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Archiv "Verschwiegenheit ist unverzichtbarer Bestandteil des ärztlichen Handelns" (28.05.1982)

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Die Information:

Bericht und Meinung

85. DEUTSCHER ÄRZTETAG

Ansonsten war dieser Ärztetag in Münster eine nahezu perfekte Ver- anstaltung: die Debatten durchaus kontrovers in der Sache — durch- weg auf hohem Niveau, eine gelas- sene, argumentative Auseinander- setzung. Das gilt vor allem von dem Schwerpunktthema dieses Ärztetages, der ärztlichen Schwei- gepflicht angesichts der Heraus- forderung durch die elektronische Datenverarbeitung. Sowohl Vilmar wie auch Vizepräsident Dr. Gustav Osterwald stellten in ihren Refera- ten den Vorrang der ärztlichen Schweigepflicht und des Patien- tengeheimnisses heraus — so sehr, daß Vertreter der Wissenschaft und Forschung befürchteten, via Datenschutz werde die Forschung über Gebühr eingeengt. Nach stundenlanger Debatte kam es auf dem Ärztetag zu einem Kompro- miß, in dem der Vorrang der Schweigepflicht betont, den (klini- schen) Forschern aber eine Gasse offengehalten wird.

Differenzen und Kompromisse auch bei einem Thema, das nicht auf der Tagesordnung stand, aber nicht unerwartet kam: Katastro- phenmedizin und Atomkrieg. Die aus der öffentlichen Diskussion der letzten Monate bekannten Po- sitionen wurden auch auf dem Ärztetag vertreten. Übereinstim- mend verurteilte der Ärztetag Krieg und Kriegsvorbereitungen.

Er sprach sich indes, entgegen den Wünschen einer Minderheit, mit großer Mehrheit dafür aus, Vorsorge für einen Katastrophen- fall, einschließlich den nuklearen, zu treffen.

Schließlich beschäftigten den Ärz- tetag drei Zwischenberichte: die Weiterentwicklung in der Allge- meinmedizin (Vizepräsident Dr.

Helmuth Klotz), Stand der Novel- lierung der Approbationsordnung (Dr. Jörg Hoppe) und ein Vergleich der Berufsordnungen der Bundes- länder (Dr. Wilhelm Baldus). Dazu kamen eine Vielzahl von Einzel- themen — von der Gebührenord- nung über die Krankenhausfinan- zierung bis zum „Handel mit Kin- dern". Alles Nähere auf den fol- genden Seiten. NJ

Die ärztliche Schweigepflicht als ein Recht des Patienten ist ein un- verzichtbarer Bestandteil der ärzt- lichen Berufsausübung. Zu den wichtigsten Grundlagen in der Be- ziehung zwischen Arzt und Patient gehört die Verpflichtung des Arz- tes, über alles zu schweigen, was ihm in Ausübung seines Berufes vom Patienten bekannt wird. Ver- schwiegenheit ist somit das Fun- dament für Vertrauen und ein Gü- tesiegel bei der Ausübung der ärztlichen Kunst schlechthin.

Unter diesen Axiomen standen die Referate und Diskussionen des 85.

Deutschen Ärztetages zum Thema

„Ärztliche Schweigepflicht und Probleme des Datenschutzes".

Das Konfliktfeld ausgelotet und ei- nen Interessenausgleich aufge- zeigt zu haben, war ein schwieri- ges Unterfangen. Um es vorweg zu sagen: Dem Ärztetag gelang es mit Bravour!

Die sachkundige, engagierte und auf einem hohen Niveau sich be- wegende Aussprache, der Dialog mit den Experten und das vom Deutschen Ärztetag schließlich einmütig angenommene Thesen- papier sowie die zahlreichen wei- teren Entschließungen unterstrei- chen, daß auch die revolutionäre Technik der elektronischen Daten- verarbeitung, die intensivierte Nut- zung des wachsenden Datenfun- dus im Sozial- und Gesundheits- bereich sowie die massiven (teils auch politischen) Forderungen nach Offenlegung personenbezo- gener Daten für Forschung und Wissenschaft die ethischen Grundnormen des ärztlichen Han- delns nicht erschüttern dürfen und können. Die meist einmütig

von den 250 Delegierten des Deut- schen Ärztetages gebilligten Ent- schließungsanträge unterstrei- chen die hohe Verantwortung des Arztes bei der Wahrung des Pa- tientengeheimnisses und das ins- gesamt in die Ärzteschaft gesetzte Vertrauen der Patienten und der Öffentlichkeit.

Das beschlossene „Thesen-Pa- pier" ist keine allgemeingültige, zeitlose und in jedem Einzelfall konkret anwendbare Verhaltens- und Handlungsmaxime. Es ist auch keine „Richtlinie" oder etwa ein Hinweis auf gesetzliche oder verordnungsmäßige Sanktionen.

Auch kann daraus nicht für jede Situation und für jeden Arzt die richtige Verhaltensweise abgelei- tet werden. Wertet man das Anlie- gen des Ärztetagspapieres zur ärztlichen Schweigepflicht recht und interpretiert es im Sinne der zahlreichen Diskussionsbeiträge in all seinen Facetten inhaltsge- treu, so kann das zehn Punkte um- fassende Konzept „dem Arzt das eigenverantwortliche, gewissen- hafte und sachgerechte Abwägen seiner Pflichten auch bei schwer- wiegenden Ermessensentschei- dungen nur erleichtern."

Den Sinngehalt und die Motivation des Ärztetags-Thesenpapieres in- terpretierend, stellte Dr. Gustav Osterwald (Oldenburg), Vizepräsi- dent der Bundesärztekammer und Referent zum Thema „Daten- schutz in der ärztlichen Praxis", unmißverständlich fest:

„Die vornehmste Pflicht des Arz- tes ist es, Schaden von seinen Pa- tienten abzuwehren. Dazu gehört auch, den Patienten von unnöti-

Verschwiegenheit ist

unverzichtbarer Bestandteil des ärztlichen Handelns

85. Deutscher Ärztetag erinnert

an die hohe Verantwortung der Forscher

18 Heft 21 vom 28. Mai 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe A/B

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Schweigepflicht und Datenschutz

gen und ungerechtfertigten An- griffen in seiner Privatsphäre zu bewahren. Wenn wir das Ansehen der Ärzteschaft und das Vertrauen der Bevölkerung in unserem Be- rufsstand erhalten wollen, müssen wir jede Anstrengung unterneh- men, der drohenden, immer stär- ker werdenden Aushöhlung der ärztlichen Schweigepflicht entge- genzuwirken."

Angesichts der vielen Möglichkei- ten der Instrumentalisierung, For- malisierung, Standardisierung und Computerisierung stellt sich zwangsläufig die Frage, ob Daten- schutz und Schweigepflicht über- haupt ausreichend sichergestellt werden können. Das große Inter- esse an personenbezogenen Da- ten läßt hier Zweifel aufkommen.

Die revolutionäre Datentechnik hat Umwälzungen in Gang ge- setzt, über deren Auswirkungen, Fernwirkungen und Gefahren wir uns überhaupt noch keine präzise Vorstellungen machen können.

Unbemerkt hat sich die medizini- sche Informatik in die Arzt-Patient- Beziehung geschoben. Das Spek- trum der sie überlagernden Pro- bleme reicht vom ärztlichen, juri- stischen über den technologi- schen, aber auch hin bis zum phi- losophisch-ethischen und psycho- logischen Aspekt.

Das Spektrum der Meinungen und Haltungen zur Vereinbarkeit einer aggressiven Datennutzung im Ver- hältnis zur ärztlichen Schweige- pflicht reicht von einer naiven Wis- senschafts- und übertriebenen Technikgläubigkeit, von einem verharmlosenden soziotechni- schen Positivismus bis zu einer puristischen, die Basis des ärztli- chen Handelns durch die strikte

Verschwiegenheitsverpflichtung des Arztes abstützenden Compu- terfeindlichkeit, die allenfalls den dienenden Charakter der Daten- verarbeitung respektiert und die postuliert: Der Computer kann die Arzt-Patienten-Beziehung nicht revolutionieren, sondern allenfalls stören.

Vilmar: Schweigepflicht eine zeitlos gültige Norm

Der Präsident der Bundesärzte- kammer, Dr. Karsten Vilmar, hatte in seinem Grundsatzreferat zum Auftakt des Ärztetages betont, daß das Thema „Ärztliche Schweige- pflicht" bereits frühzeitig als Ver- haltensnorm und moralische Pflicht für den Arzt entwickelt und kodifiziert worden ist. Insofern ist die grundlegende Verpflichtung des Arztes weder an einzelne Kul- turkreise, noch an bestimmte Ge- sellschaftssysteme gebunden. Die Schweigepflicht hatte sich im Ver- lauf der Jahrhunderte als Richt- schnur und zuverlässiger Maßstab bewährt. Sie hat zeitlose Gültig- keit und wird daher auch in Zu- kunft ärztliches Handeln bestim- men, unterstrich Vilmar.

Ursprünglich war im hippokrati- schen Eid (Schweigepflicht) als ethisch-moralische Selbstver- pflichtung des Arztes formuliert worden, also noch nicht als Recht der Patienten. Erst Jahrhunderte später wurde sie als Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegen- heit oder des Berufsgeheimnisses bezeichnet und geregelt. Die ärzt- liche Schweigepflicht zu beach- ten, betrifft nicht nur den nieder- gelassenen, praktisch tätigen Arzt, sondern auch jeden anderen Arzt, sei es im Krankenhaus, im Betrieb oder in der Sozialverwaltung, un- abhängig von seiner dienstlichen oder vertraglichen Stellung oder seinem Rang in der Hierarchie ei- ner Organisation. Die ärztliche Schweigepflicht als zeitlos gültige ethische Norm ist von so hoher Qualität, betonte Vilmar, daß es abwegig ist, die Schweigepflicht dem . „Standesrecht" zuzuordnen.

Was leider meist mit einem Unter- ton geschieht, als ob es sich dabei um eine antiquierte, längst über- holte Angelegenheit handele.

Bundesdatenschutzgesetz sichert Persönlichkeitsrecht Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom 27. Januar 1977, so

interpretierte Vilmar, ist sowohl für die allgemeine Öffentlichkeit, den Betroffenen als auch für die Ärzteschaft insoweit relevant als über alle mit der ärztlichen Schweigepflicht verbundenen Fra- gen hinaus die Persönlichkeits- rechte im Zeitalter der elektroni- schen Datenverarbeitung mit Hilfe des Gesetzes gesichert und den Mißbrauch personengebundener Daten bei der Datenspeicherung und Datenverarbeitung vorge- beugt werden soll.

Allerdings hätten die Vorschriften und Begriffe dieses Gesetzes, das noch in dieser Legislaturperiode novelliert werden soll (seit April 1982 liegt ein Referentenentwurf vor), auch zur Unsicherheit der Ärzteschaft beigetragen. Unter dem Aspekt der Schweigepflicht sei dies allerdings nicht begrün- det, wie Dr. Vilmar unter dem Hin- weis auf § 45 des SGB feststellte.

In diesem wird festgestellt, daß

§ 203 Absatz 1 des Strafgesetzbu- ches Vorrang habe. Dieser An- spruch dürfe auch nicht durch we- niger stark bindende Bestimmun- gen des Datenschutzgesetzes auf- geweicht werden.

In der Anamnese und Diagnose des Themas „Ärztliche Schweige- pflicht" im Beziehungsgeflecht zur Datennutzung und zum Daten- schutz waren sich beim Münstera- ner Ärztetag die Experten einig:

> Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz greifen aufgrund der immer stärker gewordenen Ab- hängigkeit des einzelnen Bürgers von den Einrichtungen der sozia- len Sicherung weit ineinander über.

> Der Sozialstaat bietet einer- seits seinen Bürgern ein noch vor wenigen Jahren nicht gekanntes Maß an Schutz vor Wechselfüllen des Lebens; auf der anderen Seite nimmt er ihnen einen Teil der indi- viduellen Freiheit, indem er die Gewährung von Sozialleistungen von der Hergabe persönlicher Da- ten und bürokratischen Verwal- tungsakten abhängig macht. >

Ausgabe A/B DEUTSCHES ARZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 21 vom 28. Mai 1982 19

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Die Information:

Bericht und Meinung

Schweigepflicht und Datenschutz

> Mit zunehmender Industriali- sierung und Technisierung wach- sen die Möglichkeiten, Arbeitsab- läufe zu standardisieren und zu automatisieren, Kommunikations- möglichkeiten zu verstärken und ein großflächiges Informations- netz im Verbund herzustellen.

> Die Entwicklung der elektroni- schen Datenverarbeitung mit bis- her ungeahnten Speicher-, Zentra- lisations-, Verbund- und Zugriffs- möglichkeiten und die daraus re- sultierenden Veränderungen von Verwaltungstechnik und Bürokra- tie haben auch vor dem Medizin- betrieb nicht Halt gemacht.

> Der medizinische Fortschritt und die damit verbundene Spezia- lisierung, die veränderten Arbeits- bedingungen der Ärzte, die Ko- operation der Ärzte untereinander und mit einer Reihe anderer Be- rufsgruppen sowie die Möglich- keiten und Notwendigkeiten der medizinischen Forschung eröff- nen immer neue Dimensionen.

Dr. Vilmar zeigte die Gefahren auf, die von einer mißbräuchlichen Nutzung von Datensammlungen (Dateien) ausgehen können: Die Übermittlung von Daten geschieht zwischen den Ärzten, vom Arzt zum Krankenhaus, vom Kranken- haus zum Krankenhaus und vom Arzt beziehungsweise Kranken- haus zu den Kostenträgern, öffent- lichen Verwaltungen, Meldebehör- den, Sozialgerichten, Arbeitge- bern bis hin zu Straßenverkehrs- behörden und anderen Bürokra- tien. Es bestehen daher vielfältige Möglichkeiten, die Schweige- pflicht und den Datenschutz zu unterminieren. Dies um so eher, da von den „datenhungrigen" In- stitutionen ein fast system-imma- nenter Druck ausgeht, patienten- bezogene Daten zu erhalten.

Vielfach, so stellte Vilmar fest, sei den datenregistrierenden Institu- tionen überhaupt nicht bewußt, was mit den weitergegebenen Da- ten geschehen kann und welche

• Fortsetzung auf Seite 24

„1. Der Patient wird sich dem Arzt mit seinen gesundheitlichen und persönlichen Problemen nur anvertrauen, wenn er weiß, daß der Arzt über das ihm Anvertraute Schweigen bewahrt. Der Arzt kann seinerseits dem Patienten oft nur dann wirksam helfen, wenn er dessen Probleme und damit die physischen, psychischen und so- zialen Umstände seiner Erkran- kung kennt.

Die gewissenhafte Einhaltung der beruflichen Schweigepflicht ist daher neben fachlichem Wissen, Können und Berufserfahrung we- sentliches Element der Vertrau- enswürdigkeit des Arztes gegen- über dem Patienten.

2. In einer Zeit wachsender Ab- hängigkeiten des einzelnen von Sozialleistungen, Versicherungs- leistungen und Verwaltungserfor- dernissen ist der Schutz des Pa- tientengeheimnisses gefährdet, weil der einzelne in seiner Ent- scheidung über eine Entbindung des Arztes von der Schweige- pflicht oft nicht mehr frei ist. Das Patientengeheimnis kann daher nur wirksam geschützt werden, wenn gewährleistet wird, daß auch dann, wenn der Patient den Arzt von der Schweigepflicht ent- bindet,

> der Arzt vor Auskunftsertei- lung gewissenhaft prüft, ob der Patient die Tragweite seines Ein- verständnisses beurteilen kann,

> die vom Arzt gegebenen Infor- mationen auf den durch die Ein- willigung gedeckten Zweck und in ihrem Umfange auf das unbe- dingt erforderliche Maß begrenzt bleiben,

> der Empfänger der Information die erhaltenen Patientenangaben

nur im Rahmen des Zweckes ver- wendet, zu dessen Erfüllung er sie mit Zustimmung des Patienten vom Arzt erhalten hat,

> vor einer Änderung der Zwecksetzung durch den Empfän- ger dementsprechend erneut die Zustimmung des Patienten einge- holt werden muß,

> die erhaltenen Informationen dann gelöscht oder zumindest für die weitere Verarbeitung gesperrt werden, wenn sie für die eige- ne Aufgabenwahrnehmung nicht mehr benötigt werden.

3. Ein persönlich dem Arzt anver- trautes Geheimnis darf die zwei- seitige Vertrauensbeziehung nicht verlassen. Auch bei nicht persön- lich anvertrauten dem Arzt durch Gespräch und Untersuchung be- kannt gewordenen Angaben muß der Kreis der Wissenden begrenzt sein

> auf die Ärzte, die gleichzeitig oder nacheinander die Betreuung übernehmen,

> auf die Mitarbeiter des Arztes, die in seinem Verantwortungsbe- reich tätig sind,

> auf die Studenten, die im Rah- men ihrer Ausbildung, z. B. in Vorlesungen, Praktika und Kur- sen, von der Krankheitsgeschichte einzelner Patienten Kenntnis er- halten.

Auch unter ihnen ist die Informa- tion auf das erforderliche Maß zu begrenzen und ein der Informa- tion entgegenstehendes Interesse des Patienten zu berücksichtigen.

4. Die ärztliche Schweigepflicht ist nicht ersetzbar durch andere Verschwiegenheitspflichten, wie RESOLUTION

Empfehlungen zur Beachtung

der ärztlichen Schweigepflicht bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der ärztlichen Berufsausübung

20 Heft 21 vom 28. Mai 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ARZTEBLATT Ausgabe KB

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RESOLUTION

sie zum Beispiel Behörden, Ge- richten, Krankenhausträgern, So- zialleistungsträgern und Versiche- rungen obliegen; durch das Ange- bot der Amtsverschwiegenheit wird daher die dem Arzt persön- lich auferlegte Schweigepflicht nicht aufgehoben. Deswegen muß auch der angestellte oder beamte- te Arzt gegenüber seinem Arbeit- geber oder Dienstherrn die Schweigepflicht wahren, es sei denn, mit einer ärztlichen Unter- suchung oder Begutachtung ist — erkennbar für den Betroffenen — die Mitteilung des für den Aus- kunftszweck entscheidenden Er- gebnisses an den Arbeitgeber, Dienstherrn oder die beauftragen- de öffentliche Stelle verbunden.

5. Von seiner beruflichen Schwei- gepflicht kann der Arzt grundsätz- lich nur durch den Patienten oder andere geheimnisgeschützte In- formanten befreit werden. Hierfür bedarf es entweder seiner aus- drücklichen Erklärung oder seiner stillschweigenden bzw. mutmaßli- chen Einwilligung, und zwar auch für den Umfang der weiterzuge- benden Information. Aus der Er- klärung, mit der der Patient den Arzt von der Schweigepflicht ent- bindet, muß grundsätzlich hervor- gehen, wem gegenüber, über wel- chen Sachverhalt und zu welchem Zweck Auskünfte erfolgen sollen.

6. Gesetzliche Mitteilungspflich- ten, welche die ärztliche Schwei- gepflicht durchbrechen, dürfen nur dann und insoweit eingeführt werden, als sie zur Abwehr kon- kreter Gefahren für das Gemein- wohl notwendig sind. Vergleich- bar strenge Anforderungen müs- sen an Mitteilungsbefugnisse ge- stellt werden, durch die der Arzt zwar nicht verpflichtet, aber be- rechtigt werden soll, Patientenge- heimnisse ohne Einholung einer Zustimmung des Patienten zu of- fenbaren.

Solche Mitteilungsbefugnisse durchbrechen die Schweigepflicht aus der Sicht des Geheimnisge- schützten ebenso wie Mitteilungs- pflichten und gefährden daher das

Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt.

Die Befugnis des Arztes, zur Wah- rung eines höherwertigen Rechts- gutes auch gegen den Willen des Patienten sein Schweigen zu bre- chen, muß auf Ausnahmefälle be- grenzt bleiben, in denen ohne Mit- teilung eine konkrete Gefährdung anderer Personen eintritt. Eine mögliche Eigengefährdung des Patienten reicht für ein Durchbre- chen der Schweigepflicht nicht aus, es sei denn, er ist infolge Ein- schränkung seiner Einsichts- und Willensfähigkeit nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen.

7. Die medizinische Forschung ist auf die Erfassung und Verarbei- tung personenbezogener Anga- ben angewiesen. Als Grundlage des Fortschrittes in der Heilkunde liegt medizinische Forschung so- wohl im Interesse des einzelnen Patienten als auch im Interesse der Gesellschaft. Forschungsvorhaben sind kein höherwertiges Rechtsgut als der Geheimnisschutz des Indi- viduums.

Personenbezogene Angaben dür- fen dementsprechend grundsätz- lich auch zum Zwecke der medizi- nischen Forschung nur mit der Zu- stimmung des betroffenen Patien- ten oder Probanden an andere Ärzte oder an Forschungseinrich- tungen weitergegeben werden.

Kein Arzt kann verpflichtet wer- den, personenbezogene Daten zu Forschungszwecken an Dritte wei- terzugeben. In Konfliktfällen muß der Arzt nach bestem Wissen und Gewissen Güterabwägungen zwi- schen dem Forschungsziel einer- seits und den Individualrechten der Patienten/Probanden anderer- seits vornehmen und verantworten und die Ethikkommissionen der Landesärztekammern anrufen. Als Entscheidungshilfe wird auf die vom Vorstand der Bundesärzte- kammer herausgegebenen Emp- fehlungen des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer zur Beachtung der ärztlichen

Schweigepflicht bei der Verarbei- tung personenbezogener Daten in der medizinischen Forschung vom 23. Juli 1981 (DEUTSCHES ÄRZ- TEBLATT, Heft 30/1981) ver- wiesen.

8. Die Schweigepflicht besteht ausschließlich zum Schutze des Pa- tienten. Ihm gegenüber ist der Arzt zur Auskunft und Aufklärung ver- pflichtet, sofern dadurch nicht Ge- heimnisrechte Dritter berührt wer- den. In Fürsorge um den Patienten muß der Arzt aber die Möglichkeit haben, die Aufklärung inhaltlich einzuschränken, wenn eine umfas- sende Information nach seiner Überzeugung die Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsbe- einträchtigung hervorruft.

9. Datenschutz bezweckt die Si- cherung der in Dateien erfaßten Angaben über Personen auf Rich- tigkeit und Vollständigkeit sowie deren Schutz vor Vernichtung, Verfälschung, unbefugtem Zugriff Dritter und mißbräuchlicher Ver- wendung.

Datenschutz ist ebenso wie die ärztliche Schweigepflicht auf den Schutz der Privatsphäre ausge- richtet. Deswegen müssen die Da- tenschutzgesetze die Anforderun- gen an die befugte Weitergabe personenbezogener Gesundheits- daten mit den Anforderungen an die ärztliche Schweigepflicht gleichsetzen und diese Anforde- rungen auch denjenigen Personen und Stellen auferlegen, die von ei- nem Arzt oder direkt vom Patien- ten oder Dritten personenbezoge- ne Gesundheitsdaten erhalten haben.

10. Richtlinien, aus denen sich das richtige ärztliche Verhalten in jedem Einzelfalle zweifelsfrei ab- leiten läßt, kann es nicht geben.

Die vorstehenden Thesen können daher dem Arzt das eigenverant- wortliche, gewissenhafte und sachgerechte Abwägen seiner Pflichten auch bei schwerwiegen- den Ermessensentscheidungen nur erleichtern."

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Ausgabe A/B DEUTSCHES ARZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 21 vom 28. Mai 1982 21

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Der

Ärztetag

„live"

Was der Ärztetag leistete, wird in die- sem Heft detailliert berichtet. Wie die Kamera den Ärztetag sah, ist auf diesen Seiten dargestellt: Delegierte beim Zu- hören (rechts); interessierte Gäste aus aller Welt bei den Beratungen des Ple- nums (links); der Präsident und die Vi- zepräsidenten mit dem Hauptgeschäfts- führer und anderen Mitgliedern der Ge- schäftsführung während der Verhand- lungen (unten); Ja oder Nein zu diesem oder jenem, eine Abstimmungsszene (rechts unten); eine Unmenge von Be- schlußdrucksachen für jeden einzelnen Delegierten (ganz rechts unten) Alle Fotos aus Münster: Bohnert-Neusch

22 Heft 21 vom 28. Mai 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe A/B

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Ausgabe A/B DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 21 vom 28. Mai 1982 23

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Die Information:

Bericht und Meinung

Schweigepflicht und Datenschutz

• Fortsetzung von Seite 20 Brisanz darin verborgen ist. Viel- fach werde die Schweigepflicht aufgrund gesetzlicher oder ver- traglicher Veranlassung, manch- mal auch lediglich um vermeintli- cher administrativer Vereinfa- chungen willen oder aus reiner Gedankenlosigkeit vielfach durch- löchert.

Die heutigen Praktiken könnten auch nicht mit der oftmals zu hö- renden Erklärung entschuldigt werden, daß die mit der Weiterlei- tung und Verantwortung von Da- ten Befaßten ihrerseits doch auch der Schweigepflicht unterlägen.

Diese Lesart ist nicht schlüssig, denn der Kreis der Informierten und angeblich Schweigepflichti- gen ist in keinem anderen Ge- heimnisbereich derart weit wie im sozialen und medizinischen. Der Ärztetag leitete daraus das Postu- lat ab, daß der Kreis der Infor- mierten und Geheimnisträger so klein wie möglich gehalten wer- den sollte. Auch unter dem Deck- mantel der Verwaltungsvereinfa- chung dürfe deshalb die Zahl der Geheimnisträger nicht auf ein schließlich unübersehbar großes

„Kollektiv der Schweigepflichti- gen" ausgeweitet werden.

Vision: Der gläserne Mensch in der voll-

informierten Gesellschaft Vilmar stellte die Frage, ob in ei- ner vollinformierten Gesellschaft überhaupt noch Geheimnisse ak- zeptiert würden. In der Tat verwi- schen sich heute die den Begriffen

„privat" und „sozial" zugeordne- ten Inhalte und Wertvorstellungen zusehends. Es sei ein säkularer Trend, daß das Soziale, der Staat und die Öffentlichkeit dem Priva- ten gegenüber als besonders posi- tiv dargestellt werden. Erstaunlich ist nur, „wie sich derartiger Staats- positivismus mit der oft gleichzei- tig zur Schau getragenen Staats- verdrossenheit verträgt" (Vilmar).

Es könne nicht hingenommen

werden, daß die Durchdringung des persönlichen Lebens- und Freiheitsbereiches des einzelnen Menschen und die totale Erfas- sung des persönlichen Krank- heitsgeschehens mit dem Attribut

„fortschrittlich" versehen werde, betonte Vilmar. Zwar werde heute über eine Reihe von Krankheiten in der Öffentlichkeit völlig unbe- fangen gesprochen. Krebs sei da- für ein herausragendes Beispiel.

Aber die dunklen Schatten der Vergangenheit sollten zur Verant- wortung und sensiblen Einsicht mahnen.

Vilmar fragte unter dem Beifall des Auditoriums: „Sollen ... die Be- mühungen zur besseren Integra- tion der Kranken in die Gesell- schaft dadurch erneut in Gefahr gebracht werden, daß mit einem engen Netz von Meldepflichten nach Auflösung von ‚Krüppelhei- men' und ‚Irrenhäuser' kranke Menschen nunmehr in ,Datenkäfi- gen gefangen werden?" Der Ärz- tepräsident kritisierte die exzessi- ven Informationswünsche der Krankenkassen und erklärte sie mit einer stillen, aber tiefgreifen- den Umgestaltung der gesetzli- chen Krankenversicherung, die ih- re Aufgabe nicht mehr nur in der wirtschaftlichen, medizinisch ziel- gerechten Sicherung des Kranken sähe, sondern immer mehr zu ei- ner „wohlmeinenden Bevormun- dung der Betroffenen" tendiere.

Dr. Vilmar warnte davor, die Ge- samtbevölkerung durchzunume- rieren und eine namenlose Gesell- schaft von Personen- und Sozial- kennziffern zu produzieren. Ohne- hin hätten die Möglichkeiten des Datenverbundes und der Einsatz von Mikroprozessoren trotz wohl- gemeinter Datenschutzgesetze und vieler Verordnungen gerade- zu „schwindelerregende Nut- zungsmöglichkeiten" eröffnet. Die Gefahren für die störanfällige psy- chologische Einheit „Mensch" lä- gen in einem wohlgemeinten, per- fektionistischen Datensammeln, wie in der Weitergabe dieser Da- ten an Dritte (Dr. Paul Janssen, Essen, in der Diskussion).

Auch mit noch so ausgeklügelten technischen Mitteln sind unbe- rechtigte Zugriffsmöglichkeiten und Mißbrauch gespeicherter Da- ten nicht zu verhindern. Dr. Jürg Blümel, Vogelsang-Grünholz, wies darauf hin, daß mit Hilfe von 12 bis 15 Personenkennziffern es mög- lich sei, die Identität eines einzel- nen per Computerdruck aus ei- nem Gesamt von Millionen von Menschen herauszufiltern.

Der Arzt muß gewissenhaft prüfen und abwägen

Weitere Gefahren für das Patien- tengeheimnis und den Daten- schutz drohen aus der Möglich- keit, Daten nach vorher nicht über- schaubaren Gesichtspunkten zu- sammenzuführen — mit allen Nachteilen und Gefahren für den von Computern Erfaßten. Da- tenverarbeitungsmaschinen sind nicht störungsfrei, sie haben kein Gewissen und können nicht ver- gessen. Der Arzt müsse deshalb sich im klaren sein, daß er bei Computereinsatz mit allen Nach- teilen von Fehl- und Kurzschlüs- sen konfrontiert werden kann.

Der Arzt steht mitten in einem Spannungsfeld, stets zwischen den Interessen des einzelnen und denen der Gesellschaft abwägen zu sollen. Nur für bestimmte Tat- bestände hat ihm der Gesetzgeber diese Rechtsgüterabwägung und hohe Verantwortung abgenom- men, etwa durch Meldepflichten bei Seuchen und Geschlechts- krankheiten. Außerdem sind die Kautelen im Bereich der Sozialver- sicherung für die Leistungsge- währung, Überprüfung und Ver- weigerung im Bereich Versiche- rungsordnung konkret umrissen.

Auch diese Handlungsleitschiene dürfe und könne den Arzt nicht von seiner Verantwortung entbin- den, betonte Vilmar. „Trotz ge- setzlicher oder vertraglicher Aus- kunftpflichten kann das Gewissen bei sorgfältiger Rechtsgüterabwä-

• Fortsetzung auf Seite 29 24 Heft 21 vom 28. Mai 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe A/B

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e

Fortsetzung von Seite 24

gung zu einem anderen Handeln zwingen." ln derartigen Fällen müßte der Patient, der eine Aus- kunft nicht wünsche und aus- drücklich untersage, oder auch der Arzt, dereine Meldung aus Ge- wissensgründen nicht beantwor- ten könne, die daraus möglicher- weise resultierenden Folgen in Kauf nehmen.

Der Präsident des Deutschen Ärz- tetages ebenso wie die Delegier- ten sprachen sich entschieden ge- gen Bestrebungen aus, die Melde- pflichten über den gesetzlich ge- zogenen Rahmen hinaus zu erwei- tern. Bei verantwortungsbewußter Abwägung aller Umstände müßten die Interessen des Patienten ge- genüber den Ansprüchen der Ge- sellschaft mit Sicherheit über- wiegen.

Erhebliche Bedenken meldete der Ärztetag gegen überzogene flä- chendeckende und globale Krebs- register an. Bei aller Notwendig- keit, die epidemiologische For- schung zu verstärken, dürften grundlegende Persönlichkeits- rechte dem ebenfalls grundsetz- lieh garantierten Recht auf Frei- heit der Forschung nicht unterge- ordnet werden. Das Mustergesetz für ein Krebsregister (Referenten- entwurf des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesund- heit vom 8. Februar 1982) gebe zwar vor, Datenschutz und ärztli- che Schweigepflicht in Einklang zu bringen, doch könne es nicht angehen, wenn durch die Hinter- tür versucht würde, einen Freibrief für eine personenbezogene Regi- strierung der Krebserkrankten zu erlangen.

~ Die überwiegende Mehrheit der Ärztedelegierten stimmten denn auch Viimars Postulat zu, Krebsbekämpfung und Krebsfor- schung seien bei entsprechender Organisation und Rückfragemög- lichkeit auch mit anonymisierten Daten ohne Verletzung der Schweigepflicht möglich. Dies spiegeln die speziellen Beschlüs-

se zum Datenschutz deutlich wi- der, die in diesem Heft dokumen- tiert sind.

Eine weit geöffnete gesetzliche Registrierung von Krebskranken berge sonst die Gefahr, das Vor- sorgebewußtsein jener im Keime zu ersticken, die eigentlich unge- hemmt und vertrauensvoll .den Ratschlag des Arztes einholen sollten. Daran wird deutlich, daß in diesem besonders hervorg~hobe­

nen Beispiel bei befugteroder nicht befugter Offenbarung des Patien- tengeheimnisses das Vertrauens- verhältnis zwischen Patient und Arzt aufgelockert und damit die Basis für wirksame ärztliche Hilfe gefährdet werden könnte.

Vilmar empfahl, den Interessen der Patienten gegenüber den An- sprüchen der Gesellschaft den Vorzug zu geben, wenn mit der konsequenten Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht keine Gefahren für die Gemeinschaft oder andere Personen verbunden sind. ln jedem Falle bedürfe es nicht nur eines verantwortungsbe- wußten Abwägans seitens der Ärz- te, sondern aller verantwortungs- bewußter Staatsbürger in allen Le- bens- und Gestaltungsbereichen des sozialen Gefüges.

An die Datenerfassung und recht- mäßige Weitergabe durch den Arzt müssen laut Beschluß des Ärzteta- ges strenge Kriterien gestellt werden.

Unverzichtbar ist die strenge Zweckverbindung des Datenemp- fängers bei der Datenverarbeitung an die ursprüngliche Zweckset- zung. Dies bedeutet, daß der Emp- fänger diese Daten ohne Zustim- mung des Patienten nicht für an- dere Zwecke verwenden darf, als sie vom übermittelnden Arzt be- stimmt worden sind.

!> Die Verpflichtung des Arztes zur Wahrung des Patientenge- heimnisses gilt auch in seiner Be- ziehung zu anderen Ärzten oder zu Angehörigen anderer Gesund- heitsberufe. Die Schweigepflichti-

Schweigepflicht und Datenschutz

gen sind stets dazu verpflichtet, in allen Phasen der Behandlung und den unterschiedlichsten Etappen der Datenerfassung die Schweige- pflicht zu beachten, es sei denn,

!> der Patient hat ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt, daß die Daten weitergegeben wer- den, sei es einem behandelnden Arzt oder einem Team von Ärzten.

!> Schaltet der Arzt Assistenzärz-

te oder in seinem Verantwortungs- bereich tätige paramedizinische Berufe ein, so muß er - von den höchst persönlich anvertrauten Geheimnissen abgesehen - die Schweigepflicht auf diese ausdeh- nen und die Einhaltung kontrol- lieren.

!> Die Amtsverschwiegenheit

kann in keinem Fall die ärztliche Schweigepflicht ersetzen, denn letztere ist an die Person des Arz- tes gebunden und gilt gegenüber jedermann, auch gegenüber dem Dienstvorgesetzten. Die Amtsver- schwiegenheit gilt jedoch nicht in- nerhalb dieser Behörde.

Vor jeder AuskunftserteilunQ ge- genüber einem Dritten muß der Arzt sorgfältig prüfen, ob eine wirksame Entbindungserklärung des Patienten vorliegt, ob gesetzli- che Meldepflichten oder im Ein- zelfall ein höherwertiges Rechts- gut die AuskunftserteilunQ ohne Einwilligung des Patienten recht- fertigen.

Wie streng die Maßstäbe zu setzen sind, verdeutlichte Dr. Vilmar an einem aktuellen Beispiel: Verlangt eine Polizeidienststelle beispiels- weise Auskunft über ärztliche Be- handlungsmaßnahmen und die Angabe von Diagnosen, die wäh- rend einer bestimmten Zeit im Zu- sammenhang mit Demonstrations- ausschreitungen stehen, so dür- fen diese grundsätzlich ebenfalls nicht offenbart werden - auch dann nicht, wenn der Arzt unter Druck gesetzt oder ihm sogar ein Verfahren wegen des "Verdachts der Strafvereitelung" angedroht

wird. !>

Ausgabe AlB DEUTSCHES ARZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 21 vom 28. Mai 1982 29

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Die Information:

Bericht und Meinung

Schweigepflicht und Datenschutz

Lediglich bei ausdrücklicher an- derer rechtlicher Regelung, im In- teresse höherwertiger Rechtsgü- ter oder mit Einverständnis des Patienten darf anders verfahren werden. Ebenso wird der Arzt bei Unglücksfällen und anderen Not- situationen zu Recht davon ausge- hen, daß er zumindest den näch- sten Angehörigen informiert. Da- bei sind jedoch Mitteilungen über die genaue Art der Verletzung zu unterlassen.

..,. Der Ärztetag umriß Grundsät- ze, die der Arzt vor Weitergabe von Patienteninformationen an anfra- gende Personen oder Institutio- nen beachten sollte: Erklärungen des Patienten in allgemeinen Ge- schäftsbedingungen von Versi- cherungen oder auf gesonderten Formularen, mit denen vorbehan- delnde Ärzte pauschal von der Schweigepflicht entbunden wer- den sollen, rechtfertigen eine Aus- kunftserteilung durch den Arzt nur dann, wenn sie ganz offensichtlich im Interesse des Patienten liegen. Im Zweifelsfall muß sich der Arzt eine aktualisierte und nur auf ihn persönlich ausgestellte Entbin- dungserklärung des Patienten ver- schaffen.

C> Grundsätzlich rechtfertigen

Auskunftsersuchen öffentlicher Stellen eine entsprechende Aus- kunftserteilung durch den Arzt nicht schon deswegen, weil sie von Amts wegen erfolgen. Besteht keine gesetzliche Mitteilungs- pflicht, darf die Auskunft nur nach

Entbindung von der Schweige-

pflicht durch den Patienten oder-

im besonderen Einzelfall - zur Wahrung eines höherwertigen Rechtsguts erfolgen.

C> Sozialversicherungsträgern

gegenüber dürfen Ärzte nur dieje- nigen Daten weitergeben, die die Leistungsträger zur Abrechnung und zur Überprüfung der vom Arzt erbrachten Leistungen benötigen.

Nur in diesem Umfang und für die- sen Zweck dürfen die Unterlagen auch Angaben über die Krankheit und die zu ihrer Diagnose und Therapie erbrachten Leistungen enthalten.

C> Werden Schadenersatzansprü-

che geltend gemacht oder für an- dere Zwecke gefordert, muß der Patient den Arzt ausdrücklich von der Schweigepflicht entbinden.

Träger des Patientengeheimnisses ist nur der Patient selbst. Auch die Information seiner Angehörigen bedarf daher grundsätzlich seiner Zustimmung, auf die nur dann ver- zichtet werden darf, wenn die In- formation der Angehörigen ganz offensichtlich im Interesse des Pa- tienten liegt.

Neuralgischer Punkt:

die Forschung

Ein ganz besonders neuralgischer Punkt im Beziehungsgeflecht zwi- schen Patient- und Arztgeheimnis und Persönlichkeitsschutz ergibt sich in bezug auf die Forschung. Auch bei Anerkennung, daß die medizinische Forschung notwen- dig ist und dem allgemeinen Wohl dienen soll, muß der Forschungs- drang begrenzt bleiben. These 7 des Ärztetagspapiers postuliert:

"Forschungsvorhaben sind kein

höherwertiges Rechtsgut als der Geheimnisschutz des Individu- ums." Grundsätzlich dürfen in me- dizinischen Forschungen perso- nenbezogene Daten nur aufgrund gezielter wissenschaftlicher Fra- gestellungen verarbeitet werden.

Dabei darf die Datenerfassung und Datenspeicherung nur in dem Umfang erfolgen, der zur Errei- chung des Forschungsziels unbe- dingt erforderlich ist. Gespeicher- te Daten können wissenschaftlich und rechtlich nur für diejenigen Zwecke verwendet werden, für die sie gezielt erhoben worden sind.

Werden Daten für andere als die ursprünglichen Erhebungszwecke im wissenschaftlichen Bereich verwandt, so ist dies nur dann an- gezeigt, wenn die neue Fragestel- lung mit dem Entstehungszusam- menhang der Daten vergleichbar ist.

Der Ärztetag wandte sich dage- gen, ungezielt Daten zu erheben und zu speichern, weil dann das

I

Maß der Verhältnismäßigkeit der Zweckbestimmung überschritten sei.

..,. Sehr zurückhaltend sollte die gesetzliche Meldepflicht für Be- hinderungen und Kindesmißhand- lungen beurteilt werden, weil hier keine unmittelbare konkrete Ge- fahr für die Allgemeinheit oder einzelne besteht. Dr. Osterwald - unterstützt von Delegierten des Ärztetages - wies darauf hin, daß eine solche ungehemmte Melde- pflicht die Betroffenen bezie- hungsweise deren Erziehungsbe- rechtigten aus Furcht vor der Mel- depflicht von einem dringenden Arztbesuch abhalten könnten.

Die ärztliche Schweigepflicht, so betonten die Delegierten, müsse an die Forschung hohe Anforde- rungen stellen. Gerade in der Me- dizin dürfe sich die Forschung nicht allein vom Ehrgeiz des For- schers leiten lassen. Kranke Men- schen dürfen nicht als "Patienten- gut" deklariert und gleichsam zum dienstbaren "Arbeits- und Ver- suchsmaterial" herabgewürdigt werden.

Breiter Konsens, aber

auch divergierende Positionen Die mehr als fünfeinhalbstündige Diskussion des Themenkomple-

xes "Schweigepflicht und Daten-

schutz" hat den Interessenkonflikt auch innerhalb der Ärzteschaftde- legierten durchaus deutlich ge- macht. Obgleich der Hauptbe- schluß von einem breiten Konsen- sus getragen wurde, gab es doch ein breites Spektrum von Meinun- gen, ob und in welchem Umfang der Wissenschaftler personenbe- zogene Daten verwenden dürfe.

Als Basis des erarbeiteten Ent- schließungsentwurfs dienten die bereits im Frühjahr 1981 vom Wis- senschaftlichen Beirat der Bun- desärztekammer und im Sommer vom BÄK-Vorstand einstimmig ge- billigten "Empfehlungen zur Be- achtung der ärztlichen Schweige- pflicht bei der Verarbeitung perso- 30 Heft21 vom 28. Mai 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ARZTEBLATT Ausgabe AlB

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Schweigepflicht und Datenschutz

nenbezogener Daten in der medi- zinischen Forschung". Diese be- kräftigen die auch im Thesenpa- pier festgeschriebene Absicht, dem Arzt in erster Linie eine indivi- duelle Entscheidungshilfe zu bie- ten, in einem Bereich, der nicht abstimmungsfähig ist. In zweiter Linie sollen sie eine Argumenta- tionshilfe für denjenigen Arzt sein, der bei Anwendung der darin fest- gelegten Grundsätze insbesonde- re nach gewissenhafter Güterab- wägung handelt, trotzdem aber in rechtliche Auseinandersetzungen gerät.

Ein Plädoyer für

Verlaufsuntersuchungen mit persönlichen Daten

Der These des BÄK-Vorstandes und des BÄK-Präsidenten, der Persönlichkeitsschutz des Patien- ten müsse unbedingt gewahrt blei- ben, widersprach Prof. Waldemar Hecker (München). Er machte dar- auf aufmerksam, daß der Zusam- menhang von Mißbildungen bei Neugeborenen und Umweltein- flüssen nicht ohne Vorlaufsunter- suchungen erforscht werden kön- ne, für die persönliche Daten der Patienten benötigt werden. Er wies darauf hin, daß solche For- schungsvorhaben durch gesetzli- che Datenschutzregelungen und deren Anwendung erschwert wür- den, wenn nicht gar unmöglich gemacht werden könnten. Seiner Meinung nach wäre die Conter- gan-Katastrophe unter den derzei- tigen Datenschutzbestimmungen wohl nicht aufzuklären gewesen.

Das Wohl des fehlgebildeten Kin- des, des gesundheitsgefährdeten Patienten sei höherwertig als das Datenschutzinteresse. Der Ursa- che von Mißbildungen dürfe zum Beispiel in Bayern zur Zeit nicht nachgegangen werden.

Auch der Präsident der Ärztekam- mer Baden-Württemberg, Dr. Diet- rich Maiwald, Neckarhausen, sieht die deutsche medizinische For- schung durch einen absolut ge- setzten, überspitzten Datenschutz gefährdet. Die Universität Ulm, so

berichtete er, habe die Landesärz- tekammer darauf hingewiesen, daß gerade in ihrem Bereich die Forschung sehr erschwert werde.

Die Befürworter einer personen- bezogenen Forschung wiesen dar- auf hin, daß gerade bei epidemio- logischen Feldforschungen mög- lichst komplette Populationen er- faßt werden müßten, um die Re- präsentanz der Untersuchungen nicht in Frage zu stellen.

„Puristen" gegen begrenzte Ausnahme-Regelungen

Demgegenüber gab es eine be- achtliche Gruppe von Meinungen, die die ärztliche Schweigepflicht auch in der medizinischen For- schung streng beachtet wissen wollten. So zielte ein Antrag des Kasseler Internisten und medizini- schen Informatikers, Dr. med. Ot- frid P. Schaefer, darauf, aus dem Leitantrag den Hinweis auf die Empfehlungen des Wissenschaft- lichen Beirates der Bundesärzte- kammer als Entscheidungshilfe bei der wissenschaftlichen Verar- beitung personenbezogener Da- ten zu eliminieren. Schaefer hob hervor, daß ein Melderecht ohne Zustimmung der Patienten nicht als Alternative zur absoluten ärztli- chen Schweigepflicht interpretiert werden könne. Auch Dr. Kaspar Roos (Köln) solidarisierte sich mit den „Puristen" und Vertretern der

„reinen Lehre". Schließlich wand- te sich Dr. Schaefer gegen jegli- che Ausnahmeregelungen von der Schweigepflicht, indem er auf das zugkräftige Beispiel der Neurege- lung des § 218 StGB hinwies, bei dem heute die Aufnahmeregelung, die soziale Indikation, fast zur Re- gel-Indikation geworden ist.

Sozialgesetzbuch (SGB), mit der das „Sozialgeheimnis" begründet wurde. Diese Vorschrift lehnt sich in ihrem Tenor vor allem in der Interpretation des Begriffes „Ge- heimnis" eng an die Bestimmun- gen des § 203 StGB an. Unter Ge- heimnis wurde alles verstanden, was zur Privatsphäre des einzel- nen gehörte und nur einem be- schränkten Personenkreis be-

kannt ist und an dessen Geheim- haltung der Betroffene von seinem Blickwinkel aus ein sachlich be- gründetes, schutzwürdiges Inter- esse hat oder bei Kenntnis der Umstände haben würde.

§ 203 StGB regelt das Verhältnis Arzt-Patient bezüglich der Infor- mationen, die der Patient dem Arzt überläßt. Diese Informationen sind allein für den Arzt zur Diagnose- stellung bestimmt. Die Schweige- pflicht des Arztes besteht grund- sätzlich gegenüber jedem Dritten.

Die Strafrechtsreform vom 1. Ja- nuar 1975 hat die ärztliche Schweigepflicht präzisiert und diese erstmals als ein Recht des Patienten bezeichnet. Vilmar hob hervor, daß neben dem Arzt auch dessen nichtärztliche Erben ein- bezogen worden sind, die Kennt- nis von Geheimnissen aus dem Nachlaß erhalten haben könnten.

Diese Ausweitung sei ein weiteres Indiz dafür, daß das Patientenge- heimnis als ein Recht des Patien- ten auch vom Gesetzgeber als ein so hochrangiertes Gut gewertet werde, daß es unter allen Umstän- den zu sichern sei.

Der von Dr. Maiwald initiierte An- trag, eine Kommission bei der Bundesärztekammer zu bilden, die klären solle, ob Krebsregister für die Forschung unentbehrlich sind oder nicht, wurde mehrheit- lich abgelehnt. Der Ärztetag hielt Krankheitsregister oder auf lan- desgesetzlicher Basis geschaffene Krebsregister für bedenklich, wenn nicht gar für überflüssig.

Prof. J. F. Volrad Deneke, der Hauptgeschäftsführer der BÄK, räumte Bedenken aus, mit dem angenommenen Beschluß könn- ten sämtliche Forschungsvorha- ben blockiert werden. Auch die Empfehlungen des Wissenschaft- lichen Beirates bejahen die For- schung und die Nutzung perso- nenbezogener Daten — allerdings unter strengen rechtlichen, ethi- schen und soziotechnischen Kau- telen. Die Empfehlungen beziehen

• Fortsetzung auf Seite 38 Ausgabe A/B DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 21 vom 28. Mai 1982 31

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Redner Ministerpräsident Rau, Delegierte und Gäste des 85. Deutschen Ärztetages am 12. Mai 1982 in der Halle Münsterland

Mit historischen Rückblicken hat- te der 85. Deutsche Ärztetag be- gonnen: In der Eröffnungsveran- staltung erinnerte Dr. Wilhelm Bal- dus, Präsident der gastgebenden Ärztekammer Westfalen-Lippe, an die zwei vorangegangenen Ärzte- tage in Münster/Westfalen: an den 35. im Jahre 1907 unter Vorsitz des Geheimen Sanitätsrats Prof. Dr.

Löbker, an den 59. im Jahre 1956 unter Vorsitz von Prof. D. Dr. Neuf- fer. Und der Präsident des 85.

Deutschen Ärztetages, Dr. Karsten Vilmar, begrüßte den Bundesprä- sidenten, Prof. Dr. Karl Carstens.

Dr. Baldus hieß neben dem Bun- despräsidenten zahlreiche Gäste willkommen; ihre große Anzahl wertete er als Beweis dafür, daß die Beschlüsse des Deutschen Ärztetages in der Öffentlichkeit in hohem Ansehen stehen. Baldus nannte namentlich die Bundes- tagsabgeordneten Dr. med. dent.

Hanna Neumeister, Dr. Kurt Faltl- hauser, Udo Fiebig, Dr. Friedrich Adolf Jahn und Hermann Kroll- Schlüter, den nordrhein-westfäli- schen Ministerpräsidenten Johan- nes Rau, den Münsterschen Ober- bürgermeister Dr. Werner Pier- challa. Er erwähnte Repräsentan- ten zahlreicher Landtage und vie- ler Organisationen, Institutionen und Behörden, die mit der Ärzte- schaft in Verbindung stehen. An ausländischen Gästen waren Ärzte aus Belgien, Kanada, Ecuador, Finnland, Indien, Irland, Jamaika, Jugoslawien, Liechtenstein, Nor- wegen, Österreich, Polen, Portu- gal, Rumänien, Schweden, Spa- nien, Südafrika, der Sowjetunion und Venezuelas anwesend, außer- dem der Generalsekretär des Welt- ärztebundes Dr. Andrä Wynen. Üb- rigens: Unter den Gästen waren zwei Botschafter, die auch Ärzte sind: Dr. med. Miguel S. Coello, Botschafter von Ecuador, und Dr.

med. Adolfo Aristeguieta Gramcko, Botschafter von Venezuela. Ein besonderer Gruß Dr. Baldus' galt einigen Ärzten im Ruhestand, die aus dem anderen Teil Deutsch- lands hatten nach Münster kom- men können.

Träger der Paracelsus-Medaille 1982: Hermann Goecke,

Friedrich-Wilhelm Koch und Fritz Linder

Präsident Dr. Vilmar nahm die tra- ditionelle Verleihung der Paracel- sus-Medaille der deutschen Ärzte- schaft vor: an Prof. Dr. Hermann Goecke, Dr. Friedrich-Wilhelm Koch und Prof. Dr. Fritz Linder.

Der Text der Verleihungsurkun- den, den Dr. Vilmar in der Eröff- nungsveranstaltung verlas, konnte bereits im vorigen Heft wiederge- geben werden. Prof. Linder dank- te: Der Arzt, der Wissenschaftler, der Berufspolitiker = diese drei hätten einen gemeinsamen Nen- ner, nämlich die ärztliche Fürsor- ge für den Patienten, der sie — alle drei — viele Jahre lang mit Inbrunst nachgegangen seien. Dabei hatte diese Generation Nachholbedarf aufzuholen, der durch die Folgen zweier Weltkriege entstanden war.

Eröffnung in Anwesennen des Bundespräsidenten

Ansprache des nordrhein-westfälischen Ministerpräsidenten Verleihung der Paracelsus-Medaille der deutschen Ärzteschaft

32 Heft 21 vom 28. Mai 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausaah' A/B

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internationalen Medizin erreicht sei. Wünschbar sei jedoch in der Hochschulausbildung weniger Quantität — die Zahl der Studien- anfänger in der Bundesrepublik ist ziemlich genauso hoch wie die der ganzen USA: „Wenn wir das reduzieren könnten, wäre es für die Qualität sicher sehr segens- reich." Zur fachlichen Qualität müsse Humanität kommen, die auch erlernbar sei. Wenn, so schloß Prof. Linder, das 100 Jahre alte soziale Gesundheitssystem bei uns frei bleibe, dann sollte auch in Zukunft ein Vergleich mit der Staatsmedizin westlicher Län- der nicht nachteilig ausfallen.

Oberbürgermeister Dr. Werner Pierchalla sagte, der Ärztetag ha- be mit Münster eine gute Wahl ge- troffen. Nicht nur, weil „selbst Süddeutsche", wenn sie die Stadt kennengelernt haben, meist be- geistert seien, sondern auch we-

Mitte: Vorstandsmitglieder der Bundes- ärztekammer begrüßten den Bundes- präsidenten und den NRW-Ministerprä- sidenten. Rechts: Die Träger der Para- celsus-Medaille 1982 (s. den Berichts- text) mit dem BÄK-Präsidenten

Ausgabe A/B DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 21 vom 28. Mai 1982 33

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Die Information:

Bericht und Meinung Eröffnungsveranstaltung

gen der engen Verbindung zwi- schen Münster und der Medizin — seit mehr als 200 Jahren werden dort Ärzte ausgebildet, seit mehr als 50 Jahren besteht eine hochan- gesehene medizinische Fakultät.

Der Oberbürgermeister begrüßte besonders, daß ein Bürger seiner Stadt die Paracelsus-Medaille der deutschen Ärzteschaft erhalten habe — „einer übrigens, der meine fünf Kinder zur Welt geholt hat".

Ministerpräsident Johannes Rau sinnierte zunächst (in freier Rede) über die Schwierigkeiten eines Grußwortes: Wer es anhört, wün- sche, daß es kurz sein möge, der Redner hingegen möchte gern et- was zur Sache sagen — und dies tat er. Die ärztliche Schweige- pflicht—verbunden mit den Proble- men des Datenschutzes — sei die notwendige Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Vertrau- ensverhältnisses zwischen Patient und Arzt, ein Verhältnis, das ge- fährdet sei, vor allem durch dieje- nige Publizistik, die glaube, sich als Arztersatz darstellen zu kön- nen. Die Schweigepflicht des Arz- tes, des Anwalts, des Seelsorgers solle dem Menschen die Angst nehmen, öffentlich dargestellt zu werden — daher sei sie auch ein

Recht des Patienten.

Angesichts der Kollisionen zwi- schen Schweigepflicht und Daten- schutz mit anderen, bisweilen gleichwertigen Interessen wie In- fektionsschutz oder Forschungs- zielen betonte Rau „als Minister- präsident des Bundeslandes mit dem wohl besten Datenschutzge- setz": Der Datenschutz ist nötig, damit der Mensch vor dem ewigen Gedächtnis des Computers ge- schützt ist. Zwei Jahre vor 1984 sei die Gefahr evident, daß wir dem technologischen Fortschritt ohne Rückzugschancen ausgeliefert seien. Deshalb müsse dafür ge- sorgt werden, daß Privates privat bleibt. Rau erwähnte Datenban- ken, Datenverbände, das Bedürf- nis der Forschung nach Daten, insbesondere, um angesichts der Umweltbelastungen präventive Wege zur Gesunderhaltung zu fin-

den — aber: In einem freiheitlichen Staat dürfe nie die Möglichkeit entstehen, aus einer Datensamm- lung auf den Datenlieferanten zu- rückzugreifen, und das müsse durch die Regeln über den Ge- brauch und die Löschung von Da- ten gesichert werden.

Der nordrhein-westfälische Mini- sterpräsident stellte diese Forde- rung in den Zusammenhang frei- heitlicher Gesundheitspolitik: Ei- nen staatlichen Zwang zur Ge- sundheit dürfe es nicht geben, aber alle Angebote an Umwelt- schutz, an Gesundheitserziehung, an Aufklärung, an Früherken- nungsmöglichkeiten sollten zur Verfügung stehen, um Erkrankung zu vermeiden. Die Eigenverant- wortung des einzelnen sei zu wek- ken, und das Ziel aller gesund- heitspolitischer Aktivität müsse sein, daß das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit nicht zum

„Recht auf Selbstzerstörung"

werde.

Wichtig ist für Johannes Rau in der gesundheitspolitischen Dis- kussion, wie man miteinander re- de. Hören, um zu lernen, bringe voran. Reden sei nicht Predigen, und wer Mißbrauch anprangere, solle sich auch fragen, ob hinter dem Mißbrauch nicht Unsicherheit und mangelnde Aufklärung stek- ken. Und zur immer wieder aktuel- len Polemik gegen die Ärzte mein- te Rau: Wenn mit Recht einmal ein Mißbrauch ärztlicher Kompetenz angeprangert wird, dann solle man nicht diejenigen vergessen, die Tag und Nacht — „und dies nicht wegen eines Bauherrenmo- dells" — für ihre Patienten da seien und sich bemühten, Elend abzu- wehren und Krankheiten zu hei- len, wo es immer gehe.

Im Rahmen der Eröffnungsveran- staltung hielt Dr. Karsten Vilmar sein Grundsatzreferat „Ärztliche Schweigepflicht — ein Recht des Patienten" als ersten Beitrag zum Tagesordnungspunkt 1 „Ärztliche Schweigepflicht und Probleme des Datenschutzes", worüber in diesem Heft berichtet wird. bt

85. DEUTSCHER ÄRZTETAG

Atomkrieg nein!

Katastrophen- vorsorge ja!

Es wäre schon erstaunlich gewe- sen, wenn die Auseinanderset- zung über die Katastrophenmedi- zin, die in der Öffentlichkeit und auch unter Ärzten seit Monaten geführt wird, nicht auch auf dem Ärztetag ihren Niederschlag ge- funden hätte. Die Debatte kam na- türlich, und sie schloß, genauso selbstverständlich, auch die Äng- ste vor einem Atomkrieg ein. Die Positionen, an sich inzwischen all- gemein bekannt, wurden in Mün- ster noch einmal besonders klar herausgearbeitet:

Die eine Seite lehnt mit Argumen- ten, wie sie unermüdlich etwa von der „Initiative Ärzte warnen vor dem Atomkrieg" vorgebracht wer- den, die organisierte und gesetz- lich geregelte Katastrophenvor- sorge, einschließlich der medizini- schen, ab. Sie hält diese für ein Stück (zumindest psychologi- scher) Kriegsvorbereitung. Sie wendet sich gegen die organisier- te Fortbildung als „Vorbereitung auf einen (Atom-)Krieg", versi- chert aber (zumindest taten das die „Anti-Katastrophenmediziner"

auf dem Ärztetag), sich privat so gut wie möglich fortzubilden. Die- se Seite glaubt, durch den Protest von Ärzten und die öffentliche Ver- weigerung der Fortbildung die Öf- fentlichkeit aufrütteln zu können, um so — mit den Worten einer De- legierten gesagt — „die höchste Aufgabe präventiver Medizin aus- zuführen — die Verhinderung der größten Katastrophe der Mensch- heit".

Die andere Seite ist genauso ent- schieden gegen den Atomkrieg (um auch hier einen Delegierten zu zitieren: „Wir sind gegen den Atomkrieg, wir sind überhaupt ge- gen den Krieg"), warnt ebenfalls vor der „sich anbahnenden Kata- strophe", fordert hingegen — gera- de angesichts der Bedrohung — ei- ne angemessene Vorbereitung der 34 Heft 21 vom 28. Mai 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe A/B

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Ärztliche Hilfe

im Katastrophen- und Verteidigungsfall

diesem Grunde widerspricht die Verweigerung von katastro- phenmedizinischer Fortbildung der Humanität und der ärztli- chen Berufspflicht."

❑ „Gemäß den historisch ge- wachsenen Grundsätzen ärztli- chen Handelns, Leben zu erhal- ten, Krankheit zu heilen und Leiden zu lindern, nimmt der Deutsche Ärztetag erneut Stel- lung zur Hilfeleistungsver- pflichtung jedes Arztes auch in Katastrophenfällen. Hierzu ge- hören auch gesetzliche Rege- lungen für die ärztliche Versor- gung der Bevölkerung im Kata- strophenfall und Zivilschutz.

Der Deutsche Ärztetag lehnt den Krieg und jede Art der of- fensiven Kriegvorbereitung ab.

Dem Anliegen der Ärzteschaft, Kriege zu verhindern, kann nur Erfolg beschieden sein, wenn die Aufklärung der Bevölke- rung weltweit erfolgt.

Angesichts der apokalypti- schen Bedrohung des Weltfrie- dens durch moderne Massen- vernichtungsmittel, insbeson- dere nukleare, bakteriologi- sche und chemische Kampfmit- tel, ruft der Deutsche Ärztetag in Übereinstimmung mit dem Beschluß der Generalversamm- lung des Weltärztebundes die verantwortlichen Politiker in aller Welt auf, die allen Men- schen durch Kriege gemeinsam drohenden Gefahren abzuwen- den und der Humanität und der Achtung vor dem Leben wieder Geltung zu verschaffen.

Die gegenwärtige Weltpolitik hat zu einem militärischen Spannungsprozeß geführt, der mit unbeschreiblichen Folgen jederzeit in einer Katastrophe enden kann. Da diese die Menschheit bedrohende Ge- fahr kurzfristig nicht abzuwen- den ist, appelliert der Deutsche Ärztetag erneut an alle Politi- ker der Bundesrepublik, über Abrüstungsbemühungen hin- aus Schutzmaßnahmen für Le- ben und Gesundheit zu treffen.

Den fundamentalen Prinzipien ärztlichen Handelns folgend, bekräftigt der Deutsche Ärzte- tag die Verpflichtung eines je- den Arztes zur Fortbildung in Katastrophenmedizin, weil zum vorsorglichen Schutz der Zivil- bevölkerung auch die Vorbe- reitung aller Ärzte auf Gefah- ren jeglicher Katastrophen ge- hört. Selbst bei Verwüstung ganzer Landstriche ist eine me- dizinische Hilfe in Randgebie- ten vorstellbar.

Da die Vorbereitung auf ärztli- che Hilfemaßnahmen in Kata- strophenfällen möglicherweise vergebens, jedoch niemals falsch sein kann, muß jeder Arzt katastrophenmedizinische Kenntnisse erwerben.

Obwohl die Folgen einer Kata- strophe größten Ausmaßes nicht absehbar sind, muß die

Die Feindbilder abbauen

❑ „Niemand kann der atoma- ren, chemischen und bakterio- logischen Kriegsdrohung der Gegenwart gleichgültig gegen- überstehen; sie bedroht die ganze Menschheit. Als Ärzte warnen wir alle verantwortlich denkenden und handelnden Bürger vor der sich anbahnen- den Katastrophe der Mensch- heitsgeschichte.

Die Aufgabe aller Bürger ist es, jedem Krieg entgegenzuwir- ken, denn jeder Konflikt kann zur nuklearen Katastrophe es- kalieren. Im Sinne einer lang- fristigen, konsequenten Frie- denspolitik ist es erforderlich, daß

I. bei den Völkern in Ost und West Feindbilder abgebaut werden und wechselseitiges Vertrauen aufgebaut wird, 2. die Bevölkerung über die Folgen und Wirkung, insbeson- dere der atomaren, chemischen und bakteriologischen Massen- vernichtungsmittel, rückhaltlos aufgeklärt wird,

3. keine weiteren Massenver- nichtungsmittel entwickelt und die vorhandenen Bestände in allen Teilen der Welt kontrol- liert und abgebaut werden."

Ärzte, um — wo und wann immer noch möglich — ärztliche Hilfe lei- sten zu können. Sie weist den Vor- wurf, katastrophenmedizinische Vorkehrungen bedeuteten Kriegs- vorbereitungen, entschieden zu- rück.

Dem Ärztetag lagen vier Anträge vor: einer des Vorstandes der Bun- desärztekammer, einer von Dr.

Jörg Veigel (Jever), einer von Dr.

Barbara Hövener (Berlin) sowie von Prof. Dr. Peter Röttger (Frank-

furt). Der Vorstandsantrag bekräf- tigte die Haltung der Bundesärzte- kammer, die sich bekanntlich seit Jahren für eine gesetzliche Rege-

lung auch des zivilen Katastro- phenschutzes einsetzt (und darin auch nach dem Rückzieher der neuen Bundesgesundheitsmini- sterin nicht erlahmen will). Veigels Antrag verfolgte eine ähnliche In- tention (und wurde später auch zurückgezogen). Frau Dr. Hövener nahm die Argumentation der ge- nannten Ärzteinitiative auf. Profes-

sor Röttger suchte nach einer ver- mittelnden Lösung.

Angenommen — und zwar mit gro- ßen Mehrheiten — wurden der Vor- standsantrag und der Antrag Rött- ger. Frau Hövener war von sich aus mit einer Überweisung ihres Antrages an den Vorstand einver- standen — was ihr gewiß dadurch erleichtert wurde, daß der Antrag Röttger als eine echte Alternative zu ihrem eigenen Text angesehen werden kann. NJ Ausgabe A/B DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 21 vom 28. Mai 1982 35

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Die Information:

Bericht und Meinung

Schweigepflicht und Datenschutz

• Fortsetzung von Seite 31

sich aber ausdrücklich auf die kli- nische Forschung, nicht aber auf Krankendaten und/oder andere Krankheitsregister. Die Delegier- ten haben sich offenbar überzeu- gen lassen, daß auch die Beibehal- tung des vollen Wortlautes des Vorstandsantrages jedenfalls kei- ne breite Gasse für eine ungezielte personenbezogene Forschung ge- schlagen werde.

Der von Professor Hecker aufge- zeigte Ausweg, Ethikkommissio- nen an Kliniken, Fakultäten und Ärztekammern einzurichten und sie in Konfliktfällen einzuschalten, sei zwar ein gangbarer Weg, kom- mentierten die Delegierten, dürfe sich aber darauf nicht allein be- schränken. Frau Professorin Meta Alexander, Berliner Delegierte, hatte mit ihrem Antrag für einen Zusatz im Empfehlungstext ge- sorgt, der es dem Arzt erlaubt, Me- dizinstudenten im Rahmen ihrer Ausbildung Kenntnis von der Krankengeschichte einzelner Pa- tienten zu geben.

Forschungsziel und Individualrechte abwägen

Am Ende der langen Diskussionen entschloß sich die Mehrheit zur Billigung des Satzes im Leitan- trag, wonach der Arzt im Konflikt- fall das Forschungsziel und die In- dividualrechte der Patienten sorg- fältig gemeinsam abwägen, das heißt, nicht unter Berufung auf die Schweigepflicht jegliche For- schung blockieren soll.

Die Linie des Wissenschaftlichen Beirates und der meisten Mitglie- der des BÄK-Vorstandes hatte sich am S , .iluß auch bei den übrigen Anträgen durchgesetzt, die alle darauf abstellen, das Recht des Arztes zu schweigen und das Recht auf Forschung ausgewogen darzustellen.

Kein Ziel dürfe dem anderen un- tergeordnet werden, betonte der nordrheinische Delegierte Dr.

med. Paul Janssen. Es genüge eben nicht, wie beispielsweise Professor Hecker betonte, darauf zu vertrauen, daß die Landesda- tenschutzbeauftragten mit richter- licher Gewalt durchgreifen kön- nen, wenn im Forschungsbereich Mißbrauch drohe.

Auch im Forschungsbereich und bei anderen Konfliktfällen muß sich der Arzt nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden und die zu schützenden Güter abwä- gen und Entscheidungen darauf abstellen. Im Forschungsbereich, auch das betonten die Delegier- ten, muß die Nutzung personenbe- zogener Daten auf bestimmte Schwerpunkte (etwa Psychiatrie oder Pädiatrie) beschränkt blei- ben. Großregister oder global an- gelegte, zentrale Datenbestände dürfen nicht zu Forschungszwek- ken geöffnet werden.

Die Krux des Forschungsbetriebes allerdings ist, daß die Ziele der Forscher oftmals unklar definiert werden und eben aus der Freiheit der Forschung undefiniert bleiben wollen.

Der verantwortliche Arzt in der Praxis oder im Klinikbetrieb muß sich stets wie bisher selbst ent- scheiden, was er zu tun und zu lassen hat. Die Ärztetagsentschlie- ßungen und das Thesenpapier ge- ben ihm dazu eine Richtlinie, wenn auch keine allgemein ver- bindliche Handlungsmaxime.

Insofern bieten die Ärztetagsbe- schlüsse auch keine Veranlas- sung, die gültige Berufsordnung zu ändern, obgleich manche De- tailregelungen sicherlich zweck- mäßig waren (so Vilmar in der Pressekonferenz). Die Münstera- ner Beschlüsse ließen sich davon leiten, Ratschläge zu erteilen, wo die Grenze zwischen den Bedürf- nissen der Forschung einerseits und den Bedürfnissen einer unbe- helligten Patientenversorgung an- dererseits auch künftig zu ziehen sein wird. Insofern sind die Mün- steraner Beschlüsse zukunftswei- send. HC

RESOLUTIONEN

Datenschutz

in der Sozialversicherung

„Der stark zunehmende Infor- mationshunger der Krankenkas- sen im Hinblick auf Patientenda- ten bringt den einzelnen Arzt mehr und mehr in erhebliche Kon- flikte bei der Wahrung seiner Schweigepflicht.

Der 85. Deutsche Ärztetag hält ei- ne Verarbeitung personenbezoge- ner Daten durch Verwaltungen, Sozialversicherungen etc. nur im Rahmen einer engen Zweckbe- stimmung dieser Institutionen für zulässig. Die Schweigepflicht darf nicht durch die Forschungsinteres- sen von staatlichen Institutionen und durch die zu diesem Zweck erfolgende Speicherung von per- sonenbezogenen Gesundheitsda- ten ausgehöhlt oder durch per Ge- setz geschaffene neue Kontrollin- stanzen unterlaufen werden.

So verletzt zum Beispiel die durch die Verabschiedung des Kranken-

haus-Kostendämpfungsgesetzes erfolgte Änderung des § 373, Abs.

2 Reichsversicherungsordnung, wonach nicht nur die Kranken- hausträger, sondern ausdrücklich auch die Krankenhausärzte ver- pflichtet werden, den Prüfungs- ausschüssen zur , Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Kran- kenhauspflege die für die Wah- rung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen vorzulegen und Aus- künfte zu erteilen, in gravierender Weise den Schutz der persönli- chen Daten des Krankenhauspa- tienten sowie die Schweigepflicht des Arztes.

Wie gering die Verschwiegen- heitspflicht der Ärzte geachtet wird, zeigt nach Auffassung des 85. Deutschen Ärztetages auch die jüngst per Erlaß erfolgte Anord- nung des obersten Dienstherrn der Ärzte an Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen, nach der in Aufzeichnungen zum Nachweis der Arbeitsbelastung in Bereit- schaftsdiensten die Namen der be- handelten Patienten aufzuführen sind.

38 Heft 21 vom 28. Mai 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe A/B

Referenzen

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