Ehrenamt
Informationen zum besseren Schutz
Mehr als 23 Millionen Men- schen engagieren sich ehren- amtlich in Deutschland. Mit ihrem Einsatz sichern sie die kulturelle, sportliche und sozia- le Vielfalt im Land. Viele Eh- renamtler übten ihre Tätigkeit bislang jedoch auf eigene Ge- fahr aus – oder sicherten sich privat gegen gesundheitliche und finanzielle Risiken aus ih- rer Tätigkeit ab.
Seit Anfang dieses Jahres gibt es eine wesentliche Verbes- serung des gesetzlichen Versi- cherungsschutzes für Ehrenamt- liche. „Durch die Neuregelung sind zusätzlich rund zwei Millio- nen Menschen gesetzlich unfall- versichert“, erklärt Dr. Achim
Hertel vom Verband öffentli- cher Versicherer.Allerdings sind nach wie vor die wenigsten Eh- renamtlichen ausreichend über ihren Versicherungsschutz bei ihrem Einsatz informiert – oft mit bösen Folgen.
Wer zahlt, wenn sich ein En- gagierter bei einem Ehrenamts- job verletzt? Wer kommt für Schäden auf, die dieser bei sei- nem Engagement jemandem zu- fügt? Diese und weitere Fragen beantwortet eine neue Broschü- re „Sicher engagiert – Versiche- rungsschutz im Ehrenamt“. Fall- beispiele zeigen drohende Ge- fahren für Engagierte auf, Check- listen helfen dabei, den individu- ellen Versicherungsbedarf zu er- mitteln, und viele Tipps nennen unter anderem die richtigen An- sprechpartner.
Die Broschüre kann kosten- frei angefordert werden beim Verband öffentlicher Versiche- rer, Kommunikation und Pres- se, Hansaallee 177, 40549 Düs- seldorf. Bestellungen sind auch per E-Mail möglich: info@
voev.de. rco
Urteil
Arzt muss nicht alle Details parat haben
Ein Arzt, der das Formular für einen von der privaten Kran- kenversicherung angeforder- ten Untersuchungsbefund nicht vollständig ausfüllt, haftet nicht für etwaige später fällige Risi- kozuschläge des Versicherungs- nehmers.
Der Fall: Ein privat Kran- kenversicherter hatte sein Kran- kenversicherungsunternehmen gewechselt. Der Arzt, der zuvor die Gesundheitsprüfung vorge- nommen hatte, hatte mehrere (zurückliegende) Erkrankun- gen nicht im entsprechenden Formular der Versicherung ver- merkt. Als dies einige Zeit spä- ter aufflog, forderte die neue Versicherung nachträglich ei- nen Risikozuschlag vom Versi- cherten. Der Versicherte war
jedoch der Meinung, dass ei- gentlich sein Arzt ein Versäum- nis begangen habe, weil dieser ja für das Ausfüllen des Formu- lars zuständig gewesen sei und deshalb den Zuschlag zahlen müsse.
Vor Gericht hatte der Versi- cherte mit dieser Argumentati- on jedoch keine Chance. Der Richter vertrat vielmehr die Auffassung, dass der Patient ei- nen genaueren Überblick über seine Erkrankungen haben müs- se als der Arzt. Dieser könne sich nicht sämtliche Erkran- kungen aller seiner Patienten merken. Hätte der Patient sein eigenes Formular mit den Ge- sundheitsfragen sorgfältig aus- gefüllt, wären der Versicherung auf diesem Wege die beiden zu- sätzlichen Erkrankungen vor Vertragsabschluss bekannt ge- worden, urteilte das Gericht.
Dem Arzt sei deshalb nur eine geringfügige Pflichtverletzung vorzuwerfen, und er müsse des- halb keinen Schadenersatz lei- sten (Az.: 2 O 132/02 LG
Mainz). rco
Versicherungen