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Archiv "KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG: Gesamtplan zur Rehabilitation" (16.11.1978)

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(1)

Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen

BEKANNTMACHUNGEN DER KASSENÄRZTLICHEN BUNDESVEREINIGUNG

Gesamtplan zur Rehabilitation

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Frankfurt

Gesamtvereinbarung über den Gesamtplan

Gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabi- litation (RehaAnglG) hat der zuständige Rehabilitationsträger in allen geeigneten Fällen einen Gesamtplan zur Rehabilita- tion aufzustellen, um zu gewährleisten, daß die in Betracht kommenden Maß- nahmen aufeinander abgestimmt, inein- anderg reifend, nahtlos und zügig durch- geführt werden.

Zu diesem Zwecke treffen die Rehabili- tationsträger unter Beteiligung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung fol- gende Vereinbarung:

§ 1

Voraussetzungen für die Aufstellung

(1) Ein Gesamtplan ist aufzustellen, wenn mehrere Maßnahmen zur Rehabili- tation erforderlich oder mehrere Träger oder andere Stellen an dem Rehabilita- tionsverfahren beteiligt sind (§ 5 Abs. 3 RehaAnglG).

1. Mehrere Maßnahmen zur Rehabilita- tion liegen vor, wenn nacheinander oder gleichzeitig mindestens zwei verschiede- ne Leistungsarten in Betracht kommen oder mehrere Maßnahmen derselben Leistungsart aufeinander abgestimmt werden müssen.

Leistungsarten sind: medizinische Lei- stungen zur Rehabilitation, berufsför- dernde Leistungen zur Rehabilitation so- wie Rehabilitationsleistungen zur allge- meinen sozialen Eingliederung (§ 29 Abs. 1 SGB I).

2. Mehrere Träger sind an einem Re- habilitationsverfahren beteiligt, wenn Rehabilitationsmaßnahmen von ver- schiedenen Leistungsträgern zu erbrin- gen sind.

3. Andere Stellen sind an einem Rehabi- litationsverfahren beteiligt, wenn sie be- fugt sind, die Planung dieses Verfahrens maßgeblich zu beeinflussen. Die bloße Auskunftserteilung oder gutachtliche Äußerungen reichen dafür nicht aus. Bei der Erstellung eines Eingliederungsvor- schlages handelt die Bundesanstalt für Arbeit als andere Stelle im Sinne von Satz 1. (s. Anmerkung am Schluß der Gesamtvereinbarung)

(2) In anderen Fällen ist ein Gesamtplan aufzustellen, wenn dies aufgrund der be- sonderen Umstände des Einzelfalles an- gezeigt erscheint.

§ 2

Gegenstand

(1) In dem Gesamtplan sind die nach dem jeweiligen Erkenntnisstand im Ein- zelfall voraussichtlich in Betracht kom- menden Maßnahmen und Leistungen in ihrer zeitlichen Folge und Verzahnung zusammenzufassen.

(2) Die Maßnahmen und Leistungen sind so aufeinander abzustimmen, daß das Rehabilitationsverfahren bis zur mög- lichst vollständigen und dauerhaften Eingliederung des Behinderten nahtlos und zügig abläuft.

(3) Der Gesamtplan soll insbesondere angeben:

1. Die Art der •Behinderung und die Gründe für die Notwendigkeit der Re- habilitation,

2. das Ziel der vorgesehenen Maßnah- men und Leistungen,

3. die Art der vorgesehenen Maßnahmen und Leistungen,

4. den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der vorgesehe- nen Maßnahmen und Leistungen, 5. den voraussichtlichen Ort der Durch- führung der vorgesehenen Maßnahmen, 6. die beteiligten Träger und Stellen so- wie die nach § 7 dieser Vereinbarung sonst noch zu Beteiligenden,

7. die Ergebnisse bereits durchgeführter Rehabilitationsmaßnahmen.

(4) Ein Eingliederungsvorschlag der Bundesanstalt für Arbeit, dem der Reha- bilitationsträger zugestimmt hat, wird Bestandteil des Gesamtplans (vgl. Ge- samtvereinbarung über die Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit bei berufli- cher Rehabilitation vom 1. April 1977).

§ 3

Aufstellung und Anpassung

(1) Sind die Voraussetzungen nach § 1 erfüllt, ist der Gesamtplan aufzustellen, sobald zumindest eine Maßnahme zur Rehabilitation inhaltlich überschaubar ist.

(2) Der Gesamtplan ist unverzüglich an- zupassen, wenn:

— neue Erkenntnisse vorliegen,

— sich die Verhältnisse geändert haben,

— neue, für das Rehabilitationsverfahren wesentliche, Entwicklungen eingetreten sind.

§ 4

Form und Wirkung

(1) Der Gesamtplan einschließlich seiner Anpassung bedarf der Schriftform. Dabei ist möglichst das der Gesamtvereinba- rung als Anlage beigefügte Formblatt zu- grunde zu legen.

(2) Der Gesamtplan ist Entscheidungs- grundlage für die von den Rehabilita- tionsträgern zu gewährenden Maßnah- men und Leistungen. Er begründet selbst keine Rechtsansprüche des Be- hinderten gegen die Rehabilitationsträ- ger.

§ 5

Beratung und Mitwirkung des Behinderten

(1) Bei der Aufstellung und Anpassung des Gesamtplanes ist der Behinderte über die Möglichkeiten der Rehabilita- tion und die nach Art und Schwere seiner Behinderung voraussichtlich in Betracht kommenden Maßnahmen und Leistun- gen zu beraten.

(2) Kommen Maßnahmen oder Leistun- gen eines Trägers in Betracht, der nicht Partner dieser Gesamtvereinbarung ist, so soll der Behinderte bei der Beratung nach Absatz 1 auch hierüber informiert werden.

(3) Dem Behinderten wird ermöglicht, bei der Aufstellung und Anpassung des Gesamtplanes beratend mitzuwirken.

Hierbei soll seinen Wünschen, soweit sie angemessen sind, entsprochen werden.

§ 6

Federführung

(1) Federführend bei der Aufstellung des Gesamtplanes nach § 3 Abs. 1 ist der Rehabilitationsträger, der die erste Maß- nahme oder Leistung zu gewähren hat.

(2) Federführend für die Anpassung des Gesamtplanes nach § 3 Abs. 2 ist der Rehabilitationsträger, der im Zeitpunkt der Anpassung für die Gewährung der Maßnahmen oder Leistungen zuständig ist.

§ 7

Beteiligte und Verfahren

bei der Aufstellung und Anpassung (1) Der nach § 6 zuständige Träger un- terrichtet die anderen, voraussichtlich

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 46 vom 16. November 1978

2779

(2)

Telefon Postleitzahl/Wohnort

Straße/Hausnummer

Schulbildung Erlernter Beruf

2.

aufgestellt geändert weitergeleitet

Unterrichtet und zugestimmt am:

TAG MONAT JAHR TAG MONAT JAHR TAG ONAT JAHR TAG ONAT JAHR I TAG MONAT JAHR

1

(Vorderseite) Gesamtplan zur Rehabilitation

Anlage zu § 4 Abs. 1 Blatt-Nr. der Akten Name, Vorname (Geburtsname) Gesetzlicher Vertreter

1.

Versicherungs- Nummer Rentenzeichen Rentenart

tGeb.-Datum 1 i 1 1 1 1

Familienstand Staatsangehörigkeit

Zahl der minderjährigen Kinder

Datum des Versicherungsfalls/Beginn der Erkrankung, Arbeitsunfähigkeit Letzte Tätigkeit

Behandelnder Arzt/Vertrauensarzt Letzter Arbeitgeber

Zuständige Krankenkasse ab Zuständiges Arbeitsamt ab 4*

Zuständiger UV-Träger ab 2 . Zust. Versorgungsamt ab 5*

Zuständiger RV-Träger ab 3" Zust. Hauptfürsorgestelle ab 6*

*) Ziffern 1-6 = Kennziffern der einzelnen Rehabilitationst eget-

am durch am durch am durch an

Anschriften der beteiligten Träger und Stellen sowie der sonstigen zu Beteiligenden (mit Kennziffer)

3.

Blattzahl der Akten:

Blattzahl der Akten:

Blattzahl der Akten:

Blattzahl der Akten:

Blattzahl der Akten:

beteiligten Rehabilitationsträger (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) und Stellen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) über die Gründe für die Aufstellung oder Anpassung des Gesamtplanes und for- dert sie zur Mitwirkung dabei auf. Dazu teilt er seine Vorstellungen über die ge- plante Rehabilitation mit und macht die für die Mitwirkung notwendigen Anga- ben. Die Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit in ihrer Eigenschaft als andere Stelle richtet sich nach der Gesamtver- einbarung über die Beteiligung der Bun- desanstalt für Arbeit bei beruflicher Re- habilitation vom 1. April 1977.

(2) Auf Verlangen des Behinderten, oder sofern der Rehabilitationsträger es für erforderlich hält, wirken die behandeln- den Ärzte bei der Aufstellung und Anpas- sung des Gesamtplanes beratend mit.

Der behandelnde Arzt ist auch zu beteili- gen, wenn er bei der Mitteilung nach

§ 368 s RVO die Aufstellung eines Ge- samtplanes angeregt und im Einverneh- men mit dem Behinderten seine Mitwir- kung daran als notwendig bezeichnet hat und der federführende Rehabilitations- träger die Beteiligung für erforderlich hält.

(3) Hält der federführende Rehabilita- tionsträger trotz des Vorliegens der wei- teren Voraussetzungen (Absatz 2 Satz 2) die Beteiligung des behandelnden Arztes nicht für erforderlich, so teilt er dies dem behandelnden Arzt unter Angabe von Gründen mit.

(4) Der federführende Rehabilitations- träger beteiligt, soweit er dies für erfor- derlich hält, weitere Sachverständige, die Rehabilitationseinrichtungen oder andere als in § 1 genannte Stellen, bera- tend.

Rehabilitation

(5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 Beteiligten teilen ihre Vorstellungen über die durchzuführende Rehabilitation un- verzüglich dem federführenden Rehabili- tationsträger mit. Dieser berücksichtigt sie bei der Aufstellung bzw. Anpassung des Gesamtplanes und koordiniert sie im Einvernehmen mit den beteiligten Reha- bilitationsträgern.

(6) Der federführende Rehabilitations- träger hat allen bei der Aufstellung des Gesamtplanes beteiligten Rehabilita- tionsträgern, der Krankenkasse des Be- hinderten und dem behandelnden Arzt den Gesamtplan mitzuteilen. Die übrigen Beteiligten sind in geeigneter Weise über den Gesamtplan zu unterrichten.

§ 8

Wechsel des zuständigen Trägers Der federführende Rehabilitationsträger unterrichtet den nachfolgenden Rehabi- litationsträger so rechtzeitig vor Beendi- gung seiner Maßnahmen über den be- vorstehenden Wechsel der Leistungszu- ständigkeit, daß der nahtlose Übergang des Rehabilitationsverfahrens gewährlei- stet ist und übersendet ihm die zur Fort- führung des Gesamtplanes erforderli- chen Unterlagen. Er unterrichtet außer- dem die anderen beteiligten Rehabilita- tionsträger und die Krankenkasse des Behinderten über den Fortgang des Re- habilitationsverfahrens.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.

(2) Die Partner der Vereinbarung werden auf der Ebene der Bundesarbeitsgemein- schaft für Rehabilitation in angemesse- nen Zeitabständen prüfen, ob die Verein- barung aufgrund zwischenzeitlich ge- wonnener Erfahrungen verbessert oder wesentlich veränderten Verhältnissen angepaßt werden muß.

Gruppe Krankenversicherung

Bundesverband der Ortskrankenkassen Bundesverband der Betriebskrankenkas- sen

Bundesverband der Innungskrankenkas- sen

Bundesverband der landwirtschaftl.

Krankenkassen

Verband der Angestellten-Krankenkas- sen

Verband der Arbeiter-Ersatzkassen Bundesknappschaft

Seekasse (See-Krankenkasse)

2780 Heft 46 vom 16. November

1978 DEUTSCHES ARZTEBLATT

(3)

(Rückseite)

Kennziffer des zuständigen Reha-Trägers: (1) (2) (3) (4) (5) (6) *) Blatt-Nr. der Akten

4.1. Art der Behinderung und Gründe für die Notwendigkeit der Rehabilitation:

4.2. Ziel der vorgesehenen Maßnahmen und Leistungen:

4.3. Art und Umfang der vorgesehenen Maßnahmen und Leistungen:

4.4. Voraussichtlicher Beginn und Dauer der vorgesehenen Maßnahmen und Leistungen:

4.5. Voraussichtlicher Ort und vorgesehene Einrichtung für die Durchführung der Maßnahmen:

4.6. Ergebnisse bereits durchgeführter Rehabilitationsmaßnahmen:

•) Kennziffer des zutreffenden Rehabilitationsträgers bitte enkreuzen

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Rehabilitation

Gruppe Unfallversicherung

Hauptverband der gewerblichen Berufs- genossenschaften

Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfall- versicherungsträger der öffentlichen Hand

Gruppe Rentenversicherung

Verband Deutscher Rentenversiche- rungsträger

Gesamtverband der landwi rtschaftl.

Alterskassen

Bundesanstalt für Arbeit Gruppe Kriegsopferversorgung/

Kriegsopferfürsorge

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung

Der Senator für Arbeit und Soziales Berlin

Der Senator für Soziales, Jugend und Sport Bremen

Der Senator für Arbeit Bremen

Arbeits- und Sozialbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg

Der Hessische Sozialminister Der Niedersächsische Sozialminister Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfa- len

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Rheinland-Pfalz

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Saarland

Der Sozialminister des Landes Schles- wig-Holstein

Gruppe Kassenärztliche Bundesvereinigungen

Kassenärztliche Bundesvereinigung Anmerkung zu der

Gesamtvereinbarung über den Gesamtplan Zu § 1 Abs. 1 Nr. 3:

Andere Stellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Gesamtvereinbarung über den Gesamtplan sind: Behörden und sonsti- ge Institutionen, die einen, nicht notwen- dig nur rehabilitationsbezogenen, ge- setzlichen Auftrag zu erfüllen haben und die danach befugt und u. U. auch gehal- ten sind, die Planung des Rehabilita- tionsverfahrens maßgeblich zu beein- flussen (Beispiel: Beteiligung des Sozial- hilfeträgers bei in Betracht kommenden Maßnahmen zur sozialen Rehabilitation).

Zwischen der Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, und der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, wird die nachste- hende Vereinbarung zum Vertrag vom 18. Juni 1970, in der Fassung vom 9. September 1977, getroffen:

Der Zuschlag auf die Gesamtforderung für ärztliche Leistungen gemäß Anlage A Abs. 5 beträgt für das erste Halbjahr 1978 weiterhin 57, 72 v. H.

1. Die in der Vereinbarung vom 9. Au- gust 1976 enthaltene Begrenzungsrege- lung für Laboratoriumsleistungen (Ab- schnitt A) gilt auch für das erste Halbjahr 1978 mit der Maßgabe weiter, daß zum

Zwecke der Ermittlung des Höchstbetra- ges der Teil der Gesamtvergütung je Mit- glied bzw. je Rentner, der für Laborato- riumsleistungen im 1. Halbjahr 1977 (nach Anwendung der Begrenzungsre- gelungen) gezahlt worden ist, für das 1.

Halbjahr 1978 jeweils um 4 v. H. erhöht und die so errechneten Beträge mit der durchschnittlichen Zahl der Mitglieder bzw. der Rentner des 1. Halbjahres 1978 multipliziert werden.

Die sich aus der Multiplikation ergeben- den Beträge addiert, stellen den Höchst- betrag desjenigen Teiles der Gesamtver- gütung dar, der für Laborleistungen im 1.

Halbjahr 1978 gezahlt wird.

2. Die in der Vereinbarung vom 9. Au- gust 1976 enthaltene Begrenzungsrege- lung der Gesamtvergütung für kurative Leistungen (Abschnitt B) gilt für das er- ste Halbjahr 1978 mit der Maßgabe wei-

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 46 vom 16. November 1978

2781

(4)

Bekanntmachungen

ter, daß zum Zwecke der Ermittlung des Höchstbetrages die für das 1. Halbjahr 1977 unter Berücksichtigung des Jahres- ausgleiches gezahlte Gesamtvergütung je Mitglied bzw. je Rentner für das 1.

Halbjahr 1978 um 4 v. H. erhöht und die so errechneten Beträge mit der durch- schnittlichen Zahl der Allgemeinversi- cherten bzw. der Versicherten der Rent- ner-Krankenversicherung des 1. Halbjah- res 1978 multipliziert werden.

Die sich aus der Multiplikation ergeben- den Beträge addiert, stellen den Höchst- betrag der Gesamtvergütung im 1. Halb- jahr 1978 dar.

3. Die in der Vereinbarung vom 9. Au- gust 1976 enthaltenen Ausnahmen von der Begrenzungsregelung (Abschnitt B Buchstabe d) gelten auch für das erste Halbjahr 1978.

Die in der Vereinbarung vom 9. August 1976 enthaltene Regelung über den Ab- rechnungsverkehr zwischen den Kassen- ärztlichen Vereinigungen über die Auf- teilungsstelle der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung mit der Bundesknapp- schaft (Abschnitt C) gilt auch für das 1.

Halbjahr 1978.

Bochum/Köln, den 25. September 1978 Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln

Zwischen der Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, und der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, wird folgende Än- derung des Vertrages vom 18. Juni 1970 in der Fassung vom 9. Sep- tember 1977, vereinbart:

1. In der Überschrift zum Vertrag wird hinter § 204 RKG der § 204 a RKG einge- fügt.

2. In § 4 erhalten die Absätze 1 bis 3 folgende Neufassung: „1. Die ärztliche Versorgung nach diesem Vertrag ent- spricht der kassenärztlichen Versorgung gemäß § 368 Abs. 2 RVO.

2. Dies gilt durch bestehende Anschluß- vereinbarungen auch für die badeärztli- che Behandlung, für die tiefenpsycholo- gisch fundierte und analytische Psycho- therapie sowie für die Beratung der Be-

hinderten über die Möglichkeiten der medizinischen, berufsfördernden und er- gänzenden Leistungen zur Rehabilita- tion und die Einleitung der gebotenen Maßnahmen durch Rehabilitationsträ- ger.

3. Die §§ 4 bis 28 sowie 30, 32, 35, 40 und 41 des Bundesmantelvertrages sowie die hierzu in Gesamtverträgen vereinbarten Ergänzungen sind bei der ärztlichen Ver- sorgung der Anspruchsberechtigten der Bundesknappschaft sinngemäß anzu- wenden."

In Absatz 4 erhalten die Buchstaben g) und h) folgende Neufassung:

„g) der Überweisungsschein für serolo- gische und mikrobiologische Untersu- chungen im Rahmen der Mutterschafts- vorsorge

h) Bericht über Heilmaßnahmen zur Er- haltung, Besserung und Wiederherstel- lung der Erwerbsfähigkeit im Sinne der Paragraphen 35 bis 43 RKG (Vordruck 81101 Bundesknappschaft)."

Absatz 5 wird wie folgt ergänzt:

„Bei Verordnungen von Arznei- sowie Heil- und Hilfsmitteln kann auf die Ver- wendung des Kassenarztstempels ver- zichtet werden, wenn dessen Inhalt auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16 der Vordruckvereinbarung) an der für die Stempelung vorgesehenen Stelle in Ma- schinendruck bereits enthalten ist."

3. § 5 Absatz 2 erhält folgende Neufas- sung:

„2. Die von der KV für die kassenärztli- che Versorgung als Belegärzte aner- kannten Kassenärzte dürfen nach Maß- gabe des Vertrages über die stationäre kassenärztliche Behandlung in Kranken- häusern (Belegarzt-Vertra'g) in seiner je- weils geltenden Fassung auch die An- spruchsberechtigten der Bundesknapp- schaft im gleichen Umfange stationär versorgen."

4. § 8 erhält folgende Neufassung:

„(Abrechnungsverkehr zwischen KV/KBV und Bundesknappschaft) 1. Die KV übermittelt entsprechend § 38 Abs. 1 Bundesmantelvertrag der Bundes- knappschaft an die von dieser bezeich- neten Stelle spätestens bis zum Ende des fünften Monats nach Schluß des Kalen- dervierteljahres die zu einer Gesamtfor- derung zusammengestellten, geprüften und ggf. - berichtigten Abrechnungsun- terlagen der Ärzte, und zwar getrennt nach Allgemeinversicherten, Familienan- gehörigen sowie nach Mitgliedern der knappschaftlichen Krankenversicherung

der Rentner einschließlich deren Fami- lienangehörigen. Dazu gehören insbe- sondere:

a) der Leistungsgruppennachweis ent- sprechend dem Gliederungsschema des Formblattes 3 A

b) die Behandlungsausweise, Mutter- schaftsvorsorgescheine, Berechtigungs- scheine für Maßnahmen zur Früherken- nung von Krankheiten

c) der Leistungsnachweis je Fall d) die Summenliste

e) Unterlagen über die Berichtigungen aus Vorquartalen.

Zwischen der jeweiligen KV und der von der Bundesknappschaft bezeichneten Stelle kann vereinbart werden, welche weiteren Unterlagen zur Verfügung ge- stellt werden können.

2. Die KVen übermitteln gleichzeitig der Aufteilungsstelle für Bundesgesamtver- gütungen bei der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung Aufstellungen gemäß Formblatt 3 A. Die Aufteilungsstelle macht anstelle der KVen mittels eines Gesamtformblattes 3 unter Beifügung der Aufstellungen gemäß Formblatt 3 A die Gesamtforderung getrennt nach All- gemeinversicherten, Familienangehöri- gen sowie nach Mitgliedern der knapp- schaftlichen Krankenversicherung der Rentner einschließlich deren Familien- angehörigen bis zum 1. des sechsten Monats gegenüber der Bundesknapp- schaft geltend.

3. Die Bundesknappschaft bezahlt die Gesamtforderung mit befreiender Wir- kung an die Aufteilungsstelle der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung, die die Verteilung der Gesamtvergütung an die KVen anhand des angegebenen Lei- stungsbedarfs vornimmt. Die Bundes- knappschaft leistet bis zum 10. eines je- den Monats für den laufenden Monat ei- ne Abschlagszahlung in Höhe von 30%

der im vergleichbaren Abrechnungsvier- teljahr des Vorjahres gezahlten Gesamt- vergütung unter angemessener Berück- sichtigung der jeweils geltenden Vergü- tungsregelung und der Mitgliederzahl.

Die Restbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Gesamtforde- rung zu entrichten. Überzahlungen wer- den als Vorauszahlungen für das folgen- de Kalendervierteljahr verrechnet."

Die bisherigen Absätze 3 bis 5 des § 8 werden die Absätze 4 bis 6.

Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

„7. Sofern im Rahmen der Einzellei- stungsvergütung die Prüfung der nach

2782 Heft 46 vom 16. November 1978

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(5)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Bekanntmachungen

Absatz 1 übersandten Abrechnungsun- terlagen eine Korrektur der Abrechnung auslöst, ist der Sachverhalt unmittelbar zwischen der von der Bundesknapp- schaft benannten Stelle und der jeweili- gen KV zu klären und eine ggf. erforderli- che Verrechnung vorzunehmen."

5. In § 10 Absatz 2 ist „§ 22 und § 23 des Bundesmantelvertrages" zu ersetzen durch „§§ 33 und 34 des Bundesmantel- vertrages".

6. Die Anlage A zum Vertrag erhält fol- gende Fassung:

„Anlage A — Berechnung der Gesamtver- gütung

1. Grundlage für die Berechnung der Forderungen der Ärzte und die Vertei- lung der Gesamtvergütung ist der Be- wertungsmaßstab für kassenärztliche Leistungen in seiner jeweils geltenden Fassung.

2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Honorarverteilungsmaßstabes sowie ggf. die mit den Partnern des Gesamtver- trages vereinbarten Abrechnungsbestim- mungen der jeweiligen KV.

3. Von beabsichtigten Änderungen oder Ergänzungen des Honorarverteilungs- maßstabes ist die Bundesknappschaft oder die von ihr gemäß § 8 Abs. 1 be- stimmte Stelle von der KV so rechtzeitig zu unterrichten, daß ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ist.

4. Für die Erstellung des Berichts über Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfä- higkeit im Sinne der §§ 35 bis 43 RKG (Vordruck 81101 Bundesknappschaft) erhält der Arzt einen Betrag von 9,70 DM;

die Liquidation erfolgt unmittelbar ge- genüber der auftraggebenden Stelle der Bundesknappschaft auf besonderem Vordruck.

5. Zur Ermittlung des Punktwertes des Bewertungsmaßstabes für kassenärztli- che Leistungen 1978 wird für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 30. Juni 1979 die ärztliche Gesamtvergütung nach diesem Vertrag vorübergehend nach einem Kopfpauschale, getrennt nach Mitglie- dern der allgemeinen knappschaftlichen Krankenversicherung und nach Mitglie- dern der knappschaftlichen Krankenver- sicherung der Rentner, berechnet.

a) Grundlage für die Ermittlung des Kopfpauschales ist das Formblatt 3 Posi- tionen 201 bis 207 und 220.

b) Leistungen nach Formblatt 3 Positio- nen 232 bis 235, 241, 260, 502, 503, 512, 522, 532, 752 bis 755 und 770 werden besonders vergütet; Nr. 2 gilt entspre- chend

c) Forderungen nach Formblatt 3 Posi- tionen 270, 280, 508, 518, 528 und 538, die den Zeitraum vor dem 1. Juli 1978 betreffen, werden außerhalb des Kopf- pauschales ausgeglichen;

Forderungen, die die Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 30. Juni 1979 betreffen, sind mit dem Kopfpauschale abgegolten, soweit es sich nicht um Leistungen nach Buchstabe b) handelt,

d) Leistungen im Rahmen der Mutter- schaftsvorsorge (Formblatt 3, Position 501), der Krankheitsfrüherkennung (Formblatt 3, Positionen 511, 521 und 531) und der Sonstigen Hilfen nach § 200 e und § 200 f RVO (Formblatt 3, Positio- nen 721 bis 727 und 749) werden geson- dert nach dem Punktwert vergütet, der sich bei den kurativen Leistungen nach Buchstabe a) entsprechend Nr. 7 für das jeweilige Quartal ergibt.

6. Ausgangsbetrag des für jedes Viertel- jahr des Vertragsjahres zu ermittelnden Kopfpauschales ist der Teil der ärztli- chen Gesamtvergütung des jeweils ent- sprechenden Vierteljahres des Vorjahres (nach Anwendung der Begrenzungsre- gelung, unter Berücksichtigung des Jah- resausgleichs), der auf die Leistungen nach Nr. 5 Buchstabe a) entfällt. Dieser Ausgangsbetrag ist um 5,5 v. H. zu erhöhen.

7. Nach Ablauf des in Absatz 5 Satz 1 genannten Zeitraumes ist die Summe der nach dem Kopfpauschale berechneten Teile der Gesamtvergütungen durch die Summe der Punkte der Leistungen, die bei der Verteilung der Gesamtvergütung berücksichtigt wurden, zu teilen. Das Er- gebnis ist der Punktwert.

8. Ärztliche Leistungen, die in Universi- täts-Polikliniken, Krankenhäusern, Medi- zinaluntersuchungsämtern und ähnli- chen Instituten ausgeführt werden, sol- len in der Höhe vergütet werden, wie sie zwischen der KV und den jeweiligen In- stituten für die RVO-Krankenkassen ver- einbart worden ist."

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.

Bochum/Köln, den 25. September 1978 Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln

Vereinbarung

Die Kassenärztliche Bundesver- einigung, K.d.ö.R., Köln, einerseits und der Verband der Angestellten- Krankenkassen e. V., Siegburg, so- wie der Verband der Arbeiter-Er- satzkassen e. V., Siegburg, ande- rerseits, vereinbaren, den Arzt/Er- satzkassenvertrag vom 20. Juli 1963 (Stand 27. Juni 1978) wie folgt zu ändern:

§ 19 Ziffer 1 erhält folgende Fassung:

„1. Es wird eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, die aus sechs Vertretern der KBV und aus fünf Vertretern des VdAK sowie einem Vertreter des AEV besteht.

Jeder Partner ernennt Stellvertreter. Die Geschäfte werden bei der KBV geführt.

Der Geschäftsführer nimmt an den Sit- zungen der Arbeitsgemeinschaft teil."

Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.

Kassenarztsitze

Nordrhein

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein werden folgende Kassenarzt- sitze als vordringlich zu besetzen ausge- schrieben:

Duisburg-Beeck, Augenarzt. In Duis- burg-Beeck, Industriegegend mit ca.

12 230 Einwohnern, ist durch Ausschei- den einer Augenärztin ein Praxissitz vor- dringlich zu besetzen. Die Praxisräume können übernommen werden. Alle schu- lischen und kulturellen Einrichtungen sind am Ort. Gute Verkehrsverbindungen zur Stadtmitte.

Rheinberg, Dermatologe. In Rheinberg, mit Einzugsgebiet ca. 45 000 Einwohner, ist bisher noch kein Dermatologe nieder- gelassen. Wegen Überlastung des Haut- arztes, der dieses Gebiet bisher mitver- sorgte, ist die Niederlassung eines weite- ren Dermatologen dringend erforderlich.

Alle schulischen Einrichtungen sind am Ort und kulturelle Einrichtungen entwe- der am Ort bzw. bei guten Verkehrsver- bindungen in Moers (10 km Entfernung) und Kamp-Lintfort (7 km Entfernung).

Rheinhausen-Rumeln-Kaldenhausen, Augenarzt. Wegen Aufgabe zweier Pra- xen ist in Rheinhausen-Rumeln-Kalden-

2784 Heft 46 vom 16. November 1978 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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