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Archiv "Verwendung der Bezeichnung „Nasenchirurg“ ist zulässig" (21.01.2011)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 3

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21. Januar 2011 A 127 AMBULANTE KODIERRICHTLINIEN

Ärzte können punkten

Mit einem regelmäßig erscheinenden Ratgeber und einer zertifizierten Fortbildung bieten die KBV und das Deutsche Ärzteblatt Einstiegshilfen in die ambulante Kodierpraxis.

V

iele Jahre lang hat die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung (KBV) für einen grundlegenden Paradigmenwechsel bei der Bemes- sung des Honorarvolumens ge- kämpft: Nicht mehr allein die Ent- wicklung der Beitragseinnahmen der Krankenkassen, sondern die Morbidität der Versicherten soll über die Höhe der Gesamtvergü- tung entscheiden. Das Ziel ist jetzt erreicht, ab 2013 gibt es für mehr Morbidität auch mehr Geld in der ambulanten Versorgung.

Damit die Entwicklung des Krankheitsgeschehens überzeugend nachgewiesen werden kann, bedarf es einer systematischen und korrek- ten Verschlüsselung von Diagno- sen. In den Krankenhäusern ist das nicht neu. Dort gibt es entsprechen- de Kodierrichtlinien bereits seit zehn Jahren, seit der Einführung des Fallpauschalensystems im Jahr 2003 wirkt sich das Kodieren un-

mittelbar auf die Vergütung der Kli- niken aus. Im niedergelassenen Be- reich gelten seit Beginn dieses Jah- res die Ambulanten Kodierrichtlini- en (AKR). Sie sollen die teilweise schwer verständlichen Regeln der Diagnosenverschlüsselung nach der ICD erläutern, Interpretationsspiel- räume einengen und insgesamt für mehr Klarheit sorgen.

Verbunden mit der Einführung der Ambulanten Kodierrichtlinien ist die Aussicht auf eine angemesse- nere Vergütung der ärztlichen Leis- tungen – allerdings auch ein gewis- ser Aufwand für das Erlernen des neuen Regelwerks. Im ersten Halb- jahr 2011 haben die niedergelasse- nen Ärzte aber die Gelegenheit, in Ruhe und ohne negative Konse- quenzen für die Abrechnung das korrekte Kodieren zu erlernen. Dies sieht eine Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung und dem Spitzenverband

der Krankenkassen vor. Um in die- ser Einführungsphase den Ärzten den Einstieg zu erleichtern, setzt die KBV auf vielfältige Informati- onsangebote.

Einen wichtigen Part überneh- men die Kassenärztlichen Vereini- gungen (KVen) mit ihren Schulun- gen vor Ort, daneben gibt es weitere Hilfen – so auch über das Deutsche Ärzteblatt. Beginnend mit diesem Heft beantwortet ein Kodier-Rat - geber auf der Status-Seite in jeder zweiten Ausgabe praxisrelevante Fragen zum richtigen Kodieren. Der Ratgeber bringt anfangs grundsätz-

Es sind keine Gemeinwohlbelange ersichtlich, die ein Verbot der Bezeichnung als „Nasenchir - urg“ und der Beschreibung einer Arztpraxis als „Privatpraxis für funktionelle und ästheti- sche Nasenchirurgie“ rechtfertigen. Dies hat das Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts ist dem Arzt nicht jede, sondern lediglich solche Werbung verboten, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Im vorliegenden Fall hatte sich ein Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde in den Tele- fonbüchern „Das Örtliche“ und „Gelbe Seiten“

mit der Bezeichnung „Privatpraxis für funktio- nelle und ästhetische Nasenchirurgie“ eintra-

gen lassen. Zudem verwendete er die Internet- domäne www.der-Nasenchirurg.de. Darin sieht die Ärztekammer eine Berufspflichtverletzung.

Der Arzt ist dagegen der Auffassung, dass er lediglich sein Leistungsangebot und nicht sei- nen Fortbildungsstand beschreibe. Die Nut- zung der Internetdomäne halte sich in den Grenzen einer erlaubten Sympathiewerbung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesver- fassungsgerichts ist der Wortsinn einzelner Passagen einer Werbung stets grundrechts- freundlich im Kontext des gesamten Inhalts auszulegen. Gemessen daran ist nach Auffas- sung des Gerichts gegen die Werbung des Be- schuldigten nichts einzuwenden. Im Vorder- grund der Einträge im Branchenbuch stehe die Information potenzieller Patienten über die Be-

handlungs- und Operationsmethoden des Arz- tes, die angesichts der Eigenart dieser Werbe- maßnahme nur kurz und stichwortartig ausfal- len könne. In diesem Rahmen weise der Arzt darauf hin, dass er funktionelle und ästhetische Nasenchirurgie betreibe, eine digitalisierte Er- gebnisvorschau anbiete und tamponadefreie, minimalinvasive Operationen vornehme. Diese Passagen entsprächen einem legitimen sachli- chen Informationsbedürfnis von Patienten. Eine Verwechslungsgefahr mit dem Facharzt für Chir - urgie bestehe nicht, auch wenn der Arzt keine Facharztbezeichnung bei den Werbemaßnah- men führt. Nach Auffassung des Gerichts liegt daher kein berufswidriges Verhalten vor (Lan- desberufsgericht für Heilberufe bei dem Ober- verwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in Münster, Urteil vom 29. September 2010, Az.: 6t E 963/08.T) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Verwendung der Bezeichnung „Nasenchirurg“ ist zulässig

Wichtge Informa- tionen zur korrek- ten Anwendung der Ambulanten Kodier- richtlinien bietet diese Broschüre der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Sie kann von der Homepage der KBV unter www.kbv.de heruntergeladen werden.

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A 128 Deutsches Ärzteblatt

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Heft 3

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21. Januar 2011 Seit dem 1. Januar 2011 sind die Ambulanten

Kodierrichtlinien (AKR) in Kraft. Die Kassenärzt- liche Bundesvereinigung (KBV) beantwortet mit dem in dieser Ausgabe beginnenden Kodier- Ratgeber im Deutschen Ärzteblatt praxisrele- vante Fragen zum richtigen Kodieren.

Warum wurden die Ambulanten Kodierrichtlinien eingeführt?

Die Verteilung der Finanzmittel in der gesetzli- chen Krankenversicherung (GKV) orientiert sich zunehmend an der Morbidität der Versicherten.

Das Geld soll möglichst dorthin fließen, wo es für die Patientenversorgung benötigt wird. Dazu müssen die Diagnosen im ambulanten und im stationären Sektor korrekt und einheitlich ver- schlüsselt werden. Die Ambulanten Kodierricht- linien sollen die Praxen dabei unterstützen. Sie fassen alle Kodierregeln für den ambulanten Bereich zusammen, engen deren Interpretati- onsspielraum ein und erläutern sie anhand von Beispielen. In den Kranken häusern gibt es sol- che Richtlinien bereits seit dem Jahr 2001.

Wer muss die Richtlinien anwenden?

Alle Ärzte, Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychothera-

peuten, die Leistungen ambulant oder beleg- ärztlich zulasten der GKV erbringen. Dies betrifft auch die ermächtigten Ärzte sowie die Notfall - ambulanzen der Krankenhäuser. Ausgenommen von der Regelung sind nur die nach § 115 b Sozialgesetzbuch V im Krankenhaus durchge- führten stationsersetzenden Leistungen. Die Kodierrichtlinien gelten auch für Leistungen in Selektivverträgen, zum Beispiel in einem Haus- arztvertrag.

Für die Einführung der AKR gibt es ei- ne Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2011. Was heißt das für die Praxis?

Die Ambulanten Kodierrichtlinien sind zwar seit 1. Januar 2011 flächendeckend in Kraft.

Eine noch nicht oder nur eingeschränkt mögli- che Anwendung des neuen Regelwerks bleibt aber bis zum 30. Juni 2011 sanktionsfrei.

Fehler beim Verschlüsseln von Diagnosen ha- ben damit noch keine Auswirkungen auf die Abrechnung. Ärzte und Psychotherapeuten können so unter Praxisbedingungen ihre Ko- dierpraxis allmählich an das neue Regelwerk anpassen und bei Bedarf weitere Schulungs- angebote nutzen. Sie legen selbst fest, ab wann sie in der Übergangsphase die neuen

Funktionalitäten zum Kodieren in ihrer Praxis- EDV nutzen wollen. Fehler, auf die der Compu- ter hinweist, müssen noch nicht korrigiert wer- den (erst ab 1. Juli 2011). Die Übergangsfrist dient auch dazu, die Anwenderfreundlichkeit der Praxissoftware für das richtige Kodieren weiter zu verbessern. Die Softwarehäuser sind aufgefordert nachzubessern.

Können Dauerdiagnosen im Praxis- rechner gespeichert und per Knopf- druck in die Abrechnung übernommen werden?

Ja. Damit der Arzt nicht jedes Quartal alle sei- ne gespeicherten Diagnosen sichten muss, um beispielsweise einen bereits kodierten Diabe- tes mellitus in die Abrechnung zu übertragen, bietet das Praxisverwaltungssystem weiterhin eine Funktion, mit der behandlungsrelevante Diagnosen einfach und schnell per Knopfdruck übernommen werden können. Bekannte Dia - gnosen, für die nicht regelhaft Leistungen erbracht werden, bleiben als anamnestische Diagnosen im Hintergrund gespeichert und können, sobald sie behandlungsrelevant sind, durch Anklicken hinzugefügt werden.

Weitere Informationen: www.kbv.de

KODIER-RATGEBER

liche Informationen zur Systematik der Diagnosenverschlüsselung, im weiteren Verlauf werden die The- men spezifischer – zunehmend ge- stützt auf Beispiele aus der Praxis.

Darüber hinaus erweitert das Deutsche Ärzteblatt sein cme-An- gebot um einen Fortbildungszyklus speziell zu den Ambulanten Kodier- richtlinien. Geplant sind zehn Ein- heiten, die im 14-tägigen Rhythmus im Wechsel mit dem Kodier-Ratge- ber erscheinen. Der erste Beitrag

in dieser Reihe erscheint in Heft 4/2011. Auch bei den cme-Einhei- ten stehen zunächst Fragestellun- gen zu grundlegenden Informa - tionen im Vordergrund – beispiels- weise die Definition der Behand- lungsdiagnose, der Umgang mit Zusatzkennzeichen für die Diagno- sensicherheit und die Abgrenzung von akuten Behandlungsanlässen zu

Rest- und Folgeständen von Er- krankungen. Ein Großteil der cme- Beiträge befasst sich mit Fragestel- lungen zu ausgewählten Krankheits- bildern mit fachgruppenübergrei- fender Relevanz. Beispiele hierfür sind Diabetes mellitus, bösartige Neubildungen oder auch Besonder- heiten bei der Behandlung von Schwangeren.

Die zertifizierte Fortbildung folgt dem bereits eingeführten cme- Verfahren des Deutschen Ärzteblat-

tes. Wer noch nicht als Teilnehmer an der cme-Fortbildung des DÄ registriert ist, kann dies über die Intersetseite www.cme.aerzteblatt.de nachholen. Die Teilnahme an der zertifizierten Fortbildung ist aus- schließlich über das Internet mög- lich, Einsendungen, die per Brief oder Fax erfolgen, können nicht be- rücksichtigt werden. Um die Fragen

der cme-Beiträge zu den Ambulan- ten Kodierrichtlinien zu beantwor- ten, muss sich der Teilnehmer mit seinem Nachnamen und der soge- nannten Benutzer-ID, die er nach der Registrierung erhält, einloggen.

Unmittelbar nach der Übermittlung der Antworten erhält der Teilneh- mer per E-Mail die Auflösung und – wenn er mindestens sieben von zehn Fragen richtig beantwortet hat – auch die Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Fortbil- dungseinheit. Die cme-Fortbildung zu den Kodierrichtlinien ist von der Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung zertifiziert und mit je einem Punkt pro bestandener Einheit versehen.

Insgesamt können so zehn Fortbil- dungspunkte im Zusammenhang mit den Ambulanten Kodierrichtli- nien erworben werden.

Die Teilnahme an den einzelnen cme-Einheiten zu den AKR ist bis zum 31. Dezember 2011 möglich. ■

Josef Maus

Insgesamt zehn Fortbildungspunkte können erworben werden

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