A 1714 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 110|
Heft 38|
20. September 2013PATIENTENVERFÜGUNG – VORSORGEVOLLMACHT – ORGANSPENDEERKLÄRUNG
Orientierungshilfe für Ärzte
Die Empfehlungen der Bundesärztekammer zu Fragen des
Verhältnisses von Patientenverfügung und Organspendeerklärung werden jetzt auch vom Bundesjustizministerium übernommen.
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eder Mensch kann plötzlich in eine Lage geraten, in der er Entscheidungen nicht mehr selbst- ständig treffen kann. Für solche Fäl- le gibt es verschiedene Möglichkei- ten der Vorausbestimmung der ge- wünschten medizinischen Behand- lung. Doch die Vielfalt möglicher Situationen, in die ein Mensch gera-ten kann, macht es schwierig, eine Vorausbestimmung treffend zu for- mulieren. Die Bundesärztekammer (BÄK) und die Zentrale Ethikkom- mission (ZEKO) bei der Bundesärz- tekammer haben bereits im Jahr 2007, zwei Jahre vor einer gesetzli- chen Regelung, Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen vorge- legt. Diese Empfehlungen wurden jetzt überarbeitet. Sie berücksichti- gen auch aktuelle Fragestellungen zum Verhältnis von Patientenverfü- gung und Organspendeerklärung.
Empfehlung einer Beratung
In den Empfehlungen wird die hohe rechtliche Verbindlichkeit von Pa- tientenverfügungen, aber auch der Nutzen einer Kombination aus Vor- sorgevollmacht und Patientenverfü- gung betont. Darüber hinaus emp- fehlen BÄK und Zentrale Ethik- kommission Ärzten, ihren Patienteneine Beratung über die mit der vor- sorglichen Willensbekundung zusam- menhängenden medizinischen Fra- gestellungen anzubieten. So könne der Arzt über medizinisch mögliche Behandlungsmaßnahmen informie- ren, auf die mit Prognosen verbun- denen Unsicherheiten aufmerksam machen und über Erfahrungen mit
ähnlich betroffenen Patienten berich- ten, heißt es in den Empfehlungen.
Mit der zunehmenden Bedeutung vorsorglicher Festlegungen des Pa- tienten für seine künftige Behand- lung steigt auch die Wahrschein- lichkeit, dass sie im klinischen All- tag häufiger mit Organspendeerklä- rungen zusammentreffen. Das führt dann zu Fragen des Verhältnisses beider Erklärungen zueinander.
Während der Hirntoddiagnostik bis hin zur möglichen Realisierung ei- ner eventuellen Organspende müs- sen beim potenziellen Spender in- tensivmedizinische Maßnahmen fortgeführt werden, um die Trans- plantationsfähigkeit der Organe zu erhalten. Wenn sich der Patient in einer Patientenverfügung gegen le- benserhaltende Maßnahmen ausge- sprochen hat, scheint das diesen Maßnahmen zum Zwecke der Or- ganspende zu widersprechen. Der Präsident der Bundesärztekammer,
Prof. Dr. med. Frank Ulrich Mont- gomery, sieht jedoch keinen Wider- spruch darin, „wenn Menschen in einer Patientenverfügung lebens- verlängernde Maßnahmen aus- schließen und gleichzeitig ihre Or- ganspendebereitschaft dokumentie- ren“. Beide Erklärungen seien von dem Patienten verfasst worden und entscheidend für die Feststellung des Patientenwillens. Der Medizinisch- Juristische Grundsatzausschuss der BÄK, ein Expertenkreis aus Medizi- nern, Juristen und Ethikern, hat des- halb ein Arbeitspapier zum Ver - hältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung erstellt. Es schlägt Textbausteine für eine Patien- tenverfügung vor, die spätere Zwei- felsfragen bei der Organspende ver- meiden helfen. Darüber hinaus gibt es Ärzten Orientierung, wenn der Wunsch des Patienten nach Begren- zung der Therapie am Lebensende mit einer Organspendeerklärung zu- sammentrifft. Dafür werden Fallkon- stellationen diskutiert und aus recht - licher und ethischer Sicht bewertet.
Hinweis auf das BÄK-Papier
Eine Broschüre des Bundesjustiz- ministeriums, die nach eigenen An- gaben denjenigen Hilfestellung gibt, die eine Patientenverfügung verfassen wollen, wurde kürzlich vom Ministerium überarbeitet. Un- ter dem Punkt 2.9 gibt es dort jetzt ebenfalls Ausführungen zur Organ- spende. Zwecks weitergehender In- formationen zum Verhältnis von Pa- tientenverfügung und Organspen- deerklärung wird auf das Arbeitspa- pier des Medizinisch-Juristischen Ausschusses der Bundesärztekam- mer verwiesen, und die darin ent- haltenen Textbausteine werden zur Ergänzung beziehungsweise Ver- vollständigung einer Patientenver- fügung vorgeschlagen.Die „Empfehlungen der BÄK und der ZEKO zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patienten- verfügung in der ärztlichen Praxis“
mit dem Anhang „Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfü- gung und Organspendeerklärung“
sowie die Broschüre des Bundesjus- tizministeriums sind abrufbar unter:
www.aerzteblatt.de/131714.
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Gisela Klinkhammer In den Empfeh-
lungen von Bun- desärztekammer und ZEKO wird die hohe rechtliche Ver- bindlichkeit von Pa- tientenverfügungen
betont.
Foto: Fotolia/Anthony Leopold