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Archiv "Bekanntmachungen: Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer" (20.09.2002)

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(1)

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundes- ärztekammer, bestehend aus Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums des Inneren, Ver- tretern des Verbands der Privaten Kran- kenversicherung e.V., Vertretern der Bun- desärztekammer sowie – ohne Stimmrecht – einem Vertreter der Privatärztlichen Ver- rechnungsstellen, hat in seinen Sitzungen am 21. 2. 2002 und 2. 9. 2002 folgende wei- tere Analogbewertungen neuerer augen- heilkundlicher Leistungen beschlossen:

Nr. A 7001

Untersuchung der alters- oder erkran- kungsbedingten Visusäquivalenz, zum Beispiel bei Amblyopie, Medientrübung oder fehlender Mitarbeit, analog Nr. 1225 (121 Punkte). Zu diesen Untersuchungen zählen beispielsweise Sehschärfenprüfun- gen mittels Preferential Looking, die Un- tersuchung des Interferenzvisus und die Untersuchung des Crowding-Phänomens.

Nr. A 7023

Messung der Zyklotropie mittels haplo- skopischer Verfahren und/oder Laser- scanning Ophthalmoskopie, analog Nr.

1217 (242 Punkte).

Nr. A 7024

Differenzierende Analyse der Augenstel- lung beider Augen mittels Messung von Horizontal-, Vertikal- und Zyklo- Deviation an Tangentenskalen in 9 Blickrichtungen, einschließlich Kopfnei- ge-Test, analog Nr. 1217 (242 Punkte).

Nr. A 7025

Korrektur dynamischer Schielwinkelver- änderungen mittels retroäquatorialer Myopexie (so genannte Fadenoperation nach Cüppers) an einem geraden Augen- muskel, analog Nr. 1376 (1480 Punkte).

Nr. A 7026

Chirurgische Maßnahmen bei Erkrankun- gen des Aufhängeapparates der Linse, ana- log Nr. 1326 (1110 Punkte). Eine Berech- nung der Nr.A 7026 neben einer Katarakt- Operation, zum Beispiel nach den Nrn.

1349 bis 1351, Nr. 1362, Nr. 1374 oder Nr.

1375, ist in gleicher Sitzung nur bei prä- operativer Indikationsstellung zu diesem Zweiteingriff aufgrund des Vorliegens ei-

ner besonderen Erkrankung (zum Beispiel subluxierte Linse bei Marfan-Syndrom oder Pseudoexfoliationssyndrom) zulässig.

Nr. A 7027

Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen, einschließlich Kryopexie der Netzhaut und/oder Endolaser- Applikation,analog Nr. 1368 (3030 Punkte).

Nr. A 7028

Untersuchung und Beurteilung einer okulär bedingten Kopfzwangshaltung, bei- spielsweise mit Prismenadaptionstest oder Disparometer,analog Nr. 1217 (242 Punkte).

Nr. A 7029

Isolierte Kryotherapie zur Behandlung oder Verhinderung einer Netzhautab- lösung, als alleinige Leistung, analog Nr. 1366 (1110 Punkte).

Die vom Zentralen Konsultationsaus- schuss konsentierten Analogpositionen Nr. A 7001 und Nr. A 7013 sowie Nr. A 7016 bilden übergreifend jeweils folgende ältere Analogbewertungs-Vorschläge ab:

AA 0001: Sehschärfenprüfung mittels Pre- ferential Looking und/oder Teller Acuity Cards bei Kleinkindern bis zum vollendeten 2. Lebens- jahr: Zuordnung zu Nr. A 7001.

AA 0004: Entoptische Prüfung oder Un- tersuchung im regredienten Licht bei Säuglingen: Zuord- nung zu Nr. A 7001.

AA 0005: Interferenzvisus, als Voruntersu- chung zur Prüfung der Operati- onsindikation bei getrübten Me- dien: Zuordnung zu Nr. A 7001.

AA 0009: Untersuchung des Crowding- Phänomens: Zuordnung zu Nr.

A 7001.

AA 0045: Überschwellige, quantitativ ab- gestufte, rechnergestützte stati- sche Rasterperimetrie an min- destens 150 Prüforten: Be- standteil der Nr. A 7013.

AA 0046: Schwellenbestimmende, quan- titativ abgestufte, rechnerge- stützte statische Rasterperime- trie, an mindestens 50 Prüfor- ten: Bestandteil der Nr. A 7013.

AA 0054: Berechnung von zwei intra- okularen Linsen: Zuordnung zu Nr. A 7016.

Folgende, auf der Grundlage des so ge- nannten Freigangschen Katalogs neuerer augenheilkundlicher Leistungen berate- nen Vorschläge wurden vom Zentralen Konsultationsausschuss nicht als Analog- bewertungen anerkannt:

AA 0006: objektive Visusbestimmung und Test auf Optokinetik und/oder Prüfung auf Aggravation, Si- mulation und/oder Dissimula- tion: Analogbewertung ent- fällt.

AA 0007: Prüfung des Sehgleichgewich- tes mittels Rot-Grün-Test und Trennerverfahren zum Zwecke der Brillenverordnung: Ana- logbewertung entfällt, Teillei- stung der Refraktionsbestim- mung.

AA 0010: Testung der optischen Schlüs- selfunktionen (Visus, Simult- ansehen, Phorie und Stereop- sis) mit Sehtestgeräten, zum Beispiel nach dem Prinzip des R-21-Gerätes: Analogbewer- tung entfällt, Zuordnung zu Nr. 1202.

AA 0011: Farbfleck-Legetest oder Spek- tral-Kompensationsmethode oder Farnsworth-Munsell 100- Hue-Test, auch Panel D-15- Test: Analogbewertung ent- fällt, Zuordnung zu Nr. 1228.

AA 0015: Scheitelbrechwertmessung von Einstärkenbrillen, je Brille:

Analogbewertung entfällt, Zu- ordnung zu Nr. 1207.

AA 0035: Fluorophotometrische Unter- suchung oder Laser-Flare-Cell- Messung: Analogbewertung entfällt.

AA 0037: Indocyaningrün-Angiographi- sche (ICG-)Untersuchung des Augenhintergrundes, ein- schließlich Aufnahmen und Applikation des Teststoffes, ohne Sachkosten: Analogbe- wertung entfällt.

AA 0043: Manuelle statische Perimetrie mit Schwellenbestimmung an mindestens 50 Prüforten, ge- gebenenfalls auch manuelle überschwellige statische Pe- rimetrie: Analogbewertung entfällt, Zuordnung zu Nr.

1227.

AA 0057: Sonographische Untersuchung zur weiterführenden Diagno- stik des Augapfels und/oder der Augenhöhle einer Seite mittels A-Bild-Verfahren, B- Bild-Verfahren mit automati- scher und manueller Abta- stung sowie spezieller Verfah- ren, wie Spektral-, Signal- oder Bildanalyse: Analogbewertung B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

Beschlüsse des Zentralen Konsultations- ausschusses für Gebührenordnungsfragen

bei der Bundesärztekammer

(2)

entfällt, Abrechnung über die Nrn. 410 plus, ggf. 420.

AA 0063: Muster-elektroretinographi- sche Untersuchung:Analogbe- wertung entfällt, direkte Zu- ordnung zu Nr. 1237.

AA 0065: Differenzierende Erfassung der elektroretinographischen Antworten an mindestens 36 Orten im Gesichtsfeld:Analog- bewertung entfällt, Zuordnung zu Nr. 1237.

AA 0066: Prüfung des okulären Nystag- mus mittels Frenzelbrille, Ohm- scher Trommel oder ähnlichen Geräten: Analogbewertung entfällt, Zuordnung zu Nr. 1412.

AA 0071: Überprüfung der Lidheber- funktion, ggf. zu verschiedenen Tageszeiten, ggf. einschließlich fotografischer Verlaufskon- trollen, ggf. einschließlich ver- gleichender Messungen der Lidspaltenweite: Analogbe- wertung entfällt, Bestandteil der Nr. 5.

AA 0072: Anwendung pharmakologi- scher Testmethoden (minde- stens zwei) zur Funktionsdia- gnostik der Pupillenreaktion oder zur Prüfung der Ptosis, ggf. Dokumentation der Oku- lomotorik, vor sowie 2 Minuten nach Gabe des Medikaments (beim Tensilon-Test): Analog- bewertung entfällt, Zuordnung zu Nr. 831.

AA 0082: Exenteratio bulbi: Analogbe- wertung entfällt.

AA 0091: Fixationsprüfung bei exzentri- scher Fixation: Analogbewer- tung entfällt, Teilleistung von Nr. 1217.

AA 0092: Fortlaufende quantitative Un- tersuchung der Augenbewe- gungen beim Lesen, ggf.

einschließlich Messung der Le- segeschwindigkeit: Analogbe- wertung entfällt, Zuordnung zu Nr. 1218.

AA 0096: Differenzierende Analyse des Bewegungsablaufes beider Au- gen bei Augenbewegungs- störungen mit blickrichtungs- abhängigen Schielwinkelver- änderungen, erforderlich sind mindestens 36 Messpunkte, einschließlich Dokumentation:

Analogbewertung entfällt, Zu- ordnung zu Nr. 1218.

AA 0126: Trabekelaspiration bei Glau- kom: Analogbewertung ent- fällt, Zuordnung zu Nr. 1361.

AA 0127: Viskokanalostomie: Analogbe- wertung entfällt, Zuordnung zu

Nr. 1382. )

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 77. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Ergänzungen und Änderungen des EBM und eine Ergänzung des Beschlusses des Bewertungsausschusses aus der 62. Sit- zung vom 16. Februar 2000 zur Trennung der Vergütungen in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Anteil gemäß

§ 85 Abs. 4 a SGB V beschlossen.

Der wesentliche Teil der Beschlussfas- sung der 77. Sitzung des Bewertungsaus- schusses beinhaltet die Neuaufnahme der Früherkennungsuntersuchungen auf ko- lorektales Karzinom unter den neuen EBM-Leistungspositionen Nrn. 154, 156, 163 und 164.

Geändert wurden auch die Berech- nungsmodalitäten von Untersuchungen auf Blut im Stuhl nach Nr. 159 EBM, die künftig unabhängig von den Krebsvor- sorgeuntersuchungen gemäß den geän- derten Krebsfrüherkennungs-Richtlinien durchgeführt werden können.

Im Zusammenhang mit der Ein- führung der präventiven Koloskopie un- ter Nr. 156 EBM wurde der Leistungsin- halt der kurativen Koloskopie nach Nr.

764 geändert.Auch Koloskopien nach Nr.

764 können ab dem 1. Oktober 2002 nur nach Genehmigung durch die KV abge- rechnet werden. Dazu muss nachgewie- sen werden, dass Voraussetzungen der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Ko- loskopie erfüllt werden. Damit können totale Koloskopien ohne Genehmigung durch die KV im vierten Quartal 2002 nur nach Nr. 763 EBM abgerechnet werden.

Für Ärzte, die bereits Koloskopien durch- führen und abrechnen, wird eine Über- gangsregelung zur Abrechnung der Lei- stungen nach den Nrn. 156 und 764 gelten.

Zum 1. Januar 2003 wird die Leistungs- position Nr. 763 aus dem EBM gestrichen.

Die Durchführung und Abrechnung von Koloskopien kann dann nur noch unter Maßgabe der Qualitätssicherungsverein- barung zur Koloskopie erfolgen.

Sowohl die Änderungen der Krebs- früherkennungs-Richtlinien mit der Auf- nahme der Früherkennungsuntersuchun- gen auf kolorektales Karzinom als auch die Qualitätssicherungsvereinba- rung nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Durch-

führung von Koloskopien werden in einer der nächsten Ausgaben des Deutschen Ärzteblattes veröffentlicht.

Der Beschluss des Bewertungsaus- schusses aus der 77. Sitzung gliedert sich in die Teile A bis E.

Teil A enthält den Beschluss zur Auf- nahme der Früherkennungsuntersuchun- gen auf kolorektales Karzinom zum 1. Oktober 2002 sowie die darauf beru- henden Änderungen der kurativen Kolo- skopie nach Nr. 764.

Teil B enthält die Änderungen zur ku- rativen Koloskopie, die zum 1. Januar 2003 in Kraft treten. Diese Änderungen im Bereich der kurativen Koloskopie sol- len zum 1. Januar 2003 gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten einer Qualitätssi- cherungsvereinbarung für die gesamte kurative Koloskopie umgesetzt werden.

Teil C enthält entsprechende Ergänzun- gen zum Beschluss des Bewertungsaus- schusses zur Aufteilung der Leistungen des EBM in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung.

Teil D beinhaltet die im Arbeitsaus- schuss des Bewertungsausschusses ein- vernehmlich beschlossene Neuaufnahme der Leistung nach Nr. 2018 für die Abtra- gung von Nekrosen beim diabetischen Fuß durch qualifizierte Ärzte.

Teil E enthält die einvernehmlich im Arbeitsausschuss des Bewertungsaus- schusses beratene Verlängerung zum Be- schluss des Bewertungsausschusses aus der 62. Sitzung vom 16. Februar 2000 zur Tren- nung der Vergütungen in einen hausärztli- chen und einen fachärztlichen Anteil.

Nicht zur Beschlussfassung gehört die zur Information beigefügte Bundesemp- fehlung zur Finanzierung der Neuein- führung der Früherkennungs-Kolosko- pie. Das Unterschriftsverfahren zu dieser Bundesempfehlung ist parallel zur Be- schlussfassung der 77. Sitzung des Bewer- tungsausschusses eingeleitet worden.

Sowohl die Bekanntgabe der Be- schlüsse der 77. Sitzung des Bewertungs- ausschusses als auch diejenige der Emp- fehlungsvereinbarung erfolgt unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung der Be- schlüsse durch alle Vertragspartner (schriftliche Beschlussfassung). ) K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Zum Beschluss der 77. Sitzung des Bewertungsausschusses (schriftliche Beschlussfassung)

und zur Bundesempfehlung zur Finanzierung der Neueinführung der Früherkennungsuntersuchungen auf

kolorektales Karzinom

(3)

Teil A

mit Wirkung zum 1. Oktober 2002

1. Änderung der Allgemeinen Bestim- mungen A I, Teil B, 5.

. . .

B IX. Nrn. 100 bis 164 . . .

2. Änderung des ersten Absatzes der Präambel zum Abschnitt B IX.

Die gemäß den Richtlinien des Bundes- ausschusses der Ärzte und Krankenkas- sen vorgeschriebenen Dokumentationen sowie die notwendigen Bescheinigungen sind Bestandteil der Leistungen, ebenso wie Bilddokumentationen bei Ultra- schall- und koloskopischen Untersuchun- gen.

3. Neuaufnahme eines fünften Absatzes der Präambel zum Abschnitt B IX.

Neben den Leistungen nach den Nrn. 154 und 156 sind die Leistungen nach den Nrn. 10 und 17 nicht berechnungsfähig.

4. Neuaufnahme der Leistungsposition nach der Nr. 154

154* Beratung über die und Motivation zur Teilnahme am Programm zur Früher- kennung des kolorektalen Karzinoms, einschließlich Information über Inhalt, Ziel und Zweck des Programms, Häufig- keit und Krankheitsbild, Effektivität und Wirksamkeit der Früherkennungsmaß- nahme, Nachteile, Risiken und Vorge- hensweise bei einem positiven Befund, Ausgabe des Merkblatts nach Anlage IV der Krebsfrüherkennungsrichtlinien, ein- mal, möglichst frühzeitig nach Vollen- dung des 55. Lebensjahres . . . 180 5. Neuaufnahme einer Anmerkung nach der Nr. 154

Die Leistung nach Nr. 154 gemäß B 3.b (bei Frauen) beziehungsweise gemäß C 2.b (bei Männern) der Krebsfrüherken- nungs-Richtlinien kann bei anspruchsbe- rechtigten Patienten jeweils nur einmal abgerechnet werden.

6. Neuaufnahme der Leistungsposition nach der Nr. 156

156* Totale Koloskopie, einschl. des Zö- kums, gemäß den Krebsfrüherkennungs-

richtlinien, einschließlich Patientenauf- klärung zur Koloskopie und zur Prämedi- kation, mindestens 24 Stunden vor dem Eingriff, Aufklärung zum Vorgehen und zu einer möglichen Polypenabtragung und anderer therapeutischer Maßnahmen in derselben Sitzung, Information zu Ab- lauf und Dauer der Darmreinigung, Aus- händigung aller Substanzen zur Darmrei- nigung, Laboruntersuchungen zur Über- prüfung des Gerinnungsstatus, Foto-/Vi- deodokumentation, Dokumentation mit- tels Vordruck 1 der Anlage III der Krebsfrüherkennungsrichtlinien, Nach- beobachtung und -betreuung, Einhaltung der Maßnahmen der Überprüfung der Hygienequalität und Vorhaltung der ge- eigneten Notfallausstattung, gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Früherkennungs-Koloskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V, ggf. einschließlich Probeex- zision(en), ggf. einschließlich Lagekon- trolle durch ein bildgebendes Verfahren, ggf. einschließlich Sedierung . . . 4100 7. Neuaufnahme einer Anmerkung nach der Nr. 156

Die Leistung nach der Nr. 156 ist nur nach Genehmigung durch die zuständige Kas- senärztliche Vereinigung berechnungs- fähig.

8. Änderung der Leistungslegende nach der Nr. 159

159* Untersuchung auf Blut im Stuhl un- ter Verwendung von drei Testbriefchen gemäß den Krebsfrüherkennungs-Richt- linien, einschließlich Kosten . . . 50 9. Neuaufnahme der Leistungsposition nach der Nr. 163

163* Zuschlag zu der Leistung nach der Nr. 156 für die vollständige Abtragung ei- nes oder mehrerer Polypen mittels Hoch- frequenzelektroschlinge . . . 795 10. Neuaufnahme der Leistungsposition nach der Nr. 164

164* Histologische Untersuchung eines im Rahmen einer Früherkennungskolo- skopie gewonnenen Polypen mit minde- stens acht Schnitten . . . 285 Hinweis zur Leistung nach Nr. 763:

Die Leistung nach Nr. 763 kann nur bis zum 31. 12. 2002 berechnet werden.

11. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung der Leistung nach der Nr. 764

764* Totale Koloskopie, einschließlich des Zökums, einschließlich Patientenauf- klärung zur Koloskopie und zur Präme- dikation, mindestens 24 Stunden vor dem Eingriff, Aufklärung zum Vorgehen und zu einer möglichen Polypenabtragung und anderer therapeutischer Maßnah- men in derselben Sitzung, Information zu Ablauf und Dauer der Darmreinigung, Aushändigung aller Substanzen zur Darmreinigung, Laboruntersuchungen zur Überprüfung des Gerinnungsstatus, Foto-/Videodokumentation, Nachbeob- achtung und -betreuung, Einhaltung der Maßnahmen der Überprüfung der Hy- gienequalität und Vorhaltung der geeig- neten Notfallausstattung, gemäß § 5 und

§ 7 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Früherkennungs-Koloskopie gemäß

§ 135 Abs. 2 SGB V, ggf. einschließlich Probeexzision(en), ggf. einschließlich Lagekontrolle durch ein bildgeben- des Verfahren, ggf. einschließlich Sedie- rung . . . 4100 12. Neuaufnahme einer Anmerkung nach der Nr. 764

Die Leistung nach der Nr. 764 ist nur nach Genehmigung durch die zuständige Kas- senärztliche Vereinigung berechnungs- fähig.

13. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung der Leistung nach der Nr. 765

765* Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 740, 741 und 755 bis 764 für die vollständige Abtragung eines oder meh- rerer Polypen und/oder Schlingenbiop- sie(n) mittels Hochfrequenzelektro- schlinge . . . 795 14. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 768

768* Zuschlag für die Durchführung der Leistungen nach den Nrn. 740, 741, 760 oder 763 als Videogastroskopie bzw. -koloskopie, einschließlich Aufzeich- nung . . . 120

Teil B

mit Wirkung zum 1. Januar 2003

1. Streichung der Leistungsposition Nr.

763

2. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 764

764* Totale Koloskopie, einschließlich des Zökums, einschließlich Patienten- aufklärung zur Koloskopie und zur Prä-

Bekanntmachungen

Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 3 SGB V in der 77. Sitzung (schriftliche

Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 und zum 1. Januar 2003

(4)

medikation, mindestens 24 Stunden vor dem Eingriff, Aufklärung zum Vorgehen und zu einer möglichen Polypenabtra- gung und anderer therapeutischer Maß- nahmen in derselben Sitzung, Infor- mation zu Ablauf und Dauer der Darm- reinigung, Aushändigung aller Substan- zen zur Darmreinigung, Laboruntersu- chungen zur Überprüfung des Gerin- nungsstatus, Foto-/Videodokumentati- on, Nachbeobachtung und -betreuung, Einhaltung der Maßnahmen der Über- prüfung der Hygienequalität und Vor- haltung der geeigneten Notfallausstat- tung, gemäß der Qualitätssicherungsver- einbarung zur kurativen Koloskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V, ggf. ein- schließlich Probeexzision(en), ggf. ein- schließlich Lagekontrolle durch ein bild- gebendes Verfahren, ggf. einschließlich Sedierung . . . 4100 3. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 767

767* Zuschlag zu der Leistung nach der Nr. 764 für die Untersuchung des termi- nalen Ileums . . . 350 4. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 768

768* Zuschlag für die Durchführung der Leistungen nach den Nrn. 740, 741, als Videogastroskopie bzw. -koloskopie, einschließlich Aufzeichnung . . . 120

Teil C Beschluss

Ergänzung des Beschlusses des Bewertungsausschusses nach

§ 87 Abs. 1 Satz 1 zur Gliederung der Leistungen im Einheitlichen

Bewertungsmaßstab (EBM) in Leistungen der hausärztlichen und

Leistungen der fachärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2 a SGB V

in der 77. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum

1. Oktober 2002

1. Ergänzung des Beschlusses des Be- wertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V aus der 63. Sitzung vom 20. Juni 2000 zur Festlegung der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Ver- sorgung gemäß § 87 Abs. 2 a SGB V Ergänzung der Tabelle 2:

„Sowohl von Vertragsärzten im hausärzt- lichen als auch von Vertragsärzten im fachärztlichen Versorgungsbereich be- rechnungsfähige Gebührenordnungspo- sitionen“

B IX.3 154

2. Ergänzung des Beschlusses des Be- wertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V aus der 63. Sitzung vom 20. Juni 2000 zur Festlegung der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Ver- sorgung gemäß § 87 Abs. 2 a SGB V Ergänzung der Tabelle 3:

„Ausschließlich von Vertragsärzten im fachärztlichen Versorgungsbereich be- rechnungsfähige Gebührenordnungspo- sitionen“

B IX. 156, 163, 164

Teil D Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87

Abs. 3 SGB V in der 77. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit

Wirkung zum 1. Oktober 2002

1. Neuaufnahme der Leistungsposition nach der Nr. 2018

2018 Abtragung ausgedehnter Nekrosen der unteren Extremität beim diabeti- schen Fuß, ggf. einschließlich Verband, je Bein, als selbstständige Leistung . . . 350 2. Neuaufnahme von zwei Anmerkun- gen hinter der Leistung nach der Nr. 2018 Neben der Leistung nach der Nr. 2018 sind Leistungen des Abschnitts C I. und die Leistungen nach den Nrn. 2020 bis 2024 nicht berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 2018 kann nur dann berechnet werden, wenn der Ver- tragsarzt – im Durchschnitt der letzten 4

Quartale vor Antragstellung – je Quartal die Behandlung von mindestens 100 Pati- enten mit Diabetes mellitus durchgeführt hat und programmierte ärztliche Schulun- gen von Patienten mit Diabetes mellitus (Typ I und II) nachweislich durchführt.

Teil E Beschluss

zur Beschlussfassung gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V (GKV-GR 2000) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der 77. Sitzung

(schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Januar 2003

Änderung des Beschlusses des Bewer- tungsausschusses aus der 62. Sitzung vom 16. Februar 2000 zur Trennung der Vergü- tungen in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Anteil gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V

Änderung der Anmerkung hinter Schritt 12 in der Anlage 1

Anmerkung:

Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V dem hausärztlichen Versorgungsbereich an- gehören und aus Gründen der Sicherstel- lung eine Genehmigung besitzen, nach dem 1. Januar 2003 in den Vereinbarun- gen gemäß § 6 Abs. 2 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung genannte Leistungen abzurechnen, erhalten die Vergütungen für den abgerechneten Lei- stungsbedarf dieser Leistungen aus dem fachärztlichen Vergütungsanteil. )

Der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebs- krankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK- Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Glad- bach, der Bundesverband der Landwirt- schaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kas- sel, die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bo- chum, die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg, der Verband der Angestellten- Krankenkassen e.V. sowie der AEV-Ar- beiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Sieg- burg, – einerseits – und die Kassenärztli- che Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, –

andererseits – geben im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundesausschus- ses der Ärzte und Krankenkassen zur Aufnahme der präventiven Koloskopie in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) sowie zur Verbesserung der Ver- sorgung der Versicherten mit einer qua- litätsgesicherten kurativen Koloskopie zum 1. 10. 2002 folgende Empfehlung ab:

(1) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung haben sich über die Grundsätze zur Finanzierung der nachfolgenden ärzt- lichen Leistungen im Rahmen der Ein-

Bundesempfehlung

der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der Neueinführung der Früherkennungs-Koloskopie in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab

(EBM) und der Qualitätssicherungsmaßnahmen der kurativen

Koloskopie zum 1. Oktober 2002

(5)

führung der präventiven Koloskopie wie folgt verständigt:

Mit Beschluss des Bewertungsaus- schusses nach § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 77. Sitzung zu den Leistungen nach den Nrn. 154, 156, 163 und 164 sowie den da- mit vergleichbaren bereits im EBM be- stehenden, in der Qualitätssicherung ver- besserten, ärztlichen Leistungen der ku- rativen Koloskopie werden einerseits neue, andererseits wegen der Verbesse- rung der Qualitätssicherung höher zu be- wertende Leistungen in die vertragsärzt- liche Versorgung aufgenommen, die nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution) führen.

(2) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung stellen unter Verweis auf die Bundesempfehlung vom 8. Juni 2001 fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Ein- führung der präventiven Koloskopie so- wie der Höherbewertung der kurativen Koloskopie durch Einsparungen in ande- ren geeigneten Bereichen nicht finanziert werden kann.

(3) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge, für die Vergütung der Früherkennungs-Koloskopie (Nr. 156) so- wie den damit zusammenhängenden wei- teren ärztlichen Maßnahmen (Nrn. 154, 163, 164) einen festen Punktwert zu ver- einbaren. Der künftige Leistungsbedarf der oben genannten Leistungen wird im Formblatt 3 gesondert ausgewiesen. Die Finanzierung des Mehrbedarfs für diese ärztlichen Leistungen erfolgt außerhalb der budgetierten Gesamtvergütungen.

(4) Für die Finanzierung der höheren Bewertung der kurativen Koloskopie empfehlen die Partner dieser Bundesemp- fehlung den Partnern der Gesamtverträge, für das 4. Quartal des Jahres 2002 die Ge- samtvergütungen um 0,05 %, ab dem 1. 1. 2003 um 0,10 % zu erhöhen, wobei im Jahre 2003 die Erhöhung für das 4. Quartal 2002 in vollem Umfang anzurechnen ist.

(5) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung werden die Auswirkungen dieser Vereinbarung und des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 77. Sit- zung sorgfältig im Hinblick auf eine mög- liche Veränderung der Anzahl erbrachter kurativer und präventiver Koloskopien analysieren und insbesondere dann wei- tere Beschlüsse zur Anpassung der Ge- samtvergütung treffen, wenn sich im Zu- sammenhang mit der Einführung der Früherkennungs-Koloskopie die Zahl der kurativen Koloskopien nachweislich verringern sollte.

(6) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge eine unverzügliche Aufnah- me der Beratungen zur Finanzierung die-

ser Leistungen. )

Therapie-Symposium 2002

der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft in Zusammenarbeit mit der Landesärztekammer Hessen und der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Termin: Mittwoch, 30. Oktober 2002, 15.00 Uhr bis 18.45 Uhr

Tagungsort: Landesärztekammer Hessen, Akademie für ärztliche Fortbildung und Weiterbildung, Carl-Oelemann-Weg 7, 61231 Bad Nauheim Teilnahmegebühr: Kostenlos (als Fortbildungsveranstaltung anerkannt,

AiP-geeignet, 3 Punkte)

Wissenschaftliche Prof. Dr. med. B. Müller-Oerlinghausen, Leitung: Prof. Dr. med. R. Lasek

Auskunft und Prof. Dr. med. E.-G. Loch, Landesärztekammer Hessen, Carl- Organisation: Oelemann-Weg 7, 61231 Bad Nauheim, Telefon: 0 60 32/78 22 16,

Fax: 78 22 20

Prof. Dr. med. H. Berthold, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ), Aachener Straße 233–237, 50931 Köln, Telefon: 02 21/40 04-5 28, Fax: 40 04-5 39 Wissenschaftliches Programm

Thema I: Empfehlungen der AkdÄ zur Therapie des Diabetes mellitus Typ 2 (Prof. Dr. med. F.-A. Gries)

Thema II: Empfehlungen der AkdÄ zur Therapie von Angst- und Zwangsstörungen

(Prof. Dr. med. B. Bandelow) Thema III: Neue Arzneimittel – ein Überblick

(Prof. Dr. rer. nat. U. Fricke)

Thema IV: Unerwünschte Wirkungen von Phytopharmaka (J. D. Tiaden)

27. Interdisziplinäres Forum der Bundesärztekammer

„Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“

9. bis 11. Januar 2003 in Köln (AiP-geeignet) Begrüßung: Donnerstag, 9. Januar 2003, 9.00 Uhr

Prof. Dr. H. Eckel, Vorsitzender des Deutschen Senats für ärztliche Fortbildung Eröffnung: Donnerstag, 9. Januar 2003, 9.10 Uhr

Prof. Dr. J.-D. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages Thema I: Donnerstag, 9. Januar 2003, 9.30 bis 13.15 Uhr

> Prionenkrankheiten – Herausforderung an jeden Arzt: Definition, Nosographie, Diagnostik und Management (Moderator: Prof. Dr. Kretzschmar, München) Thema II: Donnerstag, 9. Januar 2003, 15.00 bis 18.30 Uhr

>Posttraumatische Belastungsstörungen – Diagnostik und Therapie (Moderator: Prof. Dr. Saß, Aachen)

Thema III a: Freitag, 10. Januar 2003, 9.00 bis 11.00 Uhr

>Botulinum: Vom giftigsten aller Gifte zum segensreichen Medikament?

(Moderator: Prof. Dr. Plewig, München)

Thema III b: Freitag, 10. Januar 2003, 11.30 bis 13.30 Uhr

>Kritische Indikationsstellung beim Einsatz von Blutprodukten im klinischen Alltag (Moderatoren: Prof. Dr. Biscoping, Karlsruhe; Prof. Dr. Bein, Gießen)

Thema IV: Freitag, 10. Januar 2003, 15.00 bis 18.30 Uhr

>Angstzustände und ihre Behandlung in verschiedenen Lebensphasen (Moderator: Prof. Dr. Remschmidt, Marburg)

Thema V: Samstag, 11. Januar 2003, 9.00 bis 12.30 Uhr

>Medikamentöse Langzeittherapie am Beispiel der Alzheimer-Demenz, des Morbus Parkinson und der Osteoporose (Moderator: Prof. Dr. Müller-Oerlinghausen, Berlin, Vorsitzender der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft)

Programmheft (inklusive Anmeldung) bei: Bundesärztekammer, Dezernat Fort- bildung und Gesundheitsförderung, Postfach 41 02 20, 50862 Köln, Telefon:

02 21/40 04-4 16 und -4 15, Fax: 02 21/40 04-3 88, E-Mail: cme@baek.de

Referenzen

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