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Archiv "Bekanntmachungen: Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer" (16.09.2005)

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(1)

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bun- desärztekammer, gebildet aus Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, des Bundesmini- steriums des Innern, des PKV-Verbandes, der Bundesärztekammer sowie eines nicht stimmberechtigten Vertreters der Privatärztlichen Verrechnungsstellen, hat in seiner Sitzung am 8. 3. 2005 und nach abschließender Beratung in der Sitzung am 14. 6. 2005 folgende Beschlüsse gefasst:

A 5860

Radiochirurgisch stereotaktische Be- strahlung benigner Tumoren mittels Li- nearbeschleuniger – einschließlich Fixie- rung mit Ring oder Maske –, einschließ- lich vorausgegangener Bestrahlungspla- nung, einschließlich Anwendung eines Si- mulators und Anfertigung einer Körper- querschnittszeichnung oder Benutzung eines Körperquerschnitts anhand vorlie- gender Untersuchungen, einschließlich individueller Berechnung der Dosisver- teilung mit Hilfe eines Prozessrechners, analog 6 × 5855 GOÄ (6900 P.)

Unter radiochirurgischer Bestrahlung (Radiochirurgie) ist die einzeitige stereo- taktische Bestrahlung mittels Linearbe- schleuniger zu verstehen.

Die Radiochirurgie ist nur einmal in sechs Monaten berechnungsfähig.

Diese Therapie ist grundsätzlich bei fol- genden Indikationen geeignet: Akustikus- neurinom, Hypophysenadenom, Menin- geom, Arteriovenöse Malformation, medi- kamentös oder operativ therapierefraktä- re Trigeminusalgesie, Chordom.

Die nach § 10 GOÄ zulässigen Kosten für Material können zusätzlich berechnet werden.

A 5861

Radiochirurgisch stereotaktische Be- strahlung primär maligner Tumoren oder von Hirnmetastasen mittels Linearbe- schleuniger – einschließlich Fixierung mit Ring oder Maske –, einschließlich voraus- gegangener Bestrahlungsplanung, ein- schließlich Anwendung eines Simulators

und Anfertigung einer Körperquer- schnittszeichnung oder Benutzung eines Körperquerschnitts anhand vorliegender Untersuchungen, einschließlich individu- eller Berechnung der Dosisverteilung mit Hilfe eines Prozessrechners,

analog 3,5 × 5855 GOÄ (6900 P.) Unter radiochirurgischer Bestrahlung (Radiochirurgie) ist die einzeitige stereo- taktische Bestrahlung mittels Linearbe- schleuniger zu verstehen.

Die Radiochirurgie ist nur einmal in sechs Monaten berechnungsfähig.

Diese Therapie ist grundsätzlich bei fol- genden Indikationen geeignet: Inopera- bler primärer Hirntumor oder Rezidiv ei- nes Hirntumors, symptomatische Metasta- se ZNS, Aderhautmelanom.

Die nach § 10 GOÄ zulässigen Kosten für Material können zusätzlich berechnet werden.

Allg. Bestimmungen Satz 3 zu O IV. 3.

Hochvoltbestrahlung bösartiger Erkran- kungen

„Bei Bestrahlung von Systemerkrankun- gen oder metastasierten Tumoren gilt als ein Zielvolumen derjenige Bereich, der in einem Großfeld (z. B. Mantelfeld oder umgekehr- tes Y-Feld) bestrahlt werden kann.“

Definition Zielvolumen

Das Zielvolumen ist definiert als das Körpervolumen, welches ohne Umlage- rung des Patienten bzw. ohne Tischver- schiebung mit einer anatomisch und phy- sikalisch zweckmäßigen Feldanordnung erfasst und mit einer festgelegten Dosis nach einem bestimmten Dosiszeitmuster bestrahlt werden kann.

Auslegung der Allg. Bestimmungen zu O IV. 3. Hochvoltbestrahlung Satz 3

Wird eine Hochvoltbestrahlung von Systemerkrankungen (z. B. Non-Hodg- kin, Hodgkin) oder metastasierten Tumo- ren (Tumor mit nachgewiesenen Absied- lungen in regionären Lymphknoten und/

oder anderen Organen) nach den Nrn.

5836 und ggf. 5837 GOÄ durchgeführt, so kann die Bestrahlung eines Zielvolumens einmal je Fraktion berechnet werden.

Mehrere Zielvolumina, z. B. Tumorbett

der Mamma und Lymphknotenmetasta- sen der Regio supraclavicularis, gelten dann als ein Zielvolumen, wenn diese Zielvolumina indikationsgerecht, d. h. im Sinne der Allgemeinen Bestimmungen O IV. Ziffer 2 und unter Berücksichti- gung spezialgesetzlicher Regelungen (StrlSchV § 81, RöV § 25), in einem Groß- feld (Mantelfeld, umgekehrtes Y-Feld) bestrahlt werden können.

Können diese beiden Zielvolumina aus strahlenschutzrechtlichen Gründen zur Vermeidung der Strahlenexposition anderer Organe nicht in einem Großfeld bestrahlt werden, so treffen die Allge- meinen Bestimmungen O IV. 3 Satz 3 nicht zu. In der Folge kann für das oben genannte Beispiel sowohl für das Tumor- bett der Mamma als auch für die Lymph- knotenregion die Nr. 5836 GOÄ (und ggf.

5837 GOÄ) jeweils einmal je Fraktion an- gesetzt werden.

Für eine Hochvoltstrahlenbehandlung bösartiger nicht metastasierter Tumoren (ohne klinisch oder pathologisch nachge- wiesene Absiedlungen in regionären Lymphknoten und/oder anderen Orga- nen) im Bestrahlungsfeld haben die All- gemeinen Bestimmungen zu O IV Satz 2 Vorrang und die Allgemeinen Bestim- mungen zu O IV. 3. treffen nicht zu. Wird eine Hochvoltstrahlenbehandlung bei ei- nem nicht metastasierten Tumor nach den Nrn. 5836 GOÄ (und ggf. 5837 GOÄ) durchgeführt, so kann diese Gebühren- position einmal je Fraktion und je Zielvo- lumen berechnet werden. Werden bei- spielsweise das Tumorbett der Mamma und adjuvant (begleitend), ohne Nach- weis von Metastasen, das Lymphabfluss- gebiet der Axilla bestrahlt, so handelt es sich um zwei Zielvolumina, die jeweils zur Abrechnung der Nrn. 5836 GOÄ (und ggf. 5837 GOÄ) führen.

A 5830

Computergestützte Individual-Ausblen- dung (Multileaf-Kollimatoren = MLC) einmal je Feld und Bestrahlungsserie, einschließlich Programmierung,

analog der Nr. 5378 GOÄ (1000 Punkte) Individuelle Ausblendungen zum Schutz von Normalgewebe und Organen können anstelle von Bleiblöcken, auch durch Programmierung eines (Mikro-)Multi- leaf-Kollimators erstellt werden, wobei für den Programmieraufwand die analoge Nr.

5378 GOÄ einmal je Feld und Bestrah- lungsserie angesetzt werden kann.

Der je nach Feldkonfiguration und Feldgröße unterschiedliche Schwierig- keitsgrad ist über den Gebührenrah- men nach § 5 Absatz 2 und 3 zu berück- sichtigen.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2502 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 37⏐⏐16. September 2005

Beschlüsse

des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

(2)

Eine Berechnung von Auslagen nach

§ 10 GOÄ für die Herstellung individuel- ler Ausblendungen mittels Bleiblöcken neben der Berechnung der Individual- ausblendung mittels MLC nach Nummer 5878 GOÄ analog ist ausgeschlossen.

Operative Rekonstruktion der Arteria carotis externa nach Nr. 2820 GOÄ

Für die operative Rekonstruktion der Arteria carotis externa kann die Nr. 2820 GOÄ nur dann angesetzt werden, wenn die Arteria carotis externa im Sinne eines Umgehungskreislaufes an der Blutver- sorgung des Gehirns teilnimmt und daher als funktionelle Hirnarterie (= hirnver- sorgend) anzusehen ist.

Abzug von Eröffnungsleistung nicht not- wendig bei Carotischirurgie

Die Allgemeine Bestimmung zu Ab- schnitt L (Chirurgie, Orthopädie) des Leistungsverzeichnisses der GOÄ schreibt den Abzug einer Eröffnungslei- stung in den Fällen vor, in denen mehre- re Eingriffe „in der Brust- oder Bauch- höhle“ im zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Bei gleichzeitigem gefäßchirurgischen Eingriff an beiden Carotiden (Arteria carotis communis und interna) nach den Nrn. 2820 und/oder 2821 GOÄ „Rekonstruktive Operation an einer extrakranialen Hirnarterie (mit Anlegen eines Shunt)“

unter Verwendung eines Zuganges ist der sich überschneidende Leistungsbe- standteil der Eröffnungsleistung der beiden selbstständigen Leistungen so geringfügig, dass eine Anwendung der für die Nebeneinandererbringung von Eingriffen in „Brust- oder Bauchhöh- le“ geltenden Bestimmung des Abzugs nicht auf die Carotischirurgie übertrag- bar ist.

Fachliche Qualifikation zur Erbringung der Kapselendoskopie (A 707)

Voraussetzung für das Erbringen der Kapselendoskopie ist die Gebietsbezeich- nung Facharzt/Fachärztin für Innere Me- dizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie (zukünftig Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroentero- logie).

Ein Arzt oder eine Ärztin, der/die im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit Kapsel- endoskopien durchgeführt hat, darf diese Leistungen auch weiterhin erbringen und abrechnen, sofern die für das Er- bringen der Kapselendoskopie notwen- dige fachliche Qualifikation nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung, insbesondere eingehende Kenntnisse und Erfahrungen mit endoskopischen Ver- fahren des Gastrointestinaltraktes, nach-

gewiesen wird. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 37⏐⏐16. September 2005 AA2503

Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V hat in seiner 104. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zu Ände- rungen des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V rückwirkend zum 1. Juli 2005 beschlossen.

Es handelt sich hierbei insbesondere um:

– die Konkretisierung von 4.5 der All- gemeinen Bestimmungen dahingehend, dass als Voraussetzung zur Berechnung behandlungs- bzw. krankheitsfallbezoge- ner Leistungskomplexe – in Abweichung zur bisher geltenden, restriktiveren Rege- lung – mindestens ein persönlicher Arzt- Patienten-Kontakt stattgefunden haben muss,

– die Neuregelung der Vergütung von nicht-quartalsübergreifenden Mehrfach- kontakten im Rahmen des organisierten Notfalldienstes bei Leistungserbringung durch denselben Vertragsarzt (bzw. bei Leistungserbringung unter derselben Arztabrechnungsnummer) durch die Im- plementierung dreier – nach dem Zeit- punkt der Inanspruchnahme differen- zierter – Konsultationskomplexe im orga- nisierten Not(fall)dienst anstelle der bis- herigen Struktur eines einzigen Konsulta- tionskomplexes (EBM-Nr. 01215),

– die Aufnahme der Leistung nach der Nr. 01416, welche die zeitgetaktete Finan- zierung der Begleitung eines Kranken durch den behandelnden Arzt beim Transport zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung abbildet,

– die – konsekutiv zur vorgenannten Aufnahme der Leistung nach der Nr.

01416 notwendig gewordene – Streichung der laufenden Nr. 3 der Präambel 1.4,

– die Konkretisierung der Abgrenzung der EBM-Begriffe „Visite“ und „Besu- che“ durch Legendierungsänderung der Leistungen nach den Nrn. 01413 und 01414 dahingehend, dass der Begriff „Vi- site“ zukünftig nur noch im Zusammen- hang einer entsprechenden Leistungser- bringung auf der Belegstation verwendet werden kann,

– die Schaffung der bisher nicht vor- handenen Abrechnungsmöglichkeit für die Beobachtung und Betreuung nach Durchführung eines operativen Schwan-

gerschaftsabbruches in Lokalanästhesie – analog der bisher bereits vorhandenen Berechnungsmöglichkeit nach Durch- führung eines medikamentös ausgelösten Schwangerschaftsabbruchs – durch Än- derung der gemeinsamen Leistungsle- gende der Leistungen nach den Nrn.

01910 und 01911,

– die – entsprechend der vorgenann- ten Änderung der gemeinsamen Lei- stungslegende der Leistungen nach den Nrn. 01910 und 01911 – gebotene Strei- chung der bisherigen Leistung nach der Nr. 01914 (Beobachtung und Betreuung der Patientin nach Schwangerschaftsab- bruch im Anschluss an die Leistung nach der Nr. 01913),

– die Aufnahme der Leistung nach der Nr. 01420 (Prüfung der häuslichen Kran- kenpflege) in die

> Nr. 2 der Präambeln der Kapitel 6, 9, 15 und 20 sowie

> Nr. 3 der Präambeln der Kapitel 5 und 10,

wodurch diese Leistung in den ge- nannten Kapiteln als zusätzlich abre- chenbar ausgewiesen wird,

– die Aufnahme der Leistungen nach den Nrn. 01422 (Erstverordnung von Be- handlungsmaßnahmen zur psychiatri- schen häuslichen Krankenpflege) und 01424 (Folgeverordnung von Behand- lungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege) in die

> Nr. 2 der Präambeln der Kapitel 14, 22 und 23,

> Nr. 3 der Präambeln der Kapitel 3, 16 und 21 sowie

> Nr. 4 der Präambel des Kapitels 4, wodurch diese Leistungen in den ge- nannten Kapiteln als zusätzlich abre- chenbar ausgewiesen werden,

– die Aufnahme einer Nr. 6 in die Präambel des Kapitels 12 (Laboratori- umsmedizinische Leistungen), wodurch Fachärzten für Transfusionsmedizin die Abrechnung der transfusionsmedizinspe- zifischen Leistungen nach den Nrn. 02110 bis 02112 ermöglicht wird,

– die Aufnahme des Nebeneinander- berechnungsausschlusses im Behand- lungsfall zur Leistung nach der Nr. 34291 (= Herzkatheteruntersuchung mit Koro- narangiographie) in die betreffenden An- K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

– zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

– zu Interpretationsbeschlüssen des Arbeitsausschusses des

Bewertungsausschusses

Referenzen

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