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Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.08, Heft 04 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.08, Heft 04 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf"

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8. Jahrgang Schönwalde-Glien, 19. April 2012 Nr. 4

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G E N

Inhaltsverzeichnis

Amtliche Mitteilungen

42. Sitzung der Gemeindevertretung vom 22.3.2012 Beschlüsse der Gemeindevertretung

Vorstellung der Planung Straßenbau Finkensteig S. 2

Antrag des Abgeordneten Herrn Laarß vom 10.1.2012 zu Ressourceneinsparung

durch EDV-Nutzung S. 2

Bestimmung des 2. Stellvertretenden Bürgermeisters der Gemeinde Schönwalde-

Glien S. 2

Überplanmäßige Auszahlung / Um – und Ausbau Rathaus S. 2 1. Änderung des Bebauungsplans „Hasenwinkel“, OT Pausin

- Abwägungsbeschluss

- Auslegungsbeschluss S. 2

Antrag des TSV Perwenitz 1950 e.V. auf Gewährung einer finanziellen Unterstüt-

zung S. 2

Antrag des Unabhängigen Frauenverein e.V. auf finanzielle Unterstützung S. 2 Besetzung sachkundige Einwohner/in im Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicher-

heit und Landwirtschaft S. 2

Überplanmäßige Auszahlung Straßenbau Brandenburgische Straße 3. BA S. 2

Impressum S. 8

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 1. Änderung des Bebauungs- plans „Hasenwinkel“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil

Pausin S. 3

Allgemeinverfügung des Landkreises Havelland zur Abwendung gesund- heitlicher Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner S. 4

Bekanntmachung der Bodenrichtwertkarte des Landkreises Havelland

Stand 01.01.2012 S. 8

Amtsblatt

für die Gemeinde Schönwalde-Glien

mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

(2)

- ÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. 34/2012

Vorstellung der Planung Straßenbau Finkensteig

Der vorgestellten Planung zum Straßenbau Finkensteig im OT Schönwalde- Siedlung durch das Büro Just wird zugestimmt.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 08/2012

Antrag des Abgeordneten Herrn Laarß vom 10.1.2012 zu Ressourceneinspa- rung durch EDV-Nutzung

Umfangreiche Beschlussvorlagen und deren Anlagen werden den Abge- ordneten nur noch als elektronisches Dokument auf einer CD-ROM zur Verfügung gestellt, die dazu Ihr Einverständnis bekundet haben. Die Abgeordneten, die zugestimmt haben, erhalten dann die Beschlussvorlagen nicht mehr in Papierform. Die Abgeordneten, die dem elektronischen Dokument nicht ihr Einverständnis erteilt haben, bekommen die Beschluss- vorlagen weiter in Papierform.

Es wird zunächst in einer Testphase laufen, danach ausgewertet und endgültig durch die Gemeindevertretung entschieden.

Die Abgeordneten haben die Möglichkeit sich auch später für die Übermitt- lung der Beschlussvorlagen per elektronisches Dokument zu entscheiden.

Dieses Verfahren kann auch auf die Ortsbeiratsmitglieder ausgeweitet werden.

Für die Vervielfältigung der Datenträger wird die Verwaltung beauftragt, eine automatische CD/DVD Kopier- und Brennstation zu erwerben.

(13 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 3 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 31/2012

Bestimmung des 2. Stellvertretenden Bürgermeisters der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Leiterin der Kämmerei, Frau Katrin Liesegang, wird gemäß § 56 BbgKVerf in Verbindung mit § 15 (2) der Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien zum 2. Stellvertreter des Bürgermeisters der Gemeinde Schönwalde-Glien bestimmt.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 26/2012

Überplanmäßige Auszahlung / Um – und Ausbau Rathaus

Die Gemeindevertretung stimmt gemäß § 70 BbgKVerf einer überplanmä- ßigen Auszahlung in Höhe von 170.000,00 € für die Investitionsmaßnahme 1110209001 „Um- und Ausbau Rathaus“ auf dem Produktkonto 11102.7851000 im Haushalts-jahr 2011 zu.

(14 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 29/2012

1. Änderung des Bebauungsplans „Hasenwinkel“, OT Pausin - Abwägungsbeschluss

1. Die vom Landkreis Havelland als berührter Behörde (TÖB) zur öffentli- chen Auslegung und Behördenbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Hasenwinkel“ (Planfas- sung August 2011) hat die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien mit folgendem Ergebnis geprüft (Bürger haben sich nicht beteiligt):

Die Anregungen und Hinweise werden teilweise berücksichtigt.

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Landkreis Havelland vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

3. Die Anlage (Vorschlag zur Abwägung der eingegangenen Stellungnah- me) ist Bestandteil dieses Beschlusses.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 30/2012

1. Änderung des Bebauungsplans „Hasenwinkel“, OT Pausin - Auslegungsbeschluss

Die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien billigt den vorgelegten Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Hasenwinkel“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den OT Pausin einschließlich der Begründung in der Fassung von März 2012.

Das Verfahren zur Änderung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) fortgeführt.

Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung ist nach § 4a Abs. 3 BauGB für die Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen. Es wird gleichzeitig bestimmt, dass Anregungen und Hinweise nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Einho- lung von Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird hiermit auf den Landkreis Havelland beschränkt.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Die öffentliche Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung des Entwurfs zur 1.

Änderung des Bebauungsplans „Hasenwinkel“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Pausin erfolgt auf der Seite 3.

Beschluss Nr. 24/2012

Antrag des TSV Perwenitz 1950 e.V. auf Gewährung einer finanziellen Unterstützung

Der TSV Perwenitz 1950 e.V. erhält auf der Grundlage der Richtlinie der Gemeinde Schönwalde-Glien über die Förderung von örtlichen Vereinen und Verbänden am 19.4.2007 entsprechend seinem Antrag vom 6.2.2012 eine Zuwendung in Höhe von 1.553,27 € ausschließlich als Finanzierungs- hilfe für die Teilnahme der C-Junioren des TSV Perwenitz 1950 e.V. an dem 23. Internationalen Fußballturnier in Mareseme (Barcelona).

Die Zuwendung ist entsprechend der Auflistung im Sachbericht zu verwen- den und wird nach Vorlage von Originalrechnungsbelegen an den Verein ausgezahlt.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

(Bemerkung: Aufgrund des § 22 Abs. 1 der BbgKVerf hat der Abgeordnete Knut Leitert weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.)

Beschluss Nr. 25/2012

Antrag des Unabhängigen Frauenverein e.V. auf finanzielle Unterstützung Der Unabhängige Frauenverein e.V. erhält entsprechend seinem Antrag vom 27.12.2011 eine Zuwendung in Höhe von 3.000,00 € für das Haus- haltsjahr 2012 ausschließlich als Finanzierungshilfe für die Absicherung des Projektes.

(3 Ja- und 12 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 32/2012

Besetzung sachkundige Einwohner/in im Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Landwirtschaft

1. Herr Wilhelm Franke wird als sachkundiger Einwohner im Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Landwirtschaft abberufen.

2. Herr Heinrich Johannsen, wohnhaft in der Grünefelder Dorfstraße 20 im OT Grünefeld, wird als sachkundiger Einwohner in den Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Landwirtschaft berufen.

(16 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 35/2012 Überplanmäßige Auszahlung

Straßenbau Brandenburgische Straße 3. BA

Die Gemeindevertretung stimmt gemäß § 70 BbgKVerf einer überplanmä- ßigen Auszahlung in Höhe von 63.000 € für die Investitionsmaßnahme 5410010002 Straßenbau Brandenburgische Str. 3.BA auf dem Produktkon- to 54100.0961200 im Haushaltsjahr 2011 zu.

(14 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

Amtliche Mitteilungen

Beschlüsse der 42. Sitzung der Gemeindevertretung vom 22.3.2012

Ende der 42. Sitzung der Gemeindevertretung vom 22.3.2012

(3)

Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.: Öffentliche Auslegung des Ent- wurfs zur 1. Änderung des Bebauungs- plans „Hasenwinkel“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Pausin

Der Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Ha- senwinkel“ für den Ortsteil Pausin für das ca. 4 ha große Plangebiet zwischen der Landesstraße L 16 im Süden, dem Wohngebiet „Wansdorfer Weg“ im Westen, dem Wansdorfer Weg im Norden und einem Waldgebiet im Osten (siehe Karten des räumlichen Geltungsbereiches in der Anlage) einschließlich Begründung und Umweltbericht wurde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien zur Drucksache Nr. 30/2012 vom 22.03.2012 in der Planfassung März 2012 gebilligt und nach § 4a Abs. 3 BauGB für die Dauer von zwei Wochen zur eingeschränkten Beteiligung des Landkreises Havelland sowie zur Beteiligung der Öffent- lichkeit bestimmt. Es wurde gleichzeitig bestimmt, dass Anregungen und Hinweise nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

Zur Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 02.05.2012 bis einschließlich 16.05.2012 öffentlich im Bauamt der Ge- meinde Schönwalde-Glien, Rathaus, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwal- de-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:

Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,

Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr

Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

Während dieser Zeit können Anregungen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und unter-

einander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgege- bene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Schönwalde-Glien, den 3.4.2012

gez.

Bodo Oehme

Bürgermeister (Siegel)

Öffentliche Bekanntmachungen

(4)

Allgemeinverfügung des Landkreises Havelland zur Abwendung gesundheitli- cher Gefahren durch den Eichenprozes- sionsspinner

Zum Schutz der Gesundheit der Menschen vor den Gefah- ren durch den Eichenprozessionsspinner wird nachfolgend verfügt:

1. Auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 13, § 14 OBG und des § 19 OBG vom 21.08.1996 (GVBl.I/96, [Nr.21], S. 266), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 20.12.2010 (GVBl.I/10, [Nr.47]), gestattet der Landkreis Havelland die Ausbringung des Biozides Dipel ES mittels aviochemischer Methode durch rotor- getriebene Luftfahrzeuge zur Bekämpfung des Baum- schädlings Eichenprozessionsspinners (Thaumetopoea processionea) zum Zwecke der Vorbeugung und zum Schutz der Gesundheit der Menschen vor den Gefah- ren durch den vermehrt auftretenden Eichenprozessi- onsspinner.

2. Die Ausbringung des Mittels Dipel ES auf befallenen Eichenbäumen der Pflanzengattung Quercus erfolgt überwiegend auf Flächen und an Wegen in kommuna- lem Eigentum. Sofern Bäume Dritter von der Bekämp- fung betroffen sein sollten, ist der Einsatz von diesen Personen zu dulden.

3. Von der Maßnahme erfasst wird eine Fläche von ca.

516 ha des Landkreises Havelland. Die Bekämpfung findet auch über bewohntem Gebiet statt:

a) Stadt Rathenow Stadt Rathenow

b) Stadt Ketzin/Havel OT Zachow,

c) Amt Friesack Stadt Friesack, Gem.

Mühlenberge/OT Senzke, OT Wagenitz, Gem. Wiesenaue/

OT Vietznitz, Gem. Paulinenaue/OT Paulinenaue

d) Stadt Nauen alle OT

e) Gem. Milower Land OT Großwudicke

f) Gem. Wustermark OT Elstal, OT Priort

g) Amt Rhinow Stadt Rhinow, Gem.

Havelaue/OT Parey, Gem. Groß- derschau, Gem. Kleßen-Görne/OT Kleßen, Gem. Seeblick/OT Hohen- nauen, Gem. Gollenberg/OT Schönholz-Neuwerder, OT Stölln

h) Gem. Schönwalde-Glien OT Perwenitz, OT Schönwalde- Siedlung, OT Schönwalde-Dorf

i) Stadt Premnitz Premnitz, OT Mögelin, OT Döberitz

j) Gem. Brieselang Brieselang/Friedhof

k) Stadt Falkensee Stadt Falkensee

sowie über Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesstraßen.

4. Der Bekämpfungszeitraum ist für die 17. bis 21. Kalen- derwoche vom 23. April bis 25. Mai 2012 festgesetzt.

Die konkreten Termine der Befliegung werden in der Tagespresse und auf der Website www.havelland.de bekannt gegeben.

5. Während des Einsatzes des rotorbetriebenen Luftfahr- zeugs in dem jeweils aktuell beflogenen Schadgebiet ist der Aufenthalt im unmittelbaren Wirkungsbereich des Luftfahrzeugs verboten. Personen, die sich in dieser Zeit am Einsatzort aufhalten, haben sich für die Zeit des Einsatzes in einen Mindestabstand von 50 m zu bege- ben. Für die Zeit des Einsatzes können Straßen, Wege und Freiflächen bis längstens 24 Stunden gesperrt wer- den. Den Weisungen der Bediensteten am Boden ist unbedingt Folge zu leisten.

6. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

7. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröf- fentlichung als bekannt gegeben und wird damit wirk- sam.

8. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung sowie die Karte mit dem betroffenen Gebiet kann beim Landkreis Havelland, in den Bürgerservicebüros der Dienstge- bäude Platz der Freiheit 1, 14712 Rathenow, Goe- thestraße 59/60, 14641 Nauen und Dallgower Straße 9, 14612 Falkensee, während der allgemeinen Dienstzei- ten eingesehen werden.

Begründung:

Der Landkreis Havelland nimmt nach § 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungs- behördengesetz – OBG) die Aufgaben der Gefahrenabwehr wahr. Nach § 6 Abs. 1 OBG besteht für jede Ordnungsbe- hörde die Möglichkeit, in ihrem Bezirk die Befugnisse einer anderen Behörde auszuüben. Hiernach besteht somit auch die Möglichkeit, dass eine in der Hierarchie höher angesie- delte Ordnungsbehörde für eine niedriger angesiedelte Ordnungsbehörde tätig wird. Von diesem Recht macht der

(5)

Landkreis Havelland als Kreisordnungsbehörde mit dem Erlass dieser Allgemeinverfügung Gebrauch.

Die in den letzten Jahren zu verzeichnende zunehmende regionale Verbreitung und das vermehrte zahlenmäßige Auftreten des Eichenprozessionsspinners stellt mittlerweile ein ernst zu nehmendes gesundheitliches Problem für die Bevölkerung des Landkreises Havelland dar. So führt bei den im Befallsgebiet lebenden Menschen der Kontakt mit dem Eichenprozessionsspinner in jedweder Form immer wieder zu allergischen Reaktionen. Dabei reicht die Palette von Überempfindlichkeitsreaktionen des Immunsystems, lokalen Hautentzündungen, Augenentzündungen, wenn die Schleimhäute betroffen sind, bis zum anaphylaktischen Schock und Atemwegsbeschwerden.

Aufgrund der Großflächigkeit und des nur begrenzt zur Verfügung stehenden möglichen Zeitraumes zur Bekämp- fung während der aktuellen Befallssituation ist eine avio- chemische Bekämpfung, auch über bewohntem Gebiet, dringend erforderlich und im Hinblick auf eine nachhaltige effiziente Ursachenbekämpfung als effektives und geeigne- tes Mittel anzusehen. Das zum Einsatz vorgesehene Mittel

„Dipel ES“ (Wirkstoff: Bacillus thuringiensis ssp. kurstaki) ist ein biologisches Pflanzenschutzmittel ohne negative Auswir- kungen auf die restliche Umwelt. Es enthält ein Bakterium- Bacillus thuringensis- welches bei den Eichenprozessions- spinnerraupen nach Fraß der damit benetzten Eichenblätter den Tod auslöst. Das Mittel ist nicht bienengefährlich, sowie im Sprühverfahren unschädlich gegen Wasserorganismen, Fische und Fischnährtiere. Die Ausbringung aus der Luft mittels Abdrift mindernden Düsen ist damit die effektivste, in kürzester Zeit wirkungsvollste und umweltschonendste bekannte Methode und somit als angemessen und verhält- nismäßig anzusehen.

Nach Pflanzenschutzrecht ist die Ausbringung auf Nichtkul- turland (z.B. Straßen begleitendes Grün, Schulhöfe etc.) genehmigungspflichtig. Nach Auskunft der Genehmigungs- behörde (Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirt- schaft und Flurneuordnung – LELF) wird die Ausbringung des Mittels aufgrund der derzeitigen Rechtslage und Ge- nehmigungspraxis der Bundesbehörden innerhalb von Ortschaften nach Pflanzenschutzgesetz nur mit Bodengerä- ten genehmigt. Der Grund liegt in einer nicht auszuschlie- ßenden, bislang jedoch nicht bekannt gewordenen allerge- nen Wirkung des Mittels selbst.

Da der Zweck der Bekämpfung des Eichenprozessionsspin- ners nicht primär zum Schutz von Pflanzen eingesetzt werden soll, sondern eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr für Mensch und Tier darstellt, wird mit dieser Verfügung im Rahmen der Interessenabwägung zur Abwehr gesundheitli- cher Gefahren die Möglichkeit gegeben, eine Bekämpfung nach Ordnungsrecht bzw. Biozidrecht auch aus der Luft mit dem oben aufgeführten Mittel auch in bewohnten Gebieten des Landkreises Havelland durchzuführen. Im Hinblick auf

die nicht unerheblichen gesundheitlichen Folgen einer Vielzahl von Personen, die durch den Kontakt mit dem Eichenprozessionsspinner in den letzten Jahren zu ver- zeichnen gewesen sind, ist unter der Risikoabwägung einer möglichen allergenen Wirkung des Mittels „Dipel ES“ diese Gefahr durch das temporäre Sperren der jeweiligen Einsatz- flächen beim Ausbringen des Mittels als verhältnismäßig und hinnehmbar zu betrachten und daher als zumutbare Ein- schränkung zu bewerten. Sofern den zeitlichen Flächensper- rungen hinreichend Folge geleistet wird, ist das Risiko einer allergenen Wirkung als vernachlässigbar zu betrachten.

Der Wirkstoff des Mittels (Bacillus thuringiensis ssp. kursta- ki) ist in der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 298/ 2010 als "Identifizierter alter Wirkstoff" gelistet. So lange eine Entscheidung über eine Aufnahme oder Nicht-Aufnahme im Anhang 2 noch aus- steht, längstens jedoch bis zum 14.05.2014, können Biozid- Produkte mit alten Wirkstoffen Übergangsregelungen in Anspruch nehmen. Das heißt, sie können in Deutschland ohne Zulassung unter Beibehaltung der Übergangsregelun- gen vermarktet werden. Von dieser Möglichkeit soll durch diese Verordnung auch für die Anwendung des Mittels Dipel ES für den genannten beschränkten Zeitraum Gebrauch gemacht werden, solange noch keine bundeseinheitliche Regelung in Kraft getreten ist.

Nach gründlicher Abwägung aller Faktoren sind die gesund- heitlichen Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner erheblich höher als die bisher nicht belegte mögliche allergi- sche Reaktion durch das zum Einsatz kommende Mittel

„Dipel ES“. Zu dieser Einschätzung gelangt der Amtsarzt des Landkreises Havelland in seiner medizinischen Stel- lungnahme bezüglich der gesundheitlichen Notwendigkeit der Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners vom 30.01.2012 und befürwortet hierin nachhaltig die beabsich- tigten Bekämpfungsmaßnahmen, die einer Exposition des Menschen gegenüber den „Brennhaaren“ des Eichenpro- zessionsspinners vorbeugen. Dies insbesondere deshalb, weil nach Einschätzung des Amtsarztes die Auswirkungen des Eichenprozessionsspinners im Jahr 2012, durch eine zunehmende Ausbreitung in ihrer Dimension vermutlich noch gravierender ausfallen werden als im Jahr 2011. Diese Auffassung wird gestützt durch eine aktuelle Information des Gesundheitsministeriums des Landes Brandenburg (MUGV), in der darauf hingewiesen wird, dass die zuneh- mende Verbreitung und das vermehrte Auftreten des Ei- chenprozessionsspinners ein ernst zu nehmendes gesund- heitliches Problem für die Bevölkerung in einigen Regionen des Landes Brandenburg darstellt. Ferner wird dort ausge- führt, dass es gemäß vorliegender Datenlage vor allem bei Kindern auch zu einer lebensbedrohlichen Krankheitssymp- tomatik kommt. Letztlich wird darauf hingewiesen, dass der Eichenprozessionsspinner aviochemisch sehr wirksam mit dem Mittel Dipel ES bekämpft werden kann und aus Sicht der obersten Landesgesundheitsbehörde derartige vorbeu- gende Bekämpfungsmaßnahmen zur Expositionsreduzie-

(6)

rung auch ergriffen werden sollten. Dabei sollten aus Sicht des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes auch bewohnte Gebiete keine Ausnahme darstellen und in die Bekämpfung einbezogen werden.

Durch die Bekämpfungsmaßnahme werden erhebliche vom Eichenprozessionsspinner ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewendet. In Erman- gelung spezialgesetzlicher Regelungen im Pflanzenschutz- recht ist eine Verfügung nach dem allgemeinen Ordnungs- recht zu erlassen.

Die Maßnahme kann auf Grund der Besonderheit des zum Einsatz vorgesehenen Mittels nur in einem bestimmten engen zeitlichen Rahmen der Schadinsektenentwicklung wirksam durchgeführt werden, da neben der vegetativen Komponente ebenso die geeignete aktuelle Umweltsituation während der Einsatzzeit eine für die Wirksamkeit des Mittels wesentliche Rolle spielt. Aus diesem Grund kann für eine Anordnung zur Festsetzung der Einsatzzeiten nur ein zeitli- cher Rahmen hinreichend festgesetzt werden.

Da allergische Reaktionen bei Menschen auf das Pflanzen- schutzmittel „Dipel ES“ und den darin enthaltenen Wirkstoff bisher noch nicht aufgetreten und durch Untersuchungen auch nicht belegt, jedoch nicht ausgeschlossen sind, sollte man sich am Tage der Bekämpfung nicht unmittelbar im Bereich der zu behandelnden Eichen aufhalten. Angesichts der Tatsache, dass die Bekämpfung des Eichenprozessi- onsspinners nach Pflanzenschutzrecht innerorts nur vom Boden aus zulässig ist, sind im Jahr 2011 sämtliche Be- handlungen in Brandenburger Alleen mit Dipel ES mit Bo- dengeräten durchgeführt worden. Hierbei wurde festgestellt, dass sich in fast allen Fällen nicht der gewünschte Bekämp- fungserfolg eingestellt hat.

Das Problem bei der Verwendung von Bodentechnik, gerade bei großen Bäumen, ist, dass die äußeren Kronenbereiche schlecht erreicht werden, dort aber gerade die Junglarven des Eichenprozessionsspinners fressen. Durch Applikation des Mitteils mit Hubschraubern würden vor allem die äuße- ren Kronenbereiche benetzt und damit das Mittel viel besser auf die Zielfläche gebracht.

Den fachlich nicht nachvollziehbaren Einschränkungen für die Luftfahrzeugausbringung von Dipel ES im Jahr 2011 steht eine vergleichsweise großzügige Zulassung für die Anwendung in Haus- und Kleingärten gegenüber.

Vor diesem Hintergrund wird nach hiesiger Einschätzung von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen der Einzelne und die Allgemeinheit mit der Ausbringung des Mittels Dipel ES aus der Luft am wenigsten beeinträchtigt.

Ein etwaig kurzfristiges Anhalten des Straßenverkehrs auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 StVO wegen der Überflie- gung des Helikopters ist von dem betroffenen Personenkreis

hinzunehmen und zu dulden. Ein milderes, geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Es ist, gemessen an dem erstrebten Zweck, auch verhältnismäßig. Das kurzfristige Sperren am Tage der Bekämpfung dient dem reibungslosen und effekti- ven Ablauf der Maßnahme.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Wider- spruchs und damit eine mögliche Verzögerung der Bekämp- fungsmaßnahme. Die Maßnahme kann auf Grund der Spezi- fik des zum Einsatz vorgesehenen Mittels nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen der Schadinsektenentwick- lung wirksam durchgeführt werden, da außerhalb dieses Zeitraumes eine Bekämpfung nicht mit Erfolg durchgeführt werden kann.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider- spruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Havelland, Platz der Freiheit 1, 14712 Rathenow einzulegen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann auf Antrag gemäß § 80 VwGO die Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden.

Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich- Ebert-Straße 32 in 14469 Potsdam zu stellen.

Falls der Antrag in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elekt- ronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu ver- sehen. Er ist bei der elektronischen Poststelle des Verwal- tungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite www.erv.brandenburg.de bezeichneten Kommunikationswe- ge einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.

Rathenow, 30. März 2012

Gez.

i.V. Lewandowski Erster Beigeordneter

(7)

Anlage: Karte Bestand Eichen / Befall Eichenprozessionsspinner

(8)

Bekanntmachung

der Bodenrichtwertkarte des Landkreises Havelland

Stand 01.01.2012

Gemäß § 193 Abs.5 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Gut- achterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Havel- land die Bodenrichtwerte nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gutachterausschussverordnung (GAV) in der jeweils gültigen Fassung zum Stichtag 1.

Januar 2012 ermittelt.

Die Bodenrichtwerte können vom 02. Mai bis 02. Juni 2012 im Liegenschaftsamt (Zimmer 2.12) der Gemeindeverwal- tung im OT Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7, während der Sprechzeiten - jeweils

Dienstags von 9.00 bis 12.00 Uhr 15.00 bis 19.00 Uhr und

Donnerstags von 7.30 bis 12.00 Uhr

eingesehen werden.

Gleichzeitig weise ich auf das Recht hin, auch außerhalb dieser Zeiten von der Geschäftsstelle des Gutachteraus- schusses Auskunft über die Bodenrichtwerte zu verlangen (§

196 Abs. 3 Baugesetzbuch).

Sitz der Geschäftsstelle:

Waldemardamm 3, 14641 Nauen, Telefon: 03321/403 6181

Des Weiteren können die Bodenrichtwerte für den gesamten Landkreis Havelland sowie das gesamte Land Brandenburg kostenfrei im Internet unter dem Link www.geobasis- bb.de/bb-viewer.htm eingesehen werden.

Mit freundlichen Grüßen

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

Ende der öffentlichen Bekanntmachungen

I m p r e s s u m

Herausgeber: Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Berliner Allee 7,

14621 Schönwalde-Glien

Telefon: (0 33 22) 24 84-0 Telefax: (0 33 22) 24 84-40 www.schoenwalde-glien.de

hauptamt@gemeinde-schoenwalde-glien.de

Redaktion: Kurt Hartley Steffen Schmunk

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien erscheint in etwa vier- bis sechswöchigem Rhythmus.

Alle im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien veröffentlichten Beschlüsse der Gemeindevertretung und Bekanntmachungen der Gemeinde können zu den allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemein- deverwaltung, Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7, 14621 Schönwal- de-Glien eingesehen werden.

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt wird in der Gemeindeverwaltung zu den ortsüblichen Sprechzeiten zum Mitnehmen ausgelegt. Des Weiteren steht das Amtsblatt auch auf den Internetseiten der Gemeinde www.schoenwalde- glien.de zur Verfügung.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien ist außerdem bei der Gemeinde Schönwalde-Glien gegen Erstattung der Portokosten zu beziehen.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien kann auch über einen E-Mail-Verteiler bezogen werden. Dazu muss eine E-Mail mit dem Betreff „Verteiler Amtsblatt“ an hauptamt@gemeinde-schoenwalde- glien.de gesendet werden. Aus dem Text muss eindeutig hervorgehen, dass der Absender eine Eintragung in die Verteilerliste wünscht.

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