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Archiv "Rehabilitation: Gesamtvereinbarung über vorläufige Leistungen" (11.05.1978)

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Academic year: 2022

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Die Information:

Bericht und Meinung Interview mit Prof. Müller

cherstellung der ärztlichen Ver- sorgung rund um die Uhr — dann sehe ich durchaus die Möglich- keit, daß auch die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft mit ihren Mit- gliedverbänden in absehbarer Zeit bereit sein wird, Empfehlungen zur Realisierung des kooperativen Belegarztwesens offiziell zu be- schließen und an die Krankenhäu- ser weiterzugeben.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT: Der Belegarzt ist auch im kooperativer?

Belegarztwesen zugleich nieder- gelassener Arzt und Krankenhaus- arzt. Seine Leistungen müßten wie schon im bisherigen Einzelbeleg- system unmittelbar mit dem Pa- tienten beziehungsweise dem Ko- stenträger abgerechnet werden.

Der Krankenhausträger dürfte dementsprechend nur den „klei- nen Pflegesatz" erheben, der kei- ne Arztanteile enthält. Schon aus diesen abrechnungstechnischen Gründen ist auch ein Zusammen- wirken mit den Krankenkassen notwendig. Würden die Kranken- hausträger auch insofern den Vor- schlag unterstützen?

Prof. Müller: Daran bestehen kei- ne Zweifel, daß die Leistungen des Belegarztes auch im Rahmen ei- nes weiterentwickelten sogenann- ten kooperativen Belegarztwesens unmittelbar mit dem Patienten be- ziehungsweise Kostenträger abge- rechnet werden müssen. Ebenso unbestritten ist es, daß in einem solchen Fall nur der „kleine Pfle- gesatz" vom Krankenhaus in Rechnung gestellt werden darf.

Das Zusammenwirken zwischen Krankenhausträger, Krankenkas- sen und Belegärzten sollte von vornherein von voraussehbaren Auseinandersetzungen befreit werden. Zur Regelung des Zusam- menwirkens sollte man auch wie- derum an „Dreiecks-Vereinbarun- gen" denken. Sobald man sich über das Prinzip des kooperativen Belegarztwesens im klaren ist, sollten sich zur Regelung dieser Fragen Ärzteschaft, Kassenärztli- che Vereinigung und Kranken- hausträger zusammensetzen. Ich meine, auch diese Fragen lassen sich einvernehmlich regeln.

NACHRICHTEN

Personalrichtwerte

sollen objektiviert werden

Ein bundesweites „Forschungs- vorhaben zur Berechnung des lei- stungsbezogenen Personalbe- darfs in Krankenhäusern (Per- sonalbedarfsberechnungsverfah- ren)" lief in diesen Tagen unter Federführung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozia- les des Landes Nordrhein-Westfa- len an. Ziel des Projektes ist es, den Personalbedarf der Kranken- häuser objektivierbar zu machen und zugleich Maßstäbe für eine in- dividuelle Bemessung des Perso- nalbedarfs bei veränderten Ver- hältnissen zu gewinnen.

In sechs Krankenhäusern sol- len umfangreiche Feldversuche durchgeführt werden, und an drei weiteren sollen Daten durch Inter- views erhoben werden, um mit je- weils unterschiedlichen Schwer- punkten einzelne Teilaspekte des Personalbedarfs zu ermitteln. Die Untersuchung beschränkt sich auf folgende Disziplinen: Chirurgie (einschließlich Wachstation), inne- re Medizin (einschließlich Intensiv- medizin und Infektionsabteilun- gen), Gynäkologie und Geburtshil- fe, Anästhesie, Labormedizin so- wie Röntgen- und Strahlenheil- kunde.

Das Projekt ist mit den Spitzenver- bänden der Krankenhausberufe einschließlich der Bundesärzte- kammer, den Bundesverbänden der Sozialleistungsträger sowie Bundes- und Landesministerien in Düsseldorf im einzelnen bespro- chen worden. Ein „projektbeglei- tender Arbeitskreis", dem sechs bis sieben Krankenhausfachleute (Ärzte, Pflegepersonal, Verwal- tungsleiter u. a.) angehören wer- den, soll demnächst eingesetzt werden. Dr. med. Karsten Vilmar, Bremen, Vizepräsident der Bun- desärztekammer, unterstrich an- läßlich des Düsseldorfer Ge- sprächs die Notwendigkeit der Un- tersuchungen. Nach seinen Wor- ten wird in vielen Bereichen schon jetzt unter Hinweis auf die unzu-

länglichen Anhaltszahlen der Deutschen Krankenhausgesell- schaft von 1969 versucht, den Per- sonalbestand zu verringern. Es sei daher an der Zeit, praktikable Kri- terien für die Personalbemessung zu erarbeiten. Zukünftige Richt- werte dürften sich nicht aus- schließlich an den Krankenhaus- planbetten orientieren, denn diese seien nur eine von vielen mögli- chen Komponenten des Lei- stungsbedarfs.

Trotz der Eilbedürftigkeit wird das umfangreiche Projekt voraussicht- lich nicht vor September 1982 ab- geschlossen sein. UV

Rehabilitation:

Gesamtvereinbarung über vorläufige Leistungen

Die von den Trägergruppen der Rehabilitation — Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung, Kriegsopfer- versorgung und der Bundesanstalt für Arbeit — abgeschlossene Ge- samtvereinbarung über die Ge- währung vorläufiger Leistungen ist kürzlich in Kraft getreten. Diese auf der Ebene der Bundesarbeits- gemeinschaft für Rehabilitation, Frankfurt, erarbeitete Vereinba- rung bestimmt im einzelnen die vorleistungspflichtige Stelle sowie Art und Umfang der Vorleistun- gen. Darüber hinaus enthält sie ei- ne Fristenbestimmung, und sie konkretisiert das Verwaltungsver- fahren von der Bearbeitung des Antrages bis zur Erstattung der Vorleistungen durch den endgül- tig leistungspflichtigen Träger.

Sinn dieser aufgrund des soge- nannten Rehabilitations-Anglei- chungsgesetzes vom 1. Oktober 1974 getroffenen Vereinbarung ist es, Verletzten und Behinderten unbürokratische Hilfen zu gewäh- ren, und zwar in Ausnahmefällen auch dann, wenn nicht sofort er- kennbar ist, welcher der Träger im gegliederten System der Rehabili- tation für die Leistungsgewährung und Durchführung der Rehabilita- tion zuständig ist. HC

1120 Heft 19 vom 11. Mai 1978 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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