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Archiv "Sewering fordert unabhängige Untersuchungskommission" (21.11.1974)

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Bericht und Meinung NACHRICHTEN

Sewering fordert

unabhängige Untersuchungskommission

sein ihrer berufsspezifischen Ver- antwortlichkeit für Leben und Ge- sundheit der Menschen vorge- brachten Vorschläge und ernsten Warnungen zu berücksichtigen; er erklärte:

Eine unabhängige Kommission sollte alle Umstände prüfen, die mit dem Tod des Terroristen Holger Meins in der Haftanstalt Wittlich (Eifel) in Zusammenhang stehen.

Dies forderte am 11. November 1974 in München der Präsident der Bundesärztekammer und des Deut- schen Ärztetages, Prof. Dr. Hans Joachim Sewering. Es liege im In- teresse einer humanen Medizin und der Aufklärung der gegen Me- diziner erhobenen Vorwürfe, daß die Vorgänge um den Hungerstreik und die künstliche Ernährung Hol- ger Meins genauestens geklärt würden. Deshalb sollte die von Se- wering geforderte Untersuchungs- kommission auch verpflichtet wer- den, ihren kompletten Untersu- chungsbericht binnen angemesse- ner Frist zu veröffentlichen.

Diese ärztliche Forderung nach Aufklärung aller Sachverhalte wer- de, so betonte Sewering, völlig un-

Kurz vor den entscheidenden Bera- tungen des Bundesverfassungsge- richts über die Frage, ob die vom Bundestag beschlossene Änderung des § 218 (im Sinne der „Fristenlö- sung") mit dem Grundgesetz über- einstimmt, nahm der Vorstand der Bundesärztekammer nochmals zu dem Problem Stellung. Die am 12.

November 1974 herausgegebene Presseerklärung der Bundesärzte- kammer lautete:

❑ Aus Anlaß der Beratungen des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung des Deutschen Bun- destages über die sogenannte Fri- stenlösung bei der künftigen Ände-

abhängig von der Erschütterung und vom Abscheu darüber erho- ben, was die Angehörigen der Baa- der-Meinhof-Bande und ihre terro- ristischen Sympathisanten anderen Menschen angetan haben und an- tun.

Sewering verurteilte in diesem Zu- sammenhang scharf den Überfall einer Gruppe linker Gewalttäter auf eine ärztliche Fortbildungsver- sammlung in Frankfurt. Etwa zwei Dutzend maskierte Personen hat- ten am vergangenen Mittwoch ei- nem Fortbildungsvortrag im Frank- furter Zoo-Gesellschaftshaus ein gewaltsames Ende gesetzt, die Ein- richtung verwüstet und Parolen an die Wände geschmiert. Auf einem am Tatort zurückgelassenen an- onymen Flugblatt waren Gefängnis- ärzte der „Folterung und Gesund- heitszerstörung von politischen Gefangenen" beschuldigt worden.

(Darüber wird auf den Seiten 3378 und 3379 berichtet.) PdÄ

rung der strafrechtlichen Bestim- mungen über den Schwanger- schaftsabbruch erinnert der Vor- stand der Bundesärztekammer an seine einstimmige Stellungnahme vom 29. März 1974 zu dieser Geset- zesnovelle (wiedergegeben in Heft 15/1974 des DEUTSCHEN ÄRZTE- BLATTES, Seite 1059. Die Red.).

Der Vorstand der Bundesärztekam- mer hatte vor der Verabschiedung der Strafrechtsnovelle im Deut- schen Bundestag alle für Leben und Gesundheit der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland mitverantwortlichen Politiker auf- gefordert, bei ihrer Entscheidung die von der Ärzteschaft im Bewußt-

„Die Achtung und Erhaltung des menschlichen Lebens muß ober- ster Grundsatz für die Entschei- dung bleiben, ob ein Schwanger- schaftsabbruch legal durchgeführt werden kann. In der Entwicklung des menschlichen Lebens nach der Nidation (Einnistung der Frucht im Mutterleib) gibt es keine Frist, in der das werdende menschliche Le- ben keinen oder einen geringeren Schutz verdient. Die Ärzteschaft muß daher die strafrechtliche Frei- gabe des Schwangerschaftsab- bruchs im Rahmen einer Frist von drei Monaten (,Fristenlösung`) ab- lehnen. Ein Schwangerschaftsab- bruch ist nur dann gerechtfertigt, wenn er nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um von der Schwan- geren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwie- genden Beeinträchtigung ihres Ge- sundheitszustandes abzuwenden.

Medizinisch indiziert ist der Schwangerschaftsabbruch unter diesem Gesichtspunkt auch dann, wenn sich die Gefahr für den seeli- schen Gesundheitszustand der Schwangeren aus einer aufge- zwungenen Schwangerschaft, aus einer begründeten Befürchtung der Geburt eines gesundheitlich schwer geschädigten Kindes oder aus einer anders nicht abwendba- ren sozialmedizinischen Notsitua- tion der Schwangeren ergibt.

In völliger Übereinstimmung mit der 1970 beschlossenen ,Osloer De- klaration' des Weltärztebundes, wonach ein ,Schwangerschaftsab- bruch nur als therapeutische Maß- nahme durchgeführt` werden soll- te, unterstreicht der Vorstand der Bundesärztekammer aus dem aktu- ellen Anlaß diese vom letzten Deut- schen Ärztetag gegen nur wenige Stimmen beschlossenen Grundsät- ze einer ,therapeutischen Indika- tion' des Schwangerschaftsab-

bruchs." BÄK

§ 218 vor dem Bundesverfassungsgericht:

Stellungnahme der Bundesärztekammer

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 47 vom 21. November 1974 3377

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