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Archiv "Neuer EBM wird ein Quartal später in Kraft treten" (04.02.1987)

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ÄRZTEBLATT

Die Neufassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) soll erst zum 1. Oktober 1987, ein Vierteljahr später als ursprünglich vorgesehen, in Kraft gesetzt werden. Das haben die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärzt- liche Bundesvereinigung am 23. Januar 1987 in einer gemeinsamen Erklärung fest- gelegt (siehe den Kasten auf der nächsten rechten Seite). Die Gründe für diese Terminverlegung schilderte der Vorsitzende des für die EBM-Reform gebildeten KBV-Vorstandsausschusses, Dr. Ulrich Oesingmann (Dortmund), am 24. Januar dem Länderausschuß, in dem die 18 Kassenärztlichen Vereinigungen der Bundes- republik vertreten sind; dieser hat die Terminverlegung einstimmig gebilligt. In ei- ner Pressekonferenz am 26. Januar in Köln, die bei den Vertretern der Fach- und Tagespresse großes Interesse fand, legten Dr. Oesingmann und der Hauptge- schäftsführer der KBV, Dr. Eckart Fiedler, die neue Lage in allen Einzelheiten dar.

Neuer EBM wird ein Quartal später in Kraft treten

Dr. Ulrich Oesingmann:

Hohe Qualität der Reformarbeit ist wichtiger als der vorgefaßte Zeitplan

D

ie Möglichkeit einer Verzögerung hatte sich schon bei der Vertreter- versammlung der Kas- senärztlichen Bundes- vereinigung am 6. Dezember 1986 in Köln abgezeichnet. Die damals von Dr. Oesingmann in seinem Bericht angeführten zwischen der KBV und den Spitzenverbänden der Kassen strittigen Punkte sind immer noch Gegenstand von Verhandlungen:

■ Dazu gehört die Einbezie- hung der Sachkosten für Dialyselei- stungen in den Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab, die derzeit vertrag- lich und bei den einzelnen Kassen- ärztlichen Vereinigungen sehr unter- schiedlich geregelt sind. Die bisher von den Krankenkassen erstatteten Sachkosten müßten in den EBM ein- bezogen werden, was insbesondere die Ortskrankenkassen ablehnen.

Die Kassen möchten Sachkosten- pauschale und ärztliches Honorar getrennt halten. Der Länderaus- schuß hat sich indes dafür ausge- sprochen, weiter über eine Lösung im Rahmen des EBM zu verhandeln.

■ Ein weiterer strittiger Be- reich ist die Strahlentherapie. Die bisherige Bewertung reicht zur Ko- stendeckung nicht aus. Diese Lei- stungen wie bisher durch Erträge aus der Röntgendiagnostik oder der nuklearmedizinischen In-vitro-Dia- gnostik zu "subventionieren" , ist nach deren Neubewertung nicht mehr möglich. Die Investitionen zur Strahlentherapie sind ungewöhnlich hoch. Ein Linearbeschleuniger ko- stet heute 10 bis 12 Millionen D- Mark. Die meisten dieser Leistun- gen werden an Krankenhäusern er- bracht, die den Ankauf solcher Ge- räte ganz oder zu großen Teilen aus Stiftungsmitteln finanzieren oder fi- nanziert haben. Eine angemessene Bezahlung der Strahlentherapie aus der pauschalierten Gesamtvergü- tung ist, auch bei geringer Häufig- keit, unmöglich. Auf der anderen Seite wollen die Kassenärzte auf die- sen Sektor der Therapie als Bestand- teil der kassenärztlichen Versorgung keineswegs verzichten. Auch hierzu sind die Gespräche mit den Kran- kenkassen noch nicht abgeschlossen.

Auch in weiteren Punkten sind noch Absprachen nötig: So müssen alle bisherigen Ausschlußbestim- mungen überprüft und größtenteils neu festgelegt werden.

Viele Vorschläge aus der Ärzteschaft noch zu beraten

Der im dritten Quartal des ver- gangenen Jahres mit 600 Kassenärz- ten durchgeführte Modellversuch hat als wesentliches Ergebnis die Er- kenntnis gebracht, daß die beabsich- tigte Verbesserung der Bewertung der Grundleistungen aus der vorge- sehenen Punktzahlminderung vor al- lem der Labor-Leistungen zu finan- zieren ist; er hat aber auch eine Fülle von Anregungen und Vorschlägen gebracht, die der Ausschuß prüfen mußte und noch muß.

■ Die Kassenärztliche Bundes- vereinigung will keine der Anregun- gen, die bedeutungsvoll sind, bei der Bearbeitung des EBM unter den Dt. Ärztebl. 84, Heft 6, 4. Februar 1987 (17) A-249

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Tisch fallen lassen, weil der Zeit- druck zu groß war. Die Qualität der Bearbeitung, so bekräftigte der Vor- stand der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung jüngst erneut, muß je- denfalls Vorrang vor einem starren Festhalten am vorgefaßten Zeitplan haben.

Ein vorläufiger „redaktioneller Schlußstrich" wurde allerdings von den Vertragspartnern gezogen: An- regungen, die nach der Sitzung des Länderausschusses am 24. Januar et- wa noch eingehen, können erst bei der — nach Vorliegen der ersten Ab- rechnungsergebnisse vorgesehenen

— Weiterentwicklung des neuen EBM bearbeitet und, gegebenen- falls, berücksichtigt werden. Alle Arbeitskraft, so betonte Dr. Eckart Fiedler, muß jetzt aktuell darauf verwendet werden, die offenen Pro- bleme zu lösen und eine verabschie- dungsreife Beschlußvorlage des neu- en EBM für die Sitzung des Bewer- tungsausschusses auszuarbeiten, der am 13. März zusammentreten wird.

Vertreterversammlung beschließt über eine neue Laborrichtlinie

Der ursprünglich vorgesehene Termin für die Inkraftsetzung des neuen EBM ist aber auch aus ande- ren Gründen nicht zu halten:

Hunderte von Beschlüssen, zum Beispiel der „§-19-Arbeitsgemein- schaft" zur Anwendung der Ersatz- kassen-Gebührenordnung, müssen auf ihre Vereinbarkeit mit dem neu- en EBM geprüft werden. Des weite- ren steht die Neuformulierung und Neuvereinbarung der unumgäng- lichen Abrechnungsbestimmungen noch aus. Die Richtlinien für das La- bor, für Vorsorge und Früherken- nung, für das Langzeit-EKG, für die belegärztliche Tätigkeit und anderes bedürfen noch der 'Überprüfung und gegebenenfalls der Revision. So soll eine Bundesrichtlinie Labor nach ei- nem Auftrag des Länderausschusses an die KBV am 12. Mai in Karlsruhe von der Vertreterversammlung dis- kutiert und verabschiedet werden.

Schließlich: Die Honorarvertei- lungsmaßstäbe sämtlicher Kassen-

ärztlichen Vereinigungen der Län- der hätten bis zum 31. März geän- dert und beschlossen werden müs- sen, um schon am 1. Juli wirksam zu werden, und selbstverständlich muß der Einheitliche Bewertungsmaß- stab erst noch in die Gebührenord- nung für kassenärztliche Leistungen (BMA) und in die Ersatzkassen-Ge- bührenordnung (E-GO) umgesetzt werden. Last, but not least werden mehr als 60 000 Kassenärzte mit den neuen Abrechnungsmodalitäten ver- traut zu machen sein!

■ Hier „mit heißer Nadel zu nähen" und überstürzt Beschlüsse zu fassen, wäre nicht im geringsten im Interesse der Kassenärzte. Ver- nunft nicht Hektik, muß oberstes Gebot sein, postulierte Dr. Oesing- mann im Länderausschuß, und der stimmte ihm zu.

Die Information der Kassenärz- te über den neuen EBM soll mit der Schulung der künftigen Schulungs- leiter beginnen, mit sechs Kursen und maximal je 50 Teilnehmern, die ihrerseits die Kassenärzte in den ein- zelnen KVen schulen werden. Wenn manche Verbände schon jetzt „Ein- führungskurse" in den (noch gar nicht beschlossenen, geschweige in gültige Gebührenordnungen umge- setzten) EBM für ihre Mitglieder veranstalten, birgt das die Gefahr, daß durch noch mögliche Verände- rungen des Entwurfes, der am 13.

März erst dem beschlußfassenden Bewertungsausschuß vorgelegt wird, schädliche Verwirrung entsteht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung selbst will nach Fertigstellung der neuen Vertragsgebührenordnung geeignete Informationsmaterialien für die einzelnen Fachgruppen erar- beiten.

■ Von besonderer Bedeutung für die Verlegung des Inkrafttretens der aus dem neuen EBM abzuleiten- den Vertragsgebührenordnungen ist die von Vorstand und Länderaus- schuß der KBV gleichermaßen gese- hene Notwendigkeit, eine Absiche- rung in der Honorarverteilung so lange zu praktizieren, bis die Ab- rechnungsfrequenzen sich stabili- siert haben. Das bedeutet, einen Verteilungsrahmen, also eine Sub- strukturierung der Honorarberei- che, in den ersten Quartalen nach

der Inkraftsetzung vorsorglich fest- zulegen.

So soll nach dem Wunsch von Vorstand und Länderausschuß das Honorarvolumen, welches nach In- krafttreten auf den Grundleistungs- bereich entfällt, im vorhinein fixiert werden. Dr. Fiedler erläuternd: Da- mit wird sichergestellt, daß bei einer weit stärkeren als nach den Ergeb- nissen des Modellversuchs erwartba- ren Abrechnungsfrequenz der neuen Grundleistungen die Gebührensätze der Sonderleistungen nicht unver- tretbar absinken. Entsprechend soll mit den Leistungsbereichen „ bildge- bende Verfahren" und „ Labor" ver- fahren werden.

Überproportionale Mengenzu- wächse in einem Leistungsbereich würden also nur in diesem zu einem Sinken der Gebührenwerte führen, ohne Honorare anderer Leistungs- bereiche in Mitleidenschaft zu zie- hen. Das ist so sehr im Interesse je- des einzelnen Kassenarztes, daß die- se der KBV und den Kassenärzt- lichen Vereinigungen und ihren Ver- treterversammlungen den hinzuge- wonnenen Zeitraum von drei Mona- ten für solche sinnvollen Regelun- gen gewiß zubilligen werden.

Im Juni:

Veröffentlichung der Gebührenordnungen

■ Dies alles, einschließlich der Veröffentlichung aller Verträge und Vereinbarungen, soll bis Ende Juni abgeschlossen sein, so daß ab 1. Ok- tober 1987 die kassenärztlichen Ab- rechnungen tatsächlich auf der Grundlage des neuen EBM erfolgen können. Ursprünglich nicht geplant, aber sehr zu begrüßen: Die Gebüh- renordnungen werden dann erstmals in einem Quartal zur Anwendung kommen, das für den Jahresdurch- schnitt der kassenärztlichen Abrech- nungen repräsentativ ist, was für eventuelle Korrekturen am neuen EBM bedeutsam sein kann.

■ Noch eine Konsequenz hat die beschlossene Terminverlegung.

Bislang war es der Wunsch der Ver- tragspartner, zum 1. Juli 1988 zur Errechnung der kassenärztlichen A-250 (18) Dt. Ärztebl. 84, Heft 6, 4. Februar 1987

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Gemeinsame Erklärung

der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 23. Januar 1987

1. Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversiche- rung und die Kassenärztliche Bundesvereinigung legen ent- sprechend ihren Vereinbarungen vom 12. März 1986 einen neuen Einheitlichen Bewertungsmaß- stab (EBM) einvernehmlich zur Beschlußfassung im Bewertungs- ausschuß am 13. März 1987 mit dem Ziele vor, ihn am 1. Oktober

1987 in Kraft zu setzen.

Gegenüber dem in ihren Ver- einbarungen vom 12. März 1986 festgelegten Zeitplan ergeben sich Verzögerungen, die ihre Ur- sachen in dem im 3. Quartal 1986 durchgeführten Modellversuch

„Grundleistungen", in der zeit- aufwendigen Erarbeitung des ge- samten neuen EBM-Entwurfs un- ter gründlicher Prüfung der zahl- reichen eingegangenen Vor- schläge, in einer ausreichenden Zeitspanne für eine sorgfältige Vorbereitung der Kassen-/Ver- tragsärzte auf die neuen Ver- tragsgebührenordnungen sowie in den notwendigen flankieren- den Regelungen (ergänzende vertragliche Bestimmungen, La- bor-Richtlinien, Honorarvertei- lung) haben.

2. Die Partner dieser Erklä- rung unterstreichen entspre- chend ihren Vereinbarungen vom 12. März 1986 die Notwendigkeit, Erfahrungen über die Auswirkun-

gen eines neuen EBM und den darauf aufbauenden Vertragsge- bührenordnungen auf die ärzt- liche Leistungs- und Abrech- nungspraxis zu sammeln. Sie wer- den gemeinsam die Abrech- nungsergebnisse analysieren, um erforderliche Änderungen im EBM vornehmen zu können.

3. Die Partner dieser Erklä- rung bekunden ihren festen Wil- len, alle Maßnahmen zügig zu er- greifen und durchzuführen, wel- che die baldmögliche Rückkehr zur Einzelleistungsvergütung si- chern.

4. Die Partner dieser Erklä- rung stellen weiter fest, daß erst eine gemeinsam anerkannte Grundlage über die Auswirkun- gen der EBM-Reform geschaffen sein muß, bevor die Errechnung der kassenärztlichen Gesamtver- gütung bzw. des vertragsärzt- lichen Gesamthonorars nach den von den Kassen-/Vertragsärzten erbrachten Einzelleistungen er- folgen kann. Bis zu diesem Zeit- punkt sollen die in den Nrn. IV ih- rer Vereinbarungen vom 12. März

1986 festgelegten Vergütungsre- gelungen weitergelten. Soweit die Grundlohnentwicklung durch Ersatzleistungen wesentlich be- einflußt wird, werden die Partner dieser Erklärung über Auswir- kungen auf die Vergütungsrege-

lungen beraten.

Gesamtvergütung bzw. des vertrags- ärztlichen Gesamthonorars nach Einzelleistungen zurückzukehren.

Wie aus den zahllosen Veröffentli- chungen zu der entsprechenden Ver- einbarung vom 12. März 1986 erin- nerlich ist, gilt als Voraussetzung dafür die Schaffung einer von den Partnern gemeinsam anerkannten Grundlage über die Auswirkungen der EBM-Reform. Die dafür erfor- derliche gemeinsame Analyse der Abrechnungsergebnisse und etwa erforderliche Änderungen im EBM dürften jetzt aber zum 1. Juli 1988 nicht zu schaffen sein, weshalb der KBV-Vorstand mit Zustimmung des Länderausschusses diesen Zeitpunkt fallen ließ.

■ Die Vertragspartner versi- chern aber, wie in der gemeinsamen Erklärung nachzulesen ist, erneut ihren festen Willen, alle Maßnah- men zügig zu ergreifen und durchzu- führen, welche die baldmögliche Rückkehr zur Einzelleistungsvergü- tung seitens der Kassen sichern.

Die Weitergabe des Grundlohn-Zuwachses bleibt garantiert

(Um Mißverständnissen zu be- gegnen: Die Verteilung der gegen- wärtig an den Grundlohnzuwachs gebundenen, von den Kassen an die Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. die KBV entrichteten Gesamt- vergütungen wird auch jetzt keines- wegs in pauschaler Form, sondern auf der Grundlage der abgerechne- ten, geprüften und als wirtschaft- liche anerkannten Einzelleistungen an den Kassenarzt verteilt. Für "Pa- nikreaktionen" gibt es also nach wie vor keinen Grund. Wer weniger als andere leistet, kriegt auch weniger Geld. Und umgekehrt gilt: Die

"Flucht in die Menge" führt nur zum Verfall des Honorarwertes der einzelnen Leistung. Das ist heute ge- nauso wie nach Inkrafttreten des neuen EBM zu bedenken!)

Die volle Weitergabe des Grundlohnzuwachses zur kassen- ärztlichen Gesamtvergütung bleibt indes weiterhin garantiert. Darüber hinaus ist zwischen den Spitzenver-

bänden der gesetzlichen Kranken- versicherung und der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung abgespro- chen worden, bei etwaigen — zwi- schen Arbeitgebern und Gewerk- schaften — tariflich vereinbarten geldwerten Ersatzleistungen, die zu einer Beeinflussung der Grundlohn- entwicklung führen, über deren Auswirkungen auf die Vergütungs- regelungen zu beraten. Eine solche mittelfristige Sicherung der kassen- ärztlichen Honorarverträge liegt,

auch angesichts der zu erwartenden neuerlichen Kostendiskussion und der auflebenden Debatte um eine Strukturreform im Gesundheitswe- sen, nach wie vor im Interesse jedes einzelnen Kassenarztes.

Die Verträge der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung werden

„der Politik" jedenfalls keine An- griffsflächen bieten, so daß die Er- wartung berechtigt ist, die KBV werde das wichtige Reformwerk er- folgreich zu Ende bringen! EB Dt. Ärztebl. 84, Heft 6, 4. Februar 1987 (19) A-251

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