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Archiv "Ersatzkassen finanzieren Arzneimittelindex mit" (28.01.1983)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen KURZBERICHTE

GOÄ/Beihilfe:

Innenministerium definiert

„Angemessenheit"

In einem im „Gemeinsamen Mini- sterialblatt" veröffentlichten Rund- schreiben des Bundesinnenmini- steriums werden die Kriterien der

„Angemessenheit von Arzthonora- ren" für solche privatärztliche Lei- stungen im ambulanten und sta- tionären Sektor neu umrissen, die nach dem 1. Januar 1983 erbracht worden sind. Nachdem die neue ärztliche Gebührenordnung (GOÄ) am 1. Januar 1983 in Kraft trat, sind die im Zusammenhang mit den Beihilfevorschriften mit Rund- schreiben vom 10. September 1979 ergangenen Anordnungen des Ministeriums außer Kraft ge- setzt worden.

Nach Darlegungen des Bundesin- nenministeriums ist bei der An- wendung der Beihilfevorschriften hinsichtlich der Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Vergütungen ab Beginn dieses Jahres folgendes zu beachten:

> Nach Nummer 3 Absatz 1 der Beihilfevorschriften (BhV) sind le- diglich die notwendigen Aufwen- dungen in angemessenem Um- fang beihilfefähig. Die Angemes- senheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen beurteilt sich nunmehr ausschließlich nach der Gebührenordnung für Ärzte.

> Ausdrücklich hebt das Bundes- innenministerium hervor, daß für die persönlichen ärztlichen Lei- stungen einerseits und für die rein technischen ärztlichen Leistungen andererseits unterschiedliche Höchstsätze, Schwellenwerte und Vervielfacher gelten. Die soge- nannten Regelspannen dürften nur mit schriftlicher Begründung überschritten werden. Es müsse dargelegt werden, daß „erheblich über das gewöhnliche Maß hin- ausgehende Umstände dies recht- fertigen".

> Das unter dem 20. Dezember 1982 datierende Rundschreiben

des Bundesinnenministeriums be- tont, daß die Spannenregelungen bis zu den Höchsätzen nicht dazu dienen dürften, die Einfachsätze durch schematische Anwendung eines Multiplikators an die wirt- schaftliche Entwicklung anzuglei- chen. Der Verordnungsgeber habe ausdrücklich vorgesehen, die neue GOÄ spätestens nach drei Jahren im Hinblick auf die Kosten- neutralität zu überprüfen, gegebe- nenfalls die Bewertungen anzu- passen und das Leistungsver- zeichnis mit dem medizinischen und dem medizinisch-technischen Fortschritt in Einklang zu bringen.

Das Bundesinnenministerium er- klärt weiter: „Der in der GOÄ vor- gegebene Bemessungsrahmen enthält im Zusammenwirken mit dem Gebührenverzeichnis eine Variationsbreite für die Gebühren- bemessung, die, bezogen auf die einzelne Leistung, ausreicht, um auch schwierige Leistungen ange- messen zu entgelten."

Das Procedere der schriftlichen Begründung der Rechnungsle- gung (§ 12 Absatz 2 Satz 3 GOÄ neu) wird durch das Bundesinnen- ministerium mit dem Hinweis er- gänzt, daß die Festsetzungsstelle bei erheblichen Zweifeln den Bei- hilfeberechtigten auffordern soll, die Begründung durch den Arzt erläutern zu lassen, soweit dies nicht bereits von der Krankenver- sicherung des Beihilfeberechtig- ten veranlaßt worden ist. Und wei- ter: „Werden die Zweifel nicht aus- geräumt, so ist mit Einverständnis- erklärung des Beihilfeberechtig- ten eine Stellungnahme der zu- ständigen Landesärztekammer einzuholen." Leistungen, die über das Maß der medizinisch notwen- digen ärztlichen Versorgung hin- aus auf Verlangen erbracht wer- den, sind künftig nicht beihilfefä- hig (§ 1 Absatz 3 Satz 2; § 12 Ab- satz 2 Satz 4 GOÄ).

Ferner unterstreicht das Rund- schreiben, daß nur noch eine ab- weichende Höhe der Vergütung durch Vereinbarung festgelegt werden kann (Abdingung); dage-

gen könne die GOÄ nicht mehr wie bisher insgesamt abbedungen und eine andere Gebührenord- nung (etwa Adgo) angewendet werden. Ferner: „Gebühren, die auf eine Abdingung nach § 2 GOÄ beruhen, können grundsätzlich nur bis zur Regelspanne als ange- messen im Sinne der Beihilfevor- schriften angesehen werden; Aus- nahmen können in außergewöhn- lichen, medizinisch besonders ge- lagerten Einzelfällen von den obersten Dienstbehörden im Ein- vernehmen mit dem Bundesmini- ster des Innern zugelassen wer- den." EB

Ersatzkassen finanzieren Arzneimittelindex mit

Die Ersatzkassen werden sich ab 1983 an der Finanzierung des mo- natlich erstellten und veröffent- lichten Arzneimittelindex der ge- setzlichen Krankenversicherung („GKV-Arzneimittelindex") beteili- gen. Das hat der Vorstand des Ver- bandes der Angestellten-Kranken- kassen (VdAK) beschlossen.

In seiner Erprobungsphase, die Ende 1982 auslief, wurde der In- dex überwiegend aus Bundesmit- teln finanziert. Sein Ziel ist es, durch eine Verbesserung der Transparenz auf dem Arzneimittel- markt zur Sicherstellung einer the- rapie- und bedarfsgerechten so- wie wirtschaftlichen Arzneiversor- gung beizutragen. Gleichzeitig er- möglicht der Arzneimittelindex Aussagen zur Preis- und Mengen- entwicklung sowie zur pharmako- logisch-therapeutischen Versor- gungsstruktur im Bereich der ärzt- lichen Versorgung.

Zur monatlichen Erstellung des GKV-Index haben die Spitzenver- bände der Krankenversicherung, das Zentralinstitut für die kas- senärztliche Versorgung (ZI) und die Bundesvereinigung Deutscher Apotheker das Wissenschaftliche Institut der Ortskrankenkassen (WId0), Bonn-Bad Godesberg, be- auftragt. NI Ausgabe A DEUTSCHES ARZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 4 vom 28. Januar 1983 67

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