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Archiv "Recht auf Leben" (13.02.1975)

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Bericht und Meinung

DER KOMMENTAR

Für den 25. Februar hatte der Erste Senat des Bundesverfassungsge- richts die Verkündigung seines Ur- teils über die von der SPD/FDP- Koalition gegen die CDU/CSU-Op- position im Bundestag durchge- setzte sogenannte „Fristenlösung"

bei einer Änderung des Paragra- phen 218 angesetzt. Daß und wie es genau einen Monat vorher zu öf- fentlichen Spekulationen über das Urteil kam, gilt allen verantwortlich Denkenden als politisch-publizisti- scher Skandal.

Sechs von acht Verfassungsrich- tern, so hieß es zuerst in „Nach- richten"-Sendungen beider Fern- sehanstalten, hätten gegen die so- genannte „Fristenlösung" Stellung genommen. Diese unkontrollierte und unkontrollierbare „Nachricht"

wurde nicht nur kolportiert, son- dern auch so heftig kommentiert und attackiert, als wenn sie (be- reits) wahr gewesen wäre. Indis- kretionen aus dem Bundesverfas- sungsgericht unterstellten die ei- nen, die sich dann aber von ande- ren unterstellen lassen mußten, die

„Indiskretionen" seien frei erfun- den worden, um noch einmal auf die Bundesverfassungsrichter „ein- wirken" zu können.

Urteils-Schelte einen Monat vor dem Urteil — es steht uns nicht an, nun unsererseits zu schelten, zu welchem „Vor-Urteil" sich man- che Politiker verstiegen haben.

Daß allerdings über den Äther drang, „alle Experten" hätten sich aber doch für die „Fristenlösung"

erklärt, kann ärztlicherseits nicht hingenommen werden. Gerade die Ärzte, denen man doch wohl nicht absprechen will und kann, daß sie in dieser Frage Experten sind, sind

bekanntlich mehrheitlich gegen die

„Fristenlösung" eingestellt, was die Bundesärztekammer in mehre- ren Stellungnahmen bekräftigt hat, zuletzt am 29. März 1974 sowie am 12. November 1974. Weil einige Zeitgenossen offenbar sehr ver- geßlich sind, was die Aussage von

ZITAT

Recht auf Leben

„Der französische Verfas- sungsrat, als letzte Instanz mit dem Reformgesetz be- faßt, fällte innerhalb von vierzehn Tagen eine positive Entscheidung . . . Nun lassen sich Verfassungen verschie- dener Staaten . . . nur be- dingt miteinander verglei- chen: die Verfassung der Bundesrepublik unterschei- det sich aber von allen ande- ren dadurch, daß sie das

‚Recht auf Leben' ausdrück- lich postuliert."

Werner Birkenmaier in der

„Stuttgarter Zeitung", 28. Ja- nuar 1975

wirklichen Experten anbelangt, sei das sachverständige Votum der Bundesärztekammer hier noch ein- mal wiedergegeben.

Der Vorstand der Bundesärztekam- mer hatte vor der Verabschiedung der Strafrechtsnovelle im Deut- schen Bundestag alle für Leben und Gesundheit der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland mitverantwortlichen Politiker aufge- fordert, bei ihrer Entscheidung die

von der Ärtzeschaft im Bewußtsein ihrer berufsspezifischen Verant- wortlichkeit für Leben und Gesund- heit der Menschen vorgebrachten Vorschläge und ernsten Warnun- gen zu berücksichtigen; er erklärte:

„Die Achtung und Erhaltung des menschlichen Lebens muß ober- ster Grundsatz für die Entschei- dung bleiben, ob ein Schwanger- schaftsabbruch legal durchgeführt werden kann. In der Entwicklung des menschlichen Lebens nach der Nidation (Einnistung der Frucht im Mutterleib) gibt es keine Frist, in der das werdende menschliche Le- ben keinen oder einen geringeren Schutz verdient. Die Ärzteschaft muß daher die strafrechtliche Frei- gabe des Schwangerschaftsab- bruchs im Rahmen einer Frist von drei Monaten (,Fristenlösung`) ab- lehnen. Ein Schwangerschaftsab- bruch ist nur dann gerechtfertigt, wenn er nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um von der Schwan- geren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwie- genden Beeinträchtigung ihres Ge- sundheitszustandes abzuwenden.

Medizinisch indiziert ist der Schwangerschaftsabbruch unter diesem Gesichtspunkt auch dann, wenn sich die Gefahr für den seeli- schen Gesundheitszustand der Schwangären aus einer aufge- zwungenen Schwangerschaft, aus einer begründeten Befürchtung der Geburt eines gesundheitlich schwer geschädigten Kindes oder aus einer anders nicht abwendba- ren sozialmedizinischen Notsitua- tion der Schwangeren ergibt.

In völliger Übereinstimmung mit der 1970 beschlossenen ,Osloer De- klaration' des Weltärztebundes, wonach ein ,Schwangerschaftsab- bruch nur als therapeutische Maß- nahme durchgeführt' werden soll- te, unterstreicht der Vorstand der Bundesärztekammer aus dem aktu- ellen Anlaß diese vom letzten Deut- schen Ärztetag gegen nur wenige Stimmen beschlossenen Grundsät- ze einer ,therapeutischen Indika- tion' des Schwangerschaftsab-

bruchs." DÄ/BÄK

Für Vergeßliche wiederholt:

Das Votum

der Bundesärztekammer

zu einer „Reform" des § 218

DEUTSCHES .ÄRZTEBLATT Heft 7 vom 13. Februar 1975 407

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