10. Jahrgang Schönwalde-Glien, 24. April 2014 Nr. 5
Ö F F E N T L I C H E B E K A N N T M A C H U N G E N
Amtsblatt
für die Gemeinde Schönwalde-Glien
mit den Ortsteilen: Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz,
Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf
Inhaltsverzeichnis
AMTLICHER TEIL ... 3
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN ... 3
Bekanntmachung über gefasste Beschlüsse der 54. Sitzung des Hauptausschusses vom 8.4.2014 ... 3
Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen ... 4
Wahlbekanntmachung für die Wahl zum Europäischen Parlament, für die Wahlen des Kreistages, der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte am 25. Mai 2014 ... 5
NICHTAMTLICHER TEIL ... 8
Taschengeld: Elternbrief 44: 7 Jahre, 6 Monate ... 8
Impressum
Herausgeber: Gemeinde Schönwalde-Glien Der Bürgermeister Berliner Allee 7 14621 Schönwalde-Glien
Telefon: (0 33 22) 24 84-0 Telefax: (0 33 22) 24 84-40 www.schoenwalde-glien.de
rathaus@gemeinde-schoenwalde-glien.de
Redaktion: Steffen Schmunk Kurt Hartley
Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien erscheint in etwa vier- bis sechswöchigem Rhythmus.
Alle im Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien veröffentlichten Beschlüsse der Gemeindevertretung und Bekanntmachungen der Gemeinde können zu den allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung, Schönwalde-Siedlung, Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde-Glien eingesehen werden.
Bezugsmöglichkeiten:
Das Amtsblatt wird in der Gemeindeverwaltung zu den ortsüblichen Sprechzeiten zum Mitnehmen ausgelegt. Des Weiteren steht das Amtsblatt auch auf den Internetseiten der Gemeinde www.schoenwalde-glien.de zur Verfügung.
Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien ist außerdem bei der Gemeinde Schönwalde-Glien gegen Erstattung der Portokosten zu beziehen.
Das Amtsblatt für die Gemeinde Schönwalde-Glien kann auch über einen E-Mail-Verteiler bezogen werden. Dazu muss eine E-Mail mit dem Betreff
„Verteiler Amtsblatt“ an s.schmunk@gemeinde-schoenwalde-glien.de gesendet werden. Aus dem Text muss eindeutig hervorgehen, dass der Absender eine Eintragung in die Verteilerliste wünscht.
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AMTLICHER TEIL
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Bekanntmachung
über gefasste Beschlüsse der 54. Sitzung des Hauptausschusses vom 8.4.2014
- ÖFFENTLICHE SITZUNG -
Beschluss Nr. 63/2014
Vergabe der Ingenieurleistung nach HOAI für den Ausbau des Kienber- ger Wegs (Ländlicher Wegebau) im OT Paaren im Glien
Vergabe der Ingenieurleistung nach HOAI für den Ausbau des Kienberger Wegs (Ländlicher Wegebau) im OT Paaren im Glien in den Leistungsphasen 4-8 einschließlich der örtlichen Bauüberwachung an das Planungsbüro Richter mit einer Bruttoangebotssumme von 10.585,50 €
(7 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)
Beschluss Nr. 64/2014
Vergabe der Ingenieurleistung nach HOAI für den Ausbau des Schwar- zen Wegs (Ländlicher Wegebau) im OT Wansdorf
Vergabe der Ingenieurleistung nach HOAI für den Ausbau des Schwarzen Wegs (Ländlicher Wegebau) im OT Wansdorf in den Leistungsphasen 4-8 einschließlich der örtlichen Bauüberwachung an das Planungsbüro Richter mit einer Bruttoangebotssumme von 19.173,33 €
(7 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)
Beschluss Nr. 57/2014
Erneuerung der Elektroanlage im Jugendclub im Ortsteil Paaren im Glien
Bzgl. der Erneuerung der Elektroanlage im Jugendclub im Ortsteil Paaren im Glien stimmt die Gemeinde dem Vergabevorschlag des Bauamtes der Gemeinde Schönwalde Glien auf der Grundlage der Auswertungen des Planungsbüros Drews zu.
Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, die Elektroinstallationsarbeiten durch die Fa. Elektro- Gering GmbH, Großer Ring 111 aus 14621 Schön- walde-Glien (geprüfte Angebotssumme rund 39.203,16 € brutto) ausführen zu lassen.
(7 Ja- und 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen)
- ENDE DER SITZUNG -
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
- Wahl zum Europäischen Parlament - Wahl des Kreistags
- Wahl der Gemeindevertretung Schönwalde-Glien - Wahl der Ortsbeiräte in den Ortsteilen:
Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde-Dorf, Schönwalde-Siedlung, Wansdorf 1. Das Wählerverzeichnis liegt in der Zeit vom 05.05.2014 bis 09.05.2014 bei der
Gemeinde Schönwalde-Glien, Berliner Allee 7,
14621 Schönwalde-Glien, Meldestelle Zi. 1.18
nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes und des § 23 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlge- setzes zu jedermanns Einsicht aus.
Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden wie folgt möglich:
Montag
in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Dienstag
in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr Mittwoch
in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag
in der Zeit von 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag
in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
2. Wer seine Angaben im Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Auslegungsfristen, spätestens bis zum 09.05.2014, bei der zuständigen Wahlbehörde Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 04.05.2014 eine Wahlbenachrichti- gung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet
sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahl- schein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wähler- verzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Auf Antrag werden:
- wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Melde- pflicht unterliegen und
- wahlberechtigte Personen, deren Hauptwohnung au- ßerhalb des Wahlgebiets liegt, am Ort der Neben- wohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben, in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Erklärung zur Niederschrift bis spätes- tens am 10.05.2014 bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahl- behörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat.
Eine behinderte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, nur in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, oder durch Briefwahl wählen.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:
a) eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlbe- rechtigte Person,
b) eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
- wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Ver- schulden die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder - ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach
Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetra- genen Wahlberechtigten zu den unter Pkt. 1 genannten Dienststunden beantragt werden. Bis zwei Tage vor der Wahl können Wahlscheine bis 18:00 Uhr bei der zuständi- gen Wahlbehörde mündlich oder schriftlich beantragt wer- den.
In den Fällen nach Pkt. 6 a) und b) können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr beantragt werden. Glei- ches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwie- rigkeiten aufgesucht werden kann. Versichert ein Wahlbe- rechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltag, 15:00 Uhr,
5 ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wer den Antrag für
eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftli- chen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
7. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich:
- einen Stimmzettel für jede Wahl, - einen Stimmzettelumschlag,
- einen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Wahlleiters/der Wahlleiterin,
- ein Merkblatt für jede Wahl.
Bei der Briefwahl für die Europawahl und für die Kommu- nalwahlen sind jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden.
8. Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahl- tag bis 18:00 Uhr beim Wahlleiter, in dessen Wahlbereich der Wahlschein ausgestellt worden ist, eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.
Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefum- schlag enthalten:
- den Wahlschein,
- in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag die Stimmzettel.
Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behin- derung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrau- ens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.
Schönwalde-Glien, den 11.04.2014
gez.
Kurt Hartley Wahlleiter
Wahlbekanntmachung
für die Wahl zum Europäischen Parlament, für die Wahlen des Kreistages,
der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte
am 25. Mai 2014
1. Am 25. Mai 2014 finden die o.g. Wahlen statt.
Die Wahl dauert von 8:00 - 18:00 Uhr.
2. Das Wahlgebiet Schönwalde-Glien für die Wahlen zum Europäischen Parlament, des Kreistages und der Gemeindevertretung ist in 11 allgemeine Wahl- bezirke eingeteilt.
Das Wahlgebiet des Ortsteils Grünefeld für die Wahl des Ortsbeirates Grünefeld ist in einen allge- meinen Wahlbezirk eingeteilt.
Das Wahlgebiet des Ortsteils Paaren im Glien für die Wahl des Ortsbeirates Paaren im Glien ist in ei- nen allgemeinen Wahlbezirk eingeteilt.
Das Wahlgebiet des Ortsteils Pausin für die Wahl des Ortsbeirates Pausin ist in einen allgemeinen Wahlbezirk eingeteilt.
Das Wahlgebiet des Ortsteils Perwenitz für die Wahl des Ortsbeirates Perwenitz ist in einen allge- meinen Wahlbezirk eingeteilt.
Das Wahlgebiet des Ortsteils Schönwalde-Dorf für die Wahl des Ortsbeirates Schönwalde-Dorf ist in einen allgemeinen Wahlbezirk eingeteilt.
Das Wahlgebiet des Ortsteils Schönwalde-Siedlung für die Wahl des Ortsbeirates Schönwalde-Siedlung ist in einen allgemeinen Wahlbezirk eingeteilt.
Das Wahlgebiet des Ortsteils Wansdorf für die Wahl des Ortsbeirates Wansdorf ist in einen allgemeinen Wahlbezirk eingeteilt.
Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlbe- rechtigten bis spätestens 04. Mai 2014 zugestellt wurden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal an- gegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr im Rathaus in der Berliner Allee 7, 14621 Schönwalde- Glien, Raum 1.23, zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeich- nis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahl- benachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. Die Wahl- benachrichtigung wird dem Wähler wieder ausge- händigt.
Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen.
Behinderte Wähler/innen können, wenn das zustän- dige Wahllokal nicht behindertengerecht ist, bei der Wahlbehörde Briefwahlunterlagen zur Ausübung des Wahlrechts beantragen.
4. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzet- teln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlrau- mes die Stimmzettel ausgehändigt.
Die Stimmzettel enthalten die mit Beschluss des Wahlausschusses vom 25. März 2014 zugelassenen Wahlvorschläge.
Im Wahllokal hängt ein Muster der Stimmzettel aus.
5.1. Für die Wahl zum Europäischen Parlament gilt:
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurz- bezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen po- litischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie je- weils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
5.2. Für die Wahl der Vertretung/des Ortsbeirates gilt:
Der Stimmzettel enthält die im Wahlgebiet oder wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, die im betreffenden Wahlkreis zu- gelassenen Wahlvorschläge.
Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl drei Stimmen vergeben. Er kann seine drei Kreuze hinter einem Kandidaten setzen, er kann sie aber auch verteilen, z.B. hinter drei Kandidaten seiner Wahl je ein Kreuz oder hinter einem Kandidaten seiner Wahl zwei Kreuze und hinter einem weiteren Kandidaten ein Kreuz.
Der wahlberechtigte Bürger kann seine Stimmen verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags ge- ben, ohne dabei an die Reihenfolge des Wahlvor- schlags gebunden zu sein; er ist ebenso berechtigt,
seine Stimmen Kandidaten verschiedener Wahl- vorschläge zu geben.
Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist Ihr Stimmzettel ungültig! Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen.
Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben, un- gültig. Versehen Sie zum Beispiel Ihren Stimmzettel nur mit einem Kreuz, sind zwei Stimmen ungültig.
6. Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahl- kabine des Wahllokals gekennzeichnet werden.
7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.
Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchti- gung des Wahlgeschäfts möglich ist.
8. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet/Wahlkreis in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahl- bezirk dieses Wahlgebietes/Wahlkreises oder b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Im Falle verbundener Kreis- und Gemeinde- oder Ortsbeiratswahlen und der Ausgabe einheitlicher Wahlscheine, die auch für die Kreistagswahl gelten, kann die wahlberechtigte Person, die einen Wahl- schein besitzt, an den Wahlen, für die der Wahl- schein gilt,
a) durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die zu dem Wahlkreis für die Wahl zur Vertre- tung der Gemeinde und zu dem Wahlkreis für die Kreistagswahl sowie, wenn der Wahlschein auch für die Ortsteilwahl gilt, zu dem Ortsteil gehören, oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Bei der Briefwahl für die Europawahl und für die Kommunalwahlen sind jeweils gesonderte Wahlbrie-
7 fe abzusenden. Die wahlberechtigte Person, die kei-
nen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde
Gemeinde Schönwalde-Glien, Der Bürgermeister, Berliner Allee 7,
14621 Schönwalde-Glien
die amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimm- zettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefum- schlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelum- schlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angege- benen Stelle übersenden,
dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18:00 Uhr abgegeben werden.
Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten fol- gende Regelungen:
1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet per- sönlich und unbeobachtet ihre Stimmzettel.
2. Sie legt die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelum- schlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den zuständigen Wahllei- ter.
Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelum- schlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Ver- langen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.
Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt Fol- gendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimm- zettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberech- tigten Person gekennzeichnet hat.
Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit die Stimmzettel unbeobachtet ge- kennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können. Die Wahlbehörde nimmt die Wahl- briefe entgegen, hält sie unter Verschluss und über- gibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter.
9. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Er- gebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbu- ches).
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststel- lung des Wahlergebnisses im Wahllokal sind öffent- lich.
Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchti- gung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Schönwalde-Glien, den 15. April 2014
gez.
Bodo Oehme Bürgermeister
Ende amtlicher Teil
NICHTAMTLICHER TEIL
Taschengeld:
Elternbrief 44: 7 Jahre, 6 Monate
Diskutiert Ihr Kind schon mit Ihnen über die Höhe seines Taschengeldes? Womöglich vergleicht es auch schon – wie viel bekommt Teresa, wie viel bekomme ich? Es ist nicht damit getan, einen Betrag festzusetzen – oft wird auch da- rum gestritten, welche Dinge denn nun vom Taschengeld zu kaufen sind: Auch die Tüte Popcorn im Kino? Oder soll Mama dafür nochmal extra in die Tasche greifen?
Eine einfache Regel wäre: für jedes Schuljahr einen Euro – ein Erstklässler einen Euro pro Woche, ein Zweitkläss- ler zwei und so immer weiter. Allerdings ist das auf Dauer eine Menge Geld, vor allem wenn Sie zwei oder mehr Kinder haben. Wenn Sie andererseits den Betrag zu nied- rig ansetzen, kann das Kind den Umgang mit Geld nur schwer erlernen: von Cent-Beträgen kann es sich so gut wie nichts kaufen, und von einem Zweitklässler ist es viel verlangt, dass er vier Wochen lang spart, um sich einen Leuchtstift für zwei Euro zu kaufen – oder sechs Wochen für das Mickey-Mouse-Heft mit der coolen Detektiv- Brille. Es kann günstiger sein, den Betrag höher anzuset- zen und das Kind dann auch das Eis zwischendurch davon bezahlen zu lassen. Wichtig: Wenn sich Ihr Kind von Ihnen Geld leiht – „nächste Woche kriegst du es zurück“ - , nehmen Sie es beim Wort! Es soll das Thema Geld ja ernst nehmen und nicht denken: Ach, Papa vergisst das schon …
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„Wie Eltern ihr Kind unterstützen können“.
Interessierte Brandenburger Eltern können diesen und alle weiteren Briefe kostenfrei über die Internetpräsenz des Arbeitskreises Neue Erziehung e. V. www.ane.de, oder per Email an ane@ane.de, über eine Sammelbestellung in Ihrer Kita oder per Telefon 030-259006-35 bestellen. Die Elternbriefe kommen altersentsprechend bis zum 8. Ge- burtstag in regelmäßigen Abständen nach Hause, auch für Geschwisterkinder.
Sabine Spelda
Elternbriefe Brandenburg