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Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.08, Heft 03 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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Aktie "Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.08, Heft 03 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf"

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8. Jahrgang Schönwalde-Glien, 22. März 2012 Nr. 3

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G E N

Inhaltsverzeichnis

Amtliche Mitteilungen

35. Sitzung des Hauptausschusses vom 14.2.2012 Beschlüsse des Hauptausschusses

Vergabe der Planungsleistung Straßenbau Fliegersiedlung S. 2 Nutzung des Jugendclubs, Fehrbelliner Straße durch Dritte S. 2

41. Sitzung der Gemeindevertretung vom 23.2.2012 Beschlüsse der Gemeindevertretung

Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung einer Hundesteuer

- Hundesteuersatzung - S. 2

1. Änderung zum Stellenplan 2012 der Gemeinde Schönwalde-Glien S. 2 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Gewerbegebiet Erlenbruch“, Schönwal-

de-Dorf - Aufstellungsbeschluss S. 2

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen sowie das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen aus besonde-

ren Anlässen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2012 S. 2 Gründung einer GmbH für den Betrieb der Waldschule im OT Pausin; Beauftragung der Kanzlei LOH Rechtsanwälte, Jägerstraße 59 in 10117 Berlin mit der Prüfung der

Varianten einer Gesellschaftsgründung S. 3

Vergabe Ergänzungsmöblierung Rathaus S. 3

Antrag SSV 53 e.V./ Schul- & Sportlandheim Mario Kusay vom 18.01.2012 und vom

16.02.2012 auf Unterstützung S. 3

überplanmäßigen Ausgabe / Feuerwehrdepot Grünefeld S. 3

Impressum S. 3

Öffentliche Bekanntmachungen

Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung einer

Hundesteuer -Hundesteuersatzung- S. 4

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufs- stellen sowie das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen aus besonderen Anlässen an Sonn- und Feiertagen für

das Jahr 2012 S. 7

Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung

von Grenzen durch Offenlegung S. 8

Amtsblatt

für die Gemeinde Schönwalde-Glien

mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

(2)

- ÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. 17/2012

Vergabe der Planungsleistung Straßenbau Fliegersiedlung

Vergabe der Planungsleistung Straßenbau Fliegersiedlung im OT Schön- walde-Dorf an das Planungsbüro Richter mit einer Bruttoangebotssumme von 36.334,31 €

(6 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 18/2012

Nutzung des Jugendclubs, Fehrbelliner Straße durch Dritte

Die Gemeinde Schönwalde-Glien erweitert ihre Nutzungsentgelte für Turnhallen, Sportplätze und gemeinschaftliche Einrichtungen und Räume aus dem Jahr 2004 um den Jugendclub, Fehrbelliner Straße OT Schönwal- de-Siedlung.

Pro Stunde wird ein Nutzungsentgelt in Höhe von 5,00 € erhoben.

(7 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

- ÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. 14/2012

Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung einer Hunde- steuer - Hundesteuersatzung -

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt die Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung einer Hunde- steuer - Hundesteuersatzung. Der Bürgermeister wird angewiesen, die Hundesteuersatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien bekannt zu machen.

(14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Erhebung einer Hundesteuer - Hundesteuersatzung erfolgt auf der Seite 4.

Beschluss Nr. 19/2012

1. Änderung zum Stellenplan 2012 der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt die 1. Änderung zum Stellenplan 2012 der Gemeinde Schönwalde-Glien.

(14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 15/2012

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Gewerbegebiet Erlenbruch“, Schönwalde-Dorf - Aufstellungsbeschluss

Die Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt gemäß § 2 Absatz 1 Bauge- setzbuch (BauGB) die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Gewer- begebiet Erlenbruch“ für den OT Schönwalde-Dorf. Der Bebauungsplan soll

im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB geändert werden. Der Plan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert.

Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Umplanung einer Teilfläche des Gewerbegebietes (Flurstücke 406, 425, 438 und 444 der Flur 2, Gemar- kung Schönwalde) in ein Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Dieser Änderungsbereich hat eine Größe von ca. 9.000m².

Aufgrund der Planänderung werden sich im gesamten Plangebiet immissi- onsschutzrechtliche Anpassungserfordernisse ergeben.

Ein Übersichtsplan, in dem das Plangebiet kenntlich gemacht ist, ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Die Kosten für das Änderungsverfahren übernimmt der Vorhabenträger.

Der Beschluss ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Des Weiteren ist gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 3 BauGB bekannt zu machen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

(Bemerkung: Aufgrund des § 22 Abs. 1 der BbgKVerf hat der Abgeordnete Lothar Lüdtke weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.) (11 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 12/2012

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstel- len sowie das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstel- len aus besonderen Anlässen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2012

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt die in der Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offen-

Amtliche Mitteilungen

Beschlüsse der 35. Sitzung des Hauptausschusses vom 14.2.2012

Ende der 35. Sitzung des Hauptausschusses vom 14.2.2012

Beschlüsse der 41. Sitzung der

Gemeindevertretung vom 23.2.2012

(3)

halten von Verkaufsstellen sowie das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen aus besonderen Anlässen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2012. Der Bürgermeister wird angewiesen, diese Ordnungsbehördliche Verordnung bekannt zu machen.

(13 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Die öffentliche Bekanntmachung der Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen sowie das gewerbliche Anbieten von Waren außer- halb von Verkaufsstellen aus besonderen Anlässen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2012 erfolgt auf der Seite 7.

Beschluss Nr. 16/2012

Gründung einer GmbH für den Betrieb der Waldschule im OT Pausin;

Beauftragung der Kanzlei LOH Rechtsanwälte, Jägerstraße 59 in 10117 Berlin mit der Prüfung der Varianten einer Gesellschaftsgründung

Die Gemeinde Schönwalde-Glien beabsichtigt, auf der Grundlage der

§§ 91 und 92 BbgKVerf ein kommunales Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH zum Betrieb der Waldschule im OT Pausin zu gründen. Die Gründung des Unternehmens ist im öffentlichen Interesse erforderlich, weil für den Bau der Waldschule erhebliche öffentliche finanzielle Mittel geflos- sen sind, die Waldschule als eine öffentliche Einrichtung der Umwelterzie- hung dient, in der Waldschule eine Außenstelle des Standesamtes als Pflichtaufgabe der Gemeinde integriert ist und für die ortsansässigen Vereine, Interessengruppen und Bürgerinnen und Bürger ein Gemein- schaftshaus betrieben werden soll. Die Kanzlei LOH Rechtsanwälte in der Jägerstraße 59 in 10117 Berlin ist mit der Prüfung und Auswertung der nachstehenden Varianten zur Gründung einer GmbH zu beauftragen:

1. Gründung einer GmbH

2. Übertragung der Gemeinschaftshaus Krämer UG in eine gemeindeei- gene GmbH

3. Gründung einer gemeindeeigenen GmbH mit anschließender Ver- schmelzung der Gemeinschaftshaus Krämer UG als übertragende Gesellschaft auf die neu zu bildende gemeindeeigene GmbH als übernehmende Gesellschaft.

(Bemerkung: Aufgrund des § 22 Abs. 1 der BbgKVerf hat die Abgeordnete Bärbel Eitner weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.) (11 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 23/2012

Vergabe Ergänzungsmöblierung Rathaus

Die Gemeinde stimmt dem Vorschlag des Bauamtes der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Vergabe der Ergänzungsmöblierung im neuen Rathaus zu.

Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, mit der Lieferung und Montage die Firma Büro + Objekt Wahl, Gartenstraße 29/30, 14641 Nauen (gepr.

Angebotssumme brutto 17.599,51 €) zu beauftragen.

(13 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 20/2012

Antrag SSV 53 e.V./ Schul- & Sportlandheim Mario Kusay vom 18.01.2012 und vom 16.02.2012 auf Unterstützung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt die Förderung des Schul- & Sportlandheimes Mario Kusay gemäß Antrag vom 16.02.2012 in Höhe von 250,00 €/Monat für die Zeit vom 01. November 2011 bis 31. Januar 2012 und 200,00 €/Monat für die Zeit vom 01. Februar 2012 bis 31. April 2012 innerhalb der Maßnahmen „Bürgerarbeit“.

(12 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 21/2012

überplanmäßigen Ausgabe / Feuerwehrdepot Grünefeld

Die Gemeinde stimmt einer überplanmäßigen Auszahlung in Höhe von 7.600,00 € auf dem Produktkonto 12600.7851000 für das HHJ 2011 gemäß

§ 70 BbgKVerf. zu.

(12 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Ende der 41. Sitzung der Gemeindevertretung vom 23.2.2012

I m p r e s s u m

Herausgeber: Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Berliner Allee 7,

14621 Schönwalde-Glien

Telefon: (0 33 22) 24 84-0 Telefax: (0 33 22) 24 84-40 www.schoenwalde-glien.de

hauptamt@gemeinde-schoenwalde-glien.de

Redaktion: Kurt Hartley Steffen Schmunk

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien erscheint in etwa vier- bis sechswöchigem Rhythmus.

Alle im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien veröffentlichten Beschlüsse der Gemeindevertretung und Bekanntmachungen der Gemeinde können zu den allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemein- deverwaltung, Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7, 14621 Schönwal- de-Glien eingesehen werden.

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt wird in der Gemeindeverwaltung zu den ortsüblichen Sprechzeiten zum Mitnehmen ausgelegt. Des Weiteren steht das Amtsblatt auch auf den Internetseiten der Gemeinde www.schoenwalde- glien.de zur Verfügung.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien ist außerdem bei der Gemeinde Schönwalde-Glien gegen Erstattung der Portokosten zu beziehen.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien kann auch über einen E-Mail-Verteiler bezogen werden. Dazu muss eine E-Mail mit dem Betreff „Verteiler Amtsblatt“ an hauptamt@gemeinde-schoenwalde- glien.de gesendet werden. Aus dem Text muss eindeutig hervorgehen, dass der Absender eine Eintragung in die Verteilerliste wünscht.

(4)

Satzung der Gemeinde Schönwal- de-Glien über die Erhebung einer

Hundesteuer

-Hundesteuersatzung-

Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBL. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2012 (GVBL. I S. 1) und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 31.03.2004 (GVBL. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.05.2009 (GVBL. I S.

160) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwal- de-Glien in ihrer Sitzung am 23.02.2012 folgende Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer -Hundesteuersatzung- beschlossen:

§ 1

Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

(1) Die Gemeinde Schönwalde-Glien erhebt eine Hunde- steuer. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hun- den im Gemeindegebiet.

(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Als Hundehalter gilt, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufge- nommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von deren Haltern gemeinsam gehal- ten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen wieder abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen einen Zeitraum von zwei Monaten über- schreitet.

§ 2

Steuermaßstab und Steuersätze

Die Steuer beträgt jährlich:

1. für den 1. Hund 40,00 €

2. für den 2. Hund 80,00 €

3. für den 3. Hund und jeden weiteren Hund 80,00 €

§ 3 Steuerbefreiung

(1) Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Gemeinde Schönwalde-Glien aufhalten, sind für diejeni- gen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland ver- steuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2) Die Steuerbefreiung wird auf Antrag für Hunde gewährt, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tau- ber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen im Sinne dieser Satzung sind solche Perso- nen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen.

(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die als Ge- brauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.

§ 4

Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag auf 50 v. H. des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für:

a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforder- lich sind, welche von dem nächsten bewohntem Ge- bäude mehr als 200 Meter entfernt liegen

b) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen

c) nicht gewerblich gehaltene Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde ver- wendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem An- trag vor zu legende Prüfungsergebnis darf nicht älter als zwei Jahre sein

d) einen Hund, wenn nachgewiesen wird, dass er aus einem Tierheim des Landkreises Havelland kommt, aber nur begrenzt für die Dauer von 2 Jahren

e) Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwenden werden.

f) Hunde, die auf dem Gebiet der Gemeinde Schönwal- de-Glien aufgefunden wurden (Fundhunde). Dass es sich um einen „Fundhund“ handelt, ist durch das Ord- nungsamt der Gemeinde Schönwalde-Glien schriftlich zu bestätigen.

Die Steuerermäßigung gilt nur vom Zeitpunkt der Auf- nahme/Vorlage der schriftlichen Bestätigung bis zum Ende des Kalenderjahres.

Öffentliche Bekanntmachungen

(5)

(2) Für Hunde, die von Empfängern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II – Grundsi- cherung für Arbeitssuchende, Arbeitslosengeld II bzw.

Sozialgeld) und Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII – Sozialhilfe) und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden, ist die Steuer auf Antrag um 75 v. H. ermäßigt, jedoch nur für das Halten von einem Hund. Die ermäßigte Hundesteuer beträgt 10,00 € jährlich.

§ 5

Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen (Steuervergünstigungen)

(1) Steuerbefreiungen nach § 3 bzw. Steuerermäßigungen nach § 4 werden nur gewährt, wenn der Hund für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet ist.

(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist spätestens 2 Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde Schönwalde-Glien, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien zu stellen. Bei verspätetem An- trag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steu- ersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

(3) Über die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Hal- ter und deren Hunde, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von 2 Wochen nach dem Wegfall bei der Gemeinde Schönwal- de-Glien schriftlich anzuzeigen.

§ 6

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermo- nats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 1 Abs.

3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalen- dermonats, in dem der Zeitraum von 2 Monaten über- schritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermo- nats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewie-

sen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des auf die Abmeldung folgenden Kalendermonats.

(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Ge- meinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehal- ters aus der Gemeinde Schönwalde-Glien endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt.

§ 7

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht für den Rest des Kalender- jahres durch Bescheid festgesetzt.

(2) Die Steuer wird vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jah- resbetrages fällig. Entsteht die Steuer erst während des Kalenderjahres oder hat der Steuerpflichtige bei der An- meldung des Hundes eine jährliche Zahlungsweise bean- tragt, so ist die Steuer in einem Betrag einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.

(3) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abge- schafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 8

Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, innerhalb von zwei Wochen und nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde Schönwalde-Glien schriftlich anzumelden.

In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von 2 Wochen nach dem Tage erfolgen, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten wor- den ist. In den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 muss die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats erfolgen.

(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wo- chen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder ein- gegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemein- de Schönwalde-Glien weggezogen ist, bei der Gemeinde Schönwalde-Glien schriftlich abzumelden. Im Falle der

(6)

Abgabe des Hundes an eine andere im Gemeindegebiet wohnende Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person mitzuteilen.

(3) Die Gemeinde Schönwalde-Glien gibt Hundesteuermar- ken aus. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten, gültigen Hundesteuermarke um- herlaufen lassen. Andere Gegenstände, die der Hunde- steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht an- gelegt werden. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Be- auftragten der Gemeinde Schönwalde-Glien die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzulegen. Bei Ver- lust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. Mit der Abmeldung des Hundes nach Ab- satz 2 ist die noch vorhandene Hundesteuermarke bei der Gemeindeverwaltung zurückzugeben.

(4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Schönwalde-Glien, auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) KAG in Verbindung mit § 93 der Abgaben- ordnung-AO-1977). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftser- teilung nach besten Wissen und Gewissen ist auch der Hundehalter verpflichtet.

(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände so- wie deren Stellvertreter zum wahrheitsgemäßen Ausfül- len der ihnen von der Gemeinde Schönwalde-Glien über- sandten Nachweisungen nach bestem Wissen und Ge- wissen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflich- tet (§ 12 Abs.1 Nr. 4 Buchstabe a) KAG in Verbindung mit § 93 der Abgabenordnung -AO 1977-). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen nach Satz 1 wird die Ver- pflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung- mit § 15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätz- lich oder leichtfertig

a) als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.

b) als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.

c) als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steu- ermarke lässt, die Hundesteuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde Schönwalde-Glien, nicht vorzeigt oder dem Hunde andere, der Hunde-

steuermarke ähnliche Gegenstände anlegt, und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch, a) wer die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten

Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter ent- gegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht recht- zeitig abmeldet.

c) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4 auf Nach- frage der Beauftragten Gemeinde Schönwalde-Glien vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahr- heitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt.

d) wer, ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die von der Gemeinde Schönwalde-Glien übersandten Nachweisungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht fristgemäß oder nicht wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt.

(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 15 Abs. 3 KAG mit einem Bußgeld in Höhe von 5.000,00 € geahndet werden.

(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß § 3 Abs. 2 BbgKVerf in Verbindung mit § 17 Abs.

1 Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG) mit ei- nem Bußgeld in Höhe von 5,00 € bis 1.000,00 € geahn- det werden.

§ 10 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung der Gemeinde Schönwalde-Glien zur Erhebung einer Hundesteuer - Hundesteuersatzung - tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Schönwalde- Glien vom 04.03.2004 und die 1. Änderungssatzung vom 24.10.2005 und die 2. Änderungssatzung vom 24.11.2009 treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Schönwalde-Glien, den 5.3.2012

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

(7)

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Ver- kaufsstellen sowie das gewerbli- che Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen aus besonde- ren Anlässen an Sonn- und Feier- tagen für das Jahr 2012

Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöff- nungsgesetzes (BbgLöG), geregelt im Artikel 1 des Geset-

zes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten vom 27. November 2006 (GVBl. I Nr. 15, S. 158), zuletzt geän-

dert durch Gesetz vom 20.12.2010 (GVBl. I Nr. 46) und des

§ 26 des Brandenburgischen Ordnungsbehördengesetzes (BbgOBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.08.1996 (GVBl. S. 266) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2010 (GVBl I Nr. 47) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien in ihrer öffentlichen Sit- zung am 23.02.2012 folgende ordnungsbehördliche Verord- nung gemäß § 5 Abs. 1 BbgLöG beschlossen:

§ 1

Begriffsbestimmungen

Der Begriff „Verkaufsstellen“ bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BbgLöG.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Schönwalde-Glien.

§ 3

Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen

Abweichend von den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Brandenburgi- schen Ladenöffnungsgesetzes genannten Ladenschlusszei- ten dürfen an den unten aufgeführten Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen geöffnet sein und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen durchgeführt werden.

am in der Zeit von

09.12.2012 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr 23.12.2012 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Schönwalde-Glien, den 5. März 2012

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

(8)

Ende der öffentlichen Bekanntmachungen

Referenzen

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