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Archiv "Das bringt der Honorarvertrag mit den Ersatzkassen" (24.09.1987)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

D

er Vertrag regelt nicht nur die Modalitäten der Honorarberechnung, -zahlung und -vertei- lung. Er bezweckt auch die Absicherung beider Vertrags- partner gegen extreme Entwicklun- gen der Kosten- und Leistungsberei- che in der Anlaufzeit des neuen Ein- heitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Fest geschrieben wurden das Honorarvolumen und seine Erhö- hung um den prozentualen Anstieg der Grundlohnsumme. Das bedeu- tet eine Absicherung der Vertrags- ärzteschaft mit dem „Restrisiko", daß die Ärzte auf die Entwicklung der Grundlohnsumme keinen und auf die Zulassung neuer Vertrags- ärzte bei der heutigen Rechtslage kaum Einfluß haben.

Für die Ersatzkassen bedeutet die vor zwei Jahren eingeführte Be- grenzung der Gesamtvergütung durch Kopplung an die Grundlohn- summe eine Ausgabenbegrenzung, allerdings nur für den ambulanten Bereich.

Befristet auf nur 18 Monate

Schon damals hatte der Erste Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Professor Dr.

Siegfried Häußler, die politische Motivation dieser Entscheidung ver- deutlicht. In der Vertreterversamm- lung der KBV in Travemünde hatte er als Gründe angegeben, es solle verhindert werden, daß in einem

Kostendämpfungsgesetz ein Bei- tragssatz festgeschrieben werde.

„Verträge sind leichter zu ändern als Gesetze." Außerdem solle der Bundesarbeitsminister die Vorarbei- ten zur Strukturreform betreiben können, ohne ständig „atemlos" die Kostenentwicklung verfolgen zu müssen. Prof. Häußler hatte ande- rerseits betont, diese Zusage könne nicht verlängert werden, wenn die gesetzliche Bedarfsplanung nicht auf Steuerung einer Überversorgung er- weitert und die Qualifikation künfti- ger Vertrags- und Kassenärzte ge- währleistet werde.

Der neue Vertrag befristet die Grundlohnsummenkopplung denn auch auf 18 Monate. Ab 1. April 1989 soll die Bindung der Berech- nung der Gesamtvergütung an die Grundlohnentwicklung beendet und die Berechnung wieder auf Einzel- leistungen umgestellt werden. Der Vertrag sieht ausdrücklich vor, daß zum 1. April 1989 ein neuer Hono- rarvertrag abzuschließen sei,

„der die Errechnung des ver- tragsärztlichen Gesamthonorars nach den von den Vertragsärzten erbrachten Einzelleistungen zum Inhalt hat".

Der gegenwärtige Berechnungs- modus der Gesamtvergütung hat, vor allem nachdem die neue E-GO die Leistungen in Punktzahlen statt wie bisher in DM-Beträgen angibt, zu irreführenden Meinungen und Kommentaren Anlaß gegeben. Dar- um sei ganz klar festgestellt:

Die Verteilung des Gesamtho- norars an die Vertragsärzte erfolgt nicht aufgrund einer Kopf- oder Fallpauschale, sondern nach Ein- zelleistungen.

Was sich vorübergehend geän- dert hat, ist der Ersatz des An- spruchs auf feste Geldbeträge durch einen Anspruch auf Leistungspunk- te mit variablem Punktwert.

Spekulationen um den Punktwert

Warum sind die Leistungen in der neuen E-GO nicht mit DM-Sät- zen, sondern mit Punkten bewertet worden, wie im BMÄ? Die Auswir-

Das bringt der

Honorarvertrag mit den Ersatzkassen

Die Modalitäten

der Berechnung, Zahlung und Verteilung des vertragsärztlichen Honorars

ab 1. Oktober 1987

Die Umstellung auf den ab 1. Oktober 1987 geltenden Einheitlichen Bewertungsmaßstab hat auch einen neuen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung und den Ersatzkassen über die Honorierung ver- tragsärztlicher Leistungen notwendig gemacht. Der Wortlaut des Vertrages, den die KBV am 13. März 1987 mit dem Verband der Angestellten-Krankenkassen und dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen abgeschlossen hat, ist bereits im Deutschen Ärzteblatt, Heft 27 vom 2. Juli

1987, publiziert worden; er ersetzt die Honorarverträge vom 12. März und 13. Juni 1986. Was diese Vereinbarung für den Vertragsarzt ab 1. Oktober dieses Jahres im einzel- nen bedeutet, ist nachstehend sachverständig erläutert.

Dt. Ärztebl. 84, Heft 39, 24. September 1987 (15) A-2519

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kungen des neustrukturierten EBM und der auf ihm aufbauenden Ver- tragsgebührenordnungen lassen sich nicht mit ausreichender Sicherheit vorausberechnen. Auch der im drit- ten Quartal 1986 durchgeführte Mo- dellversuch bei den Grundleistungen konnte nicht die nötige Sicherheit bringen. Erstens ist die Versuchszeit von einem Quartal zu kurz; die Er- gebnisse müßten wegen der Unter- schiedlichkeit der Quartale saison- bereinigt werden. Zweitens waren zum Zeitpunkt der Anlage des Mo- dellversuches die Verhandlungen über Ausschlußbestimmungen und andere Regelungen mit den Kassen noch nicht abgeschlossen, konnten also bei dem Versuch noch nicht be- rücksichtigt werden. Das alles bela- stet die Zuverlässigkeit der Progno- sen für die ersten Abrechnungen nach der neuen E-GO. Die Umstel- lung des Vergütungsanspruchs auf Punkte statt auf Festbeträge macht die Handhabung in der Versuchs- phase flexibler. Um das zu ermög- lichen, mußte § 9 Absatz 1 und 11

Stabilisierung

der Leistungsbereiche

Unübersichtlich ist auch noch die künftige Entwicklung in den ein- zelnen Leistungsbereichen der ärzt- lichen Versorgung. Deshalb wurde in dem Vertrag versucht, diese Be- reiche vor allzu großen Schwankun- gen zu schützen, indem man ihnen feste oder innerhalb einer bestimm- ten Bandbreite veränderliche Antei- le am Gesamthonorar sichert.

• Die Laboratoriumsuntersu- chungen (Abschnitt 0) wurden auf 10,5 v. H. des Gesamthonorars je Ersatzkassenverband festgeschrie- ben. Der Verteilungspunktwert er- rechnet sich dadurch, daß die Hono- rarsumme durch die Punktzahl der in allen Kassenärztlichen Vereini- gungen abgerechneten Laborleistun- gen geteilt wird.

• Mindestens 47,5 v. H. und höchstens 49,5 v. H. des Gesamtho- norars sollen für die ärztlichen Grundleistungen ohne die nicht defi- nierten operativen Leistungen ver-

des Arzt/Ersatzkassenvertrages vor- übergehend außer Kraft gesetzt wer- den. Er sieht vor, daß ambulante wie stationäre vertragsärztliche Tä- tigkeiten nach Einzelleistungen ge- mäß den Sätzen der E-GO zu zahlen sind. Dies hat zu Behauptungen An- laß gegeben, die Vergütung für am- bulante vertragsärztliche Leistungen sei mit dem 1. Oktober 1987 pau- schaliert worden. Das entspricht nicht den Tatsachen. Der Modus der Einzelleistungsberechnung hat sich nur insofern geändert, als an die Stelle des festen DM-Wertes ein va- riabler Punktwert getreten ist.

Die Ermittlung des Punktwertes wird voraussichtlich in der zweiten Märzhälfte 1988 durch die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung erfol- gen. Erst dann werden die für die Punktwertberechnung erforder- lichen Daten — Honorarsumme, Ge- samtzahl der abgerechneten Punkte

— vorliegen.

Alles, was heute an Punktwer- ten genannt wird, trägt rein speku- lativen Charakter!

wendet werden (Abschnitt B I bis B VII, B IX und B X). Zunächst waren 46,5 und 48,5 v. H. als Grenz- werte vorgesehen. Über- oder unter- schreiten die in diesem Bereich ab- gerechneten Leistungen die Grenz- werte, wird der Punktwert für diesen Leistungsbereich so gesenkt oder er- höht, daß der Honoraranteil im vor- gegebenen Rahmen bleibt.

• Für den Rest, in der Haupt- sache also die Sonderleistungen, bleibt demnach ein Honoraranteil zwischen 40 v. H. und 42 v. H. Das entspricht dem Durchschnitt ihres bisherigen Anteils. Die Aufstockung der Grundleistungen soll durch die Kürzungen des Laboranteils finan- ziert werden.

Zeigen sich nach den ersten Ab- rechnungen gravierende Abwei- chungen bei einzelnen Leistungen oder Leistungsbereichen von den Ansätzen, soll der EBM entspre- chend geändert oder verbessert wer- den.

Mit solchen „Honorartöpf- chen" für Labor, Grund- und Son- derleistungen arbeiten auch die mei-

sten Kassenärztlichen Vereinigungen in ihren Honorarverteilungsmaßstä- ben für die Verteilung der Zahlun- gen der Orts-, Betriebs-, Innungs- sowie Landwirtschaftlichen Kran- kenkassen. Regionalen Gegeben- heiten entsprechend, sind die festge- setzten Anteile der einzelnen Lei- stungsbereiche am Gesamthonorar in den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen unterschiedlich groß, während solche Abweichungen im bundeseinheitlich geregelten Ersatz- kassensektor nicht notwendig wa- ren.

Grundsätzliches Einvernehmen

In einer Erklärung betonten die Vertragspartner die Notwendigkeit, Erfahrungen über die Auswirkun- gen der neuen E-GO auf die Lei- stungs- und Abrechnungspraxis zu sammeln, die Abrechnungsergebnis- se gemeinsam zu analysieren und die durch diese Ergebnisse notwendig werdenden Änderungen im EBM vorzunehmen.

Für den 1. April 1989 ist bei der Errechnung des vertragsärztlichen Gesamthonorars die Rückkehr zum Einzelleistungssystem vorgesehen.

Sie ist aber an die Voraussetzung ge- knüpft, daß zwischen der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung und den Ersatzkassen „grundsätzliches Einvernehmen" über die Auswir- kungen der EBM-Reform besteht.

Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, bleibt es bei der am 12. März 1986 beschlossenen Rege- lung einer quotierten Einzellei- stungsvergütung mit der Grundlohn- kopplung , wie sie bis zum 30. Sep- tember 1987 gegolten hat. Schw.

Der Wortlaut des Hono- rarvertrages zwischen der KBV und den Ersatzkassen- Verbänden (gültig ab 1. Okto- ber) steht im Bekanntgaben- Teil des Heftes 27 vom 2. Juli 1987. Dabei war die — vorste- hend erfolgte — Veröffentli- chung kompetenter Erläute- rungen vor dem Inkrafttreten angekündigt worden.

A-2520 (16) Dt. Ärztebl. 84, Heft 39, 24. September 1987

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