V A R I A
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 45⏐⏐11. November 2005 AA3135
V
iele moderne Verfahren der Medizin werden durch die Amtliche Ge- bührenordnung für Ärzte (GOÄ) nicht abgedeckt. Der Zentrale Konsultationsaus- schuss für Gebührenordnungs- fragen, in dem neben der Bun- desärztekammer das Bundes- ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, das Bundesministerium des Inne- ren (für die Beihilfe) und der Verband der privaten Kran- kenversicherung e.V. stimm- berechtigte Mitglieder sind, hat Abrechnungsempfehlun- gen für die Kapselendoskopie beschlossen, die im Deutschen Ärzteblatt in Heft 14 vom 8.April 2005 und in Heft 37 vom 16. September 2005 veröffent- licht worden sind.
Die Veröffentlichung vom April 2005 befasst sich mit dem Leistungsinhalt, den me- dizinischen, prozessualen und strukturellen Voraussetzungen für die Kapselendoskopie.
Die A 707 umfasst die Un- tersuchung des Dünndarms mittels Kapselendoskopie und Auswertung des Bildmaterials.
Der für die Auswertung des Bildmaterials notwendige Zeit- aufwand beträgt dabei durch- schnittlich zwei Stunden. Be- sonderer Wert wurde darauf gelegt, dass, wenn der Zeitauf- wand im konkreten Einzelfall deutlich niedriger oder deut- lich höher ist, dies beim Ansatz des Steigerungsfaktors nach unten (unterhalb des Schwel- lenwertes von 2,3fach) oder oben (oberhalb des Schwellen- wertes von 2,3fach) berück- sichtigt werden muss.
Als Indikation wurde nach evidenzgestützten Kriterien bisher nur die unklare gastro- intestinale Blutung anerkannt.
Zu chronisch entzündlichen Darmerkrankungen, wie bei- spielsweise Morbus Crohn, la- gen Daten aus Kongress- Abstracts vor, jedoch kei- ne Vollpublikationen, sodass diese Indikation nicht aufge-
nommen wurde. Außerdem ist zwingend, dass vor einer Un- tersuchung mit der Kapselen- doskopie eine konventionelle Magen- und Darmspiegelung durchgeführt werden muss, um die häufigsten Blutungsquellen im oberen und unteren Gastro- intestinaltrakt auszuschließen.
Als fachliche Qualifikation zur Durchführung der Kapsel- endoskopie wird der Facharzt/
die Fachärztin für Innere Me- dizin mit/und Schwerpunkt Gastroenterologie gefordert.
Eine Ausnahme für die ge- forderte Qualifikation besteht im Sinne der Besitzstandswah- rung nur für jene Ärzte, die im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit Kapselendoskopien durchgeführt haben. Im Rah- men der Veröffentlichung vom September wurde dazu aus- geführt, dass diese Ärzte wei- terhin die Kapselendoskopie
durchführen dürfen, sofern sie die für das Erbringen der Kapselendoskopie notwendige fachliche Qualifikation nach der jeweils geltenden Weiter- bildungsordnung, insbesonde- re eingehende Kenntnisse und Erfahrungen mit endoskopi- schen Verfahren des Gastro- intestinaltraktes, nachweisen können. Hierzu bedarf es im Zweifelsfall der Einzelfallprü- fung durch die zuständige Lan- desärztekammer.
Zur Bewertung der A 707 wurden in Analogie die Num- mern 684 GOÄ plus 687 GOÄ (insgesamt 2 700 Punkte) her- angezogen. Neben diesen sind keine weiteren Gebühren- positionen für die technische Ausstattung ansetzbar. So- wohl die Ausstattung als auch die digitale Dokumentation und eine eventuelle Archivie- rung sind mit der Gebühren- position A 707 abgegolten und können nicht zusätzlich be- rechnet werden. Die Auslagen für die Kapsel (Einmalartikel) können nach § 10 GOÄ zu- sätzlich in Rechnung gestellt werden. Dr. med. Anja Pieritz
Empfehlungen des Zentralen Konsultationsausschusses
GOÄ-Ratgeber