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Archiv "Gemeinsamer Bundesausschuss: Eine Macht im Staate" (21.02.2014)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 8

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21. Februar 2014 A 279

D

ie Sorge beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) war unbegründet: Das neue wissen- schaftliche Qualitätsinstitut, dem künftig die Ermitt- lung und Weiterentwicklung der Versorgungsqualität im Gesundheitswesen obliegt, wird selbstverständlich eine Einrichtung in Trägerschaft des G-BA. So sieht es zumindest der inzwischen öffentlich gewordene Refe- rentenentwurf eines „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung“ vor. Neben den bisherigen Zu- ständigkeiten nach § 137 a SGB V werden dem Institut weitere Aufgaben zur Förderung der Qualitätsorientie- rung der Versorgung übertragen, wozu wohl auch die qualitätsorientierte Vergütung (Pay for Performance) zählt.

Auch fürs Geldverteilen soll der G-BA laut Koaliti- onsvertrag künftig zuständig sein. Bei der Förderung neuer Versorgungsformen wird ihm die Schlüsselrolle zukommen. Es geht um nicht weniger als 1,2 Milliar- den Euro, die in den nächsten vier Jahren für innovative sektorübergreifende Versorgungsformen jenseits der Regelversorgung und für die Versorgungsforschung ausgegeben werden sollen. Aktuell will die Große Ko- alition mit dem 14. SGB-V-Änderungsgesetz den G-BA beauftragen, eine Liste der Arzneimittel zu er- stellen, die Apotheker im Rahmen von Rabattverträgen nicht durch ein anderes Medikament austauschen dür- fen.

Immer mehr Aufgaben sind dem Gemeinsamen Bun- desausschuss in den vergangenen Jahren zugewiesen worden. Das Spitzenorgan der gemeinsamen Selbstver- waltung ist mittlerweile ein zentrales Steuerungsgremi- um im deutschen Gesundheitswesen geworden. Die Frage ist nicht unberechtigt, ob es sich hierbei inzwi- schen eher um eine untergesetzliche normgebende Be- hörde als um ein Organ der Selbstverwaltung handelt.

Damit einher geht die Gefahr, dass der G-BA sich allzu weit weg vom Versorgungsgeschehen vor Ort entfernt.

So gerät der Bundesausschuss etwa bei der Umset- zung der überaus umfangreichen gesetzlichen Vorga-

ben zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) in § 116 b SGB V in eine solch hochkomplexe Regelungsdichte, dass man geneigt ist, jedem teilneh- menden Arzt einen Medizinrechtler an die Seite zu stel- len. Auch die Bundesärztekammer (BÄK) hat diesen Sachverhalt in ihrer Stellungnahme zur ASV-Tuberku- lose deutlich angesprochen. Für den einzelnen Arzt könnte es schwierig werden, „die gebotene Übersicht zu bewahren“. Die BÄK kritisiert die „schlichtweg nicht mehr überschaubaren Regelungsanforderungen“

und bezweifelt, dass „der Nutzen der neuen Versor- gungsform in einem vertretbaren Verhältnis zur abseh- baren Aufwandssteigerung in Gestalt von vermehrter Bürokratie steht“.

Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen:

Qualitätssicherung ist ein unabdingbares Erfordernis.

Doch inwieweit der G-BA mit detailliert ausgearbeite- ten einheitlichen Vorgaben den unterschiedlichen re- gionalen Verhältnissen gerecht werden kann, muss kri- tisch hinterfragt werden. Besser als bisher sollten die Player vor Ort mit Rahmenvorgaben in die Lage ver- setzt werden, regionale Qualitätsziele zu definieren und umzusetzen. Der G-BA als starke Macht im Staate soll- te sich selbst ein wenig zurücknehmen, bevor er an der Fülle der ihm übertragenen Aufgaben erstickt.

GEMEINSAMER BUNDESAUSSCHUSS

Eine Macht im Staate

Thomas Gerst

Thomas Gerst Redakteur für Gesundheits- und Sozialpolitik

S E I T E E I N S

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