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Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.08, Heft 05 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

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Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien Jg.08, Heft 05 : mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf"

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8. Jahrgang Schönwalde-Glien, 10. Mai 2012 Nr. 5

Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G E N

Inhaltsverzeichnis

Amtliche Mitteilungen

36. Sitzung des Hauptausschusses vom 10.4.2012

Beschlüsse des Hauptausschusses S. 2

Vergabe Brauchwasseranlage Markt-und Parkplatz Rathaus, OT Schönwalde-

Siedlung S. 2

43. Sitzung der Gemeindevertretung vom 19.4.2012

Beschlüsse der Gemeindevertretung S. 2

2. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde

Schönwalde-Glien S. 2

Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 27 „Am Bahnhof 7“, Schönwalde-Dorf S. 2 Bebauungsplan Nr. 27 „Am Bahnhof 7“, OT Schönwalde-Dorf

- Aufstellungsbeschluss S. 2

Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 16 „Gewerbegebiet Erlenbruch“ 2.

Änderung, OT Schönwalde-Dorf S. 2

Bebauungsplan Nr. 16 „Gewerbegebiet Erlenbruch“, 2. Änderung, OT Schönwalde- Dorf

- Auslegungsbeschluss S. 3

Gründung einer GmbH für die Waldschule Pausin, OT Pausin S. 3 Vergabe Renaturierung „Schwanenweiher“, OT Schönwalde-Siedlung S. 3 Vergabe der Bauleistung Markt-und Parkplatz am Rathaus, OT Schönwalde-

Siedlung S. 3

Antrag des Schul- & Sportlandheim: Erlass des Erschließungsbeitrages für die

Herstellung der Brandenburgischen Straße S. 3

Antrag vom 27.03.2012 der Judo-Elche Schönwalde-Glien 04 e.V. auf finanzielle

Unterstützung S. 3

Änderung der Nutzung des Jugendclubs, Fehrbelliner Straße durch Dritte S. 3

Zahlungserinnerung S. 3

Impressum S. 12

Öffentliche Bekanntmachungen

2. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Ge-

meinde Schönwalde-Glien S. 4

Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.: Öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 2. Änderung des Bebau- ungsplans Nr. 16 „Gewerbegebiet Erlenbruch“ der Gemeinde Schönwal-

de-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf S. 4

Einladung zur Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft

Schönwalde am 01.06.2012 S. 5

3. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde-

Glien S. 6

Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Für eine Änderung des § 19 Absatz 11 des Landesentwicklungsprogrammes zur Durchsetzung eines landesplanerischen Nachtflugverbotes am Flughafen

Berlin Brandenburg International (BER)!“ S. 7

Einladung zur Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft

Pausin am 08.06.2012 S. 10

Bekanntmachung der Stiftung Natur-SchutzFonds Brandenburg Managementplanung für das FFH-Gebiet Leitsakgraben und Leitsakgra-

ben Ergänzung (Salzstelle Nauen) S. 11

Amtsblatt

für die Gemeinde Schönwalde-Glien

mit den Ortsteilen:

Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz,

Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf

(2)

- ÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. 33/2012

Vergabe Brauchwasseranlage Markt-und Parkplatz Rathaus, OT Schönwal- de-Siedlung

Die Vergabe der Baumaßnahme Brauchwasseranlage Markt-und Parkplatz Rathaus erfolgt gemäß der Empfehlung des Büros Hensel-Klose mbH an den preiswertesten Bieter an die Firma TRP Bau GmbH mit einer Brutto Angebotssumme von 12.279,48 €.

(6 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

- ÖFFENTLICHE SITZUNG -

Beschluss Nr. 41/2012

2. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt die in der Anlage beigefügte 2. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeinde- vertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien. Der Bürgermeister wird angewiesen, die 2. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertre- tung der Gemeinde Schönwalde-Glien bekannt zu machen.

(12 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Die öffentliche Bekanntmachung der 2. Änderung der Geschäftsordnung der Gemein- devertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien erfolgt auf der Seite 4.

Beschluss Nr. 39/2012

Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 27 „Am Bahnhof 7“, Schönwalde-Dorf

Die Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt den städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde Schönwalde-Glien und dem Vorhabenträger, Herrn Jens Kriese zum Bebauungsplan Nr. 27 „Am Bahnhof 7“ für den OT Schönwalde-Dorf.

(13 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 27/2012

Bebauungsplan Nr. 27 „Am Bahnhof 7“, OT Schönwalde-Dorf - Aufstellungsbeschluss

Die Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt gemäß § 2 Absatz 1 Bauge- setzbuch (BauGB) i.V.m. § 12 BauGB die Aufstellung des Bebauungspla- nes Nr. 27 „Am Bahnhof 7“ für den OT Schönwalde-Dorf. Der Plan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchge- führt.

Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Vor- aussetzung für die Nutzung des Grundstückes mit einem Wohngebäude mit 4 Wohnungen.

Das Plangebiet befindet sich im Außenbereich nördlich der Ortslage Schönwalde-Dorf am ehemaligen Bahnhof. Es umfasst das Flurstück 14/8 der Flur 4 in der Gemarkung Schönwalde und hat eine Größe von 1.514

m². Ein Übersichtsplan, in dem das Plangebiet kenntlich gemacht ist, ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Die Kosten für das Planverfahren übernimmt der Vorhabenträger.

Der Beschluss ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

(13 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 40/2012

Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 16 „Gewerbegebiet Erlenbruch“ 2. Änderung, OT Schönwalde-Dorf

Die Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt den städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde Schönwalde-Glien und dem Vorhabenträger, Herrn Lothar Lüdtke zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 „Gewerbegebiet Erlenbruch“ für den OT Schönwalde-Dorf.

(11 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

(Bemerkung: Aufgrund des § 22 Abs. 1 der BbgKVerf hat der Abgeordnete Lothar Lüdtke weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.)

Amtliche Mitteilungen

Beschlüsse der 36. Sitzung des Hauptausschusses vom 10.4.2012

Ende der 36. Sitzung des Hauptausschusses vom 10.4.2012

Beschlüsse der 43. Sitzung der Gemeindevertretung vom 19.4.2012

(3)

Beschluss Nr. 43/2012

Bebauungsplan Nr. 16 „Gewerbegebiet Erlenbruch“, 2. Änderung, OT Schönwalde-Dorf

- Auslegungsbeschluss

Die Gemeindevertretung Schönwalde-Glien billigt den vorgelegten Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 „Gewerbegebiet Erlenbruch“

der Gemeinde Schönwalde-Glien für den OT Schönwalde-Dorf einschließ- lich der Begründung in der Fassung von März 2012.

Das Verfahren zur Änderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die Erarbeitung eines Umweltbe- richtes ist nicht erforderlich.

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung ist nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

(11 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

(Bemerkung: Aufgrund des § 22 Abs. 1 der BbgKVerf hat der Abgeordnete Lothar Lüdtke weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.) Die öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16

„Gewerbegebiet Erlenbruch“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf erfolgt auf der Seite 4.

Beschluss Nr. 37/2012

Gründung einer GmbH für die Waldschule Pausin, OT Pausin

Die Gemeinde Schönwalde-Glien gründet auf der Grundlage der §§ 91 und 92 BbgKVerf ein kommunales Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH zum Betrieb der Waldschule im OT Pausin. Die Gründung des Unternehmens ist im öffentlichen Interesse erforderlich, weil für den Bau der Waldschule erhebliche öffentliche finanzielle Mittel geflossen sind, die Waldschule als eine öffentliche Einrichtung der Umwelterziehung dient, in der Waldschule eine Außenstelle des Standesamtes als Pflichtaufgabe der Gemeinde integriert ist und für die ortsansässigen Vereine, Interessengruppen und Bürgerinnen und Bürger ein Gemeinschaftshaus betrieben werden soll.

Der Bürgermeister wird beauftragt, alle steuerlichen und finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde Schönwalde-Glien aus Gründung und Betrieb der GmbH zu prüfen und mit der Gemeindevertre- tung zu beraten.

Ein Gesellschaftsvertrag ist vorzubereiten und der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(11 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltungen)

(Bemerkung: Aufgrund des § 22 Abs. 1 der BbgKVerf hat die Abgeordnete Bärbel Eitner weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.)

Beschluss Nr. 45/2012

Vergabe Renaturierung „Schwanenweiher“, OT Schönwalde-Siedlung Die Vergabe der Renaturierung „Schwanenweiher“ erfolgt gemäß der Empfehlung des Büros Terra Urbana GmbH an den preiswertesten Bieter, an die Firma Ralf Liesche e. Kfm. mit einer Brutto-Angebotssumme von 25.058,78 €.

(9 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 4 Stimmenthaltungen)

(Bemerkung: Aufgrund des § 22 Abs. 1 der BbgKVerf hat der Abgeordnete Lothar Lüdtke weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.)

Beschluss Nr. 44/2012

Vergabe der Bauleistung Markt-und Parkplatz am Rathaus, OT Schönwalde- Siedlung

Die Vergabe der Bauleistung Markt-und Parkplatz am Rathaus erfolgt gemäß der Empfehlung des Büros Neumann Gusenburger an den preis- wertesten Bieter an die Firma Eckard Garbe GmbH mit einer Brutto Ange- botssumme von 261.362,78 €.

(11 Ja- und 1 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 36/2012

Antrag des Schul- & Sportlandheim: Erlass des Erschließungsbeitrages für die Herstellung der Brandenburgischen Straße

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien stimmt dem Antrag des Schul- und Sportlandheims auf Erlass des Erschließungsbeitra-

ges für die Herstellung der Brandenburgischen Straße in Höhe von 4.432,71 € nicht zu.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien stimmt der folgenden Empfehlung zu:

Mit dem Schul- und Sportlandheim sollte eine Stundung mit einer Rate von mind. 60,00 €/Monat und einer Laufzeit von 6 Jahren und 2 Monaten abgeschlossen werden. Die Prüfung der wirtschaftlichen Lage hat ergeben, dass monatlich ca. 3.500,00 € erwirtschaftet werden. Dem Erlassantrag kann somit nicht zugestimmt werden, da keine Existenzgefährdung vorliegt und auch keine wirtschaftliche Notlage zu erwarten ist.

(14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 38/2012

Antrag vom 27.03.2012 der Judo-Elche Schönwalde-Glien 04 e.V. auf finanzielle Unterstützung

Die Judo-Elche Schönwalde-Glien 04 e.V. erhalten für die Fahrt nach Sayda eine Zuwendung in Höhe von 500,00 €.

Die Zuwendung ist entsprechend der Auflistung im Sachbericht zu verwen- den und wird nach Vorlage von Originalrechnungsbelegen an den Verein ausgezahlt.

(14 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Beschluss Nr. 18/1/2012

Änderung der Nutzung des Jugendclubs, Fehrbelliner Straße durch Dritte

Der Beschluss 18/1/2012 vom 10.04.2012 wird aufgehoben.

Als Einzelfall wird für die Mutter-Kind-Gruppe pro Veranstaltung ab 01.03.2012 ein Nutzungsentgelt in Höhe von mindestens 5,00 €, sonst je Person 1,00 € erhoben.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

Zahlungserinnerung

Hiermit dürfen wir alle Steuer- und Gebührenpflichtigen, die die vierteljährli- che Zahlweise gewählt haben und die nicht am Lastschrift- bzw. Einzugs- verfahren teilnehmen, daran erinnern, dass die Zahlungen für die

Grundsteuer A, die Grundsteuer B, die Hundesteuer,

die Zweitwohnungsteuer und die

Umlage der Verbandsbeiträge an den Wasser- und Bodenverband

„Großer Havelländischer Hauptkanal-Havelkanal-Havelseen“

sofern Sie einen Bescheid erhalten haben, der für das Jahr 2005 und Folgejahre oder 2006 und Folgejahre oder 2007 und Folgejahre oder 2008 und Folgejahre oder 2009 und Folgejahre oder 2010 und Folgejahre oder 2011 und Folgejahre oder 2012 und Folgejahre gilt,

für das II. Quartal 2012 zum 15. Mai 2012 zu überweisen waren.

Sofern Sie keinen neuen Steuer-/Abgabenbescheid für das Jahr 2012 erhalten haben, gelten die Abgabesätze der Ihnen vorliegenden Bescheide fort, bis sie durch neue ersetzt werden.

Die nächsten Fälligkeiten für Quartalszahlungen sind zum 15. August 2012 und 15. November 2012.

Schönwalde-Glien, den 23. April 2012

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

Ende der 43. Sitzung der Gemeindevertretung vom 19.4.2012

(4)

2. Änderung

der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde

Schönwalde-Glien

Die Gemeinde Schönwalde-Glien erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom18.12.2007 (GVBl. I 2007, 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13.03.2012 (GVBl. I Nr. 16), gemäß Beschluss der Gemein- devertretung vom 19.04.2012 folgende 2. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien:

Artikel 1

Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertre- tung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Ge- meinde Schönwalde-Glien vom 26.01.2009 (Beschluss-Nr.

252/2008 vom 18.12.2008, Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien vom 22. Januar 2009), geändert durch die 1. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertre- tung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 26.02.2010 (Beschluss-Nr. 26/2010 vom 25.02.2010, Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien vom 11.03.2010) wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz (2) e) wird wie folgt gefasst:

„e) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragstel- ler und den Wortlaut der Beschlüsse,“

2. § 13 Absatz (4) wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Sitzungsniederschrift ist zur nächsten ordentli- chen Sitzung vorzulegen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese 2. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindever- tretung der Gemeinde Schönwalde-Glien tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schönwalde-Glien, den 23. April 2012

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

Bekanntmachung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Betr.: Öffentliche Auslegung des Ent- wurfs zur 2. Änderung des Bebauungs- plans Nr. 16 „Gewerbegebiet Erlen- bruch“ der Gemeinde Schönwalde-Glien für den Ortsteil Schönwalde-Dorf

Der Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16

„Gewerbegebiet Erlenbruch“ im Ortsteil Schönwalde-Dorf für das insgesamt ca. 11,6ha große Plangebiet östlich der Landesstraße L 20, südlich der Hauptzufahrtsstraße Zum Erlenbruch sowie westlich und nördlich landwirtschaftlicher Flächen (siehe Karte des räumlichen Geltungsbereiches in der Anlage) einschließlich der Begründung wurde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien zur Drucksache Nr. 43/2012 vom 19.04.2012 in der Planfassung März 2012 gebilligt und nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bestimmt.

Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt.

Die Erarbeitung eines Umweltberichtes ist nicht erforderlich.

Zur Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung wird die öffentliche Auslegung der Planunterlagen durchgeführt.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 21.05.2012 bis einschließlich 21.06.2012 öffentlich im Bauamt der Ge- meinde Schönwalde-Glien, Rathaus, Zimmer 2.15, Ortsteil Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7 in 14621 Schönwal- de-Glien zu folgenden Zeiten während der Dienststunden für jedermann aus:

Montag, Mittwoch von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

(ausgenommen ist die Mittagspause von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr)

Während dieser Zeit können Anregungen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der Öffentliche Bekanntmachungen

(5)

öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und unter- einander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgege- bene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Schönwalde-Glien, den 27.04.2012

gez.

Kurt Hartley

Allg. Stellvertreter (Siegel)

Jagdgenossenschaft Schönwalde

Schönwalde, 10.04.2012

Einladung

zur Versammlung der Mitglieder der Jagdge- nossenschaft Schönwalde am 01.06.2012 um 19.00 Uhr im Kreativ, Schönwalde-Dorf, Dorf- straße 7

Eingeladen sind alle Eigentümer von Grundflächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossen- schaft Schönwalde gehören, auf denen die Jagd ausge- übt werden darf.

Weiterhin sind alle landwirtschaftlichen Bewirtschafter dieser Flächen eingeladen.

Tagesordnung:

1. Eröffnung und Begrüßung

2. Feststellung der Beschlussfähigkeit der Jagdgenos- senschaftsversammlung

3. Bestimmung des Verantwortlichen für die Nieder- schrift

4. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Be- schluss der Tagesordnung

5. Bericht des Jagdvorstehers 6. Bericht Kassenwart

7. Vorstellung, Diskussion und Beschluss des Haus- haltsplanes 2012/2013

8. Diskussion zur Zusammenarbeit von landwirtschaft- lichen Bewirtschafter und Jäger

9. Verschiedenes

Zur Korrektur/ Ergänzung des Jagdkatasters haben die Jagdgenossen, die ihre Flächen der

Jagdgenossenschaft noch nicht nachgewiesen haben/ deren Flächenmeldung nicht (mehr)

korrekt sind, die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

gez.

Jens Anker

Vorsitzender der Jagdgenossenschaft

(6)

Beschluss Nr. 173/2011 aus Gemeindevertretersitzung vom 20.10.2011 3. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönwalde-Glien beschließt die in der Anlage beigefügte 3. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Ge- meinde Schönwalde-Glien. Der Bürgermeister wird angewiesen, die 3.

Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien bekannt zu machen.

(15 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)

3. Änderungssatzung

der Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Gemeinde Schönwalde-Glien erlässt auf der Grundlage der §§ 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202, 207), gemäß Beschluss der Gemeindever- tretung vom 20.10.2011 folgende 3. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien:

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien

Die Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 27.10.2008 (Beschluss-Nr. 205/2008 vom 16.10.2008, Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien vom 13.

November 2008), zuletzt geändert durch die 2. Änderungs- satzung der Hauptsatzung der Gemeinde Schönwalde-Glien vom 26.02.2010 (Beschluss-Nr. 16/2010 vom 25.02.2010, Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien vom 11. März 2010) wird wie folgt geändert:

§ 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Ortsteil Pausin

- Gebäude, Chausseestraße 20 / Ecke Eichstäd- ter Weg

- Eichenweg / Ecke Chausseestraße“

b) Absatz 4 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Ortsteil Schönwalde-Siedlung

- Rathaus, Amselsteig / Ecke Berliner Allee 7 - Burgunderweg / Ecke Straße der Jugend“

c) Absatz 4 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Ortsteil Wansdorf

- Kita Wansdorf, Wansdorfer Dorfstraße 37 - Einkaufszentrum, Wansdorfer Dorfstraße 60 - Robinienallee gegenüber Spielplatz“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese 3. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemein- de Schönwalde-Glien tritt am Tage nach ihrer Bekanntma- chung in Kraft.

Schönwalde-Glien, den 21. Oktober 2011

gez.

Bodo Oehme Bürgermeister

(7)

- Abstimmungsbekanntmachung -

Abstimmungsbehörde: Gemeinde Schönwalde-Glien Der Bürgermeister

Gemeinde: Schönwalde-Glien Berliner Allee 7

14621 Schönwalde-Glien

Stimmkreis: Nr. 6 Havelland II

Bekanntmachung

über die Durchführung eines Volksbe- gehrens „Für eine Änderung des § 19 Absatz 11 des Landesentwicklungspro- grammes zur Durchsetzung eines lan- desplanerischen Nachtflugverbotes am Flughafen Berlin Brandenburg Interna- tional (BER)!“

Die Vertreter der Volksinitiative „Für eine Änderung des § 19 Absatz 11 des Landesentwicklungsprogrammes zur Durch- setzung eines landesplanerischen Nachtflugverbotes am Flughafen Berlin Brandenburg International (BER)!“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt.

Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht.

Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem

4. Juni 2012 bis zum 3. Dezember 2012

durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintra- gung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstim- mungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik

Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu Buchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben.

Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbin- dung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlge- setzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bür- ger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 3.

Dezember 2012

- das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 4.

Dezember 1996 geboren sind,

- seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Woh- nung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie

- nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausge- schlossen sind.

A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintra- gung in Eintragungslisten

Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegen- den Eintragungslisten in den folgenden Eintragungsräumen der Abstimmungsbehörde (Nummer 1 bis 2) bis Montag, den 3. Dezember 2012, 16 Uhr unterstützt werden:

Lfd.

Nummer Eintragungsstellen Eintragungszeiten

1 Meldestelle Raum 1.18

Montag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr 13.00 Uhr - 15.00 Uhr Dienstag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr 15.00 Uhr - 19.00 Uhr Mittwoch 09.00 Uhr - 12.00 Uhr 13.00 Uhr - 15.00 Uhr Donnerstag 07.30 Uhr - 12.00 Uhr 13.00 Uhr - 15.00 Uhr Freitag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr

2 Meldestelle Raum 1.19

Montag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr 13.00 Uhr - 15.00 Uhr Dienstag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr 15.00 Uhr - 19.00 Uhr Mittwoch 09.00 Uhr - 12.00 Uhr 13.00 Uhr - 15.00 Uhr Donnerstag 07.30 Uhr - 12.00 Uhr 13.00 Uhr - 15.00 Uhr Freitag 09.00 Uhr - 12.00 Uhr

(8)

Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen (§ 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg).

Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach § 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden.

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperli- chen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinde- rung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAG- Bbg i. V. m. § 8 Abs. 2 VVVBbg).

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperli- chen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Aus- übung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintra- gungsberechtigte Person auszustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Abs. 4 VVVBbg).

B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung

Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen.

Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt wer- den, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Woh- nung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).

Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg).

Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antrag- stellenden Person entgeltfrei übersandt.

Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintra- gungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg).

Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberech- tigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 3. Dezember 2012, 16 Uhr eingeht.

Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:

„Für eine Änderung des § 19 Absatz 11 des Landesent- wicklungsprogrammes zur Durchsetzung eines landes- planerischen Nachtflugverbotes am Flughafen Berlin

Brandenburg International (BER)!“

Der Landtag möge beschließen, die Landesregierung aufzu- fordern, in Verhandlungen mit dem Land Berlin einzutreten, um den Staatsvertrag vom 7. August 1997 über das ge- meinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg und über die Änderung des Landespla- nungsvertrages, geändert durch Staatsvertrag vom 5. Mai 2003, wie folgt zu ändern:

„Der im Gesamtraum Berlin-Brandenburg bestehende Be- darf an Luftverkehrskapazitäten soll derart gedeckt werden, dass am Flughafen Berlin-Brandenburg International (BER) Tagflug aber kein planmäßiger Nachtflug stattfindet, um Lärmbetroffenheiten zu reduzieren.“

„Dabei soll der nationale und internationale Luftverkehrsan- schluss für Berlin und Brandenburg nicht allein auf den Ballungsraum Berlin konzentriert werden.“

(9)

„Dieser Gesetzestext ersetzt Satz 1 und 2 des in den Län- dern Berlin / Brandenburg gültigen § 19 Abs. 11 LePro (Landesentwicklungsprogramm).

Satz 3 und Satz 4 des § 19 Abs. 11 LePro entfallen.“

Begründung:

Die bisher geltende Fassung des § 19 Abs. 11 LePro ist eine der Rechtsgrundlagen sowohl für den Landesentwicklungs- plan Berlin-Brandenburg LEP BB als auch für die luftrechtli- che Fachplanung. Der bisherigen Fassung von § 19 Abs. 11 LePro entnehmen Landesentwicklungsplan und Fachpla- nung die Legitimation, durch Schaffung eines nächtlichen Kapazitätsangebots an die Luftverkehrswirtschaft das Ruhe- bedürfnis der betroffenen Bevölkerung dem wirtschaftlichen Profit der – im Eigentum der öffentlichen Hand befindlichen – Flughafengesellschaft und der Luftverkehrsgesellschaften zu opfern. Dem schiebt die Volksinitiative durch die Neufas- sung des Gesetzestextes einen Riegel vor.

Gemäß dem Landesentwicklungsplan LEP BB hat dieses Gesetz weiterhin Gültigkeit und gibt Vorgaben sowohl für zukünftige Landesentwicklungspläne wie auch für die luft- verkehrsrechtliche Fachplanung.

Der Volksinitiative liegen neuere Erkenntnisse der Lärmwir- kungsforschung und über Art und Umfang der durch Flug- routenfestsetzungen betroffenen Siedlungsgebiete zu Grun- de. Durch die Formulierung, dass kein planmäßiger Nacht- flugbetrieb am Flughafen Schönefeld stattfinden soll, wird sichergestellt, dass sich das Nachtflugverbot auf den ge- werblichen Flugverkehr bezieht und andere Flüge (Not- und Rettungsflüge etc.) nicht ausgeschlossen werden sollen.

Die beabsichtigte Neuregelung macht es ferner möglich, nächtliche Flugbewegungen insbesondere im Charter- und Pauschalreiseverkehr auch an anderen Startorten durchzu- führen.

Zu Verspätungsregelungen und detaillierten luftverkehrs- technischen Regelungen fehlt es an einer Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. Zumindest würde dieser Regelungsin- halt nicht in die Kompetenz der Landesplanung fallen. Mit dem Volksbegehren wird die Wiederinbetriebnahme bzw. die Aufrechterhaltung der Flughäfen Tempelhof und Tegel nicht beabsichtigt.

NACHTFLUG STÖRT DEN SCHLAF UND GEFÄHRDET DIE GESUNDHEIT:

Das Umweltbundesamt bewertet den wissenschaftlichen

Erkenntnisstand aufgrund einer aktuellen Studie aus dem Jahr 2010:

„Für Herz- und Kreislauferkrankungen ist nachgewie- sen: Im Vergleich zu Personen, die keinem Fluglärm ausgesetzt sind, steigt das Erkrankungsrisiko betroffe- ner Personen mit zunehmender Fluglärmbelastung.

Auch bei psychischen Erkrankungen findet sich ein relevanter Befund: Bei Frauen sind die Erkrankungsrisi- ken für Depressionen signifikant erhöht.

Diese Ergebnisse stehen im Einklang mit der vorausgegan- genen ‚Arzneimittelstudie’ des UBA, die höhere Medikamen- tenverschreibungen bei Personen nachwies, die nächtlichem Fluglärm ausgesetzt sind. Eine große Studie im Umfeld verschiedener europäischer Flughäfen (HYENA-Studie) aus dem Jahr 2008 stellte ebenfalls fluglärmbedingte Gesund- heitsrisiken fest: Personen, die verstärkt vom Nachtfluglärm betroffen sind, weisen häufig höhere Blutdruckwerte auf, als Menschen in ruhigeren Wohngebieten.“

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich eindeutig dazu bekannt, dass eine Gesundheitsgefährdung von Lärmbe- troffenen unterbleiben muss (Urteil vom 21.3.1996 Az.4 C 9.95):

„Diese Verpflichtung trifft ihn [den Staat, d.V.] erst recht, wenn der Eingriff auf seinem eigenen Verhalten beruht.

Dabei kann sich der Staat nicht ohne weiteres mit vorhan- denen Erkenntnisdefiziten ‚entschuldigen’. Dies ist bereits dann nicht zulässig, wenn die Risiken einer Gesundheitsbe- einträchtigung bereits als solche bekannt sind. Die Gesund- heitsschädlichkeit muss nicht erst bewiesen werden, um eine Regelungspflicht des Staates auszulösen. Auch Ge- sundheitsgefährdungen – werden sie erkannt oder als im Risikobereich liegend für hinreichend wahrscheinlich ange- sehen – verpflichtet zu Handeln. Auch hier mögen vielfache Erkenntnisdefizite bestehen. Der Staat muss ihnen – etwa bei der Festsetzung von Grenzwerten – durch Sicherheits- margen zu begegnen suchen.“

Dennoch hält die brandenburgische Landesregierung im Planergänzungsverfahren für den Flughafen Schönefeld bis zu 113 Flüge in einer Nacht für zulässig. Hiergegen sind Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Die brandenburgische Landesregierung fühlt sich durch ihre eigene gesetzliche Regelung im § 19 Abs. 11 Landesent- wicklungsprogramm (LePro) die für die Länder Berlin und Brandenburg gilt, in ihrem großzügig nachtflugfreundlichen Handeln zum Nachteil der vom nächtlichen Fluglärm gepei- nigten Bevölkerung bestätigt.

(10)

Die Volksinitiative wendet sich gegen diese gesetzliche Regelung und zwingt in der Folge die Landesregierung die Landesentwicklungspläne Flughafenstandortsicherung wie auch den Landesentwicklungsplan Berlin- Brandenburg zu überarbeiten, da in diesen Plänen von einer Zulässigkeit des Nachtflugs ausgegangen wird.

Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter:

Vertreter: Stellvertreter:

Prof. Wolf Carius Markus Peichl

Gerhart-Hauptmann-Allee 30 Kladower Straße 2

15732 Eichwalde 14469 Potsdam

Dr. Gerhard Kalinka Gudrun Claus

Heinrich-Zille-Straße 39 Selchower Weg 18

15827 Blankenfelde 15831 Mahlow

Robert Nicolai Christian Radtke-Kruft

Fontaneplatz 5 Siegfriedstraße 60

15834 Rangsdorf 14513 Teltow

Matthias Schubert Martina Pohske

Unterberg 31 Keplerstraße 23

14532 Kleinmachnow 15831 Mahlow

Martin Henkel Christian Selch

Seestraße 68 Potsdamer Straße 2

15738 Zeuthen 15738 Zeuthen

Schönwalde-Glien, den 4. Mai 2012

Gemeinde Schönwalde-Glien Der Bürgermeister

Jagdgenossenschaft Pausin Vors. Wilhelm Franke

Am Anger 25

14621 Schönwalde-Glien

An alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Pausin

Einladung

Wir laden alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Pausin zur Mitgliederversammlung am Freitag, 08.06.2012 um 19.00 Uhr in den Jugendclub Pausin, Am Anger 18, 14621 Schönwalde-Glien herzlich ein.

Tagesordnung:

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähig- keit der Jagdgenossenschaft

2. Bericht des Vorstandes 3. Finanzbericht

4. Bericht über Kassen und Belegführung 5. Diskussion

6. Beschluss über die Verteilung des Reinertrages Jagdjahr 2011/2012

7. Finanzplan 2012/2013 8. Entlastung des Vorstandes

9. Vorschläge für den neuen Vorstand 10. Wahl des neuen Vorstandes

11. Schlusswort 12. Schüsseltreiben

Aus Organisationsgründen (Schüsseltreiben) möchten wir sie bitten, die Einladung bis zum 01.06.2012 zu bestätigen.

gez. Vorsitzender

W. Franke

(11)

Bekanntmachung der Stiftung Natur- SchutzFonds Brandenburg

Managementplanung für das FFH- Gebiet Leitsakgraben und Leitsakgra- ben Ergänzung (Salzstelle Nauen)

Die genannten FFH-Gebiete sind zwei von insgesamt 620 Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) im Land Brandenburg. Die gesetzliche Grundlage zur Ausweisung von FFH-Gebieten, mit dem Ziel der Sicherung der Arten- vielfalt durch den Erhalt der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im Gebiet der Mit- gliedstaaten der EU, ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Zusammen mit den EU- Vogelschutzgebieten bilden die FFH-Gebiete das europäi- sche Schutzgebietssystem „NATURA 2000“. Entsprechend Artikel 6 (1) und (2) der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) werden für diese Schutzgebiete Management- pläne erstellt, in denen auf der Grundlage der naturschutz- fachlichen Bestandsaufnahme die zur Umsetzung der Schutzziele geeigneten Maßnahmen festgelegt werden.

Es werden wirtschaftliche, soziale, kulturelle und regionale Anforderungen in der Managementplanung berücksichtigt, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. Begleitende Arbeitsgruppen aus Behördenvertretern und regionalen Akteuren wie Kommunen, Naturschutz- und Landnutzerver- bänden, Wasser- und Bodenverbänden sowie Landnutzern unterstützen den Planungsprozess und helfen regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

Inhalte eines Natura 2000-Managementplans:

• Gebietsbeschreibung

• Bestandserfassung und Bewertung von Arten und Le- bensräumen

• Formulierung von Erhaltungs- und Entwicklungszielen

• Erarbeitung von Maßnahmen zur Erhaltung und Entwick- lung

• Zeit- und Kostenplanung

• Vorschläge zum Monitoring und zur Erfolgskontrolle

Die Planungen benennen auf lokaler Ebene konkrete Maß- nahmen, um Lebensräume und Arten zu erhalten. Dabei sollen alle erforderlichen Maßnahmen so geplant werden, dass sie auf einem breiten Konsens aller Beteiligten beru- hen. Verschiedene Förderprogramme der EU und des Landes unterstützen die Umsetzung der Maßnahmen.

Zur Erarbeitung der Managementplanung für die FFH- Gebiete Leitsakgraben und Leitsakgraben Ergänzung hat die Stiftung Naturschutzfonds Brandenburg die Arbeitsge- meinschaft Natur & Text in Brandenburg GmbH und Land- schaft planen + bauen Berlin GmbH mit Untersuchungen beauftragt. Mitarbeiter des Auftragnehmers werden dafür die entsprechenden Flächen in der Vegetationsperiode 2012 begehen. Wir bitten Sie, den genannten Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter bei ihren Arbeiten wohlwollend zu unter- stützen.

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter:

http://www.naturschutzfonds.de/unsere-arbeitsweise/natura- 2000/bearbeitungsgebiete.html

Ansprechpartner:

Stiftung NaturschutzFonds Brandenburg Frank Berhorn

Heinrich-Mann-Allee 18/19 14473 Potsdam

Tel.: 0331 – 971 64 866

frank.berhorn(at)naturschutzfonds.de

Planungsgemeinschaft

Natur & Text in Brandenburg GmbH Landschaft planen + bauen Berlin GmbH Dr. Arne Hinrichsen

Friedensallee 21 15834 Rangsdorf Tel: 033708 / 920106 hinrichsen@nut-online.de

Ende der öffentlichen Bekanntmachungen

(12)

I m p r e s s u m

Herausgeber: Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Berliner Allee 7,

14621 Schönwalde-Glien

Telefon: (0 33 22) 24 84-0 Telefax: (0 33 22) 24 84-40 www.schoenwalde-glien.de

hauptamt@gemeinde-schoenwalde-glien.de

Redaktion: Kurt Hartley Steffen Schmunk

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien erscheint in etwa vier- bis sechswöchigem Rhythmus.

Alle im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien veröffentlichten Beschlüsse der Gemeindevertretung und Bekanntmachungen der Gemeinde können zu den allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemein- deverwaltung, Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7, 14621 Schönwal- de-Glien eingesehen werden.

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt wird in der Gemeindeverwaltung zu den ortsüblichen Sprechzeiten zum Mitnehmen ausgelegt. Des Weiteren steht das Amtsblatt auch auf den Internetseiten der Gemeinde www.schoenwalde- glien.de zur Verfügung.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien ist außerdem bei der Gemeinde Schönwalde-Glien gegen Erstattung der Portokosten zu beziehen.

Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien kann auch über einen E-Mail-Verteiler bezogen werden. Dazu muss eine E-Mail mit dem Betreff „Verteiler Amtsblatt“ an hauptamt@gemeinde-schoenwalde- glien.de gesendet werden. Aus dem Text muss eindeutig hervorgehen, dass der Absender eine Eintragung in die Verteilerliste wünscht.

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