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Archiv "Honorarvertrag KBV /Ersatzkassen: Die Partner haben den Freiraum der Selbstverwaltung verantwortungsbewußt genutzt" (21.12.1978)

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'' Im Gesundheitsbereich wird es der Besonnenheit und des festen Willens aller Partner bedürfen, um zu Lösungen zu kommen, die für den einzelnen Bürger und Patienten, für den Arzt, die Kran- kenkassen sowie das Gesamt- interesse des Staates gleicher- maßen akzeptable Ergebnisse erbringen.

' ' Dr. Hans W . Muschallik

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Arztliehe Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Honorarvertrag KBV /ErsatzkAssen

Die Partner haben den Freiraum

der Selbstverwaltung verantwortungsbewußt genutzt

Eine lineare Erhöhung der Gebührensätze in der Ersatzkassen- Gebührenordnung um vier Prozent, gültig für das Kalenderjahr 1979 - dieses Ergebnis intensiver Verhandlungen mit dem Verband der Angestellten- und Arbeiter-Ersatzkassen konnte der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung der am 9. Dezember 1978 in Köln tagenden Vertreterversammlung vorlegen. Die Prozentzahl berücksichtigt Prognosen des Zentralinstituts für die kassenärztli- che Versorgung, nach denen bei einer Steigerung des Lebenshal- tungskostenindex 1979 um zwischen drei und vier Prozent der E-GO-Punktwert um 3,5 bis 4,6 Prozent erhöht werden muß, wenn 1979 das Realeinkommen des Vertragsarztes gehalten werden soll.

Den in der Öffentlichkeit positiv gewerteten und selbstverständlich auch bei den RVO-Kassen und beim Bundesarbeitsministerium erkannten gesundheitspolitischen und juristischen Aspekten der Vereinbarung widmete KBV-Vorsitzender Dr. Hans W. Muschallik einen großen Teil seines Referats vor der Vertreterversammlung (Wortlaut auf den folgenden Seiten). Die wichtigsten Gesichts- punkte:

~ Die Vertragspartner stimmen darin überein, daß Absatz 4 der

"Dernbacher Erklärung" vom April 1976 weiterhin gültig ist: Bei

"nicht vertretbaren Steigerungen der Ausgabenentwicklung" ver- einbaren die Vertragspartner "kostendämpfende Maßnahmen" - eine vorab festgelegte Obergrenze, einen "Deckel", gibt es nicht.

~ ln den vertraglichen Beziehungen zwischen Ersatzkassen und Kassenärzten gilt unverändert das Prinzip, daß Honorare für die einzelnen ärztlichen Leistungen gezahlt werden.

~ Mit dieser Vereinbarung, für deren Inhalt und Begründung Muschallik die einmütige Zustimmung der KBV-Vertreterversamm- lung erhielt, haben die Vertragspartner nicht etwa der Konzertierten Aktion bei ihren Bemühungen um die Kostendämpfung im Gesund- heitswesen eine Absage erteilt, sondern sie haben in voller Aner- kenntnis ihrer Mitverantwortung für die Kostenentwicklung im Inter-

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esse von Versicherten und Vertragsärzten den Freiraum ihrer Selbst-

verwaltung genutzt. gb/DÄ

Heft 51/52 vom 21. Dezember 1978 3081

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