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iele moderne Verfah- ren der Strahlentherapie werden von der gülti- gen Amtlichen Gebührenord- nung für Ärzte (GOÄ) nicht abgedeckt.Der Zentrale Konsultati- onsausschuss für Gebühren- ordnungsfragen hat unter an- derem Abrechnungsempfeh- lungen für neue Verfahren in der Strahlentherapie be- schlossen, die in diesem Heft des Deutschen Ärzteblattes veröffentlicht werden.
Für die einzeitige stereo- taktische Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger (Strah- lenchirurgie) wurde vom Zentralen Konsultationsaus- schuss erstmalig eine ablauf- bezogene Bündelung der an einem Tag regelhaft stattfin- denden strahlentherapeuti- schen Leistungen vorgenom- men, die sowohl die Bestrah- lungsplanung als auch die ein- zeitige stereotaktische Be- strahlung mittels Linearbe- schleuniger enthält.
Die analog Nummer 5855 GOÄ gewählten Gebühren- positionen A 5860 (benigne
Tumoren) und A 5861 (mali- gne Tumoren/Metastasen) beinhalten die 3-D-Bestrah- lungsplanung, die Anwendung eines Simulators, das Anferti- gen einer Körperquerschnitts- zeichnung oder das Benutzen eines Körperquerschnitts an- hand vorliegender Untersu- chungen, die individuelle Be- rechnung der Dosisverteilung mithilfe eines Prozessrech- ners, die Fixierung des Patien- ten mittels Ring oder Maske und die einzeitige stereotak- tische Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger. Ausge- nommen von dieser Lei- stungsbündelung sind Gesprä- che, Konsile sowie andere dia- gnostische Leistungen (wie Computertomographie),Aus- lagen nach § 10 GOÄ und die (bisher nicht bewertete) Pro- grammierung des Multileaf- Kollimators. Die Indikatio-
nen zur Strahlenchirurgie wurden für benigne Tumoren (A 5860) und getrennt für maligne Tumoren/Metastasen (A 5861) festgelegt und in die Erläuterungen zum Beschluss der A 5860 und A 5861 aufge- nommen.
Um während der Bestrah- lung gesundes Gewebe zu schonen, wurden früher indi- viduell für den Patienten an- gefertigte Bleiblöcke verwen- det. Heute wird der (Mikro-) Multileaf-Kollimator (MLC) eingesetzt, der zahlreiche (su- per)dünne Lamellen enthält, mit denen eine patientenindi- viduelle Ausblendung des ge- sunden Gewebes erzielt wer- den kann. Die ärztliche Lei- stung besteht in der Einstel- lung des MLCs am Computer.
Diese Leistung wurde vom Zentralen Konsultationsaus- schuss mit dem analogen An-
satz der Nummer 5378 GOÄ bewertet und erhält die künst- liche GOÄ-Nummer A 5830.
Die Nummer A 5830 ist je Feld und Zielvolumen einmal im Rahmen der Bestrahlungspla- nung berechnungsfähig. Bei der Durchführung der Bestrah- lung ist die Nr. A 5830 nicht erneut berechnungsfähig.
Definition und Auslegung des Zielvolumens führten in der Vergangenheit häufiger zu Auseinandersetzungen und wurden deshalb in einer kon- sentierten Auslegung durch den Zentralen Konsultations- ausschuss klärend kommen- tiert.
Eine langwierige Diskussi- on zur Notwendigkeit des Ab- zugs einer Eröffnungsleistung bei der Karotischirurgie mün- dete jetzt in einen Konsens, wonach der Abzug der Eröff- nungsleistung nicht notwendig ist. Zusätzlich wurde definiert, wann die Arteria carotis exter- na funktionell zur Hirnarterie wird und deren operative Re- konstruktion nach Nummer 2820 GOÄ berechnet werden kann. Dr. med. Anja Pieritz V A R I A
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 37⏐⏐16. September 2005 AA2495
GOÄ-Ratgeber