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Archiv "Der neue Honorarvertrag mit den Ersatzkassen" (20.06.1986)

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DER KOMMENTAR

D

ie Ersatzkassengebührenord- nung (E-GO) soll grundlegend überarbeitet werden. Darüber hatten sich Kassenärztliche Bun- desvereinigung und Ersatzkassen- verbände bereits am 12. März ge- einigt. Ergänzend dazu haben die Vertragspartner nunmehr auch ei- ne Vereinbarung über die Errech- nung der ärztlichen Honorare für die Zeit ab 1. Juli dieses Jahres ge- troffen.

Das Wichtigste vorab (weitere Ein- zelheiten unter den Bekanntma- chungen in diesem Heft):

O

Für die Zeit ab 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni 1988 werden sich die Zahlungen der Ersatzkassen für vertragsärztliche Tätigkeit um den Grundlohn- und den Mitgliederzu- wachs gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal erhöhen.

f) Im 3. Quartal 1986 gelten den- noch unverändert die Gebühren- sätze der E-GO für ambulante und belegärztliche Behandlung sowie für Vorsorge- und Früherken- nungsleistungen. Im Labor sowie bei den radioimmunologischen In- vitra-Untersuchungen bleibt es bei den Fallpauschalen. Anson- sten gibt es keine Honorarbegren- zungen. Die Gesamtzahlungen der Ersatzkassen richten sich nach der Leistungsanforderung der Vertragsärzte.

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Ab dem 4. Quartal1986 werden die Gebührensätze der E-GO unter Berücksichtigung der Ausgaben- entwicklung im 3. Quartal sowie der Grundlohn- und Mitgliederent- wicklung bei den Ersatzkassen entsprechend angepaßt. Vereinba- rungsgemäß soll sich die Ausga- benentwicklung für vertragsärzt- liche Behandlung ja im Einklang mit dem Grundlohnzuwachs der Ersatzkassen bewegen. Wegen der unterschiedlichen Entwicklun- gen von Leistungsanforderung und Grundlohn kann die Bewer- tung der Leistungen der E-GO ab dem 4. Quartal von Quartal zu Quartal schwanken.

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Mit lnkrafttreten einer überar- beiteten und neu bewerteten E-GO

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Der neue Honora111ertrag mit den Ersatzkassen

Vergütung vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni 1988

- wahrscheinlich nicht vor Mitte 1987- werden die Vertragspartner einen neuen Abrechnungsvertrag schließen. Dieser wird bis zur Rückkehr zur Einzelleistungsver- gütung die Errechnung der ver- tragsärztlichen Honorare nach ei- nem Kopfpauschale zum Inhalt ha- ben. Die Verteilung des pauschal errechneten Gesamthonorars an die Vertragsärzte aber wird selbst- verständlich auch dann nach Ein- zelfeistungen erfolgen. Die ge- plante kurzfristige pauschale Er- rechnung der Honorare ist wegen der nicht vorausberechenbaren Auswirkungen einer neubewerte- ten und neustrukturierten E-GO unumgänglich. Sie soll nach der Ermittlung der neuen Punkt- und damit DM-Werte der E-GO enden.

Die neue Honorarregelung mit den Ersatzkassen basiert auf dem Kon- zept zur Reform der kassenärzt- lichen Gebührenordnungen, wel- ches die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesver- einigung in seinen Grundzügen im Dezember letzten Jahres be- schlossen hatte. "Der Einheitliche Bewertungsmaßstab", so die Ver- treterversammlung, "entspricht in Inhalt, Leistungsbeschreibungen und Punktzahlen nicht mehr dem Entwicklungsstand der heutigen Medizin. Dadurch sind im Laufe der Jahre Verzerrungen eingetre- ten, die mit dem Leitgedanken ei- ner leistungsgerechten Honorie- rung unvereinbar sind." Entspre- chend wurde von der Vertreterver- sammlung eine grundlegende Re- form gefordert, zu deren Realisie- rung allerdings auch die Notwen- digkeit anerkannt wurde, "die kas- senärztliche Gesamtvergütung losgelöst von der geltenden Ge-

bührenordnung zu errechnen und an den Anstieg des Grundlohns je Mitglied im Verhältnis 1 :1 zu bin- den."

Mitte März dieses Jahres legte die Kassenärztliche Bundesvereini- gung in gleichlautenden Vereinba- rungen- sowohl mit den RVO- als auch mit den Ersatzkassen - die Eckpunkte der Gebührenord- nungs-Reform fest. Diese betref- fen

...,. die Anpassung an den medizi- nischen Fortschritt,

...,. die Straffung des Umfanges der Gebührenordnungen, insbe- sondere durch Streichung über- flüssiger Leistungspositionen,

...,. die Vereinfachung der Lei- stungsbeschreibungen durch kla- re und möglichst eindeutige For- mulierungen,

...,. die Beseitigung von Ungleich- gewichten in den Bewertungen der Leistungspositionen zueinan- der mit dem vorrangigen Ziel der Förderung von zuwendungsinten- siven ärztlichen Leistungen sowie schließlich

...,. eine medizinisch sinnvolle Steuerung der Mengenentwick- lung.

Zugleich wurde die Weiterent- wicklung der Honorarsummen für ambulante ärztliche Behandlung um den Anstieg der Grundlohn- summen vorgesehen. Der jetzt mit den Ersatzkassen geschlossene Honorarvertrag präzisiert allein die letztere Vorgabe.

Im Kern sieht der neue Honorar- vertrag vor, daß die Gesamtzah- 1838 (22) Heft 25/26 vom 20. Juni 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Ersatzkassen

lungen der Ersatzkassen für ver- tragsärztliche Versorgung von Quartal zu Quartal um den Grund- lohn- und den Mitgliederzuwachs

— bezogen auf das jeweilige Vor- jahresquartal — steigen. Nach den jüngsten Tarifabschlüssen kann mit einem Grundlohnanstieg um knapp 4 Prozent gerechnet wer- den; bei der Mitgliederentwick- lung dürfte der Zuwachs erfah- rungsgemäß bei 1,5 Prozent lie- gen. 5 bis 6 Prozent Mehreinnah- men werden also die Kassenärzt- lichen Vereinigungen gegenüber den Vorjahresquartalen verbu- chen können; ein Zuwachs, der selbstverständlich an die aller- dings weiter steigende Zahl von Vertragsärzten zur Verteilung kommt.

Dem Honorarzuwachs stehen eine ständig steigende Zahl von Fällen sowie eine steigende Leistungs- menge pro Fall gegenüber. Blei- ben die Entwicklungen der Mehr- einnahmen der Ersatzkassen und der zusätzlichen Leistungsanfor- derungen durch die Vertragsärzte im Einklang, so verändern sich die Gebührensätze der E-GO nicht.

Unterschreitet dagegen der An- stieg der Leistungsanforderung den Einnahmenzuwachs, so er- höht sich der Wert der einzelnen Gebührenposition der E-GO; im umgekehrten Falle kommt es zu einer Quotierung der Gebühren- werte. Da der Zuwachs der Ge- samtzahlungen aller Ersatzkassen fest vorgegeben ist, wird bei schwankender Leistungsanforde- rung der DM-Wert der E-GO zur variablen Größe. Die Abrech- nungsergebnisse der letzten Quar- tale wiesen eine Mengenentwick- lung auf, die, wenn sie sich so fort- setzt, eine Erhöhung der Gebüh- rensätze der E-GO um annähernd 2 Prozent in den vor uns liegenden Quartalen ermöglichen würde.

Um einen sachgerechten Einstieg in die neue Abrechnungssystema- tik zu gewährleisten, sollen die Gebührenwerte der E-GO für das 3. Quartal unverändert gelten. Das bedeutet: Jede erbrachte Leistung wird dem Vertragsarzt mit dem

DM-Wert bezahlt, den er in der E-GO ausgedruckt findet. Begren- zungen in der Mengenentwick- lung sind nicht vorgesehen. Aus- nahmen gelten unverändert für Laborleistungen sowie für radio- immunologische In-vitro-Untersu- chungen. Hierfür werden weiter- hin Fallpauschalen bezahlt.

Aufrechnung mit der Grundlohnentwicklung

Erst ab dem 4. Quartal dieses Jah- res wird mit der Grundlohnent- wicklung aufgerechnet: Stellt sich nach Abrechnung des 3. Quartals heraus, daß der Zuwachs der Honoraranforderung für kurative und belegärztliche Behandlung sowie für präventive Leistungen je Mitglied unter dem Grundlohnzu- wachs je Mitglied liegt, so werden die Gebührensätze der E-GO für das 4. Quartal — bei Festhalten der Fallpauschalen für Laborleistun- gen und radioimmunologische In- vitro-Untersuchungen — um einen ausgleichenden Prozentsatz ange- hoben. Liegt hingegen der Zu- wachs der Honoraranforderung über dem Zuwachs der Grund- lohnsumme, so kommt es zur Quotierung der E-GO-Sätze. Letz- teres gilt es durch eine gezielte und sparsame Diagnostik und Therapie zu verhindern.

Da die Abrechnung der Ersatzkas- senscheine des 3. Quartals rund drei Monate in Anspruch nimmt, kann die Auszahlungshöhe für das 4. Quartal dieses Jahres erst An- fang Januar 1987 bekanntgegeben werden. Entsprechendes gilt für die Folgequartale: Die Bekanntga- be der Auszahlungshöhe erfolgt erst nach Quartalsende.

Ab dem 4. Quartal 1986 hat der Vertragsarzt in Abweichung von

§ 9 des Arzt-/Ersatzkassenvertra- ges Anspruch auf eine Vergütung seiner Leistungen, die sich aus der jeweils errechneten Auszahlungs- höhe ergibt. Die DM-Werte der E-GO gelten also nicht mehr un- eingeschränkt. Wegen der unter- schiedlichen Leistungsanforde- rung kann der Wert der Leistun-

gen der E-GO von Quartal zu Quartal schwanken. Bei weiterhin gezielter Diagnostik und Therapie, also einer sparsamen Mengenent- wicklung, ist ein leichter Anstieg der Gebührenwerte der E-GO von Quartal zu Quartal — bezogen auf das jeweilige Vorjahresquartal — zu erwarten.

Bei dieser Aufrechnung der Zu- wächse von Leistungsanforde- rung einerseits und Grundlohn an- dererseits bleiben Kostenerstat- tungen wie Porto, Telefon, radio- aktive Substanzen außer Betracht.

Das gilt auch für die Kostenpau- schalen bei der Dialysebehand- lung sowie für die Aufwendungen für poliklinische Leistungen. Die Ausklammerung poliklinischer Leistungen ist insofern wichtig, als nach wie vor Gesetzentwürfe auf dem Tisch liegen, die die Be- zahlung poliklinischer Leistungen deutlich verbessern wollen. Soll- ten diese—ohne Rücksicht auf die angespannte Finanzlage der Kran- kenkassen — insbesondere von den Länderfinanzministerien be- triebenen Gesetzesänderungen zum Erfolg führen, gehen daraus resultierende finanzielle Mehrauf- wendungen nicht zu Lasten der Vertragsärzte.

Überhaupt sieht der Honorarver- trag vor, daß eine Zunahme der ärztlichen Leistungen aufgrund ei- ner gesetzlichen, satzungsmäßi- gen oder vertraglich vereinbarten Leistungsausweitung zusätzlich zu vergüten ist. Würde beispiels- weise das Impfprogramm vertrag- lich erweitert, so müßten die Er- satzkassen die Mehrleistungen zu- sätzlich bezahlen. Entsprechen- des würde auch für eine Zunahme der Zahl der Hausbesuche gelten, die wegen der geplanten Förde- rung der häuslichen Pflege von Schwerstpflegebedürftigen zu- sätzlich notwendig wären.

Die Auszahlungshöhe für das 4.

Quartal 1986 hängt nach dem Ho- norarvertrag nicht nur von der Entwicklung der Leistungsanfor- derung im 3. Quartal 1986, son- dern auch von der im vorangegan- Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 25/26 vom 20. Juni 1986 (23) 1839

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DEUTSCHES ARZTEBLATT

Ersatzkassen KURZBERICHT

genen Vertragszeitraum ab. Wird in dem noch laufenden Vertrags- zeitraum — 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1986 — der Grundlohnanstieg der Ersatzkassen durch die Ausgaben- entwicklung für ambulante ärzt- liche Behandlung überschritten, so ist für den Anschlußvertrag ein Ausgleich zwischen den Vertrags- partnern vereinbart worden. Ent- sprechend sieht der neue Hono- rarvertrag vor, daß bei Überschrei- tung des Grundlohnzuwachses der notwendige Ausgleich bei der Errechnung der Auszahlungshöhe des 4. Quartals 1986 vorgenom- men wird. Allerdings deuten alle Anzeichen darauf hin, daß der Grundlohnzuwachs im noch lau- fenden Vertragsjahr nicht über- schritten wird. Auch für das 1.

Quartal dieses Jahres bleiben die vorliegenden Abrechnungsergeb-

nisse trotz Grippewelle im ge- steckten Rahmen. Allein im 3.

Quartal 1985 lag der Ausgabenzu- wachs deutlich über dem Grund- lohnanstieg. Eine drohende Quo- tierung der E-GO-Sätze im 1. Halb- jahr 1986 konnte aber durch eine sehr geringe Ausgabensteigerung im 4. Quartal 1985 angewendet werden.

In einem Rundschreiben vom 17.

März 1986 hatte der Erste Vorsit- zende der KBV, Professor Dr.

Siegfried Häußler, allen Vertrags- ärzten gedankt, die „daran mitge- wirkt haben, durch überlegtes und gezieltes medizinisches Handeln die drohende Quotierung zu ver- meiden". Für die Zukunft forderte er, „in dem Bemühen um eine ge- zielte und sparsame Diagnostik und Therapie nicht nachzulas- sen." Unwirtschaftliches Verhal- ten verursacht nicht nur höhere Praxiskosten, sondern birgt auch noch die Gefahr der Quotierung der Honorarsätze der E-GO in sich. Beides gilt es zu vermeiden.

Die Grundlohnentwicklung läßt ei- nen Anstieg der gesamten Hono- rarzahlungen aller Ersatzkassen in diesem Jahr erwarten, der bei kon- stanten Lebenshaltungskosten zu merklichen Erhöhungen der Ge- bührensätze der E-GO führen sollte. Dr. Eckart Fiedler, KBV

Streitfall Hackethal — Vilmar auf neuer Ebene

Die Anwälte von Professor Dr.

med. Julius Hackethal haben bei der Ärztekammer Bremen den An- trag gestellt, gegen Dr. med. Kar- sten Vilmar, den Präsidenten der Bremer Ärztekammer und der Bundesärztekammer, ein „berufs- gerichtliches Verfahren wegen des Verstoßes gegen das standes- rechtliche Gebot der Rücksicht- nahme und Höflichkeit gegen Kol- legen" einzuleiten. Gestützt wird dieser Antrag auf Veröffentlichun- gen in den Zeitschriften „Weser- Report", „Wiener" und „Expreß".

Daraus gehe hervor, daß Vilmar

„unter Verstoß gegen grundsätz- liche Kolleg ialitätspflichten öffent- liche Kritik an den geistigen Fähig- keiten eines prominenten Kolle- gen (Hackethal) geübt" habe.

Die 8. Zivilkammer des Landge- richts Bremen hatte zuvor die öf- fentliche Kritik Vilmars an be- stimmten Äußerungen Hackethals als zulässige, wenn nicht gar not- wendige Meinungsäußerung be- zeichnet (Vorsitzender Richter Rohwer Kahlmann: „Gerade weil er der Präsident der Ärztekammer ist, ist er [Vilmar] am ehesten beru- fen, etwas zu kritisieren, was me- dizinisch fragwürdig ist.") und es abgelehnt, eine einstweilige Verfü- gung gegen den Präsidenten der Bundesärztekammer zu erlassen.

In den genannten Publikationen hatte Vilmar Äußerungen Hacke- thals zum Thema Krebs kommen- tiert. Die wissenschaftliche Be- gründung Hackethals erwecke bei ihm, so hieß es darin, den Ein- druck, daß dieser „nicht mehr Herr seiner Sinne ist". Und Vilmar halte es für eine „abenteuerliche wie unhaltbare These", wenn Hacke- thal behauptete, er halte den Krebs in seinen meisten Erscheinungs- formen für „besiegt". Und weiter im Text: „Wenn man die Behaup- tung Hackethals aus ärztlicher Sicht sorgfältig prüft, kann man nur zu dem Schluß kommen, daß er offenbar selbst behandlungs-

würdig ist". Die Wiederholung die- ser Meinungsäußerungen wollte Hackethal durch das Landgericht Bremen untersagen lassen.

Das Bremer Gericht stützte sich bei seiner Ablehnung der Einst- weiligen Verfügung auch auf Aus- sagen Hackethals im „Spiegel";

dort sagte Hackethal unter ande- rem, er habe den Krebs „besiegt", er wende ein bestimmtes Krebs- mittel „gegen alle Krebsarten" an, und daß die Krebse danach „völlig bis auf narbige Reste verschwin- den ... meine Patienten sind ge- sund geworden, und zwar ohne Haarausfall und ohne rabiate Am- putationen".

Vorgetragen wurden dem Bremer Gericht auch Stellungnahmen re- nommierter Krebsforscher zu den Krebs-Thesen Hackethals. So er- klärte Professor Gallmeier unter anderem: „Das Krebsmittel gibt es nicht und wird es auch nicht ge- ben . . . Wer schützt die Öffentlich- keit, das heißt Kranke und verzwei- felt Hoffende, vor unseriöser, un- wahrer und reißerischer Berichter- stattung über Krebstherapie ...

Wie lange noch dürfen Ärzte (ge- meint ist Hackethal) in Sachen Krebs alles behaupten, ohne den Beweis der Richtigkeit hierfür an- treten zu müssen? Wie lange dür- fen Ärzte Krebskranke nach Belie- ben und Gutdünken behandeln, ohne die bewährten — wenn auch nicht stets heilenden — Prinzipien zu beachten?"

Gegenüber dem Gericht war auch darauf hingewiesen worden, es sei offenkundig, daß Hackethal selbst seit vielen Jahren einen öffent- lichen Meinungskampf gegen die

„etablierte Medizin" führe und da- bei massivste Vorwürfe erhebe.

In diesem Zusammenhang spielte vor Gericht auch eine Entschei- dung des Bundesverfassungsge- richtes von 1980 eine Rolle, in der es heißt, derjenige, der im öffent- lichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlaß gegeben hat, muß eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert.

1840 (24) Heft 25/26 vom 20. Juni 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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