II. In Nummer 16.4.36 wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Wort „bei“ werden die Wörter „Autoimmun-Erkrankungen“
eingefügt.
2. Die Wörter „Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen des Gra- des 2. Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid“ werden in Klammern ge- setzt.
III. Nach Nummer 16.4.43 wird folgen- de Nummer 16.4.44 angefügt:
„Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel“.
IV. Nach Nummer 16.4.44 wird folgen- de Nummer 16.4.45 angefügt:
„Butylscopolamin, parenteral, nur zur Behandlung in der Palliativmedizin“.
V. Nach Nummer 16.5 wird folgende Nummer 16.6 eingefügt:
„Nichtverschreibungspflichtige Arz- neimittel, die begleitend zu einer medi- kamentösen Haupttherapie mit zugelas- senen, im Rahmen der vertragsärztli- chen Versorgung verordnungsfähigen Arzneimitteln eingesetzt werden (Be- gleitmedikation), sind verordnungs- fähig, wenn das nichtverschreibungs- pflichtige Arzneimittel in der Fachinfor- mation des Hauptarzneimittels als Be- gleitmedikation zwingend vorgeschrie- ben ist.“
VI. Nach Nr. 16.6 wird folgende Nr.
16.7 eingefügt:
„Nichtverschreibungspflichtige Arz- neimittel, die zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines zugelassenen, im Rahmen der ver- tragsärztlichen Versorgung verord- nungsfähigen Arzneimittels auftreten- den schädlichen unbeabsichtigten Re- aktionen (unerwünschte Arzneimittel- wirkungen; UAW) eingesetzt werden, sind verordnungsfähig, wenn die UAW schwerwiegend im Sinne der Nr. 16.2 sind.“
VII. Die bisherigen Nummern 16.6 bis 16.9 werden die Nummern 16.8 bis 16.11.
VIII. Die Änderungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundes- anzeiger in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Oktober 2005
Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende
Hess
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 3⏐⏐20. Januar 2006 AA147
Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundes- ärztekammer, gebildet aus Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, der Beihilfe, des PKV- Verbandes, der Bundesärztekammer so- wie eines nicht stimmberechtigten Vertre- ters der Privatärztlichen Verrechnungsstel- len, hat nach abschließender Beratung am 16. 6. 2005 folgende Neufassung der Be- schlüsse zur Abrechnung der weiterführen- den sonographischen Fetaldiagnostik ge- fasst, bei denen nunmehr die Anschlüsse der A 1007 neben der A 1008 entfallen:
Weiterführende sonographische Dia- gnostik (A 1006)
Gezielte weiterführende sonographi- sche Untersuchung zur differenzialdiagno- stischen Abklärung und/oder der Überwa- chung bei aufgrund einer Untersuchung nach Nr. 415 GOÄ erhobenem Verdacht auf pathologische Befunde (Schädigung eines Fetus durch Fehlbildung oder Er- krankung oder ausgewiesener besonde- rer Risikosituation aufgrund der Genetik, Anamnese oder einer exogenen Noxe),
analog Nr. 5373 GOÄ je Sitzung (1900 Punkte)
Die Indikationen ergeben sich aus der Anlage 1c II.2 der Mutterschafts-Richtlini- en in der jeweils geltenden Fassung.
Die weiterführende sonographische Diagnostik kann gegebenenfalls mehr- fach, zur gezielten Ausschlussdiagnostik bis zu dreimal im gesamten Schwanger- schaftsverlauf berechnet werden.
Im Positivfall einer fetalen Fehlbildung oder Erkrankung ist die Berechnung auch häufiger möglich.
Das zur Untersuchung genutzte Ultra- schallgerät muss mindestens über 64 Ka- näle im Sende- und Empfangsbereich, eine variable Tiefenfokussierung, mindestens 64 Graustufen und eine aktive Vergröße- rungsmöglichkeit für Detaildarstellungen verfügen.
Farbkodierte Doppler-echokardiogra- phische Untersuchung eines Fetus (A 1007) Farbkodierte Doppler-echokardiogra- phische Untersuchung eines Fetus ein- schließlich Bilddokumentation bei Ver- dacht auf Fehlbildung oder Erkrankung
des Fetus, einschließlich eindimensiona- ler Doppler-echokardiographischer Un- tersuchung, gegebenenfalls einschließlich Untersuchung mit cw-Doppler und Fre- quenzspektrumanalyse, gegebenenfalls einschließlich zweidimensionaler echo- kardiographischer Untersuchung mittels Time-Motion-Verfahren (M-Mode),
analog Nrn. 424 GOÄ (700 Punkte) + analog Nr. 404 GOÄ (250 Punkte; Ein- fachsatz) + analog Nr. 406 GOÄ (200 Punkte; Einfachsatz).
Die Indikationen ergeben sich aus der Anlage 1d der Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung.
Die Doppler-Echokardiographie kann gegebenenfalls neben den Leistungen nach den Nrn. A 1006 und A 1008 berech- net werden.
Duplex-sonographische Untersuchung des fetomaternalen Gefäßsystems (A 1008) Weiterführende differenzialdiagnosti- sche sonographische Abklärung des feto- maternalen Gefäßsystems mittels Duplex- Verfahren bei Verdacht auf Gefährdung oder Schädigung des Fetus, gegebenenfalls farbkodiert und/oder direktionale Dopp- ler-sonographische Untersuchung im fe- tomaternalen Gefäßsystem, einschließ- lich Frequenzspektrumanalyse,
analog Nr. 689 GOÄ (700 Punkte) je Sitzung
Die Indikationen ergeben sich aus der Anlage 1d der Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung.
Die Duplex-sonographische Untersu- chung nach A 1008 kann gegebenenfalls neben den Leistungen nach den Nrn. 415, A 1006 und A 1007 berechnet werden.
Bei Mehrlingen sind die Leistungen nach den Nrn. A 1006, A 1007 und A 1008 entsprechend der Zahl der Mehrlinge mehrfach berechnungsfähig.
Voraussetzung für das Erbringen der Leistungen nach Nrn. A 1006, A 1007 und A 1008 ist das Vorliegen der Qualifikation zur Durchführung des fetalen Ultraschalls im Rahmen der Erkennung von Entwick- lungsstörungen, Fehlbildungen und Er- krankungen des Fetus nach der jeweils für die Ärztin/den Arzt geltenden Weiterbil-
dungsordnung. )
B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R