• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "EBM-Reform: Jetzt kommt Bewegung in die Honorarpolitik" (02.06.1995)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "EBM-Reform: Jetzt kommt Bewegung in die Honorarpolitik" (02.06.1995)"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

POLIT

W

er bei der nächsten Stufe der Gesundheitsreform bestehen will, muß die ei- genen Reihen geordnet ha- ben. In dieser Hinsicht können die rund 110 000 niedergelassenen Kas- senärzte nach der KBV-Vertreterver- sammlung nun beruhigter in die Zu- kunft sehen. In Stuttgart ist das gelun- gen, was der Vorstand der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung seit seinem Amtsantritt im März 1993 an- strebt: die Einigung auf eine Ho- norarreform, die nicht nur die seit lan- gem beklagte Schieflage in der Be- wertung ärztlicher Leistungen behe- ben will, sondern vielmehr das Rüst- zeug für die Ausgestaltung der künfti- gen ambulanten Versorgung liefern soll.

Wie sich die neue Gebührenord- nung zusammensetzt und auf welchen Bausteinen sie beruht, erläuterte der Vorsitzende der KBV-Gebührenord- nungskommission, Dr. Lothar Wittek, in einem gut einstündigen Referat.

Dabei lenkte er die Aufmerksamkeit der Delegierten zunächst auf die Be- ratungs- und Untersuchungsleistun- gen, die fachgruppenbezogen mit ei- ner Ordinationsgebühr, Therapiemo- dulen und Konsultationszuschlägen komplex vergütet werden sollen.

Die Tabelle 1 zeigt die nach den Kapiteln des bisherigen EBM unter- teilte Aufstellung der komplex zu ver- gütenden Leistungen, wobei die Zif- fern in der Spalte B die neue Ordina- tionsgebühr bilden. Diese ist einmal im Quartal abrechnungsfähig und wird durch die verschiedenen Thera- piemodule (die Ziffern der Spalten C

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

bis N) ergänzt. Bei jedem weiteren Arzt-Patienten-Kontakt greifen die sogenannten Konsultationszuschläge

— einheitlich mit 50 Punkten bewertet.

Aus Sicht der abrechnenden Ärz- te ist diese Neuordnung eine wesentli- che Vereinfachung. Im Prinzip genü- gen künftig drei Ziffern für diesen Be-

Dr. Lothar Wittek: erfolgreich mit seinem konsens- fähigen Reformkonzept zum EBM

reich. Allerdings fallen die Bewer- tungsvorschläge für die Ordinations- gebühr und die Therapiemodule bei den einzelnen Fachgruppen unter- schiedlich aus. Sie sind in den meisten Fällen nach Mitgliedern und Rent- nern unterschieden, wo dies jedoch keinen Sinn macht (etwa bei Kin- derärzten), zusammengefaßt. Bei be- stimmten Arztgruppen, deren Thera-

piemodule unter 100 Punkten lägen (beispielsweise Allgemeinärzte und Frauenärzte), sollen die Module in die Ordinationsgebühr eingehen. Die Tabelle 2 gibt einen Überblick über al- le Arztgruppen einschließlich der Be- wertungsvorschläge des KBV-Vor- standes.

Eine Vereinfachung verspricht ferner die neue Abrechnungsform für Leistungen, die außerhalb der übli- chen Sprechstundenzeiten (nachts, an Wochenenden und Feiertagen) er- bracht werden. Hier sieht der KBV- Vorschlag einen einheitlichen Zu- schlag zur Ordinations- und Konsul- tationsgebühr sowie zu den Besuchen und Visiten vor. Danach würden die bisherigen EBM-Abschnitte B I (Be- ratungen und Visiten), B II (Besuche) und B IV (Eingehende Untersuchun- gen) bis auf die in einem gesonderten Kapitel enthaltenen B etreuungs- grundleistungen und hausärztlichen Leistungen zu folgenden Positionen zusammengefaßt werden:

1. Ordinationsgebühr (Bewer- tung nach Fachgruppen verschieden);

2. Konsultationsgebühr (Bewer- tung einheitlich 50 Punkte);

3. Zuschlag für Leistungen zur

„Unzeit" oder für eine Visite mit Un- terbrechung der Sprechstundentätig- keit (Bewertungsvorschlag 300 Punk- te);

4. Therapiemodul;

5. Regelmäßiger Betreuungs- oder vereinbarter Folgebesuch (Be- wertungsvorschlag 350 Punkte);

6. Besuch, bestellt und ausge- führt am selben Tag (Bewertungsvor- schlag 650 Punkte);

7. Ganzkörperstatus entspre- chend der Nr. 60 im bisherigen EBM (Bewertungsvorschlag 320 Punkte);

8. Regelvisite auf der Belegstati- on (Bewertungsvorschlag 150 Punk- te);

9. Einzelvisite auf der Belegsta- tion, dringend angefordert und sofort ausgeführt (Bewertungsvorschlag 410 Punkte).

Ein völlig neues Kapitel im EBM, so Dr. Wittek weiter, ist den hausärztlichen und fachübergreifen- den Betreuungs- und Beratungs- grundleistungen gewidmet. Auch hier haben sich die betriebswirtschaftli- chen Kalkulationen, die der Neube- wertung der Leistungen zugrunde lie-

EBM-Reform

Jetzt kommt Bewegung in die Honorarpolitik

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat dem Konzept des KBV-Vorstandes zur Reform des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes (EBM) mit großer Mehrheit zugestimmt. Bei lediglich sieben Nein-Stimmen und ebenso vielen Enthaltungen gaben die ins- gesamt 110 Delegierten den Weg frei für die jetzt anstehenden Ver- handlungen mit den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen.

A-1566 (20) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 22, 2. Juni 1995

(2)

B D F J K L M N 1070

1075

1775 1791 1200

1201 1202 1203 1204 1205 1206 1207 1209 1216 1217 1225 1228 1229 1240 1241 1242 1243 1244 1255 1256 1247 1275 1276 1277 1279 1280 1293 1338 1339

2000 2001 2003 2006 2007 2010 2025 2030 2200 2205 2206 2208 3002 3005 3215 Tabelle 1: Aufstellung der komplex zu vergütenden Leistungen nach Kapiteln des EBM

1400 1401 1402 1405 1407 1408 1440 1447 1448 1475 1501 1502 1530 1531 1532 1540 1541 1542 1544 1550 1551 1558 1561 1590 1593 1596

1700 1701 1704 1720 1721 1725 1726 1727 1735 1740 1750 1

4 8 9 10 14 61 62 63 70 71 76

200 201 204 206 208 210 211 250 252 253 255 261 265 266 267 270 297 298 361 362

400 401 405 406 407 410 415 420 421

600

POLITIK

gen, niedergeschlagen. Der Faktor Zeit wird stärker berücksichtigt als je- mals zuvor. Ein Beispiel: Eine in der Leistungslegende näher definierte differentialdiagnostische Eingren- zung oder Klärung von fraglich krankheitsbedingten Verhaltens- störungen und/oder ein ärztliches Ge- spräch als therapeutische Konse- quenz mit einer Dauer von minde- stens 15 Minuten soll künftig mit 450 Punkten bewertet werden. Dauert dieses Gespräch länger als 30 Minu- ten, gibt es einen Zuschlag von weite- ren 450 Punkten.

Dasselbe Kapitel beinhaltet eine neue Abrechnungsposition zur Be- treuung eines moribunden Kranken, die mit 2 000 Punkten bewertet wer- den soll. Daneben sind weitere — haus- oder nervenärztliche — Betreu- ungsleistungen aufgeführt, die bislang nicht abrechnungsfähig waren.

Die betriebswirtschaftlichen Kal- kulationen, fuhr Dr. Wittek fort, ha- ben auch die Grundlage für eine nach- vollziehbare Abstaffelung bei medizi- nisch-technischen Leistungen ge- schaffen. Als Beispiel wählte er die

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Sonographie, deren Fixkostenanteil bei jährlich bis zu 16 000 DM liege. So sieht das KBV-Konzept bei der B- Bild-Sonographie beispielsweise bei Allgemeinärzten und Internisten eine Bewertung von 500 Punkten vor. Da- von entfallen 200 Punkte auf die Fix- kosten, die mit insgesamt 800 Unter- suchungen demnach gedeckt seien.

Folgerichtig soll ab der 801. Untersu- chung die Abstaffelung greifen, wo- bei die Bewertung der Leistung um die 200 Punkte für den Fixkostenan- teil gesenkt werden soll.

Konzentration auf die ärztliche Tätigkeit Schließlich verbleibt neben den Fallpauschalen (Ordinationsgebühr) und den ablaufbezogenen Leistungs- komplexen ein je nach Arztgruppe verschieden hoher Anteil an Leistun- gen, die einzeln vergütet werden. Al- les in allem, so Witteks Fazit, werde die EBM-Reform „keinen Arzt in den Ruin treiben". Sie werde ebensowe- nig von den Fachärzten finanziert. Sie

könne vielmehr bei gleichen Umsät- zen zu höheren Gewinnen führen und ermögliche dem Arzt letztendlich die Konzentration auf das Wesentliche:

nämlich die Konzentration auf seine ärztliche Tätigkeit.

Neben Dr. Wittek hatte sich zu- vor der Vorsitzende der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung, Dr. Win- fried Schorre, mit Nachdruck für die EBM-Reform eingesetzt. Mit Blick auf die innerärztlichen Auswirkungen der Reform erinnerte Schorre an den erklärten Willen der Verterterver- sammlung vom Dezember 1994, mit dem neuen EBM „die Ungerechtig- keiten hinsichtlich der Verteilung des Honorars sowohl zwischen den Fach- gruppen als auch innerhalb der Grup- pen" abzubauen. Durch den EBM al- lein, fuhr der KBV-Vorsitzende fort, werde allerdings nicht soviel mehr an Honorar in das System hineinkom- men, wie es der kalkulierte Mehrbe- darf erfordere. Mit anderen Worten:

Die Neubewertung der Leistungen wird zwangsläufig auch zu einer Neu- verteilung der Vergütung führen.

So sei es im Vorfeld der Sitzung zu Spekulationen gekommen Einzel- ne Ärzte und Fachgruppen gingen da- von aus, berichtete Schone, daß ih- nen durch diesen EBM der Todesstoß versetzt würde: „Gebietsärzte haben davon gesprochen, daß der ganze Entwurf zu hausarztlastig sei, Hausärzte haben vermelden lassen, daß der neue EBM natürlich ein Flop werde und das Aus für ihre Fachgrup- pe bedeute."

Tatsächlich hatten sich etwa zur selben Zeit rund 50 Hausärzte unter der Führung des BDA-Vorsitzenden Dr. Klaus-Dieter Kossow vor der Stuttgarter Liederhalle versammelt, um mit einer Demonstration ihren Forderungen zum neuen EBM Nach- druck zu verleihen. Auf mitgebrach- ten Transparenten hieß es unter ande- rem: „Seehofer steh' uns Hausärzten bei!" und „Der Facharzt löffelt aus dem Topf, der Hausarzt ist ein armer Tropf." Dieselben Hausärzte verfolg- ten anschließend im Saal die Diskussi- on um die Reform — und konnten am Ende recht zufrieden sein.

Unterdessen ging Dr. Schorre auf zwei wesentliche Änderungen ge- genüber der Beschlußfassung der De- zembersitzung ein (siehe Deutsches A-1568 (22) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 22, 2. Juni 1995

(3)

X X

200 315 50

50 X X

165 280

1 2 4 5 6 7 8

Allg./Praktiker 285 490 50 X X

Anästhesisten 235 275 50 110 280

Augenärzte 90 115 50 380 465

Chirurgen 145 50 125

Frauenärzte 195 235 50 X X

HNO-Ärzte 190 50 230 260

Hautärzte 205 270 50 X X

Pneumologen 205 325 50 X X

Kinderärzte 300 50 X X

Nervenärzte 135 X X X

Psychiater 120 X X X

Neurologen 135 X X

Neurochirurgen 210 275 50 X X

Orthopäden 160 50 190 380

Urologen 285 345 50 X X

fachärztl. Internisten ohne Schwerpunkt fachärztl. Internisten mit Schwerpunkt, z. B.

Kardiologen

X

X X

65 Kinder-Psychiater

Tabelle 2: Vorschlag des KBV-Vorstandes zur Übernahme komplex zu vergütender Lei- stungen in den EBM unter grundsätzlicher Beibehaltung des Gliederungsbeschlusses der VV der KBV vom 10. 12. 1994

Ordinationsgebühr Konsul Therapiemodul

Arztgruppe MF MF/R R MF/R MF MF/R R

hausärztl. Internisten 260 415 50 X X

Mund- und Kieferchirurgen 125 50 220 150

Nuklearmediziner 120 X X X

Radiologen *) X X

Den statistischen Ergebnissen wurde die aufgrund betriebswirtschaftlicher Kalkulationen im Einzelleistungsbereich zu erwartende anteilige Bewertungs- erhöhung in Höhe von ca. 10 Prozent aufgeschlagen.

verwendete Symbole: X = Aufnahme in die 0-Gebühr; # = Zusammenfassung von MF und R

*) Ersatz von 0-Geb. und Konsult.-Zuschlägen durch Pauschalabgeltung für Beratungen, Untersuchungen, Konsilium, Erstellen von Arztbriefen, etc. vorgesehen

POLITIK

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Ärzteblatt, Heft 51-52/1994). Beide Änderungen würden zwar nicht die Grundzüge der Reform berühren, wohl aber den Zeitplan und die da- mals beschlossene Modellrechnung.

Nach dem Grundsatzbeschluß im Dezember vergangenen Jahres zur Konkretisierung des Vorstandskon- zeptes zur EBM-Reform hatte die KBV Gespräche mit insgesamt 23 Be- rufsverbänden geführt, so daß die Ge- spräche mit den Krankenkassen erst im April aufgenommen werden konn- ten. Dabei habe sich gezeigt, daß die Kassen zum Teil erheblich abwei- chende Vorstellungen haben. Vor al- lem die Ergebnisse der betriebwirt- schaftlichen Kalkulation seien auf Kritik gestoßen.

Die schwierigen Abstimmungen, fuhr Schone fort, könnten nicht bis Ende Juni dieses Jahres abgeschlos- sen werden, womit auch der ur- sprünglich vorgesehene Einführungs- termin des neuen EBM, der 1. Okto- ber 1995, nicht zu halten sei Nunmehr strebten KBV und Kassen den 1. Ja- nuar 1996 an — weiter dürfe der Ter- min nicht mehr aufgeschoben wer- den.

Letzter Termin:

1. Januar 1996

Einerseits mache das Gesund- heitsstrukturgesetz eindeutige zeitli- che Vorgaben, auf der anderen Seite erlaube die allgemeine gesundheits- politische Lage kein weiteres Heraus- schieben. Immerhin gebe es schon Stimmen in der Politik (namentlich erwähnte Dr. Schone den SPD-Ge- sundheitsexperten Rudolf Dreßler), die der gemeinsamen Selbstverwal- tung von Ärzten und Krankenkassen bereits jetzt vorhielten, ihren Aufga- ben weder zeit- noch sachgerecht nachzukommen. Um Handlungs- fähigkeit zu beweisen und damit den von Seehofer in Aussicht gestellten Vorrang für die Selbstverwaltung für sich reklamieren zu können, müsse die Reform zu diesem letztmöglichen Termin gelingen, beschwor der KBV-

Vorsitzende die Delegierten.

Wichtig sei dies auch im Hinblick auf die — ebenfalls gesetzlich vorge- schriebene — Wahlentscheidung von Internisten und Kinderärzten ohne

Teilgebietsbezeichnung für eine Tätigkeit entweder in der hausärztli- chen oder fachärztlichen Versorgung.

„Mit einer Nichteinhaltung dieser Frist", sagte der KBV-Vorsitzende,

„würde denjenigen politischen Kräf- ten Vorschub geleistet, die — wie zum Beispiel die Gesundheitsministerkon- ferenz — ein völlig anderes Hausarzt- system einführen wollen."

Schorre zeigte sich indessen überzeugt, daß durch den neuen Zeit- plan die Wahlentscheidung nicht un- zumutbar beeinträchtigt werden wird.

Nach dem Hausarztvertrag sei die Entscheidung nämlich erst zum 31.

März 1996 rückwirkend zum 1. Januar zu treffen. Mithin hätten die betroffe- nen Ärzte nach der Veröffentlichung der neuen Gebührenordnung im Sep- Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 22, 2. Juni 1995 (23) A-1569

(4)

Abstimmung: eindeutiges Votum der Delegierten für das EBM-Konzept des KBV-Vorstandes POLITIK

KASSENARZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

tember noch ein halbes Jahr Zeit. Die Entscheidung selbst kann außerdem mit einer Frist von zwei Quartalen in die eine oder andere Richtung revi- diert werden. Schließlich könnten diejenigen Ärzte, die vor dem 1. Janu- ar 1994 medizinisch-technische Lei- stungen abgerechnet haben, die in der hausärztlichen Versorgung künftig nicht mehr abrechnungsfähig sind, diese Leistungen noch bis zum Ende des Jahres 2002 weiterhin abrechnen.

Gegen die von der Vertreterver- sammlung im Dezember 1994 gefor- derten Modellrechnungen wandte Dr.

Schone ein, daß diese erst nach der grundsätzlichen Einigung mit den Krankenkassen über das neue Lei- stungsverzeichnis und die Bewertun- gen erfolgen könnten. Generell wür- den fiktive Vergleichsrechnungen bei den einzelnen Fachgruppen eine ver- meintliche Sicherheit über die Aus- wirkungen der EBM-Reform vortäu- schen, die an der Realität vorbeige- hen müsse. So könne auch nicht da- von ausgegangen werden, daß die neue Gebührenordnung zu keinerlei Veränderungen beim Abrechnungs- verhalten der Ärzte führe.

Alles in allem sei die Intention des damaligen Beschlusses auf folgen- de Weise besser zu realisieren: Der KBV-Vorstand verpflichte sich, quar- talsmäßig die Abrechnungsergebnis- se zu erfassen und die KVen unver- züglich über die Ergebnisse zu infor-

Straffe Sitzungsleitung bei der Behandlung der An- träge: Dr. Horst Kohne, der Vorsitzende der VV mieren. „So ist gewährleistet", sicher- te Schone den Delegierten zu, „daß Sie sich auf dem Boden einer kontinu- ierlichen Analyse der Realität ein Ur- teil über die Qualität des EBM bilden können. Damit kommen wir von Mo- dellberechnungen zu einer realisti- schen Erprobungsphase, deren Er- gebnisse wir bei Erkennen von Fehl- entwicklungen zusammen mit den Kassen kontinuierlich korrigieren werden."

Daneben sieht der Leitantrag des KBV-Vorstandes zur EBM-Reform noch ein weiteres Instrument zur Ab- sicherung gegen etwaige unvorherge- sehene Auswirkungen der Honorar- reform vor. In dem Antrag heißt es:

„Den Kassenärztlichen Vereini- gungen wird empfohlen, in ihren Ho- norarverteilungsmaßstäben eine Übergangsregelung für die Abrech- nungsquartale I bis IV/1996 zu treffen, durch die verhindert werden soll, daß in einzelnen Arztgruppen bis zu einer Entscheidung über die Notwendig- keit einer EBM-Korrektur Einbußen eintreten, welche die wirtschaftliche Existenz der Ärzte dieser Arztgruppe gefährden. Für die neuen Bundeslän- der wird eine entsprechende Über- gangsregelung im Bundesmantelver- trag vereinbart, wobei abweichende Regelungen in den Honorarvertei- lungsmaßstäben unberührt bleiben."

Der Entscheidung zugunsten des neuen EBM ging dann noch eine gut zweistündige Diskussion voraus, bei der sich aber sehr schnell der Wille der großen Mehrheit abzeichnete, das vorgelegte Konzept zu akzeptieren.

Zwar reichten die Delegierten nahezu zwei Dutzend Änderungsanträge zur EBM-Reform ein. Bis auf wenige Ausnahmen wurden diese aber zur weiteren Beratung an den Vorstand überwiesen. Der Vorstand wurde al- lerdings mit einem weiteren Beschluß verpflichtet, den Delegierten über die Behandlung der überwiesenen Anträ- ge auf der nächsten Vertreterver- sammlung zu berichten.

Als nächstes warten nun auf den KBV-Vorstand die abschließenden Verhandlungen mit den Krankenkas- sen. Dabei dürfte mit Sicherheit hart um die von der KBV vorgeschlagenen Bewertungen der verschiedenen Lei- stungspositionen gerungen werden, denn in der Summe führt die Neube- wertung zahlreicher Leistungen auf der Grundlage betriebswirtschaftli- cher Kalkulationen zu einem erhebli- chen Mehrbedarf an Punktzahlen und damit an Honorarmitteln.

Viel Zeit verbleibt den Vertrags- partnern jedoch nicht. Soll der Ein- führungstermin 1. Januar 1996 gehal- ten werden — und das wollen beide Seiten —, dann muß der neue EBM zum 1. Oktober dieses Jahres veröf- fentlicht werden. Josef Maus A-1572 (26) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 22, 2. Juni 1995

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der Länderausschuß hält dies für gegeben und schlägt des- halb die Budgetbildung für das zweite Quartal 1996 vor.. Die Budgetbildung soll jedoch auch schon rückwirkend für das

In die Reform soll auch das Prüfungswesen ein- bezogen werden: Einerseits soll in Zukunft durch ei- ne stärkere Gewichtung der mündlichen Prüfung bei der Notengebung das Gewicht

Wenn er nun de facto über Modellvorhaben und integrierte Versorgungsformen ohne Einbindung der KVen aus- gehöhlt wird, dann wird der Verzicht auf Kampfmaßnahmen zwar

Ein Vergleich der beiden ersten Quartale, die nach dem neuen EBM abgerechnet worden sind, mit den entsprechenden Quartalen der Vor- jahre läßt einen aussagefähigen Trend

Aber der einzelne Arzt, die einzel- ne Ärztin muß die Möglich- keit haben, sich auch direkt im AVR über die Meinung deutscher pharmakologischer Experten (und warum nicht auch

Begründung: Eine Splittung der Kassenärztlichen Vereinigung in eine hausärztliche und eine fachärztliche Sektion würde die zentrale Stellung der Kassenärztlichen Vereinigungen

Wohl wissend um die materi- ellen Interessen der Ärzte, haben sie das große Geschäft erkannt und verlangen eine horrende Gebühr für ihre Kurse, wobei ihnen klar ist, daß

Es ist sicherlich nicht der richtige Weg, Arbeitslo- sigkeit damit zu bekämpfen, daß man diesen Menschen das Recht auf Fort- und Wei- terbildung, was für einen deutschen