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Ärztliche Aufklärungs- und Behandlungspflicht
An diesem Punkt beginnt in diesem Zusammenhang die ärztliche Ver- antwortung. Je mehr und je eher das Ausweichen auf die Surrogat- haftung der unterbliebenen Aufklä- rung unnötig gemacht wird, desto weniger wird sie auch herangezo- gen werden. Das bedeutet mehr Of- fenheit bei vermuteten Behand- lungsfehlern und eine größere Be- reitschaft, sie zu bestätigen. So kann ein Beitrag zur Entkrampfung gelei- stet werden mit dem Ziel, die Aufklä- rungspflicht als absolut ungeeigne- ten Weg ärztlich-juristischer Ausein- andersetzung zu eliminieren und zu- gleich die Aufklärung selbst als ele- mentaren Bestandteil des ärztlichen Gespräches zu erhalten.
Aufklärungspflicht aus
internistischer Sicht (N. van Husen) Auch für den Internisten ist die Auf- klärung zunehmend bedeutsam ge- worden. Nicht zuletzt wegen der in- vasiven Untersuchungsverfahren, wie zum Beispiel Koloskopien, Lapa- roskopien u. ä., liegt ihr Schwer- punkt in der Aufklärung über die Diagnose als vielmehr auf dem Sek- tor der Einwilligungsaufklärung.
Hier ist es Aufgabe des Arztes, vor einem therapeutischen oder diagno- stischen Eingriff in allgemeinver- ständlicher Form zu informieren.
Ziel dieser Information ist es, dem Patienten ausreichende Kenntnis über das geplante Vorgehen und mögliche Alternativen zu geben, so daß er als „verständiger Kranker"
frei entscheiden kann. Besonderes Augenmerk gebührt dem Zeitpunkt der Aufklärung, die stets so rechtzei- tig erfolgen sollte, daß der Patient ausreichend Gelegenheit erhält, sei- ne Entscheidung — möglicherweise zusammen mit den Angehörigen — zu überdenken.
Als problematisch muß der Umfang der internistischen Aufklärungs- pflicht angesehen werden. Der Arzt muß stets auf die zwangsläufigen Folgen des geplanten Eingriffes hin- weisen sowie auf diejenigen Risiken, die für einen verständigen Patienten entscheidungsrelevant sein können.
Daraus folgt, daß die Aufklärung nicht schematisiert werden kann, sondern persönlichkeitsbezogen sein muß.
Ein entscheidungsrelevanter Aspekt kann beispielsweise die Dringlich- keit eines Eingriffes sein. Während in Notsituationen angesichts mögli- cher Gefahren für das Leben des Patienten die Anforderungen an das Aufklärungsgespräch gering sein dürften, muß die Aufklärung um so umfassender sein, je weniger dring- lich der geplante Eingriff ist. Dieser Gesichtspunkt kommt gerade für den vornehmlich diagnostisch täti- gen Arzt zum Tragen.
Denkbar sind auch Bedingungen, unter denen der Arzt auf die Aufklä- rung verzichten kann, zum Beispiel etwa dann, wenn zu befürchten steht, daß der Patient durch eine vollständige Aufklärung so sehr ver- ängstigt wird, daß er die beabsich- tigte Therapie als aussichtslos miß- versteht und ablehnt, was dann aber objektiv einen nachhaltigen Scha- den für ihn bedeuten kann. Bedeut- sam ist in diesem Zusammenhang auch die Dokumentation der Aufklä- rung.
In zunehmendem Maße wird bei Rechtsstreitigkeiten im medizini- schen Bereich die verletzte Aufklä- rungspflicht an die Stelle eines ver- muteten Behandlungsfehlers ge- setzt, um eine Umkehr der Beweis- last zu erreichen.
(Wird fortgesetzt)
Anschrift der Verfasser:
Professor Dr. med. Peter Lawin Dr. med. Hanno Huth
Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
Jungeblodtplatz 1 4400 Münster
(Die vollständigen Vorträge erschei- nen in der Schriftenreihe Intensiv- medizin — Notfallmedizin — Anästhe- siologie)
AUSSPRACHE
Das nephrotische Syndrom beim Kind
Zum Beitrag von
Prof. Dr. med. Karl Schärer
in Heft 48/1981, Seiten 2271 bis 2278 Professor Schärer schreibt, daß bei Zyklophosphamid-Behandlung zur Vorbeugung einer hämorrhagischen Zystitis — besonders nachts — die Flüssigkeitszufuhr erhöht werden muß. Es sei darauf hingewiesen, daß heute mit dem Uroprotektor „Uro- mitexan®" ein Medikament zur si- cheren Verhütung einer Endoxanzy- stitis zur Verfügung steht.
Dr. med. A. Knaut Facharzt für Urologie
Kreiskrankenhaus Hochtaunuskreis Akademisches Lehrkrankenhaus der Johann Wolfgang Goethe- Universität, Frankfurt am Main Urseler Straße 33
6380 Bad Homburg v. d. Höhe
Pränatale und postnatale Virusinfektionen
Zum Bericht von
Prof. Dr. med. Heinz Spiess und Prof. Dr. med. Friedrich Deinhardt in Heft 49/1981, Seite 2347 ff.
Herr Kollege Spiess schreibt auf Sei- te 2352 unter der Überschrift Influ- enza: „ . . . doch ist eine virusspezifi- sche Schwangerschaftsstörung oder Embryopathie nicht beschrie- ben" . .. Wir selbst haben Embryo- pathien nach Grippe nach der welt- weiten Grippeepidemie 1957 be- schrieben und in den Beiträgen zur Pathologischen Anatomie und zur allgemeinen Pathologie veröffent- licht: Pachaly, L.; Schürmann, R.:
Grippe und Mißbildungen, Beitr.
path. Anat. u. allg. Path. 121 (1959) 309-319. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, bevor uns hier Herr Kolle- ge Spiess besuchte.
Prof. Dr. med. Richard Schürmann Universidad de Conception Facultad de Medicina Casilla 23a3
Conception/Chile 86 Heft 12 vom 26. März 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ARZTEBLATT Ausgabe A/B