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Archiv "Patientenverfügung: Noch viele ungeregelte Details" (25.11.2011)

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A 2522 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 47

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25. November 2011

PATIENTENVERFÜGUNG

Noch viele

ungeregelte Details

Patientenverfügungen sollen bei der Entscheidung über Leben und Sterben eines Menschen eine Hilfe sein. Dabei gilt

es, juristische Feinheiten zu beachten.

Wahrung des Selbstbestimmungs- rechts des Patienten alleingelassen.

Dem Arzt sei gleichwohl nicht da- mit gedient, dass er, wenn er seinen beruflichen Pflichten nachkomme, ein Ermittlungsverfahren gegen sich riskiert sowie hohe Schadensersatz- beziehungsweise Schmerzensgeld- forderungen oder den Vorwurf auf- gedrängter Behandlungsmaßnahmen mit gleichzeitiger Rückforderung des ärztlichen Honorars. „Liegt kein konkreter Patientenwille vor, und ist auch ein mutmaßlicher Patientenwil- le nicht feststellbar, sollte sich der Arzt im Zweifel an das Vormund- schaftsgericht wenden“, rät Ammer.

Individuelle Beratung

Auch Prof. Dr. jur. Martin Spaet- gens, Fachanwalt für Medizinrecht aus Trier, betont, dass die Ärzte durch die neue Rechtslage viel mehr gefordert seien als vorher. Zugleich scheiterten nach wie vor viele Verfü- gungen daran, dass sie zu wenig konkret sind. „Denn nur dann, wenn eine Patientenverfügung hinreichend bestimmt verfasst ist, ist dem Arzt ei- ne Anwendbarkeit auf den konkreten Einzelfall eröffnet.“

Ärzte sollten wiederum in zwei- felsfreien Fällen eine Verfügung di- rekt umsetzen dürfen und nicht, wie es das Gesetz verlangt, gezwungen sein, die Anwendbarkeit der Verfü- gung zunächst durch einen Betreuer prüfen zu lassen, kritisiert der Rechtsexperte. Eine individuelle Beratung und Aufklärung durch Ärzte oder Fachanwälte beim Ver- fassen einer Verfügung hält Spaet- gens grundsätzlich für sinnvoll, räumt aber zugleich ein: „Die Rechtswirksamkeit der Patienten- verfügung ist nicht von einer vor - herigen Aufklärung abhängig.“

Petra Spielberg drohenden Ablebens erfolgen oder

unterlassen werden sollten. Vielmehr sollte sie auch die Erfahrungswelt des Einzelnen in der Auseinandersetzung mit dem Tod berücksichtigen.

Der Gesetzgeber hat wiederum aus Sicht von Rechtsanwalt Dr. jur.

Andreas Ammer, Justiziar der Ver- tragsärztlichen Vereinigung Trier und des Mediverbundes Trier, die Rege- lungen zu den Patientenverfügungen nur halbherzig durchkomponiert. „So sind beispielsweise hierzulande – anders als in der Schweiz – keine re- gelmäßige Aktualisierung und keine verpflichtenden Beratungsgespräche bei Juristen und Ärzten vorgeschrie- ben“, erklärt Ammer. Auch habe das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Juni 2010 Ärzten den Umgang mit sterbenden Patienten nicht leich- ter gemacht.

„Der BGH hat das Selbstbestim- mungsrecht des Patienten einseitig gestärkt, indem er urteilte, dass eine wirksame Einwilligung des Patienten sogar im strafrechtlichen Sinne einen aktiven Therapieabbruch deckt“, so Ammer. Damit werde der Arzt im Zwiespalt zwischen der Verpflich- tung, Leben zu erhalten und der

D

ie Möglichkeit, rechtzeitig schriftlich festzulegen, was mit einem selbst im Fall eines schwe- ren, aussichtslosen körperlichen Lei- dens geschehen soll, findet in der Be- völkerung immer größeres Interesse.

Der Bundestag hatte daher Mitte Juni 2009 gesetzliche Regeln für Patien- tenverfügungen auf den Weg ge- bracht, die Ärzte an den schriftlichen Willen des Patienten binden. Das Ge- setz trat im September 2009 in Kraft.

Das ärztliche Berufsrecht trägt den Regelungen inzwischen durch neue

„Grundsätze der Bundesärztekam- mer zur ärztlichen Sterbebegleitung“

vom 21. Januar 2011 Rechnung.

Doch wie bewähren sich Patien- tenverfügungen seither im Einzel- fall? Was müssen Patientenverfü- gungen aus Sicht der Medizin leis- ten? Und welche Haftungs- und strafrechtliche Probleme ergeben sich durch das Gesetz? Diesen Fra- gen widmete sich ein Fachsymposi- um, das die Rechtsanwaltskammer Koblenz zusammen mit der Landes- ärztekammer Rheinland-Pfalz in Mainz veranstaltet hat.

Der Arzt im Zwiespalt

Für den niedergelassenen Neurolo- gen aus Mainz, Dr. med. Peter Wöhr- lin, ist Sterben eine ethische Situati- on. „Die situative Ethik des Sterbens wird gesellschaftlich kaum disku- tiert, spielt für die Betroffenen aber eine herausragende Rolle, gleich ob sie Sterbender oder Angehöriger sind“, meint Wöhrlin. Der Neurolo- ge appelliert an die Ärzte, Anteil am jeweiligen Zustand des zu Be- handelnden zu nehmen, um eine ethisch relevante Entscheidung tref- fen zu können. Eine Patientenverfü- gung sollte daher nicht nur beinhal- ten, welche medizinischen und pfle- gerischen Maßnahmen im Falle eines

Foto: dapd

P O L I T I K

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