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Archiv "Bekanntmachungen: Beschlüsse - des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer" (13.10.2006)

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Deutsches ÄrzteblattJg. 103Heft 4113. Oktober 2006 A2739

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Moxifloxacin (Avalox®) ist ein Fluorchinolon mit einem breiten antibakteriellen Spektrum gegenüber grampositiven und gramne- gativen Erregern sowie Anaerobiern. Es ist zur Behandlung einer akuten Exazerbation einer chronischen Bronchitis, einer ambu- lant erworbenen Pneumonie, ausgenommen schwere Formen, und der akuten bakteriellen Sinusitis zugelassen (4). Es wurde 2004 mit 6,1 Millionen DDD verordnet (1).

Berichtet wird über eine 68-jährige Patientin (2), die wegen ei- ner unspezifischen Bronchialinfektion Moxifloxacin (2 × 400 mg/Tag) über zehn Tage erhielt. (Die Fachinformation gibt 400 mg als empfohlene Tagesdosis an! Auch die Behandlungsdauer ist ungewöhnlich lang.) Etwa zehn Tage nach Beendigung der The- rapie bemerkte die Patientin schäumenden Urin. Bei der sta- tionären Aufnahme lag das Serumkreatinin bei 2,9 mg/dl. Der Kreatininwert war bereits sechs Monate zuvor bestimmt worden und entsprach seinerzeit mit 0,7 mg/dl der Norm. Das Hämoglo- bin betrug 11,2 g/dl, und das C-reaktive Protein lag bei 1,11 mg/dl.

Es fiel zudem eine Glukosurie bei normalem Blutglukosespiegel auf. Eine Nierenbiopsie ergab eine diffuse interstitielle Infiltrati- on. Da das Serumkreatinin zehn Tage nach Beendigung der Mo- xifloxacin-Therapie anhaltend hoch war, wurde eine hoch dosier- te orale Therapie mit Prednisolon (60 mg/Tag = 1 mg/kg/Tag) durchgeführt. Acht Tage nach Beginn dieser Behandlung war die Kreatinin-Konzentration i. S. auf 1,7 mg/dl gefallen.

Im deutschen Spontanmeldesystem (gemeinsame Datenbank von BfArM und AkdÄ, Stand: 17. 1. 2006) sind 1 326 Ver-

dachtsfälle unerwünschter Arzneimittelwirkungen nach Gabe von Moxifloxacin erfasst. Störungen der Nieren und ableitenden Harnwege wurden bei 2,7 Prozent der Meldungen angegeben.

Dabei wurde in vier Fällen eine interstitielle Nephritis genannt.

Das Gros der UAW-Meldungen bezieht sich jedoch auf andere Organsysteme wie Störungen des ZNS (42,8 Prozent) oder des Gastrointestinaltraktes (35,7 Prozent).

In einer Übersicht analysierte Lomaestro (3) anhand durchge- führter Medline-Recherchen, die sich über den Zeitraum von 1985 bis 1999 erstreckten, Publikationen zur Nephrotoxizität von Flu- orchinolonen. Es fanden sich mehr als 40 Fälle zum Beispiel für Ciprofloxacin; die Mehrheit der Patienten war älter als 50 Jahre.

Bei der interstitiellen Nephritis, die in der Fachinformation (4) nicht als unerwünschte Arzneimittelwirkung aufgeführt wird, handelt es sich ganz offenbar um ein eher sehr seltenes Ereignis unter Moxifloxacin, das zudem bei ungewöhnlich hoher Dosie- rung auftrat. Wegen der Schwere des Ereignisses und seiner mög- lichen Folgen sollte jedoch auf diese UAW hingewiesen werden.

Bitte teilen Sie der AkdÄ alle beobachteten Nebenwirkungen (auch Verdachtsfälle) mit. Sie können dafür den in regelmäßigen Abständen im Deutschen Ärzteblatt auf der vorletzten Umschlag- seite abgedruckten Berichtsbogen verwenden oder diesen aus der AkdÄ-Internetpräsenz www.akdae.de abrufen.

LITERATUR

1. Schwabe U, Paffrath D (Hrsg.): Arzneiverordnungs-Report 2005. Springer Medizin Verlag Heidelberg 2006.

2. Argirov M, Ricken G, Zecher D, Fischereder M: Acute interstitial nephritis associat- ed with moxifloxacin use. Clin Ther 2005; 27: 1260–3.

3. Lomaestro BM: Fluoroquinolone-induced renal failure. Drug Saf 2000; 22: 479–85.

4. Fachinformation Avalox®400 mg Filmtabletten. Stand: April 2005.

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Herbert-Le- win-Platz 1, 10623 Berlin, Postfach 12 08 64, 10598 Berlin, Tele- fon: 0 30/40 04 56-5 00, Fax: 0 30/40 04 56-5 55, E-Mail: info@

akdae.de, Internet: www.akdae.de N

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfra- gen bei der Bundesärztekammer, gebildet aus Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit des Bundesministeriums des Innern, des PKV-Verbandes, der Bundesärztekammer sowie eines nicht stimmberechtigten Vertreters der Privatärztlichen Verrechnungsstellen, hat in seinen Sitzungen am 14. 6. 2005 und 2. 11. 2005 und nach abschließender schriftlicher Beratung am 18. 9. 2006 folgende Beschlüsse gefasst:

1. Abrechnung der stereotaktisch fraktionierten Strahlenthe- rapie mittels Linearbeschleuniger

A 5863

3-D-Bestrahlungsplanung für die fraktionierte stereotakti- sche Präzisionsbestrahlung bei Kindern und Jugendlichen mit malignen Kopf-, Halstumoren und bei allen Patienten (oh-

ne Altersbegrenzung) mit benignen Kopf-, Halstumoren mit- tels Linearbeschleuniger, einschließlich Anwendung eines Si- mulators und Anfertigung einer Körperquerschnittszeich- nung oder Benutzung eines Körperquerschnitts anhand vor- liegender Untersuchungen, einschließlich individueller Be- rechnung der Dosisverteilung mit Hilfe eines Prozessrechners,

analog 3 × Nr. 5855 GOÄ.

Diese 3-D-Bestrahlungsplanung ist nur einmal in sechs Mona- ten berechnungsfähig.

Die analoge Nr. 5855 GOÄ wird dreimal angesetzt für den Be- strahlungsplan im Rahmen der fraktionierten stereotaktischen Präzisionsbestrahlung benigner Tumoren.

A 5864

Fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung bei Kin- dern und Jugendlichen mit malignen Kopf-, Halstumoren und bei allen Patienten (ohne Altersbegrenzung) mit benignen Kopf-, Hirntumoren mittels Linearbeschleuniger, ggf. einschließlich Fixierung mit Ring oder Maske –, je zwei Fraktionen,

analog 1 × Nr. 5855 GOÄ.

Unter einer Fraktion wird eine Bestrahlung verstanden. Die Gebührenposition Nr. 5855 GOÄ analog ist einmal für zwei B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT

UAW-News – International

Interstitielle Nephritis unter der Gabe von Moxifloxacin (Avalox

®

)

Bekanntmachungen

Beschlüsse

des Zentralen Konsultationsausschusses

für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer

(2)

A2740 Deutsches ÄrzteblattJg. 103Heft 4113. Oktober 2006

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Fraktionen berechnungsfähig. Wird eine weitere Fraktion er- bracht, so löst diese einen halben (0,5-maligen) analogen Ansatz der Nr. 5855 GOÄ aus.

Beispiele:

26 Fraktionen werden erbracht = 13 × Nr. 5855 GOÄ analog 25 Fraktionen werden erbracht = 12,5 × Nr. 5855 GOÄ analog Die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung ana- log nach Nr. 5855 GOÄ ist maximal fünfzehn Mal (30 Fraktio- nen) in sechs Monaten berechnungsfähig.

Werden medizinisch indiziert im Ausnahmefall (z. B. beim Chondrom) weitere Fraktionen erbracht, so ist für mindestens zwei Fraktionen und alle weiteren insgesamt noch 1 mal die Nr.

5855 GOÄ analog berechnungsfähig.

Kriterien für die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbe- strahlung, in Abgrenzung zur einzeitigen stereotaktischen Bestrah- lung (Radiochirurgie), sind grundsätzlich folgende Indikationen:

Akustikusneurinom (Durchmesser >2,5 cm und/oder bilate- rales Akustikusneurinom und Neurofibromatose Typ 2 und/oder deutliche Hörminderung kontralaterales Gehör),

Hypophysenadenom (Makroadenom mit Infiltration der Sinus cavernosi und/oder Distanz < 2 mm zu Sehapparat (Sehnerv, Chiasma) und oder lediglich indirekt darstellbares Adenom),

Meningeom (Inoperabilität bzw. Resttumor/Rezidiv an der Schädelbasis bzw. Sinus sagittalis und/oder Optikusscheiden- meningeom und/oder Distanz <2 mm zum Sehapparat/andere sensible Strukturen und/oder Volumen >15 ml bzw. Größe über 2,5 cm in einer Ebene),

Chordom (immer bei subtotaler Resektion und/oder Chordome der Schädelbasis),

Neurinom (Tumor >2 cm und Distanz zum optischen System

<2 mm),

Glomustumoren (Inoperabilität) sowie zusätzlich das maligne Chondrosarkom der Schädelbasis (auch nach subtotaler Re- sektion)

sowie seltene weitere ZNS-Tumoren:

Pilozytische Astrozytome (Tumor > 2,5 cm und Distanz zum optischen System <2 mm),

seltene selläre und paraselläre Tumoren (Tumor > 2,5 cm und Distanz zum optischen System <2 mm),

Tumoren der kranialen und spinalen Nerven (Tumor > 2,5 cm und Distanz zum optischen System <2 mm),

Die fraktionierte stereotaktische Radiotherapie ist bei Kindern und Jugendlichen mit benignen und malignen Kopf-, Halstumo- ren insbesondere geeignet bei folgenden Indikationen:

Astrozytäre und oligodendrogliale Tumoren (niedrigen Mali- gnitätsgrads),

Maligne Gliome (z. B. Hirnstammgliom),

Ependymome (primär: Grad I und II zur Dosiserhöhung oder in der hinteren Schädelgrube: Grad III),

Medulloblastome (zur Dosiserhöhung in der hinteren Schä- delgrube),

Retinoblastome, Aderhautmelanome.

A 5865

3-D-Bestrahlungsplanung für die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung von Rezidiven primär maligner Kopf-, Halstumoren oder Rezidiven von Hirnmetastasen mittels Linearbeschleuniger, einschließlich Anwendung eines Simula- tors und Anfertigung einer Körperquerschnittszeichnung

oder Benutzung eines Körperquerschnitts anhand vorliegen- der Untersuchungen, einschließlich individueller Berechnung der Dosisverteilung mit Hilfe eines Prozessrechners,

analog 1,75 × Nr. 5855 GOÄ.

Diese 3-D-Bestrahlungsplanung ist nur einmal in sechs Mona- ten berechnungsfähig.

Die analoge Nr. 5855 GOÄ wird 1,75-mal angesetzt für den Be- strahlungsplan im Rahmen der fraktionierten stereotaktischen Präzisionsbestrahlung primär oder sekundär maligner Tumoren.

A 5866

Fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung von Re- zidiven primär maligner Kopf-, Halstumoren oder Rezidiven von Hirnmetastasen mittels Linearbeschleuniger, ggf. ein- schließlich Fixierung mit Ring oder Maske –, je drei Fraktionen,

analog 1 × Nr. 5855 GOÄ.

Unter einer Fraktion wird eine Bestrahlung verstanden. Die Gebührenposition Nr. 5855 GOÄ analog ist einmal für drei Frak- tionen berechnungsfähig. Werden eine oder zwei weitere Frakti- on/en erbracht, so löst/lösen diese Fraktion/en zwei Drittel (zur Vereinfachung 0,7) bzw. ein Drittel (zur Vereinfachung 0,35) mal den analogen Ansatz der Nr. 5855 GOÄ aus.

Beispiele:

6 Fraktionen werden erbracht = 2 × Nr. 5855 GOÄ analog 7 Fraktionen werden erbracht = 2,35 × Nr. 5855 GOÄ analog 8 Fraktionen werden erbracht = 2,7 × Nr. 5855 GOÄ analog Die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung ana- log nach Nr. 5855 GOÄ ist maximal fünf Mal (15 Fraktionen) in sechs Monaten berechnungsfähig.

Kriterien für die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrah- lung, in Abgrenzung zur einzeitigen stereotaktischen Bestrahlung (Ra- diochirurgie), sind: Primäre Hirntumoren (Inoperabilität und/oder Therapieresistenz bzw. Progression oder Rezidiv z. B. nach konven- tioneller Bestrahlung mit oder ohne Chemotherapie), Rezidiv einer symptomatischen Metastase des ZNS, Chiasmanahe oder im Hirn- stamm lokalisierte Hirnmetastase, Rezidiv eines Aderhautmelanoms.

2. Abrechnung urologischer Leistungen

Transurethral-endoskopische intrakorporale Harnleiterstein- zertrümmerung

A 1861

Transurethrale endoskopische Litholapaxie von Harnleiter- steinen einschließlich Harnleiterbougierung, intrakorporaler Steinzertrümmerung und endoskopischer Entfernung der Steinfragmente, ggf. einschließlich retrograder Steinreposition,

analog Nr. 1817 GOÄ (2220 P.) plus 1787 GOÄ (252 P.).

Perkutane intrakorporale Nierensteinzertrümmerung A 1862

Perkutane Nephrolitholapaxie (PNL oder PCNL) – mit Aus- nahme von Nierenausgusssteinen – einschließlich intrakorpo- raler Steinzertrümmerung, pyeloskopischer Entfernung der Steinfragmente und Anlage einer Nierenfistel,

analog Nr. 1838 GOÄ (2220 P.) plus Nr. 1852 GOÄ (700 P.).

Endopyelotomie A 1863

Transurethrale oder perkutane Endopyelotomie

Transurethrale Endopyelotomie, einschließlich Ureteroreno- skopie mit Harnleiterbougierung, ggf. einschließlich der re-

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Deutsches ÄrzteblattJg. 103Heft 4113. Oktober 2006 A2741

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

trograden Darstellung des Ureters und des Nierenbeckens mittels Kontrastmittel und Durchleuchtung, ggf. einschließ- lich Einlage eines transureteralen Katheters oder transkuta- ne Endopyelotomie, einschließlich Punktion des Nieren- beckens und Bougierung der Nierenfistel sowie Pyeloskopie, ggf. einschließlich der Darstellung des Nierenbeckens mittels Kontrastmittel und Durchleuchtung, ggf. einschließlich Ein- lage eines Nierenfistelkatheters,

analog Nr. 1827 GOÄ (1500 P.) plus analog Nr. 1852 GOÄ (700 P.).

Die Einlage eines transureteralen Katheters nach Nr. 1812 GOÄ bzw. die Einlage eines Nierenfistelkatheters nach Nr. 1851 GOÄ ist Leistungsbestandteil der transurethralen bzw. perkuta- nen Endopyelotomie und kann nicht zusätzlich berechnet werden.

Die retrograde bzw. anterograde Darstellung von Ureter und Nierenbecken nach Nr. 5220 GOÄ ist Leistungsbestandteil der transurethralen bzw. perkutanen Endopyelotomie und kann nicht zusätzlich berechnet werden.

Die Darstellung von Harnblase und Urethra nach Nr. 5230 GOÄ ist, sofern erforderlich, neben der transurethralen Endopye- lotomie berechnungsfähig.

Radikale Prostatektomie mit Rekonstruktion des Blasenhal- ses sowie der Schließmuskelfunktion mit Entfernung der Lymphknoten ohne Neurolyse

A 1870

Totale Entfernung der Prostata und der Samenblasen einschließlich pelviner Lymphknotenentfernung mit anschließender Rekon- struktion des Blasenhalses und der Schließmuskelfunktion, einschließlich Blasenkatheter, ggf. einschließlich suprapubischem Katheter, ggf. einschließlich einer oder mehrerer Drainagen,

analog Nr. 1845 GOÄ (4990 P.).

Radikale Prostatektomie mit Rekonstruktion des Blasenhal- ses sowie der Schließmuskelfunktion mit Entfernung der Lymphknoten mit Neurolyse

A 1871

Totale Entfernung der Prostata und der Samenblasen einschließ- lich pelviner Lymphknotenentfernung mit anschließender Re- konstruktion des Blasenhalses und der Schließmuskelfunkti- on sowie Potenzerhalt durch Präparation der Nervi erigentes, auch beidseitig, einschließlich Blasenkatheter, ggf. einschließ- lich suprapubischem Katheter, ggf. einschließlich einer oder meh- rerer Drainagen,

analog Nr. 1850 GOÄ (6500 P.).

Radikale Prostatektomie mit Rekonstruktion des Blasenhal- ses sowie der Schließmuskelfunktion ohne Entfernung der Lymphknoten ohne Neurolyse

A 1872

Totale Entfernung der Prostata und der Samenblasen ohne pelvi- ne Lymphknotenentfernung mit anschließender Rekonstrukti- on des Blasenhalses und der Schließmuskelfunktion, ein- schließlich Blasenkatheter, ggf. einschließlich suprapubischem Katheter, ggf. einschließlich einer oder mehrerer Drainagen,

analog Nr. 1843 GOÄ (4160 P.).

Radikale Prostatektomie mit Rekonstruktion des Blasenhal- ses sowie der Schließmuskelfunktion ohne Entfernung der Lymphknoten mit Neurolyse

A 1873

Totale Entfernung der Prostata und der Samenblasen ohne pelvine Lymphknotenentfernung mit anschließender Rekonstruktion des Blasenhalses und der Schließmuskelfunktion sowie Potenz- erhalt durch Präparation der Nervi erigentes, auch beidseitig, einschließlich Blasenkatheter, ggf. einschließlich suprapubischem Katheter, ggf. einschließlich einer oder mehrerer Drainagen,

analog Nr. 3088 GOÄ (5600 P.).

Die Analogen Bewertungen nach A 1870, 1871, 1872 und 1873 können nicht nebeneinander, sondern nur alternativ (je nach Leis- tungsumfang) berechnet werden.

Radikale Nephrektomie bei Nierenzellkarzinom

Bei einer über das regionäre Lymphabstromgebiet (nach gültiger TNM-Klassifikation) hinausgehenden, ausgedehnten extraregio- nären Lymphknotenentfernung (auch transabdominal oder trans- thorakal) kann Nr. 1783 GOÄ analog (1850 P.) für die extra- regionäre Lymphknotenentfernung als selbstständige Leistung neben der Nr. 1843 GOÄ berechnet werden.

Zusätzlich ist bei eindeutiger medizinischer Indikation (z. B.

Verdacht auf Infiltration oder metastatischen Befall) die Entfer- nung der Nebenniere nach Nr. 1858 GOÄ (3230 P.) als selbststän- dige Leistung neben Nr. 1843 GOÄ berechnungsfähig.

Die bei fortgeschrittenem Tumorstadium ggf. medizinisch er- forderliche Entfernung von Tumorthromben in der Vena cava ist als selbstständige Leistung entsprechend Nr. 2802 GOÄ (2220 P.) neben Nr. 1843 GOÄ berechnungsfähig.

Erfolgt neben der Nephrektomie nach Nr. 1843 GOÄ ein weite- rer Eingriff (z. B. nach Nr. 1858 GOÄ) über denselben transabdo- minellen bzw. transthorakalen Zugang, so ist bei dieser Leistung die Eröffnungsleistung nach Nr. 3135 GOÄ (transabdominaler Zu- gang) oder Nr. 2990 GOÄ (transthorakaler Zugang) abzuziehen.

Organerhaltende Nierenzellkarzinomentfernung ohne Ent- fernung der regionären Lymphknoten

A 1880

Organerhaltende Entfernung eines malignen Nierentumors ohne Entfernung der regionalen Lymphknoten,

analog Nr. 1842 GOÄ (3230 P.).

Organerhaltende Nierenzellkarzinomentfernung mit Entfer- nung der regionären Lymphknoten

A 1881

Organerhaltende Entfernung eines malignen Nierentumors mit Entfernung der regionalen Lymphknoten,

analog Nr. 1843 GOÄ (4160 P.).

Bei metastatischem Befall von Lymphknoten über das regionäre Lymphstromgebiet (nach gültiger TNM-Klassifikation) hinaus kann zusätzlich die Nr. 1783 GOÄ analog für die extraregionäre Lymph- knotenentfernung als selbstständige Leistung, nach Abzug der Eröff- nungsleistung, neben der Nr. 1843 GOÄ analog berechnet werden.

Diagnostische Fluoreszenzendoskopie A 1890

Fluoreszenzendoskopie bei Urothelkarzinom, einschließlich Instillation des Farbstoffs,

analog Nr. 1789 GOÄ (325 P.).

Die Kosten für den je Sitzung verbrauchten Farbstoff können ent- sprechend § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ als Ersatz von Auslagen geltend

gemacht werden. N

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A2742 Deutsches ÄrzteblattJg. 103Heft 4113. Oktober 2006

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Die nachfolgende Veröffentlichung betrifft eine vom Gemeinsa- men Bundesausschuss in der besonderen Zusammensetzung für Fragen der Psychotherapie am 20. Juni 2006 beschlossene Ände- rung der Psychotherapie-Richtlinien.

Diese betrifft die in Abschnitt D der Richtlinien definierten An- wendungsbereiche für Psychotherapie. Dort wurde bisher noch eine alte, wenig differenzierte Beschreibung der Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie verwendet. Daher wurde eine re- daktionelle Aktualisierung der Beschreibung der Indikationen für die Richtlinien-Psychotherapie für sinnvoll gehalten, die sich jetzt durch die Änderung an der Terminologie des Kapitels F der International Classification of Diseases der WHO (ICD-10) ori- entiert. Damit ist jedoch weder eine Ausweitung noch eine Ein- grenzung der bisher definierten Indikationsbereiche für Psy- chotherapie verbunden.

Die bisherigen Abschnitte D 1.1 und 1.2 wurden dabei zum jetzt einheitlichen Abschnitt D 1. zusammengefasst und die entsprechen- den Anwendungsbereiche nummeriert aufgeführt. Dabei sind die im bisherigen Abschnitt D 1.3.4 aufgeführten Indikationen ebenfalls in Abschnitt 1. aufgenommen worden (jetzt D 1.8), denn mittler- weile haben diese ein eigenes Kapitel (F6) in der ICD-10 erhalten.

Der bisherige Abschnitt D 1.3 wurde aus Gründen der Übersicht umnummeriert in D 2. und enthält in gleichbleibender Formulie- rung die bisherigen Abschnitte D 1.3.1 bis 1.3.3 und 1.3.5. Dabei wurde D 1.3.2 (jetzt D 2.2) ergänzt um das Störungsbild tief grei- fende Entwicklungsstörungen. Änderungen in Abschnitt D 1.3 (jetzt D 2.) Satz 1 und D 1.3.3 (jetzt D 2.3) sind rein redaktionell.

Aufgrund der dargelegten Sachlage ergibt sich durch die Änderung weder für die niedergelassenen Psychotherapeuten noch für die Kassenärztlichen Vereinigungen eine Notwendig- keit zu Änderungen ihrer Handlungsabläufe, da diese, wie oben ausgeführt, lediglich eine „Übersetzung“ der bisher gel- tenden Indikationsbereiche für Psychotherapie in eine aktuel- lere Terminologie darstellt.

Als Anlage ist der entsprechende Beschluss im Wortlaut beige- fügt. Dieser wurde vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung nicht beanstandet und trat somit zum Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger – den 16. 09. 2006 –

zum 17. 09. 2006 in Kraft. N

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2006 beschlossen, die Richtlinien über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinien) in der Fassung vom 11. Dezember 1998 (BAnz. 1999 S. 249), zuletzt geändert am 19. Juli 2005 (BAnz. S. 14 549), wie folgt zu ändern:

I. Abschnitt D Anwendungsbereiche wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie gemäß Abschnitt B und Maßnahmen der Psychosomatischen Grundver- sorgung gemäß Abschnitt C der Richtlinien bei der Behandlung von Krankheiten können nur sein:

1.1 Affektive Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen, Dysthymie;

1.2 Angststörungen und Zwangsstörungen;

1.3 Somatoforme Störungen einschließlich Konversions- störungen;

1.4 Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungs- störungen;

1.5 Essstörungen;

1.6 Nichtorganische Schlafstörungen;

1.7 Sexuelle Funktionsstörungen;

1.8 Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen;

1.9 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.“

2. Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

„2. Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation kann Psycho- therapie angewandt werden, wenn psychodynamische bzw. lern- theoretische Faktoren wesentlich Anteil an einer seelischen Behin- derung oder an deren Auswirkungen haben und mit ihrer Hilfe eine Eingliederung in Arbeit, Beruf und/oder Gesellschaft möglichst auf Dauer erreicht werden kann; Indikationen hierfür können nur sein:

2.1 Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung.

2.2 Seelische Behinderung aufgrund frühkindlicher emotiona- ler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen seelische Behinderungen, die im Zusammen- hang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen und/oder Missbildungen stehen.

2.3 Seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie einen Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet.

2.4 Seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkrankun- gen, die einen Ansatz für spezifische psychotherapeutische Inter- vention erkennen lassen.“

3. Die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden zu den Num- mern 3, 4 und 5.

II. Die Änderung der Richtlinien tritt am Tag nach der Veröf- fentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Düsseldorf, den 20. Juni 2006

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Erläuterungen zur Änderung der Psychotherapie-Richtlinien

Bekanntmachungen

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinien

vom 20. Juni 2006

Referenzen

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