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Archiv "Änderungsvereinbarungen Kurarztverträge Primär-/Ersatzkassen" (03.05.2013)

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A 906 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 18

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3. Mai 2013 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin,

einerseits − und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin, − andererseits − vereinbaren Folgendes:

I. Änderung des Vertrages über die kurärztliche Behand- lung (Kurarztvertrag-Primärkassen)

1. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „führen“ folgen- de Wörter angefügt:

„oder der Nachweis der Absolvierung des 240-Stun- den-Kurses für den Erwerb der Zusatzbezeichnung

„physikalische Therapie und Balneologie““.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Krankenkasse vergütet die kurärztliche Behand- lung bei einer Dauer von drei Wochen mit einer Pau- schale von 44,79 €; bei einer Ambulanten Vorsorge- leistung bei bestehenden Krankheiten wird zusätzlich ein Zuschlag von 9,33 € gezahlt. Bei einer Ambulan- ten Vorsorgeleistung für Kinder (Dauer drei bzw. vier Wochen) beträgt die Pauschale 32,22 €. Bei Durch- führung der Ambulanten Vorsorgeleistung als Kom- paktkur zahlt die Krankenkasse eine Pauschale von 83,00 €.“

b) In Absatz 3 werden die Angabe „12,80 €“ durch die Angabe „13,57 €“ ersetzt und die Wörter „(neue Bun- desländer 10,75 €)“ gestrichen.

c) In Absatz 7 werden die Angaben „2,80 €“ durch die Angabe „2,97 €“ und die Angabe „4,30 €“ durch die Angabe „4,56 €“ ersetzt.

3. Die Vertragspartner vereinbaren die Aufnahme folgender Protokollnotiz:

„Die in § 14 genannten Vergütungsbeträge gelten für alle ab dem 1. Januar 2013 abgerechneten Leistungen.“

II. Änderung des Vertrages über die kurärztliche Behand- lung (Kurarztvertrag-Ersatzkassen)

1. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „führen“ folgen- de Wörter angefügt:

„oder der Nachweis der Absolvierung des 240-Stunden- Kurses für den Erwerb der Zusatzbezeichnung „physi- kalische Therapie und Balneologie““.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Ersatzkassen zahlen für die kurärztliche Behand- lung bei einer Dauer von drei Wochen eine Pauschale von 47,54 €; bei einer Ambulanten Vorsorgeleistung bei bestehenden Krankheiten zusätzlich einen Zu- schlag von 9,22 €. Bei einer Ambulanten Vorsorgeleis- tung für Kinder (Dauer drei bzw. vier Wochen) beträgt die Pauschale 33,44 €. Bei Durchführung der Ambu- lanten Vorsorgeleistung als Kompaktkur beträgt die Pauschale für eine dreiwöchige Kur 87,24 €“.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „12,80 €“ durch die Anga- be „13,57 €“ ersetzt.

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„Zusätzlich zahlen die Ersatzkassen für die Erbrin- gung sonstiger Leistungen bzw. die Behandlung inter- kurrenter Erkrankungen nach § 13 eine Pauschalver- gütung von 2,97 € bei Ambulanten Vorsorgeleistungen zur Krankheitsverhütung sowie für Kinder von „4,56 € für eine Ambulante Vorsorgeleistung bei bestehenden Krankheiten sowie in Kompaktform.“

d) Absatz 8 wird gestrichen.

3. Die Vertragspartner vereinbaren die Aufnahme folgender Protokollnotiz:

„Die in § 14 genannten Vergütungsbeträge gelten für alle ab dem 1. Januar 2013 abgerechneten Leistungen.“

III. Inkrafttreten

Die Änderungen in I. und II. treten mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in Kraft.

IV. Zusammenführung der Kurarztverträge

Es besteht Einvernehmen darüber, dass zum 1. Juli 2013 der Ver- trag über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag-Primär- kassen) und der Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kur- arztvertrag-Ersatzkassen) zu einem gemeinsamen Kurarztvertrag zusammengeführt werden. Maßgeblich ist das in dem Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag-Ersatzkassen) geregelte Vergütungsniveau (Stand 1. Januar 2013), das ab die- sem Zeitpunkt auch für die Primärkassen gilt.

Berlin, 26. März 2013

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R.

GKV-Spitzenverband

(Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R.

Änderungsvereinbarungen Kurarztverträge Primär-/Ersatzkassen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. März 2013 beschlossen, die Richtlinie über die Verord- nung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der am Beschlusstag geltenden Fas- sung in Anlage XII um den Wirkstoff Axitinib zu ergänzen. Der Beschluss trat am 21. März 2013 in Kraft. Er ist auf der Website des G-BA abrufbar unter http://www.g-ba.de/informationen/be schluesse/1675/.

Redaktionelle Anmerkung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV): Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der KBV unter www.arzneimittel- infoservice.de.

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:

Anlage XII – Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

Axitinib

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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