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Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.03, Heft 10 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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Aktie "Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.03, Heft 10 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf"

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3. Jahrgang Schönwalde-Glien, 9. Oktober 2007 Nr. 10

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G E N

Inhaltsverzeichnis

Amtliche Mitteilungen

43. Sitzung der Gemeindevertretung vom 11.9.2007

Beschlüsse der Gemeindevertretung S. 2

Investitionsvorhaben und Prioritäten Tiefbau, Straßenbau der einzelnen

Ortsteile S. 2

Aufhebung des V+E Planes „Boardinghouse- und Pensionspferdeanlage“

OT Grünefeld S. 2

Nachvollziehung des Beschlusses zum Bauantrag PAA 04-07-B, Familien-

und Haustierpark auf dem MAFZ-Gelände, Gartenstr. 1-3, Paaren im Glien S. 2 WAN 11-07-B, Fichtenweg 20, OT Wansdorf

Beratung und Beschluss zum Antrag auf Befreiung von einer BP-Festsetzung S. 2 Antrag SSV 53 e.V. , OT Schönwalde-Siedlung auf Zuwendung für ein

weiteres Freiwilliges Soziales Jahr ab 09/2007 S. 2

Beschluss zu einer überplanmäßige Ausgabe auf der Haushaltsstelle

6700.6380 / Energiekosten Straßenbeleuchtung S. 2

Erweiterung und Änderung der Nutzungsentgelte für Turnhallen (vorhandene

und neue), Sportplätze, gemeindliche Einrichtungen und Räume S. 3 Vergabe Gesamtkonzept Architektenleistung Außenanlage

2-Feld Turnhalle, OT Schönwalde-Siedlung S. 3

Vergabe Sportgeräteausstattung Turnhalle OT Schönwalde-Siedlung S. 3 Beschluss zum Antrag auf Unterstützung der GEPA GmbH zum WB „ Am

Schmiedeweg“ OT Paaren/ Glien S. 3

Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks S. 3

Sonstige Mitteilungen

das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg gibt

wichtige Hinweise zur Lohnsteuerkarte 2008 S. 4

Information für Tierhalter des Landkreises zu den Verbringungsregeln in der

150-km- Zone wegen Blauzungenkrankheit (BT) S. 7

Merkblatt zur Blauzungenkrankheit S. 7

Wer wird eKommune2007?

Mitmachen und gewinnen! S. 7

Amtsblatt

für die Gemeinde Schönwalde-Glien

mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

Impressum:

Herausgeber:

Gemeinde Schönwalde-Glien Der Bürgermeister

Schönwalde-Siedlung Sebastian-Bach-Straße 10-12 14621 Schönwalde-Glien Telefon: (0 33 22) 24 84-0 Telefax: (0 33 22) 24 84-40 www.schoenwalde-glien.de

hauptamt@gemeinde-schoenwalde-glien.de Redaktion: Kurt Hartley

Steffen Schmunk

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien erscheint unregelmäßig.

Alle im Amtsblatt veröffentlichten Beschlüsse der Gemeindevertretung können zu den allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung, Schönwalde-Siedlung, Sebastian-Bach-Straße 10-12, 14621 Schönwalde- Glien eingesehen werden.

Das Amtsblatt wird sowohl in der Gemeindeverwaltung als auch in den Büros der Ortsbürgermeister zu den ortsüblichen Sprechzeiten kostenlos ausgelegt.

Des Weiteren steht das Amtsblatt auch auf der Homepage der Gemeinde www.schoenwalde-glien.de im Bereich „Amtsblatt der Gemeinde“ zur Verfügung.

Das Amtsblatt der Gemeinde Schönwalde-Glien ist außerdem bei der Ge- meinde Schönwalde-Glien gegen Erstattung der Portokosten zu beziehen.

(2)

- ÖFFENTLICHE SITZUNG - Beschluss Nr. 186/2007

Investitionsvorhaben und Prioritäten Tiefbau, Straßenbau der einzelnen Ortsteile

Für die einzelnen Ortsteile wird für die Bauvorhaben (Tiefbau, Straßenbau) folgende Priorität beschlossen:

Grünefeld:

1. Ableitung Regenwasser Ziethener Weg /Staffelder Weg 2. Ausbau Kiessee als Badesee

Paaren:

1. Neubau Verbindung zwischen Hauptstraße und Kienberger Weg Perwenitz:

1. Ausbau Steege

2. Ausbau Gehweg Perwenitzer Dorfstraße (bis Meyer) 3. Turmstraße zum TSV Sportplatz

4. Ausbau von Parkflächen an der Schule bzw. Aula u. TSV Gelände Pausin:

1. Ausbau Bruchweg Richtung Kanal 2. Ausbau Eichstädter Weg und Beleuchtung

3. Ausbau Krugweg zwischen Bruchweg und Mühlenweg 4. Ausbau Siedlungsgasse

Wansdorf:

1. Sanierung Dorfanger Schönwalde-Dorf:

1. Ausbau Fliegersiedlung 2. Beleuchtung Gartenstraße Schönwalde-Siedlung:

1. Strandallee

2. Waldkauzsteig und Rotkehlchensteig 3. Gotenweg

4. Finkensteig 5. Langobardenweg 6. Mozartstraße 7. Germanenweg Anger 8. Cheruskerweg 9. Pausiner Straße 10. Veltener Straße 11. Wachtelsteig 12. Buchenallee 13. Kastanienallee

Als oberste nicht aufgeführte Priorität steht für den Haushaltsplan 2008 der durch Dr.Nr. 41/2007 und 41I/2007 beschlossene Aus- bau der Brandenburgischen Straße.

Durch unvorhersehbare Ereignissen (zB. Havarien, Unwetterschä- den usw.) könnte sich die Reihenfolge in der Prioritätenliste gege- benenfalls ändern bzw. es könnten auch andere hier nicht aufge- führte Vorhaben oberste Priorität erlangen.

(14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 181/2007

Aufhebung des V+E Planes „Boardinghouse- und Pensionspferde- anlage“ OT Grünefeld

Da die vereinbarte Frist zur Umsetzung des Durchführungsvertrags des Vorhabens- und Erschließungsplan „ Boardinghouse- und

Pensionspferdeanlage“ OT Grünefeld zwischen der Gemeinde Schönwalde – Glien und dem Investor Braun & Stenzel GbR nach

§12 (1) BauGB nicht eingehalten wurde, wird der Bebauungsplan entsprechend § 12 (6) BauGB aufgehoben. Bei der Aufhebung wird das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet.

(13 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 182/2007

Nachvollziehung des Beschlusses zum Bauantrag PAA 04-07-B, Familien- und Haustierpark auf dem MAFZ-Gelände, Gartenstr. 1-3, Paaren im Glien

In Nachvollziehung der Abstimmung vom 28.08.2007 zum Bauantrag PAA 04-07-B, Antrag auf 2. Änderung zur Baugenehmigung Famili- en- und Haustierpark auf dem Gelände des MAFZ Paaren, Gar- tenstr. 1-3 im OT Paaren im Glien wird das gemeindliche Einver- nehmen erteilt.

(13 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 184/2007

WAN 11-07-B, Fichtenweg 20, OT Wansdorf

Beratung und Beschluss zum Antrag auf Befreiung von einer BP- Festsetzung

Die Gemeindevertretung erteilt ihr Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 7 des Bebauungspla- nes „WA I – In den Hufen“ für die Einfriedung des Grundstückes Fichtenweg 20 im OT Wansdorf:

Das Grundstück kann mit einem Maschendrahtzaun in einer Höhe von 1,75m eingefriedet werden.

(0 Ja- und 14 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 167I/2007

Antrag SSV 53 e.V. , OT Schönwalde-Siedlung auf Zuwendung für ein weiteres Freiwilliges Soziales Jahr ab 09/2007

Dem Antrag des SSV 53 e.V. vom 24.07.2007 auf finanzielle Unter- stützung für die Durchführung eines weiteren Freiwilligen Sozialen Jahres, beginnend ab 09/2007, mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 80,00 € wird zugestimmt.

(12 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 185/2007

Beschluss zu einer überplanmäßige Ausgabe auf der Haushalts- stelle 6700.6380 / Energiekosten Straßenbeleuchtung

Der Kämmerei der Gemeinde Schönwalde-Glien wird die Genehmi- gung erteilt, auf der Haushaltsstelle 6700.6380 überplanmäßige Ausgaben für die Energiekosten der Straßenbeleuchtung in Höhe von 10.000 EUR zu leisten.

(14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Amtliche Mitteilungen Beschlüsse der 43. Sitzung der

Gemeindevertretung vom 11.9.2007

(3)

Beschluss Nr. 87III/ 2004/ 2007 .I

Erweiterung und Änderung der Nutzungsentgelte für Turnhallen (vorhandene und neue), Sportplätze, gemeindliche Einrichtungen und Räume

Die Nutzungsentgelte aus dem Beschluss – Nr. 87 II / 2004 werden wie folgt geändert und ergänzt:

Variante I.

Mehrzweck – Turnhalle in Schönwalde – Siedlung 1 Feld 2 Feld a) Nutzung durch Vereine, Parteien und Interessengruppen,

die ihren Sitz in Schönwalde – Glien haben pro Stunde 6, 50 € 13 € b) Nutzung durch Vereine und Interessengruppen, die ihren

Sitz außerhalb von Schönwalde – Glien haben pro Stunde 13, 00 € 26 € c) Nutzung für kommerzielle Zwecke

pro Veranstaltung bis 4 Stunden 200 € je weitere angefangene Stunde 59 €

d) Nutzung durch Kinder- und Jugendgruppen aus

Schönwalde – Glien unentgeltlich

7 Ja-Stimmen für Variante I.

Variante II.

a) Nutzung Vereine, die ihren Sitz in Schönwalde – Glien haben pro Stunde 6, 50 € 13 € b) Nutzung durch Interessengruppen und Parteien, die

ihren Sitz in Schönwalde – Glien haben 7, 50 € 15 € c) Nutzung durch Vereine und Interessengruppen, die ihren

Sitz außerhalb von Schönwalde – Glien haben pro Stunde 13, 00 € 26 € c) Nutzung für kommerzielle Zwecke

pro Veranstaltung bis 4 Stunden 200 € je weitere angefangene Stunde 59 €

d) Nutzung durch Kinder- und Jugendgruppen aus

Schönwalde – Glien unentgeltlich

8 Ja-Stimmen für Variante II.

- NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. 153/2007

Vergabe Gesamtkonzept Architektenleistung Außenanlage 2-Feld Turnhalle, OT Schönwalde-Siedlung

Im Ergebnis des Ideenvergleichs zwischen 3 Planungsbüros, zur Gestaltung der Außenanlage der 2 Feld Turnhalle, Sachsenweg 24, OT Schönwalde-Siedlung, wurde der Entwurf des Architektur- und Landschaftsbüro Neumann Gusenburger aus Berlin in der Gemein- devertretung am 11.09.2007 ausgewählt und beschlossen. Die im Entwurf veranschlagten Honorar- und Baukosten sind im Kosten- rahmen für die Turnhallenerstellung 2007 enthalten. Der Bürgermeis- ter wird mit der Vertragsverhandlung beauftragt.

(Mehrstimmig beschlossen)

Beschluss Nr. 169/2007

Vergabe Sportgeräteausstattung Turnhalle OT Schönwalde- Siedlung

Die Turnhallenausstattung mit Sportgeräten für die neue 2 Feld Turnhalle, Sachsenweg 24, OT Schönwalde-Siedlung wurde in der Gemeindevertretung am 11.09.2007 an die Firma EBERHARD SPORT aus Kloster Lehnin, OT Damsdorf vergeben. In einer be- schränkten Ausschreibung wurde der preiswerteste Anbieter aus 4 Firmenangeboten ausgewählt.

(13 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 170/2007

Beschluss zum Antrag auf Unterstützung der GEPA GmbH zum WB „ Am Schmiedeweg“ OT Paaren/ Glien

Mit Beschluss der Gemeindevertretung am 11.09.2007 wurde der GEPA GmbH für das Wohnungsbauvorhaben "Am Schmiedeweg", OT Paaren im Glien ein befristetes Darlehn gewährt. Die Gemeinde Schönwalde-Glien ist Mitgesellschafter der GEPA GmbH.

(13 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 183/2007

Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks

Die Gemeindevertretung beschließt den Verkauf des Grundstücks Flur 6, Flurstück 29 im OT Schönwalde-Siedlung.

(8 Ja- und 5 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Ende der 43. Sitzung der

Gemeindevertretung vom 11.9.2007

(4)

Wichtige Hinweise zur Lohnsteuerkarte 2008

Was ist zu tun mit der Lohnsteuerkarte?

Bevor Sie die Lohnsteuerkarte Ihrem Arbeitgeber aushändigen, prüfen Sie bitte die Eintragungen! Wichtig sind Geburtsdatum, Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge (nur Kinder unter 18 Jahren) und die Eintragungen zum Kirchensteuerabzug. Maßge- bend für die Eintragungen sind die Verhältnisse am 1. Januar 2008.

Sollten Sie Ihre Lohnsteuerkarte 2008 voraussichtlich nicht benöti- gen, senden Sie die Lohnsteuerkarte, versehen mit einem entspre- chenden Vermerk, an die zuständige Gemeinde zurück.

Wenn Ihre Lohnsteuerkarte verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden ist, stellt Ihnen die Gemeinde gegen Gebühr eine Ersatzlohnsteuerkarte aus.

Welche Gemeinde ist zuständig?

Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde zustän- dig, in der Sie am 20. September 2007 mit Ihrer Wohnung (bei mehreren Wohnungen mit der Hauptwohnung) gemeldet waren.

Was tun, wenn die Eintragungen nicht stimmen?

Lassen Sie fehlende oder falsche Eintragungen bitte umgehend von der Gemeinde berichtigen, die Ihre Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Sie sind gesetzlich verpflichtet, die Eintragungen berichtigen zu lassen, wenn die Eintragungen zu Ihren Gunsten von den tatsächlichen Verhältnissen am 1. Januar 2008 abweichen. Die Gemeinde ist auch berechtigt, die Vorlage Ihrer Lohnsteuerkarte zwecks Berichtigung zu verlangen.

Wichtig: Sie selbst oder Ihr Arbeitgeber dürfen keine Eintragungen oder Änderungen vornehmen.

Was tun, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem 1. Januar 2008 ändern?

Bei Heirat im Laufe des Jahres 2008 oder wenn nach dem 1. Januar 2008 ein Kind geboren wird, können Sie die Eintragun- gen ab dem jeweiligen Zeitpunkt ändern lassen. Der Antrag zur Änderung der Steuerklasse oder der Zahl der Kinderfreibeträge muss jedoch spätestens am 30. November 2008 gestellt sein. Ist für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden, sollten dem Antrag beide Lohnsteuerkarten beigefügt werden. Bei dauernder Trennung oder Scheidung der Ehegatten oder bei einem Wohnungswechsel im Laufe des Jahres 2008 ist eine Änderung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht erforderlich.

Steuerklassen

Die Steuerklassen sind für die Höhe der Lohnsteuer besonders wichtig. Welche Steuerklasse für Sie in Frage kommt, können Sie den nachstehenden Erläuterungen entnehmen:

Steuerklasse I

- Ledige oder Geschiedene;

- Verwitwete, deren Ehegatte vor 2007 verstorben ist;

- Verheiratete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben oder deren Ehegatte im Ausland wohnt.

Steuerklasse II

In die Steuerklasse II gehören die unter Steuerklasse I genannten Personen, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für den Ent- lastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) erfüllt sind.

Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Steuerklasse II erstmals vor, wird die Gemeinde die Steuerklasse II nur dann bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer der Gemeinde schriftlich versichert hat, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllt. Ein Muster für die schriftliche Versicherung steht im Internet unter

http://www.mdf.brandenburg.de/media/1385/efa.pdf zur Verfügung.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (bzw. die Steuer-klasse II) wird einem allein stehenden Steuerpflichtigen gewährt, wenn zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil- dungsbedarf) oder Kindergeld zusteht. Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes wird unterstellt, wenn es (mit Haupt- oder Neben- wohnsitz) in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs.

2 Satz 1 EStG (tatsächliche Haushaltsaufnahme des Kindes) erfüllt oder erfüllen würde (Fälle, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht).

Als allein stehend gelten Steuerpflichtige, die

a) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting- verfahrens (Ehegattenveranlagungswahlrecht nach § 26 Abs.

1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind und

b) keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn,

- für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu

oder

- es handelt sich um ein Kind i. S. d. des § 63 Abs. 1 EStG (leibliches Kind / Adoptivkind, Pflegekind oder ein zum Haushalt gehörendes Stief- oder Enkelkind), das seinen ge- setzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst ableistet, sich für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst ver- pflichtet hat oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer aus- übt.

Sobald eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Neben- wohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaf- tet und damit eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Diese Vermu- tung ist nicht widerlegbar, wenn der Steuerpflichtige mit der ande- ren Person in eheähnlicher Gemeinschaft bzw. in einer eingetrage- nen Lebenspartnerschaft lebt. In anderen Fällen ist die Vermutung der Haushaltsgemeinschaft widerlegbar. Ob und wann die Vermu- tung als widerlegt angesehen werden kann, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. In der Regel wird eine zweifelsfreie Versicherung ausreichen.

Die Gemeinde ist für die Eintragung der Steuerklasse II zuständig, wenn der Alleinerziehende mindestens ein minderjähriges Kind hat.

Bei Alleinerziehenden mit Kindern, die alle bereits zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird die Steuerklasse II hingegen auf Antrag nur vom Finanzamt eingetra- gen.

Steuerklasse III

- Verheiratete, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte

a) keinen Arbeitslohn bezieht oder

b) Arbeitslohn bezieht und in die Steuerklasse V eingereiht wird.

- Verwitwete, wenn der Ehegatte nach dem 31. Dezember 2006 verstorben ist, beide am Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Steuerklasse IV

Verheiratete, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.

Steuerklasse V

tritt für einen Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird.

Sonstige Mitteilungen

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Steuerklasse VI

ist auf jeder zweiten und weiteren Lohnsteuerkarte zu beschei- nigen, wenn nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeits- lohn bezogen wird.

Steuerklassenwahl

Bezieht auch Ihr Ehegatte Arbeitslohn, so müssen Sie zunächst wissen, dass Ehegatten grundsätzlich gemeinsam besteuert werden. Beim Lohnsteuerabzug kann aber nur der eigene Arbeits- lohn zugrunde gelegt werden. Erst nach Ablauf des Kalenderjahres können die Arbeitslöhne beider Ehegatten zusammengeführt und die zutreffende Jahressteuer ermittelt werden. Um dem Jahreser- gebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den Ehegatten zwei Steuerklassenkombinationen zur Wahl:

Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass die Ehegatten ungefähr gleich viel verdienen. Sie führt regelmäßig dann zu einer Steuerüberzahlung, wenn die Arbeitslöhne der Ehegatten unterschiedlich hoch sind. Zuviel gezahlte Steuer wird nach Ablauf des Jahres vom Finanzamt erstattet, wenn die Veran- lagung zur Einkommensteuer beantragt wird.

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 v.H., der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte 40 v.H. des gemeinsam zu versteuernden Einkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Überprüfung der gezahlten Steuer durch das Finanzamt im Rahmen der Ein- kommensteuerveranlagung zwingend vorgeschrieben (Pflichtveran- lagung); zu wenig gezahlte Steuer wird nacherhoben, zuviel ge- zahlte Steuer wird erstattet.

Steuerklassenwechsel bei Ehegatten

Sind Sie und Ihr Ehegatte bisher schon als Arbeitnehmer tätig, so trägt die Gemeinde auf Ihren Lohnsteuerkarten die Steuerklasse ein, die auf Ihren Lohnsteuerkarten 2007 bescheinigt war. Diese Steuerklasseneintragung können Sie vor dem 1. Januar 2008 von der Gemeinde, welche die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, ändern lassen. Einen Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2008 können Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten unter Vorlage beider Lohnsteuerkarten bei der Gemeinde einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2008, beantragen. In Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2008 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann bis zum 30. November 2008 bei der Gemeinde auch noch ein weiteres Mal der Steuerklassenwech- sel beantragt werden. Das gleiche gilt, wenn Sie oder Ihr Ehegatte nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder ein Dienstverhältnis eingehen, oder wenn Sie sich von Ihrem Ehegatten im Laufe des Jahres auf Dauer getrennt haben. Der Steuerklassenwechsel kann nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden.

Auswirkungen der Steuerklassen auf Lohnersatzleistungen Denken Sie bitte daran, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Kranken- geld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld) oder die Höhe des Lohnan- spruchs bei Altersteilzeit beeinflussen kann. Beziehen Sie bereits derartige Leistungen oder rechnen Sie in absehbarer Zeit mit deren Inanspruchnahme, informieren Sie sich beim zuständigen Träger der Lohnersatzleistungen (Agentur für Arbeit, Krankenkasse) oder bei Ihrem Arbeitgeber über die Auswirkungen eines Steuerklas- senwechsels.

Durch Freibeträge Steuern sparen

Vor einer Weitergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitgeber sollten Sie auch prüfen, ob ein Freibetrag, z. B. wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen, eingetragen werden kann. Hierbei sind folgende Änderungen, die für die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 2008 von Bedeutung sind, zu beachten:

- Kinder über 25 Jahren können grundsätzlich nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden

- Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regel- mäßiger Arbeitsstätte sind keine Werbungskosten mehr;

ab dem 21. Entfernungskilometer können die Aufwendun- gen aber wie Werbungskosten berücksichtigt werden - der Abzug von Kinderbetreuungskosten ist bereits ab dem

Kalenderjahr 2006 neu geregelt worden

- die Abzugsmöglichkeiten für haushaltsnahe Dienstleistun- gen / Handwerkerleistungen sind seit dem Kalenderjahr 2006 erweitert worden.

Beachten Sie bei Ihrem Antrag auf Eintragung eines Freibetrages auf die Lohnsteuerkarte bitte die Antragsgrenze von jährlich 600 Euro. Zur Eintragung eines Freibetrages müssen Ihre Aufwendun- gen diese Grenze übersteigen. Für die Feststellung, ob die An- tragsgrenze überschritten wird, dürfen die wie Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro (Ausnahme: Kinder- betreuungskosten) oder den Pauschbetrag bei Versorgungsbezü- gen von 102 Euro übersteigt. Diese Antragsgrenze gilt nicht für die Eintragung der Pauschbeträge aufgrund einer Behinderung, des Freibetrages für haushaltsnahe Beschäftigungen / Dienstleistungen / Handwerkerleistungen, der Freibeträge wegen negativer Einkünf- te aus anderen Einkunftsarten, des Freibetrages bei Steuerklasse VI sowie der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen. Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen nebeneinander beziehen, können auf der Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI einen Freibetrag eintragen lassen, wenn für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis nach einer Hochrechnung noch keine Lohnsteuer anfällt. In gleicher Höhe wird auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis (Steuerklas- se I bis V) jedoch ein Hinzurechnungsbetrag eingetragen, der ggf.

mit einem auf dieser Lohnsteuerkarte bereits eingetragenen oder noch einzutragenden Freibetrag zu verrechnen ist.

Wer einen Freibetrag auf der Lohsteuerkarte eintragen lässt, ist verpflichtet nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteu- ererklärung abzugeben. Ausgenommen sind die Fälle, in denen lediglich der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Pausch- betrag für Hinterbliebene oder der Entlastungsbetrag für Alleiner- ziehende in Sonderfällen eingetragen oder die Kinderfreibetrags- zahl geändert worden ist.

Wie stellt man einen Ermäßigungsantrag?

Zur Eintragung von Freibeträgen müssen Sie bei Ihrem Finanzamt einen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellen. Verwenden Sie die beim Finanzamt oder im Internet unter

http://www.mdf.brandenburg.de erhältlichen Vordrucke.

Der Freibetrag wird grundsätzlich mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Beachten Sie bitte, dass der Antrag spätestens bis zum 30. November 2008 gestellt sein muss, danach kann eine Steuerermäßigung nur noch bei einer Veranlagung zur Einkom- mensteuer für 2008 berücksichtigt werden.

Welches Finanzamt ist zuständig?

Alle Anträge sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei mehreren Wohnungen ist der Wohnsitz maßgebend, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten. Bei mehrfachem Wohnsitz der Ehegat- ten, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwie- gend aufhält.

Besteuerung des Arbeitslohns bei geringfügiger Beschäfti- gung

Der Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung von bis zu 400 Euro monatlich (Mini-Job bzw. haushaltsnaher Mini-Job) unterliegt ausnahmslos dem Lohnsteuerabzug, entweder pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte. Bei der Pauschal-

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versteuerung müssen Sie Ihrem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorlegen. Wegen der abgeltenden Wirkung bleibt der pauschal versteuerte Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz. Wird von der Pauschalversteuerung kein Gebrauch gemacht, muss der Arbeit- geber sich vom Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegen lassen und die einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge (Lohnsteu- er, Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuer) anhand der hierauf eingetragenen Merkmale ermitteln. Nähere Auskünfte zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von gering- fügigen Beschäftigungen erhalten Sie in der vom Bundesministeri- um für Arbeit und Soziales herausgegebenen Broschüre „Geringfü- gige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone“ sowie im Internet unter:

http://www.bmas.bund.de und http://www.minijob-zentrale.de.

Kinder auf der Lohnsteuerkarte

Im laufenden Jahr wird nur Kindergeld gezahlt. Kinderfreibeträge sowie der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil- dungsbedarf sind bei der Berechnung der Lohnsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt. Die Kinderfreibeträge wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus.

Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird auf der Lohnsteuerkarte die Zahl der Kinderfreibeträge bescheinigt.

Kinder unter 18 Jahren

Im Inland ansässige Kinder, die am 1. Januar 2008 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Kinder, die nach dem 1. Januar 1990 geboren sind), werden grundsätzlich von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt. Beantragen Sie die Berücksichtigung eines im Inland ansässigen Kindes unter 18 Jahren, das nicht bei Ihnen mit Wohnung gemeldet ist, müssen Sie Ihrem Antrag eine steuerliche Lebensbescheinigung für dieses Kind beifügen. Die steuerliche Lebensbescheinigung fordern Sie bitte von der Gemeinde an, in der das Kind gemeldet ist.

Kinder über 18 Jahre

Kinder, die am 1. Januar 2008 das 18. Lebensjahr vollendet haben (Kinder, die vor dem 2. Januar 1990 geboren sind), werden nur auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen durch das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Kirchensteuer

Auf Ihrer Lohnsteuerkarte ist unter "Kirchensteuerabzug" eine Abkürzung für Ihre Religionsgemeinschaft eingetragen. Gehören Sie keiner Religionsgemeinschaft an, für die Kirchensteuer von den Finanzämtern erhoben wird, so sind zwei Striche "- -" eingetragen.

Neben Ihrer Religionsgemeinschaft wird eine Abkürzung für die Religionsgemeinschaft Ihres Ehegatten nur dann eingetragen, wenn dieser einer anderen erhebungsberechtigten Religionsge- meinschaft angehört. Aus der Nichteintragung des Kirchensteuer- merkmals für Ihren Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört.

Wo verbleibt die Lohnsteuerkarte, wenn das Jahr 2008 abge- laufen ist?

Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung sind verpflichtet, bestimmte Eintragungen aus dem Lohnkonto durch Datenfernüber- tragung an die Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Damit Sie wissen, welche Beträge an Ihr Finanzamt übermittelt wurden, erhalten Sie einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe Ihres lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals der sogenann- ten eTIN. Die Lohnsteuerkarte des abgelaufenen Jahres erhalten Sie in diesen Fällen nicht zurück. Sie wird Ihnen nur dann ausge- händigt, wenn sie bereits eine Lohnsteuerbescheinigung eines früheren Arbeitgebers enthält und Sie die Aushändigung verlangen, weil Sie die Lohnsteuerkarte für die Einkommensteuererklärung (Antragsveranlagung oder Pflichtveranlagung) benötigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkar- ten, die keine "manuellen" Lohnsteuerbescheinigungen bzw.

Aufkleber des früheren Arbeitgebers enthalten, unter Einhaltung der Aufbewahrungsfristen, zu vernichten.

Wenn sich die abgelaufene Lohnsteuerkarte bereits in Ihrem Besitz befindet, z. B. weil Sie am Ende des Kalenderjahres nicht in einem Dienstverhältnis standen, so senden Sie die Lohnsteuerkarte - falls sie nicht ohnehin Ihrer Einkommensteuererklärung beizufügen ist - bis zum 31. Dezember 2009 dem Finanzamt zu.

Antragsveranlagung

Haben Sie zuviel Lohnsteuer gezahlt, weil Sie z. B. nicht das ganze Jahr in einem Dienstverhältnis gestanden haben oder weil Sie Aufwendungen hatten, die Sie im Ermäßigungsverfahren nicht vorab geltend machen konnten, dann beantragen Sie für das abgelaufene Jahr 2008 bei Ihrem Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Die Einkommensteuererklärungsvordrucke mit einer ausführlichen Anleitung sind nach Ablauf des Jahres im Internet unter http://www.finanzamt.brandenburg.de abrufbar. Sie liegen zudem im Finanzamt zur Abholung bereit. Sie können Ihre Erklärung aber auch elektronisch abgeben. Die dafür erforderliche Software stellt Ihnen Ihr Finanzamt gerne auf CD-ROM zur Verfügung. Im Übrigen wird die Software auch unter http://www.elsterformular.de zum Download bereitgestellt. Achten Sie bitte darauf, dass der Antrag für die Einkommensteuerveranlagung 2008 nur bis zum 31. De- zember 2010 gestellt werden kann. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Pflichtveranlagung

In bestimmten Fällen sind Arbeitnehmer auch verpflichtet, eine Einkommensteuerklärung abzugeben. Hier gilt eine Abgabefrist bis zum 31. Mai 2009, die allerdings verlängert werden kann. Hier nun einige Beispiele für die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer- erklärung:

- Sie oder Ihr Ehegatte haben steuerfreie, aber dem Progres- sionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (z. B.

Arbeitslosengeld, Krankengeld), Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder ausländische Einkünfte von mehr als 410 Eu- ro erhalten;

- das Finanzamt hat Ihnen auf der Lohnsteuerkarte einen Freibe- trag eingetragen; das gilt nicht, wenn lediglich der Pauschbe- trag für behinderte Menschen, der Pauschbetrag für Hinterblie- bene, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfäl- len (verwitwete Alleinerziehende mit Steuerklasse III) eingetra- gen oder die Kinderfreibetragszahl geändert worden ist;

- Ihnen und Ihrem Ehegatten hat die Gemeinde Lohnsteuerkar- ten mit der Steuerklassenkombination III/V ausgestellt;

- Sie oder Ihr Ehegatte haben Arbeitslohn bezogen, der nach der Steuerklasse VI besteuert wurde.

Noch Fragen?

Sollten Sie noch Fragen haben, wird Ihnen das Finanzamt und - soweit zuständig - Ihre Gemeinde weitere Auskünfte erteilen.

Auch Ihr Arbeitgeber oder Ihre Berufsvertretung werden Ihnen in Lohnsteuerfragen behilflich sein können. Außerdem können Sie sich von den zur Hilfe in Steuersachen gesetzlich zugelassenen Personen oder Vereinigungen beraten lassen.

Sprechzeiten der Finanzämter:

Montag, Mittwoch, Donnerstag 8.00 - 15.00 Uhr

Dienstag 8.00 - 17.00 Uhr

Freitag 8.00 - 13.30 Uhr

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Information für Tierhalter des Landkreises

zu den Verbringungsregeln in der 150-km- Zone wegen Blau- zungenkrankheit (BT)

(auszugsweise in Kurzform für das Inland Stand 16.08.2007)

1.Verbringen von Zucht-, Nutz- und Schlachttieren innerhalb der 150km- Zone

Ohne Bedingungen und Auflagen

2.Verbringen von Zucht- und Nutztieren im Alter von über 30 Tagen aus der 150km-Zone in freie Gebiete

Ohne Genehmigung

Folgende Behandlungen und Untersuchungen sind erforderlich (opti- onal)

• Mindestens 60 Tage vor dem Verbringen Behandlung mit einem Repellent (keine Untersuchung)

ODER

• Mindestens 28 Tage vor dem Verbringen Behandlung mit einem Repellent und Blutprobenentnahme (serologische Untersuchung) ODER

• mindestens 14 Tage vor dem Verbringen Behandlung mit einem Repellent und 14 Tage nach der Behandlung Blutprobenentnahme (virologische Untersuchung)

nochmalige Behandlung mit einem Repellent vor dem Transport (abhängig von der Wirkungszeit des verwendeten Mittels) Dokumentation der Behandlungen und des negativen Untersu- chungsergebnisses sind beim Verbringen mitzuführen (Tierhal- tererklärung)

3.Verbringen von Mastkälbern bis zu einem Alter von 30 Tagen aus der 150km- Zone in freie Gebiete

Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetrie- bes einholen

7 Tage vor dem Verbringen Behandlung mit einem Repellent Keine klinischen Anzeichen für BT am Tage des Verbringens (Tierhaltererklärung)

(Tiere müssen im Bestimmungsbetrieb verbleiben und dürfen nur im Stall gehalten werden, der dortige Stall muss mit einem Insek- tizid ausgesprüht werden)

4.Verbringen von Schlachttieren aus der 150km- Zone zur unmittelba- ren Schlachtung in freien Gebieten

Anmeldung beim Veterinäramt (hier erfolgt Abstimmung mit der für den Schlachthof zuständigen Behörde und Verfahrensweise Verplombung)

Keine klinischen Anzeichen für BT am Tage des Verbringens (Tierhaltererklärung)

Verplombung des Fahrzeugs nach Verladung des letzten Tieres durch Veterinäramt

Hinweis:

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation aller Behandlungen im Tierarzneimittelbestandsregister wird eindringlich hingewiesen!

Merkblatt zur Blauzungenkrankheit

Was ist Blauzungenkrankheit?

Die Blauzungenkrankheit ist eine Viruserkrankung der Wiederkäuer, es erkranken insbesondere Schafe (auch Mufflons) und Rinder, aber auch Ziegen. Die Tierseuche ist anzeigepflichtig. Das Virus ist für den Menschen nicht gefährlich. Fleisch- und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden.

Die Blauzungenkrankheit ist eine nicht unmittelbar von Tier zu Tier, sondern von Mücken übertragbare

Infektionskrankheit. Bisher war hauptsächlich die Mücke Culicoides imicola als Überträger der Blauzungenkrankheit bekannt. Inzwischen geht man davon aus, dass die einheimische Gnitzenart Culicoides obsoletus als Überträger fungieren kann.

Die Blauzungenkrankheit kam bisher vor allem in warmen Ländern südlich des 44. Breitengrades (z.B. Türkei, Portugal, Spanien) vor. Durch die Einschleppung des Virus sind einheimische Gnitzenarten mit diesem konfrontiert worden und haben ihr Potential als Überträger des Virus bewiesen. Somit konnte die Blauzungenkrankheit auch in Deutschland auftreten.

Woran erkennt man die Krankheit?

Die klinischen Symptome bei Rindern sind Entzündungen der Zitzenhaut und Schleimhäute im Bereich der Augenlider, Maulhöhle und Genitalien.

Zudem treten Ablösungen von Schleimhäuten im Bereich der Zunge und

des Mauls sowie Blasen am Kronsaum auf. Diese Symptome ähneln somit Symptomen der Maul- und Klauenseuche.

Das Virus bleibt in den Tieren in der Regel 100 Tage aktiv, es sammelt sich insbesondere unter der Haut. Die Tiere bilden eine belastbare Immunität aus. Die Krankheit kann ausheilen.

Schafe zeigen ca. 7-8 Tage nach der Infektion die ersten Anzeichen einer akuten Erkrankung: erhöhte Körpertemperatur, Apathie und Absonderung von der Herde. Bald nach dem Anstieg der Körpertemperatur schwellen die geröteten Maulschleimhäute an. Es kommt zu vermehrtem Speichelfluss und Schaumbildung vor dem Maul. Die Zunge schwillt an und wird blau und kann aus dem Maul hängen.

An den Klauen rötet sich der Kronsaum und schmerzt. Die Schafe können lahmen, und bei tragenden Tieren kann die Krankheit zum Abort führen.

Wie wird die Blauzungenkrankheit übertragen?

Überträger sind kleine Mücken (1 – 3 mm lang) der Gattung Culicoides (=

Gnitzen). Sie fallen vor allem zwischen Abend- und Morgendämmerung Tiere im offenen Gelände an.

Das Virus wird von den blutsaugenden Insekten aufgenommen. Nach einer Entwicklungszeit von ca. einer Woche kann das Virus bei einer Blutmahlzeit auf einen Säugetierwirt übertragen werden.

Maßnahmen

Unter Berücksichtigung der geografischen, klimatischen und epizootologi- schen Bedingungen sind nach dem geltenden EU- und nationalem Recht (Blauzungenkrankheit-Verordnung) ein Gefährdungsgebiet (= 20-km-Zone) mit einem Radius von mindestens 20 km sowie ein Restriktionsgebiet (=

150-km-Zone) von 150 km festzulegen.

Aus diesen Gebieten heraus dürfen Wiederkäuer grundsätzlich nur unter Auflagen verbracht werden.

Für Schauen und Auktionen gelten besondere Bestimmungen.

Ein Schutz vor Mückenangriffen kann z.B. durch die Aufstallung in der Zeit von 1 Std. vor Sonnenuntergang bis 1 Std. nach Sonnenaufgang gewähr- leistet werden.

Von einer Tötung befallener Tiere – ausgenommen sind tierschutzrelevante Fälle – wird in Absprache mit der EU-Kommission derzeit abgesehen.

Stand: 04.09.2007

Wer wird eKommune2007?

Mitmachen und gewinnen!

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

im September startet der Wettbewerb eKommune2007. Innenministerium und Städte- und Gemeindebund Brandenburg möchten von Ihnen wissen, was Sie von dem Internetangebot Ihrer Stadt, Gemeinde oder auch Ihres Amtes halten:

Wie gut werden Sie von der Verwaltung informiert? Bekommen Sie heraus, wer für Ihr Anliegen da ist? Stehen Telefonnummern und E-Mail-Adressen für den Kontakt zur Verfügung? Gibt es spezielle Angebote für Familien?

Wie informativ und hilfreich finden Sie diese? Wie schnell und gut finden Sie sich zurecht?

Sie kennen die Internetseiten Ihrer Kommune noch gar nicht? Dann gleich mal nachschauen, was Ihnen alles geboten wird. Den Fragebogen können Sie vom 12. September bis 11. November direkt im Internet unter

www.ekommune-bb.de

beantworten. Dort erfahren Sie auch, wie Sie teilnehmen und was Sie gewinnen können.

Bitte machen Sie mit, Ihre Meinung zählt!

Ministerium des Innern Städte- und Gemeindebund des Landes Brandenburg Brandenburg

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Referenzen

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