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Archiv "Arzt und Schwangerschaftsabbruch" (06.03.1980)

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DEUTSCHE S

ÄRZTEBLATT Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Heft 10 vom 6. März 1980

Arzt und Schwangerschaftsabbruch

Überlegungen zur ärztlichen Ethik*)

Pf

Viele sterben zu spät und man- che sterben zu früh. Noch klingt fremd das Wort: ,Stirb zur rech- ten Zeit'.

et Friedrich Nietzsche

Peter Stoll

Wenn das Wort eines Philosophen vorangestellt wird, so soll damit zum Ausdruck kommen, daß nur ein Phi- losoph in der Lage ist, das Thema Leben und Lebensabbruch kompe- tent zu behandeln, den ethischen Anspruch unserer Zeit an das Leben zu umreißen. Der Arzt, insbesondere aber derjenige, dem die Durchfüh- rung des Schwangerschaftsabbru- ches zufällt, ist ungeeignet, da ihm klar bewußt ist, daß er beginnendes menschliches Leben auslöscht. Arzt aber wird man mit dem Wunsch, Hel- fer im Leben zu sein, nicht Helfer zum Tode.

Zwar muß auch dies in ausweglosen Situationen, wenn der Kampf ums Leben verloren ist, als Sterbehilfe zur ärztlichen Aufgabe werden. Sie mündet dann in eine allgemeine hu- manitäre Aufgabe ein und steht am Rande der eigentlichen Berufung zum Heilen

Philosophie zum Leben und zum Tode

zubauen, andererseits Entstehung menschlichen Lebens durch medizi- nisch-technische Kunstgriffe zu er- möglichen. Eine Medizin, welche die Voraussetzungen dazu bereitstellt, eine ungewünschte Zeugung von Leben zu verhinden, eine gewünsch- te Zeugung zu ermöglichen, ein ge- liebtes, liebenswertes und wertvol- les Leben von Anfang an zu erhalten und zu behüten, sollte nicht ge- zwungen sein, Leben abzubrechen.

Der Philosoph ist noch nicht gefun- den, der diese Probleme überzeu- gend darzustellen vermöchte und damit einer passablen sittlichen Ein- stellung zur Anerkennung durch alle Mitmenschen verhelfen würde. Der Arzt kann hier nur persönliche Refle- xionen anstellen, die in hohem Maße von den beruflichen Aufgaben be- stimmt sind. Als Arzt, der kommende Arztgenerationen ausbildet, lehrt er die Erhaltung des Lebens, die Erfor- schung der Krankheit, den Kampf mit der Krankheit und das gemeinsa- me Ringen mit dem Patienten um volle Genesung.

Der Arzt, der den Schwangerschafts- abbruch ausführen soll, steht dem Problem Auge in Auge gegenüber.

Er handelt nicht, wie andere Arztdis- ziplinen, vom grünen Tisch aus. Von unterscheidet er sich wie der Infantrist, der den Gegner Mann ge- gen Mann vor sich hat, vom Artilleri- sten, der durch Knopfdruck die Ra- kete auslöst, die ein weit entferntes, Was wir brauchen, ist eine Philoso-

phie zum Leben und zum Tode, die sich voll auf die modernen Erkennt- nisse einer naturwissenschaftlichen Medizin stützt. Einer Medizin, wel-

che in der Erforschung der Anfänge ihnen menschlichen Lebens wichtige Ent-

deckungen vorweist, in der Verhü- tung der Entstehung menschlichen Lebens große Fortschritte macht und sich derzeit anschickt, emp- fängnisverhütende Maßnahmen in einem vorher ungeahnten Maße aus-

*) Vortrag XXVII.Internationaler Fortbildungs- kongreß der Bundesärztekammer, 31. August 1979, Meran.

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Aufsätze · otlzen

Schwangerschaftsabbruch

für ihn unsichtbares, ganz unbe- kanntes Ziel treffen wird. Nur von den ethischen Vorstellungen des ausführenden Arztes ist nachfol- gend die Rede.

Berufsethik des Arztes

Ethik wird im Lexikon definiert als

"der Teil der Philosophie, der es mit dem Gebiet des Sittlichen zu tun

hat." Über diese allgemeine Defi-

nition hinaus hat jeder Berufsstand das, was wir "Berufsethik" nennen.

Hier finden wir eine breite Variation: etwa Fairneß im Sport, zu der bei den Olympischen Spielen ein Gelöb- nis abgelegt wird, etwa Ehrbegriffe des Berufsbeamten hinsichtlich Kor- rektheit und Unbestechlichkeit, etwa das Ethos des Spielers, keine ge- zinkten Karten zu verwenden, etwa das Gelöbnis des Arbeiters, für ge- rechten· Lohn gute Arbeit zu leisten, etwa die Versicherung des Autover- käufers, daß der Gebrauchtwagen überprüft, fahrbereit und seinen Preis wert ist. Es handelt sich letzt- lich um Regeln, die das Zusammen- leben der Menschen ermöglichen. Das Berufsethos des Arztes ist im hippokratischen Eid festgelegt und besagt, daß der Arzt nach bestem Wissen für die Gesundheit seines Patienten handeln und Schaden von ihm abwenden soll. Da der Patient, der den Arzt aufsucht, Gesundheit wünscht und Erhaltung seines Le-

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bens in Gesundheit, erwartet er beim Arzt eine besonders streng ge- faßte Berufsethik. Der hippokrati- sche Eid verbietet daher auch aus- drücklich die Beendigung menschli- chen Lebens durch den Arzt.

Jedem Menschen, der jemals in sei- nem Leben ernsthaft Patient war, muß einleuchten, daß Vertrauen zum Arzt nur bestehen kann, wenn der Patient voraussetzen darf, daß nach den strengen Regeln des ärztli- chen Berufsethos verfahren wird. Ein Versagen des Berufsethos bei einzelnen oder bei Gruppen von Ärz- ten wird sofort als Sensation regi- striert, als humanitäres Versagen entlarvt und angeprangert:

..,.. Menschenversuche mit Zustim- mung, besonders aber ohne Zustim- mung der Betroffenen;

..,.. Medikamenteneinsatz bei Ent- mündigten, Geisteskranken, Kin- dern ohne Zustimmung der Eltern; ..,.. ärztliche Hilfe bei aktiver Eutha- nasie mit Einwilligung der Betrof- fenen.

Auch die ärztliche Hilfe bei der pas- siven Euthanasie ist umstritten.

Schwangerschaftsabbruch - zwei extreme Standpunkte

Um so verwunderlicher ist der Streit um den Schwangerschaftsabbruch

zum Tode

Halbgott in Schwarz

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Darstellung 1: "Wie das Gesetz es befiehlt ... "

und dessen ethische Berechtigung.

Zwei extreme Standpunkte werden eingenommen:

1. Der Arzt lehnt jeden Schwanger- schaftsabbruch ab und beruft sich dabei auf seine konfessionelle Zuge- hörigkeit, auf sein Gewissen, auf sei- nen hippokratischen Eid, auf die Moral, auf die ärztliche Ethik, auf die Menschenwürde.

2. Der Arzt führt grundsätzlich jeden Schwangerschaftsabbruch durch und beruft sich dabei auf die Geset- ze, auf den Wunsch seiner Patientin, auf die Emanzipation der Frau, auf die Selbstbestimmung des Men- schen, auf das Recht der Frau zur Selbstentfaltung, ihr Recht zur Ver- fügung ihrer Gesundheit sowie Ent- scheidung über eine Schwanger- schaft, auf die Hilfsbedürftigkeit, auf die ärztliche Ethik, auf die Men- schenwürde.

in der Mitte zwischen beiden Extre- men steht derjenige Arzt, der sich das Leben schwermacht, der sich Gedanken macht, der abwägt, der versucht, die Hintergründe auszu- leuchten, den wahren Willen seiner Patientin zu erkunden, die Schwere ihrer Situation zu erkennen, der sie beraten will nicht nur für den Augen- blick, sondern für das ganze Leben.

Er leidet unter der Problematik: oh- ne Kenntnis der Zukunft muß er eine momentan notwendige Güterabwä- gung durchführen. Die Entschei- dung, die er so oder so fällt, beküm- mert ihn. Er wird von beiden Seiten angegriffen. Seine Erbärmlichkeit wird ihm von beiden Seiten vorge- halten. Er hat nur einen Trost, um es mit Goethe zu sagen: "Wer immer strebend sich bemüht, den können wir erlösen!"

Entscheidungen über menschliches Leben greifen in eine tiefe Sphäre menschlichen Empfindens hinein.

Dies gilt für den Krieg wie für den Frieden. Der Kriegsdienstverweige- rer, der den Dienst mit der Waffe ablehnt, bringt damit zum Ausdruck, daß er dem menschlichen Leben auch in Ausnahmesituationen eine

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Politischer Beginn

Abbildung 1: Der Beginn menschlichen Lebens

Zeitlicher Zustand Biologischer Zustand Verlust Rechtl. Zustand

Der Wunsch der Eltern zum Kind

Geistiger Beginn Erbrechtl. Schutz

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Einnistung (Implantation)

Embryonaler Beginn Einnistung des befruch- teten Ei in die Gebär- mutterschleimhaut Erwachen bewußter mutterlicher Gefühle (Kindsbewegung)

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Sichtbar lebendiger Beginn

Abnabelung, Bewegung, Schreien

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Retrospektiver Beginn

Erinnerung setzt ein

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Recht auf Bildung

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Passives und aktives Wahlrecht

Strafrechtl.

Schutz Befruchtung

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Genetischer Beginn Vereinigung von Ei und Samenzelle

Strafrechtlicher Schutz

Christlicher Beginn 0000000000 000000000 000000000 0000000000

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Recht auf ewiges Leben Taufe

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Schwangerschaftsabbruch

besonders hohe Achtung entgegen- bringt. Die Achtung, die hier zu- nächst dem Leben des Gegners gilt, sollte auf alle menschlichen Leben übertragen werden. Sie muß auch dem ungeborenen Kind gegenüber gelten.

Man anerkennt die Gewissensent- scheidung des Kriegsdienstverwei- gerers, der ein Leben nicht auslö- schen will. Man muß aber dann auch anerkennen die Weigerung eines Arztes zum Schwangerschaftsab- bruch.

Es war einmal ein Arzt ...

„Es war einmal ein praktischer Arzt.

Der wurde durch alle Instanzen rechtskräftig wegen vollendeter Ab- treibung verurteilt. Er hatte aus Mit- leid bei einer in soziale Not gerate- nen unverheirateten jungen Frau ei- ne Schwangerschaft unterbrochen.

Nach dem Eingriff starb die Mutter an einer nicht stillbaren Blutung. Die gerichtliche Obduktion ergab, daß ein Grundleiden vorlag, welches aus medizinischen Gründen den Schwangerschaftsabbruch gerecht- fertigt hätte. Da diese Erkenntnis je- doch erst nach dem Tode der Frau gewonnen wurde, fand sie bei der Beurteilung der Schwangerschafts- unterbrechung keine Berücksichti- gung. Wegen vollendeter Abtrei- bung wurde der Arzt zum Verbre- cher gestempelt. Es war im Jahre 1952. Der gleiche Arzt würde heute als Wohltäter für diese in soziale Not geratene junge Frau gepriesen. Sei- ne Tat wäre nach unseren jetzigen strafrechtlichen Vorschriften ge- rechtfertigt gewesen."

Dieses wahre Märchen von Prof.

Wagner-Homburg zeigt den Wandel in der gesetzlichen Grundlage zur Erhaltung und Bewahrung mensch- lichen Lebens. Es zeigt aber auch den Wandel in unserer Gesinnung, wenn eine früher als Ausnahme gel- tende Indikation in unserem Wohl- fahrtsstaat mit über 65 Prozent heu- te an der Spitze steht. Eine Notla- genindikation hat es schon immer gegeben. Häufig wurde sie über eine exogen ausgelöste, psychiatrisch

bestätigte Depression einer medizi- nischen Begründung zugeführt.

Beginnendes Leben — erfülltes Leben

Nur wer niemals einen Schwanger- schaftsabbruch in der 12. Woche der Schwangerschaft durchgeführt hat, wird bestreiten wollen, daß hier ein Menschenleben zerstört wird. Ein

Menschenleben zwar in seinen An- fängen, aber als Mensch bereits voll erkennbar mit Rumpf, Kopf und Gliedern, ein Menschenleben mit al- len Anlagen zu einer einmaligen In- dividualität.

Man muß sich fragen, warum wir Ärzte dieses menschliche Leben zu zerstören gesetzlich berechtigt wur- den und warum wir nicht berechtigt wurden, altes menschliches Leben

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 10 vom 6. März 1980 609

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12. Woche vor nach 30 Jahre 70 Jahre Geburt

Abbildung 2: Drei Generationen

Schwangerschaftsabbruch

auszulöschen. Warum ein unerfüll- tes Leben, warum nicht auch ein er- fülltes Leben? Ist die Ehrfurcht vor dem Alter und vor den vollbrachten Leistungen größer als die Ehrfurcht vor dem Wunder des Wachsenden, das ungeahnte und unvorhersehba- re Leistungen in sich birgt?

Entspricht es mehr der menschli- chen Ethik, altes Leben zu erhalten und zu bewahren, auch wenn der Entschluß zur Lebensbeendigung dem Willen des alten Menschen ent-

Was moralisch falsch ist, kann nicht politisch richtig sein.

(Gladstone)

spricht, wenn er dieses Ende her- beisehnt, freiwillig dieses Ende wünscht?

Oder entspricht es weniger der ärzt- lichen Ethik, beginnendes Leben auszulöschen, dessen Träger mög- licherweise zu den größten Hoffnun- gen berechtigt und der nicht einmal um sein Einverständnis gefragt wer- den kann?

Das Problem spitzt sich zu auf die Frage: Wann lassen wir menschli-

ches Leben beginnen, wann lassen wir es enden?

Wann beginnt

das menschliche Leben?

> Für die Mutter als Ahnung mit dem Ausbleiben der Periode;

> als Gewißheit mit der ersten ärztli- chen Untersuchung;

> als sichere Gewißheit mit dem Empfinden der ersten Kindsbewe- gungen. Die zunächst große Irrtums- wahrscheinlichkeit nimmt von Wo- che zu Woche ab.

Dem Vater bemühen wir uns das Le- ben seines Kindes schon bewußt zu machen, solange es noch im Mutter- leib verborgen ist, durch Aufklärung und Elternschule. So richtig erlebt er jedoch das Kind erst bei der Ge- bu rt.

Für die Hersteller von Kinderwagen und Babybedarf beginnt Leben in der Vorbereitungszeit der Mutter auf die Geburt.

Für den Lehrer beginnt es erst mit der Einschulung.

Für die Automobilherstellung mit dem 18. Lebensjahr, in Sonderfällen mit dem 17. Lebensjahr, d. h. mit der Erwerbung der Erlaubnis zur Füh- rung eines Fahrzeuges.

Für den Politiker mit Beginn des ak- tiven und passiven Wahlrechtes.

Für das Finanzamt mit Beginn der ersten Steuerzahlung.

Für die Rentenversicherungerst mit Beginn des Rentenalters.

Unter optimalen Bedingungen be- ginnt das Leben mit dem Wunsch der Eltern zum Kinde. Es ist der gei- stige Beginn des Lebens, welchem die Natur die Erfüllung häufig ver- sagt. Immerhin haben wir in der Bundesrepublik Deutschland 1,3 Millionen ungewollt kinderlose Ehe- paare.

Als biologischen Beginn des Lebens wird man die Vereinigung von Ei und Samenzelle betrachten müssen.

Das befruchtete Ei hat alle Anlagen für einen neuen Organismus in sei- nen Genen verankert, es ist jedoch auf seinem Marsch durch den Eilei- ter in die Gebärmutter hinein bis zur Implantation außerordentlich ge- fährdet. Wieviel befruchtete Eier durch Gametopathien oder Wande- rungsstörungen zugrunde gehen, ist uns völlig unbekannt (Abbildung 1).

Die Juristen haben sich darauf fest- gelegt, daß Leben mit der Eieinbet- tung in die mütterliche Schleimhaut beginnen zu lassen. Die Fehler, wel- che die Natur bei der weiteren Ent- wicklung dieser jungen Schwanger- schaft macht, sind Eieinbettungsstö- rungen, frühe Durchblutungsstörun- gen, frühe schwere Fehlbildungen und beenden die Schwangerschaft spontan bis zum vierten Monat. Mor- phologisch nachweisbar ist dieser Verlust in etwa 20 Prozent der Spon- tanabgänge, seine Gesamthöhe kann auf über 30 Prozent geschätzt werden. Erst mit Abschluß der 12.

Woche ist die Schwangerschaft weitgehend konsolidiert und die Verlustquote wird gering.

Im biologischen Sinne gesehene leichte Fehlbildungen erreichen das

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Rentenversicherungssicherungsgesetz

Du

wirst jetzt abgesaugt!

Darstellung 2: „Der Rentner-Sauger"

Aufsätze • Notizen Schwangerschaftsabbruch

Geburtsziel. Sie werden nach der Geburt als im humanen Sinne schwere Mißbildungen registriert, deren Lebensfähigkeit häufig in Fra- ge steht und deren Leben mit allen Mitteln der modernen Medizin erhal- ten wird (z. B. Hydrozephalus, Spalt- bildungen, Doppelbildungen usw.).

Nur durch Unkenntnis der genann- ten biologischen Abläufe läßt sich erklären, warum auch sehr gelehrte und gebildete Menschen das Leben des Kindes erst mit der Geburt be- ginnen lassen wollen, als ob der Übergang von intrauterinen — zum extrauterinen Leben innerhalb von Stunden geschähe, als ob bei der Geburt der fertige Mensch plötzlich aus dem Nichts herausgezaubert würde. Dieser Auffassung sollte ei- gentlich das Empfinden von Kinds- bewegungen durch die Mutter, der Nachweis von Herztönen durch Auf- legen des Ohrs auf die mütterliche Bauchwand ab der 20. Woche, das Beobachten und Fühlen von Bewe- gungen durch Bauchwand und Ute- rus hindurch ein Ende setzen. Heute aber auch der mögliche Nachweis kindlicher Aktionen und Reaktionen ab der achten Woche, wie etwa kind- licher Schwimmbewegungen, durch Ultraschall. Und wenn dies noch nicht reicht, so der sichtbare Nach- weis der kindlichen Körperbildung in den einzelnen Schwangerschafts- wochen bei Fehlgeburten.

Macht man sich dies einmal klar, so ist sehr wohl verständlich, daß der Arzt, insbesondere der Frauenarzt, keine entscheidende Zäsur der kind- lichen Entwicklung im Moment der Geburt sieht. Ihm muß vorgeburtli- ches und nachgeburtliches Leben menschliches Leben sein und blei- ben. Er kann darüber philosophie- ren, daß kindliches Leben nach der Geburt durch zahlreiche, von der Natur und vom Menschen gegebe- nen Risiken gefährdet ist. Dies ist aber auch vor der Geburt nachweis- bar der Fall (Abbildung 2).

Rechtsschutz

für das geborene Leben

Das-Gesetz stellt das geborene Le- ben unter seinen Rechtsschutz. Es

verbietet dem Arzt die Tötung eines mißgebildeten Kindes, auch, wenn dieses nach menschlichem Ermes- sen kein vollwertiges Leben wird führen können. Unendliche Mühe hat sich die operative und rehabili- tierende Medizin gegeben, geschä- digtes, • ja schwerstgeschädigtes kindliches Leben nach der Geburt zu erhalten.

Die postpartale extrauterine aktive und passive Euthanasie schwerge- schädigter Kinder ist nicht straffrei gestellt, gegen sie bestehen offen- sichtlich auch aus ethischen Grün- den schwerste Bedenken. Für die in- trauterine Euthanasie trifft beides nicht in gleichem Umfang zu (Dar- stellung 1).

Man muß sich fragen, ob eines Ta- ges der Gesetzgeber die Tötung mißgebildeter, geschädigter Kinder erlauben wird, ob er eine Probe auf Lebensfähigkeit einführen wird wie bei unseren germanischen Vorfah- ren und bei anderen Völkern im Al- tertum, aber auch heute noch bei Naturvölkern. Darüber hinaus wird

man sich aber auch fragen müssen, ob der Gesetzgeber unter bevöl- kerungspolitischen und ökonomi- schen Zwängen eines Tages legali- sieren wird, alte Menschen durch Ärzte vom Leben zum Tode zu brin- gen (Darstellung 2).

Soziale Indikation zur Notlagen- Indikation umfunktioniert

Ethische Gebote regeln das Zusam- menleben der Menschen und sind Gegenstand der menschlichen Er- ziehung. Erziehung heißt lernen.

Lernen vermittelt Wissen. Wissen ist Grundlage ethischen Verhaltens.

Von den Anfängen des Lebens aber weiß der Laie so wenig wie vom In- nern eines Computers. In einem technischen Zeitalter bewundern wir mehr das Funktionieren einer Ma- schine, von deren Aufbau wir nichts wissen, als das Funktionieren der Natur, von deren Verhalten wir noch weniger wissen.

Der Mangel ethischer Vorstellungen vom Beginn menschlichen Lebens

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 10 vom 6. März 1980 613

(6)

Aufsätze ·Notizen

Schwangerschaftsabbruch

scheint mit am ehesten begründet in dem Mangel an Wissen über den Be- ginn menschlichen ·Lebens. Das Wissen um diese Anfänge würde die Achtung vor den Le.istungen der Na- tur vertiefen, Wissen um die Fehler der Natur bei der Hervorbringung von Leben, Wissen um die Einmalig- keit und Besonderheit des individu- ellen menschlichen Lebens von Be- ginn an. Ehrfurcht vor dem begin- nenden Leben würde eine tragfähi-

ge Grundlage für das ethische Ver- halten abgeben.

Der Arzt ist durch sein Wissen und seine Ehrfurcht belastet, durch die Berufsethik gebunden. Für seinen Entschluß bedarf er der Indikation zum Eingriff in so unmißverständli- cher Weise, daß er mit voller Über- zeugung handeln kann. Das derzeiti- ge in der Bundesrepublik Deutsch- land laufende Verfahren ist unbefrie-

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Im Auftrag

Darstellung 3: Die Patienten stellen Anspruch· auf Schwanger- schaftsabbruch ·.unter Vorlage der beiden Bescheinig':'ngen

digend, weil der Ablauf der ärztli- chen Beratung und Sozialberatung mit Erteilung von Bescheinigungen einen "Berechtigungsanspruch"

herbeiführte, weil es soziale Indika- tionen zu einer Notlagenindikation umfunktionierte und zur Regel an- statt zur Ausnahme werden ließ.

Derzeitige Handhabung

a) Wünscht eine Frau den Schwan- gerschaftsabbruch, so sucht sie ei- nen Arzt auf. Dieser Arzt bescheinigt ihr, daß eine Schwangerschaft vor- liegt. Er bestätigt außerdem, ein Ge- spräch geführt zu haben darüber, ob eine Indikation zum Schwanger- schaftsabbruch vorliegt. Schließlich bestätigt er, daß über die Gefahren des Schwangerschaftsabbruches aufgeklärt wurde.

Die Bescheinigung braucht keine definierte Indikation zum Schwan- gerschaftsabbruch enthalten. Sie braucht auch nicht eine gutachtli- che Äußerung des Arztes zu enthal- ten, daß ein Schwangerschaftsab- bruch notwendig sei.

b) Ein anderer Arzt oder eine andere hierfür anerkannte Stelle stellt eine zweite Bescheinigung darüber aus, daß eine Sozialberatung erfolgt ist.

c) Drei Tage danach stellt sich die Patientin bei dem Arzt vor, der den . Schwangerschaftsabbruch durch-

führen soll in der Überzeugung, mit den beiden Bescheinigungen einen Berechtigungspaß für den Abbruch vorzulegen. Die gesetzlichen Vor- aussetzungen für den Schwanger- schaftsabbruch sind damit erfüllt

(Darstellung 3).

Sie sichern aber dem ausführenden Arzt noch keine Straffreiheit für die Durchführung des Abbruchs zu. Er trägt die Verantwortung für den Ein- griff, damit auch die Verantwortung für die Indikation, die bisher in den Bescheinigungen nicht begründet wurde. Er selbst muß in die Prüfung eintreten, er muß sie anerkennen oder ablehnen. Erst danach kann er

handeln! [>

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DM 6000

1(Alleinst.) 2(Ehepaar) 4000 4(Eltern+2Kdi

6(Eltern+4Kd.) 8(Eltern+6Kd )

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2000 1500 1000

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Lebenshaltungs- kosten bei gleichem Lebensstandard

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Lebensstandard bei gleichem Netto-Familien- einkommen

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hochster Wohlstand

hoher Wohlstand

einfacher Lebensstandard Bedrängniszone 2

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Personen

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Nominelles Einkommen (des Alleinverdieners bzw. beider Ehegatten 1

Abbildung 3: Pro-Kopf-Einkommen und nominelles Einkommen

Schwangerschaftsabbruch

Patienten-Dankbarkeit

endet mit vollendetem Eingriff Immer ist die werdende Mutter be- reit, dem eingreifenden Arzt die Ver- antwortung abzunehmen oder diese Verantwortung jedenfalls durch ihre volle und ausdrückliche Zustim- mung zu erleichtern. Immer hat es sich in der Vergangenheit und noch heute gezeigt, daß ein lebenslanges Schuldgefühl bei der betroffenen Frau besteht, ein Schuldgefühl, mit dem sie nicht leben kann und das sie dann im Laufe der Zeit auf den aus- führenden Arzt abschiebt. Damit entledigt sie sich letzten Endes doch der Verantwortung und überträgt sie voll auf den Arzt, um von Schuldge- fühlen frei zu werden. Auch darüber sollte sich der Arzt klar sein, daß die Dankbarkeit seiner Patienten mit vollendetem Eingriff endet.

Alles dies sagt nichts über das Ver- antwortungsgefühl der werdenden Mutter beim Entschluß zum Abbruch

Das habe ich getan, sagt mei- ne Erinnerung. Das kann ich nicht getan haben, sagt mein Stolz. Endlich — gibt die Erin- nerung nach! (Nietzsche)

und die sittliche Tiefe dieses Ent- schlusses. Ein besonders hohes Ver- antwortungsgefühl gegenüber dem werdenden Kind, gegenüber dem ei- genen Leben, gegenüber der Fami- lie können diesen Entschluß erzwin- gen. Sie schaffen die persönliche Notlage, die auch durch wirtschaftli- che Hilfen nicht zu überbrücken ist.

Diese persönliche Notlage ist der psychologischen Exploration zu- gänglich und kann damit zu einer psychiatrischen-medizinischen Indi- kation werden.

Auch eine unabwendbare soziale Notlage begründet die persönliche Notlage: Ein Facharbeiter oder ein mittlerer Beamter gerät mit der Ge- burt des dritten Kindes in den wirt- schaftlichen Bereich des Sozialhil- feempfängers. Er muß für seine Fa- milie und für sich Einschränkungen im täglichen Leben hinnehmen, die

der Nachbar ohne Kinder nicht hat, der Nachbar, dessen Rente später einmal durch die Arbeit der Kinder gesichert wird, die neben ihm unter dürftigen Verhältnissen aufwachsen

(Abbildung 3).

Ärztlicher Auftrag unverändert In allen Bereichen wird das Leben des Menschen nicht wertfrei be- trachtet, sondern im Hinblick auf seinen Nutzen und Schaden. Eine

gesetzliche Regelung zum Recht auf Leben muß diesem Rechnung tra- gen. Es kann nur eine Allgemeinre- gelung sein. Der Gesetzgeber muß entscheiden, wie er das Recht des einzelnen gegen das Recht der Ge- meinschaft abwägt. Soll das Recht des einzelnen berücksichtigt wer- den, so sind Individualentscheidun- gen innerhalb eines gesetzlichen Rahmens notwendig. Die Individual- entscheidung fällt unter Berücksich- tigung der besonderen Umstände,>

Tabelle: Schwangerschaftsabbrüche

§ 218

IV. Quartal 1978: 19 829 Schwangerschaftsabbrüche im Bundesgebiet.

Auf 10 000 Lebend- und Totgeborene: 1453 Abbrüche

§ 218

Indikationen für den Schwangerschaftsabbruch IV. Quartal 1978

Soziale Indikation: 68 Prozent

Medizinische Indikation: 27 Prozent

Eugenische Indikation: 4 Prozent

Kriminologische Indikation: 0,1 Prozent

§ 218

Durchführung der Schwangerschaftsabbrüche IV. Quartal 1978 71 Prozent in Krankenhäusern

29 Prozent ambulant in einer Praxis

Stationäre Verweildauer 5,2 Tage im Krankenhaus

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 10 vom 6. März 1980 615

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Klaus Golenhofen

Das stetige Ansteigen der Medizin- studentenzahlen findet in der Öf- fentlichkeit zunehmend Beachtung, und in der Tat ist dies auch ein zen- traler Punkt in der Problematik der ärztlichen Ausbildung. So hat auch die beim Bundesministerium für Ju- gend, Familie und Gesundheit ein- gerichtete „Kleine Kommission zu Fragen der ärztlichen Ausbildung und der künftigen Entwicklung im Bereich des ärztlichen Berufsstan- des" in ihrem Bericht vom 17. Okto- ber 1979 (s. DEUTSCHES ÄRZTE- BLATT Heft 46/1979, Seite 3011) wie- derholt darauf hingewiesen, daß ei- ne Verbesserung der ärztlichen Aus- bildung nur gelingen kann, wenn die Studentenzahl in vernünftiger Weise begrenzt wird. Einen Vorschlag für die Lösung dieses Problems hat sie allerdings nicht vorgelegt. Fragen der Zulassung zum Medizinstudium hat die Kleine Kommission wohl zu Recht ausgeklammert, da dies nicht zu ihren Aufgaben zählte. Um so mehr sollte überlegt werden, ob das Zahlenproblem nicht imStudium ge- regelt werden kann, wie dies auch in anderen Ländern geschieht. Eine mögliche Lösung soll hier zur Dis- kussion gestellt werden.

Im Augenblick beginnen etwa 12 000 junge Menschen jährlich das Medi- zinstudium. Nach den bis zum Früh- jahr 1979 gültigen Prüfungsbestim- mungen (50-Prozent-Regel) durfte man erwarten, daß auch die Zahl der jährlichen Neuapprobationen nach 6 Jahren solche Werte erreicht. Die Einführung der 60-Prozent-Beste- hensregel ab Herbst 1979 hat diese Situation allerdings grundlegend verändert. An Hand der Daten von den Ärztlichen Vorprüfungen soll dies zunächst genauer dargestellt werden. In diesem Zusammenhang sollen auch einige allgemeine Pro- bleme der ärztlichen Ausbildung erörtert werden.

Entwicklung der Ärztlichen Vorprüfungen 1975 bis 1979 In der Abbildung sind die Teilneh- merzahlen an der Ärztlichen Vorprü- fung sowie die Zahl der jeweils be- standenen Prüfungen für die letzten Jahre zusammengestellt (der erste Termin der zentral-schriftlichen Prü- fung, August 1974, ist weggelassen, weil er wegen zu geringer Beteili- gung mit den späteren Terminen nicht vergleichbar ist). Man sieht zu-

Schwangerschaftsabbruch

die im Einzelfall vorliegen, sie kön- nen in keinem Gesetz berücksich- tigt werden. Dies gilt auch für den Schwangerschaftsabbruch, und zwar für ihn mit besonderer Schärfe aus den genannten Gründen.

Der ausführende Arzt hat die Indika- tion voll zu verantworten. Er wird in dieser Verantwortung allein gelas- sen. Auch wenn der Zeitgeist allge- meingültige ethische Grundsätze verlassen hat, bleibt der ärztliche Auftrag unverändert, Leben zu er- halten und nur dann zu opfern, wenn nach eingehender Prüfung kein anderer Ausweg gefunden wer- den kann.

„Benachteiligung"

einer Frau

muß ausgleichbar sein

Nur eine kinderfeindliche Wohl- fahrtsgesellschaft kann uns weisma- chen, die Höchstleistung der Frau, nämlich Schwangerschaft und Ge- burt, entspräche nicht der weibli- chen Würde, widerspräche der Emanzipation der Frau. Männer sind weder zu Schwangerschaft noch Geburt fähig. Diese Seite des menschlichen Lebens, eine der wichtigsten und schönsten, ist ihnen verschlossen. Der Verantwortung für die Entstehung und Erhaltung von Leben müssen sie sich jedoch bewußt sein.

Es erscheint zwingend notwendig, daß die Gesellschaft Sicherheit und Würde der Mutter und des ungebo-

renen Kindes weit mehr unter ihren Schutz stellt, als dies heute der Fall ist. Es muß möglich sein, die „Be- nachteiligung" einer Frau durch Schwangerschaft und Kindererzie- hung voll auszugleichen.

Anschrift des Verfassers:

Professor Dr. med. Peter Stoll Ordinarius für Geburtshilfe und Gynäkologie

der Universität Heidelberg Direktor der Frauenklinik der Städtischen Krankenanstalten Mannheim

6800 Mannheim 1

FORUM

Wie schlimm wird die

„Ärzteschwemme",

und wie kann ihr begegnet werden?

Die Zahl der Medizinstudenten nimmt seit Jahren unaufhaltsam zu was mit einem stetigen Sinken der Ausbildungsqualität verbunden ist.

Von einer neuen Approbationsordnung sollte man die Lösung dieses zentralen Problems erwarten. Der Bericht der „Kleinen Kommission"

ist nach Auffassung des Verfassers in dieser Hinsicht unbefriedigend Er schlägt vor, den Numerus clausus für Medizin stufenweise abzu- bauen und durch strenge Auswahl in der Ärztlichen Vorprüfung wenigstens den klinischen Ausbildungsabschnitt vor einer Überflu- tung zu bewahren,

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