Bei der Teilnovellierung der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von 1996 sollten unter anderen die sono- graphischen Leistungen dem heutigen Entwicklungsstand angepasst werden. Aufseiten der Ärzteschaft ist eine solche Ankündigung mit der Erwar- tung einer leistungsgerechten Vergütung des erweiterten dia- gnostischen Spektrums ver- bunden – nicht so beim Verord- nungsgeber. Die Aktualisie- rung der Sonographieleistun- gen ist mit einer deutlichen Ab- senkung des bisher überhöhten Vergütungsniveaus für diese Leistungen verbunden (aus:
Amtliche Begründung zur Vierten Verordnung zur Än- derung der Gebührenord- nung für Ärzte, BGBl. I Seite 1862 ff.).
So empörend dieser und andere Schachzüge im Zuge des Verordnungsverfahrens der letzten GOÄ-Teilnovel- lierung sein mögen, der Rationierungsgedanke hatte längst auch den Privatliquida- tionssektor erfasst. Am Bei- spiel der Sonographieleistun- gen: Sämtliche 1996 neu in die GOÄ aufgenommenen Zu- schläge für cw-Doppler, Fre- quenzspektrumanalyse, Farb- kodierung, Duplexverfahren und anderes können nur ein- mal je Sitzung berechnet wer- den, obwohl die Leistungen organbezogen, das heißt mehrfach je Sitzung, durchge- führt werden. Gleichzeitig wurde das Vergütungsniveau, zum Beispiel für das innovati- ve Duplexverfahren als Kom- bination von B-Bild und Doppler-Sonographie (400 Punkte nach Nr. 401 GOÄ), gegenüber älteren, bewähr- ten, aber technisch weniger aufwendigen Verfahren (zum Beispiel 650 Punkte nach Nr.
645 GOÄ) deutlich unterbe- wertet.
Eine Neustrukturierung der Ultraschalluntersuchun- gen in der Schwangerschaft – das Massengeschäft im Ultra- schallbereich – wurde 1996
außen vor gelassen, denn zu sehr befürchtete der Verord- nungsgeber eine Kostenex- pansion. Erst fünf Jahre spä- ter konnte auf dem Wege der Beratungen im Zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesmi- nisterium des Innern (für die Beihilfe) und dem PKV-Ver- band eine einvernehmliche Vereinbarung über die Ab- rechnung der weiterführen- den Ultraschalluntersuchun- gen in der Pränataldiagnostik durch eine Analogbewertung nach § 6 (2) GOÄ erzielt werden (Nrn. A 1 006 bis A 1 008). Das Vergütungsni- veau liegt deutlich oberhalb dessen (1 900 Punkte nach Nr. A 1 006), was vorher be- helfsmäßig auf der Grundla- ge des einfachen Schwanger- schaftsultraschalls nach Nr.
415 (300 Punkte) berechnet werden konnte, mag aber im- mer noch weit unter den Spitzenwerten liegen, die ein- zelne Ultraschall-Spezialisten durch individuelle Abrech- nungsmodi erzielen können.
Solche Misstöne sind unver- meidlich. Selbstbedienungs- mentalität ist aber völlig fehl am Platz.
Auch die Anlehnung der privatärztlichen sonographi- schen Pränataldiagnostik an die kassenärztlichen Mutter- schafts-Richtlinien, mit der Folge, dass die Nummern A 1 006 bis 1 008 nur dann abge- rechnet werden dürfen, wenn bestimmte apparative Voraus- setzungen und Qualifikations- anforderungen erfüllt sind, ist bei Teilen der Ärzteschaft auf Kritik gestoßen. Dies ist be- dauerlich, denn aus Sicht der Bundesärztekammer dürfte die Wahrung privatärztlicher Interessen künftig nicht nur an die Beteuerung, sondern auch an die Umsetzung eines hohen Qualitätsbewusstseins geknüpft sein.
Dr. med. Regina Klakow-Franck
Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 4325. Oktober 2002 AA2881
GOÄ-Ratgeber
V A R I A