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Archiv "Bekanntmachungen: Beschlüsse des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer" (18.01.2002)

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Der Vorstand der Bundesärztekammer (Wahlperiode 1999/2003) hat die Be- schlüsse des Ausschusses „Gebührenord- nung“ der Bundesärztekammer zur Ana- logbewertung bzw. Abrechnung folgen- der medizinischer Leistungen bestätigt:

1. Analogbewertung der medizinischen Trainingstherapie

Eingangsuntersuchung zur medizini- schen Trainingstherapie, einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamne- se und ggf. anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nr. 842 GOÄ(500 Punkte).

Die Berechnung einer Kontrollunter- suchung analog Nr. 842 ist nicht vor Ab- schluss der Behandlungsserie möglich.

Medizinische Trainingstherapie mit Se- quenztraining einschließlich progressiv- dynamischem Muskeltraining mit spezi- ellen Therapiemaschinen (z. B. MedX- CE-/ und/oder LE-Therapiemaschinen) analog Nr. 846 GOÄ (150 Punkte), zu- züglich zusätzliches Geräte-Sequenztrai- ning analog Nr. 558 GOÄ(je Sitzung, 120 Punkte), zuzüglich begleitende kran- kengymnastische Übungen nach Nr. 506 GOÄ(120 Punkte).

Die Nrn. 846 analog, 558 analog und 506 sind pro Sitzung jeweils einmal be- rechnungsfähig.

Eine Behandlungsserie kann maximal bis zu 25 Sitzungen umfassen. Die Durch- führung jeder einzelnen Trainingssitzung muss unter ärztlicher Aufsicht erfolgen.

Unter den Begriff „Medizinische Trai- ningstherapie mit Sequenztrainingsgerä- ten“ fallen beispielsweise sporttherapeuti- sche Trainingskonzepte wie die MedX- Therapie, die medizinische Kräftigungs- therapie der Gesellschaft für Medizinische Kräftigungstherapie (GMKT) sowie das Trainingskonzept des Forschungs- und Präventionszentrums (FPZ)/Köln. Wie bei allen Methoden der physikalischen und rehabilitativen Medizin ist die Durch- führung therapeutischer, aber auch dia- gnostischer Leistungsbestandteile teilwei- se delegationsfähig an speziell geschultes medizinisches Personal. Allerdings müs-

sen Therapieplanung und Ergebniskon- trolle zwingend durch einen Arzt erfolgen;

während der therapeutischen Sitzung ist eine ärztliche Aufsicht zu gewährleisten.

Fitness- und Krafttrainingsmethoden, die, auch wenn sie an identischen Trainings- geräten (z. B. MedX-Therapiemaschinen) mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden, nicht den Anforde- rungen der ärztlich geleiteten medizini- schen Trainingstherapie entsprechen, sind nicht als nach GOÄ abrechnungsfähige ärztliche Leistung anzuerkennen.

2. Refraktionschirurgie mit Excimerlaser Laser in situ – Keratomileusis (Lasik) mit Excimer-Laseranwendung analog Nr.

1345 GOÄ (1660 Punkte) + analog Nr.

5855 GOÄ(6900 Punkte).

Photorefraktäre Keratektomie (PRK) mit Excimer-Laseranwendung analog Nr.

5855 GOÄ(6900 Punkte).

Bei der Excimer-Lasik bzw. -PRK han- delt es sich – von wenigen medizinischen Indikationen abgesehen (beispielsweise extreme Kurzsichtigkeit oder rezidivie- rende Hornhauterosionen) – überwie- gend um eine Leistung auf Verlangen des Patienten.

3. Videoendoskopie in der Gastroenterologie

Videoendoskopie-Zuschlag zu den Lei- stungen Nrn. 682 bis 689 GOÄ bei Ver- wendung eines flexiblen digitalen Vi- deoendoskops anstelle eines Glasfaser- Endoskops, ggf. einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung (z. B. Vergröße- rung) und Aufzeichnung, analog Nr. 5298 GOÄ(der Zuschlag nach Nummer 5298 beträgt 25 v. H. des Gebührensatzes für die jeweilige Basisleistung).

Der Zuschlag analog Nr. 5298 ist aus- schließlich dann neben Nr. 682 bis 689 be- rechnungsfähig, wenn statt eines fle- xiblen Glasfiber-Endoskops ein digitales Bilderzeugungs- bzw. Verarbeitungssy- stem eingesetzt wird, das anstelle der konventionellen Lichtoptik einen Vi- deochip verwendet. Der Aufsatz einer Videokamera auf ein konventionelles Glasfiber-Endoskop zur Bildübertragung

auf einen Monitor bzw. Videoaufzeich- nung ist dagegen nicht zuschlagsfähig.

4. Photodynamische Diagnostik (PDD) von Hautläsionen

Photodynamische Diagnostik von Haut- läsionen analog Nr. 5442 GOÄ (600 Punkte).

Der Ersatz von Auslagen für die pro Pa- tient verbrauchte photosensibilisierende Substanz wird nach § 10 GOÄ abgegolten.

5. Photodynamische Therapie (PDT) von Hautläsionen

Photodynamische Lichtbestrahlung von Hautläsionen analog Nr. 566 GOÄ (500 Punkte), bis zu zweimal im Behandlungs- fall, zuzüglich Ersatz von Auslagen für die pro Patient verbrauchte photosensibi- lisierende Substanz nach § 10 GOÄ.

Erstellung eines Behandlungsplans für die dermatologische photodynamische Therapie analog Nr. 5800 GOÄ,einmal im Behandlungsfall, (250 Punkte).

Zuschlag zu der Leistung analog nach Nr. 566 für zwei weitere Bestrahlungsfel- der bei ausgedehntem Befund analog Nr.

5802 GOÄ(200 Punkte).

Zuschlag zu der Leistung analog nach Nr. 5802 für jedes weitere Bestrahlungs- feld analog Nr. 5803 GOÄ (100 Punkte),

Daneben sind bei topischer Applikati- on des Photosensibilisators berechnungs- fähig:

Nr. 209 GOÄfür das Auftragen des Photosensibilisators sowie Nr. 200 GOÄ (Okklusionsverband) und Nr. 530 GOÄ (Kaltpackung).

6. Dermatologische Lasertherapie Laserbehandlung von Besenreiservari- zen, Teleangiektasien, Warzen u. a. Haut- veränderungen, ausgenommen melano- zytäre Naevi, sowie aktinischer Präkan- zerosen, einschließlich Laser-Epilation, mit einer Ausdehnung bis zu 7 cm² Kör- peroberfläche, analog Nr. 2440 GOÄ(800 Punkte), bis zu dreimal im Behandlungs- fall, im Falle der Behandlung von Besen- reiservarizen mit einer Laser-Impulsrate von bis zu 50 Impulsen pro Sitzung.

Laserbehandlung von Besenreiserva- rizen, Teleangiektasien, Warzen u. a.

Hautveränderungen, ausgenommen me- lanozytäre Naevi, sowie aktinischer Prä- kanzerosen, einschließlich Laser-Epilati- on, mit einer Ausdehnung von 7 bis 21 cm² Körperoberfläche, analog Nr. 2885 GOÄ(1100 Punkte), bis zu dreimal im Behandlungsfall, im Falle der Behand- lung von Besenreiservarizen mit einer Laser-Impulsrate von 51 bis 100 Impulsen pro Sitzung.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A144 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 3½½½½18. Januar 2002

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

Beschlüsse des

Gebührenordnungsausschusses

der Bundesärztekammer

(2)

Laserbehandlung von Besenreiserva- rizen, Teleangiektasien, Warzen u. a.

Hautveränderungen, ausgenommen me- lanozytäre Naevi, sowie aktinischer Prä- kanzerosen, einschließlich Laser-Epilati- on, mit einer Ausdehnung von mehr als 21 cm² Körperoberfläche, analog Nr. 2886 GOÄ(2770 Punkte), bis zu dreimal im Behandlungsfall, im Falle der Behand- lung von Besenreiservarizen mit einer Laser-Impulsrate von mehr als 100 Im- pulsen pro Sitzung.

Bei Anwendung eines gepulsten Farb- stofflasers ist der Ersatz der Auslagen des pro Patient verbrauchten Farbstoffs nach

§ 10 GOÄ möglich. Eine metrische und fotografische Dokumentation der zu be- handelnden Hautläsion vor und nach Ab- schluss einer dermatologischen Laserthe- rapie wird empfohlen.

Melanozytäre Naevi sind ausdrücklich von der Laserbehandlung ausgenommen.

Bei der Laserbehandlung von Besenreiser- varizen ist die jeweils vorgeschriebene Min- dest-Impulszahl pro Sitzung zu beachten.

7. Videodokumentation von Muttermalen

Videosystem-gestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Mutterma- len, einschließlich digitaler Bildweiter- verarbeitung und -auswertung (z. B. Ver- größerung und Vermessung), analog Nr.

612 GOÄ(757 Punkte).

Die Analogempfehlung zur Videodo- kumentation von Muttermalen bedurfte einer Klarstellung, da sowohl seitens der Leistungserbringer als auch aufseiten der privaten Krankenversicherungen Unsicherheit darüber bestand, um wel- che spezielle Untersuchungstechnik im Gegensatz zur konventionellen Derma- toskopie es sich hierbei handelt.

8. Operative Leistungen am Hüftgelenk Beschlüsse zur Berechnung selbstständi- ger operativer Leistungen am Hüftgelenk neben Nr. 2151 GOÄ:

Pfannendachplastik:

Nr. 2148 GOÄ (Pfannenerkerplastik) neben Nr. 2151 GOÄ oder

Nr. 2148 GOÄ analog (tonnenförmige Ausmeißelung des Pfannenbodens) ne- ben Nr. 2151 GOÄ

Die präoperativ radiologisch verifi- zierbare Hüftgelenksdysplasie bzw. Hüft- gelenkluxation stellt eine medizinische Indikation zur Pfannendachplastik dar.

Im Zusammenhang mit der Operation nach Nr. 2151 GOÄ ist die Pfannendach- plastik bei Vorliegen der genannten Indi- kation als selbstständige Leistung neben Nr. 2151 anzuerkennen.

Bei Bildung einer Pfannendachplastik in Form einer Pfannenerkerplastik (Ap- positionsarthroplastik) ist diese Leistung der Nr. 2148 als Modifikation zuzuordnen (Nr. 2148 neben Nr. 2151), im Falle der tonnenförmigen Ausmeißelung des Pfan- nenbodens ist die Pfannendachplastik analog nach Nr. 2148 abzurechnen (Nr.

2148 analog neben Nr. 2151).

Nr. 2254 GOÄ (Spongiosaplastik) neben Nr. 2151 GOÄ

Der Ausschuss Gebührenordnung be- schließt, die Spongiosaplastik als stabi- litätssichernde selbstständige Leistung bei Vorliegen radiologisch verifizierbarer Knochendefekte (Geröllzysten oder Pfannenbodenerosion infolge Hüftge- lenkkopfprotrusion) oder im Zusammen- hang mit der tonnenförmigen Ausmeiße- lung eines neuen Pfannenbodens (Pfan- nendachplastik) oder bei Durchführen ei- ner zementfreien TEP-Implantation an- zuerkennen und der Nr. 2254 zuzuordnen.

Mit dieser Gebührenposition ist auch die Entnahme des Knochens sowie die spezi- elle Zubereitung des Knochenmaterials (kortikospongiöser Block oder Zerklei- nerung in Knochenkrümel) abgegolten.

Nr. 2258 GOÄ analog (Abmeißelung ausge- dehnter Osteophyten) neben Nr. 2151 GOÄ Der Ausschuss Gebührenordnung be- schließt, die Abmeißelung ausgedehnter Osteophyten (größere einzelne Exo- phyten oder die komplette Ummauerung des Acetabulum), die sich präoperativ ra- diologisch nachweisen lassen und intra- operativ zu einer deutlichen Funktionsbe- hinderung der implantierten TEP führen, als selbstständige Leistung neben Nr. 2151 anzuerkennen, und beschließt hierfür ei- ne Berechnung analog nach Nr. 2258.

Nr. 2113 GOÄ (Synovektomie) neben Nr.

2151 GOÄ

Der Ausschuss Gebührenordnung hält die gesonderte Berechnungsfähigkeit der kompletten bis subtotalen Entfernung der Synovialis bei medizinischer Indikation (beispielsweise chronische Synovialitis bei entzündlich rheumatischer Grunderkran- kung oder Psoriasis-Arthropathie) als selbstständige Leistung neben Nr. 2151 für sachlich gerechtfertigt. Die Synovektomie ist nach Nr. 2113 abzurechnen. Die Indika- tionsstellung zu dieser Maßnahme ist durch eine hinreichende Beschreibung im OP-Bericht sowie durch eine histopatho- logische Befundveranlassung abzusichern.

9. Positronen-Emissions-Tomographie (PET)

Beschlüsse zur Abrechnung komplexer PET-Untersuchungsleistungen

zur Ganzkörper-Tumordiagnostik,mit szintigraphischer Basisleistung sowie einschließlich aller ggf. erforderlichen PET-Teilkörperuntersuchungen mit je- weiliger Darstellung in mehreren Ebe- nen: Nr. 5431 plus zweimal Nr. 5488 GOÄ oder Nr. 5431 plus zweimal Nr. 5489 GOÄ;

zur Tumordiagnostik einer Körperre- gion,mit szintigraphischer Basisleistung:

Nr. 5430 plus Nr. 5488 GOÄ oder Nr. 5430 plus Nr. 5489 GOÄ;

zur Hirn- oder Herzuntersuchung,mit szintigraphischer Basisleistung sowie einschließlich aller Belastungsstufen: Nr.

5410 (Gehirn) oder Nr. 5424 (Myokard in Ruhe und in Stimulation) plus zweimal Nr. 5488 GOÄ (oder zweimal Nr. 5489 GOÄ).

Der Ausschuss „Gebührenordnung“

beschließt, dass bei der Ganzkörper-Tu- mor-PET die Gebührenpositionen Nr.

5488 oder Nr. 5489 GOÄ zweimal in An- satz kommen, unabhängig davon, wie viele Einzelaufnahmen in Abhängigkeit von dem jeweils zur Verfügung stehenden PET-Scanner im Einzelfall erforderlich waren. Als Grundleistung der Tumor-PET ist bei einer Teilkörperuntersuchung die Nr. 5430 GOÄ, bei einer Ganzkörperun- tersuchung die Nr. 5431 GOÄ sachgerecht.

Bei einer Hirn- oder Herz-PET sind zuzüglich zu den Grundleistungen nach Nr. 5410 GOÄ (Gehirn) oder Nr. 5424 GOÄ (Myokard in Ruhe und in Stimula- tion) die Nrn. 5488 oder 5489 GOÄ eben- falls nur zweimal berechnungsfähig, auch wenn mehr als zwei Belastungsstufen durchgeführt wurden. Der Ausschuss empfiehlt im Rahmen einer Herz-Unter- suchung in Ruhe und bei Belastung, so- fern ein zeitlicher Zusammenhang inner- halb von zwei Wochen gegeben ist, als Grundleistung einmal die Nr. 5424 GOÄ (Myokard in Ruhe und unter Stimulati- on) in Ansatz zu bringen; die Nebenein- andererbringung der Nr. 5422 GOÄ (szin- tigraphische Untersuchung des Myokards in Ruhe) und Nr. 5423 GOÄ (unter Sti- mulation) innerhalb von zwei Wochen be- darf einer besonderen Begründung

10. Relaxometrie

Nr. A 482 GOÄRelaxometrie während und/oder nach einer Allgemeinanästhe- sie bei Vorliegen von die Wirkungsdauer von Muskelrelaxantien verändernden Vorerkrankungen (z. B. AChE-Hemmer- Mangel) oder gravierenden pathophy- siologischen Zuständen (z. B. Unterküh- lung), analog Nr. 832,158 Punkte.

Der Text der Nr. A 482 bedurfte ei- ner inhaltlichen Korrektur (Acetylcholi- nesterase-Hemmer-Mangel statt ACE-

Hemmer-Mangel). ✮

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 3½½½½18. Januar 2002 AA145

(3)

In seiner 72. Sitzung hat der Bewertungs- ausschuss zur weiteren Umsetzung des

§ 85 Abs. 4a SGB V seine früheren Be- schlüsse aus der 62. Sitzung vom 19. Fe- bruar 2000 und aus der 63. Sitzung vom 20. Juni 2000 zur Verteilung der Gesamt- vergütungen in Vergütungsanteile für die hausärztliche und die fachärztliche Ver- sorgung fortgeführt und ergänzt.

Anmerkung:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bekanntgabe vorbehaltlich der endgül- tigen schriftlichen Unterzeichnung der Beschlussvorlage durch alle Mitglieder des Bewertungsausschusses erfolgt. Das schriftliche Beschlussverfahren ist einge-

leitet. ✮

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A146 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 3½½½½18. Januar 2002

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Zum Beschluss der 72. Sitzung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V (schriftliche Beschlussfassung)

Vorbemerkung

Nach § 85 Abs. 4a SGB V (GKV-GR 2000) hat der Bewertungsausschuss nach

§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V Kriterien zur Verteilung der Gesamtvergütungen, ins- besondere auch

– zur Anpassung dieser Vergütungs- anteile an solche Veränderungen der ver- tragsärztlichen Versorgung, die bei der Festlegung zu berücksichtigen sind,

und

– zur Erfassung der Veränderungen in der Zahl der an der hausärztlichen Ver- sorgung teilnehmenden Ärzte in den Jah- ren nach 1996 vorzugeben.

Der Bewertungsausschuss beschließt:

Der Beschluss des Bewertungsausschus- ses vom 16. 2. 2000 (veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 97, Heft 9 vom 3. 3. 2000), ergänzt durch die Beschluss- fassung des Bewertungsausschusses vom 20. 6. 2000 (veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 97, Heft 27 vom 7. 7. 2000) und 28. 2. 2001 (veröffentlicht im Deut- schen Ärzteblatt 98, Heft 11 vom 16. 3. 2001) sowie des Interpretationsbe- schlusses des Arbeitsausschusses des Be- wertungsausschusses Nr. 53 (veröffent- licht im Deutschen Ärzteblatt 98, Heft 1 bis 2 vom 8. 1. 2001) gilt ab dem 1. 1. 2002 mit folgenden Maßgaben:

I. Aufnahme einer neuen Nr. 3:

„3. Festlegung der Vergütungsanteile für den hausärztlichen und den fachärztli- chen Bereich ab dem Jahr 2002.

3.1 Ab dem Jahr 2002 berechnen die Kassenärztlichen Vereinigungen die ge- trennten Vergütungsanteile gesondert für den Primär- und den Ersatzkassenbe- reich wie folgt:

3.1.1 Ermittlung des relativen Lei- stungsbedarfanteils zur Trennung der Ge- samtvergütungen für den hausärztlichen Versorgungsbereich für das Jahr des in Nr.

1.1.5 angewendeten größten Leistungsbe- darfsanteils aus den Jahren 1996 bis 1999 ohne Einbezug des Leistungsbedarfs der Leistungen, die ab dem Jahr 2002 als Ein- zelleistungen vergütet werden.

3.1.2 Ermittlung des relevanten Ver- gütungsanteils für den hausärztlichen Versorgungsbereich durch Anwendung des gemäß Nr. 3.1.1 ermittelten relativen Leistungsbedarfsanteils auf die Gesamt- vergütungen der Jahre, in denen die Ein- zelleistungsvergütung vereinbart ist.

3.1.3 Ermittlung des Vergütungsan- teils für den fachärztlichen Versorgungs- bereich durch Abzug des relevanten Ver- gütungsanteils für den hausärztlichen Versorgungsbereich von den gesamtver- traglich vereinbarten trennungsrelevan- ten Gesamtvergütungen derselben Jahre.

3.2 Eine Anpassung des gemäß Nr.

3.1.1. ermittelten relativen Leistungsbe- darfanteils zur Trennung der Gesamtver- gütungen für den hausärztlichen Versor- gungsbereich erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem eine Vereinbarung zur Einzellei- stungsvergütung für bisher aus der bud- getierten Gesamtvergütung honorierten Leistungen beschlossen wird.

3.2.1 Die Anpassung erfolgt auf der Basis des Leistungsbedarfs der Leistun- gen, für die Einzelleistungsvergütung vereinbart wird, des Jahres, in dem der in Nr. 1.1.5 angewendete größte Leistungs- bedarfsanteil aus den Jahren 1996 bis 1999 ermittelt wurde.

3.2.2 Ist der Leistungsbedarf gemäß 3.2.1 nicht zu ermitteln, so erfolgt die An- passung hilfsweise auf der Basis des Lei- stungsbedarfs der Leistungen, für die Einzelleistungsvergütung vereinbart wird, des Jahres, ab dem die Vereinba- rung wirkt.

3.3 Die genauen Berechnungsvorga- ben sind der Anlage 2 in Verbindung mit Anlage 1 zu diesem Beschluss zu entneh- men.“

II. Nr. 3 wird als Nr. 4 wie folgt neu gefasst:

„4. Fortführung des Beschlusses 4.1 Der Bewertungsausschuss gemäß

§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird gegebe- nenfalls weitere Beschlüsse zur Überprü- fung der Notwendigkeit der Anpassung der Vergütungsanteile an solche Ände- rungen der vertragsärztlichen Versor- gung, die bei der Festlegung zu berück- sichtigen sind, fassen, sobald eine sichere Datenlage für die Messung von Verände- rungen im haus- und fachärztlichen Ver- sorgungsbereich – soweit sie für die An- passung der Vergütungsanteile relevant sind – vorhanden ist.

4.2 Sofern der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V keine an- ders lautenden Regelungen aufgrund der mit diesem Beschluss einhergehenden Vereinbarungen zu weitergehenden Ana- lysen zu Auswirkungen der Trennung der Gesamtvergütungen trifft, wird nach dem 31. 12. 2002 dieser Beschluss zunächst analog fortgeführt.“

III. Aufnahme einer Anlage 2:

„Anlage 2

zum Beschluss des Bewertungsaus- schusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

mit Wirkung zum 1. Januar 2002 Tren- nung der Gesamtvergütungen für die

Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V Berechnungsvorgaben gemäß 3.3. Berechnung der getrennten Vergütungsanteile für den hausärztlichen

und den fachärztlichen Versorgungs- bereich ab dem Jahr 2002.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen er- mitteln jeweils für den Primär- und den Ersatzkassenbereich nach den einzelnen

Bekanntmachungen

Beschluss

gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V (GKV-GR 2000) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der 72. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. Januar 2002

(4)

Schritten der Anlage 1 zum ,Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2000, Trennung der Gesamtver- gütungen für die Bereiche der hausärztli- chen und der fachärztlichen Versorgung gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V (GKV-GR 2000), Berechnungsvorgaben gemäß 1.2., Erstmalige Berechnung der getrennten Vergütungsanteile für den hausärztlichen und den fachärztlichen Versorgungsbe- reich für das Jahr 2000‘ mit der folgenden Ergänzung:

Zu den gesondert regional vereinbar- ten Leistungen der Schritte 1, 3 und 7 der Anlage 1 zum ,Beschluss des Bewer- tungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 1. Januar 2000, Trennung der Gesamtvergütungen für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung gemäß

§ 85 Abs. 4 a SGB V (GKV-GR 2000), Berechnungsvorgaben gemäß 1.2., Erst- malige Berechnung der getrennten Ver- gütungsanteile für den hausärztlichen und den fachärztlichen Versorgungsbereich für das Jahr 2000‘ gehören auch Leistun- gen, die nach den Gesamtvergütungsver- einbarungen ab dem Jahr 2002 als Einzel- leistungen vergütet werden.“ ✮

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 3½½½½18. Januar 2002 AA147

Mittwoch, 15. Mai

10 bis 12.30 Uhr: Kongresseröffnung durch Ulf Fink MdB und den Regierenden Bürgermeister Berlins, Klaus Wowereit Grußworte: Heinz Lohmann, wissenschaftlicher Leiter

„Krankenhaus Klinik Rehabilitation, Marie-Luise Müller, Präsidentin Deutscher Pflegerat, Prof. Dr. Axel Ekkernkamp, wissenschaftlicher Leiter „Deutsches Ärzteforum“, Prof. Dr.

Jörg-Dietrich Hoppe/Dr. Manfred Richter-Reichhelm Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt zur aktuellen gesundheitspolitischen Situation

anschließend moderierte Talk-Rundemit der Gesundheits- ministerin sowie: Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe/Dr. Manfred Richter-Reichhelm, Herbert Rebscher, Andy Bodnar, Dr.

Ulrich Rumm, Dr. Jörg-Peter Schröder. Moderation: Ulf Fink MdB

12.30 Uhr: Ausstellungseröffnungdurch die Bundesgesund- heitsministerin

Veranstaltung I

Demographischer Wandel ❃Pharmakologie im Rahmen der pädiatrischen Onkologie ❃Politische Positionierung der KBV ❃ Der 2. Gesundheitsmarkt – Chancen und Heraus- forderungen ❃Praxen ohne Ärzte ❃ Disease Management am Beispiel der HIV-Infektion ❃Ärztinnen – zerrieben zwischen Karriere und Familie? ❃ Der Arzt in Uniform –

Sprungbrett Sanitätsdienst? ❃ Ästhetische Chirurgie im Kindes- und Jugendalter: Kinder oder Barbiepuppen? ❃Sex im Alter

Veranstaltung II

Krebsfrüherkennung in der Bundesrepublik ❃ „Ist ein Arzt da?“ – Notfallmanagement mit einfachsten Mitteln ❃ Arte- riosklerose: Primärprävention versus Reparaturmedizin ❃ Interdisziplinäres Wundforum ❃ Infektiologie: Eine schöne neue Welt? BSE, Milzbrand und Bioterrorismus ❃Commu- nity Medicine ❃ Leitlinien und Standards im Alltag ❃ Pro- jekt Inter-KiK ❃Sucht im Krankenhaus

Veranstaltung III

Gute ärztliche Fortbildung als Instrument der Personalent- wicklung ❃ Kaiser – König – Bettelmann: Die Perspektiven einer neuen Ärztegeneration ❃ Concept Hospital 1.0 – das perfekte Krankenhaus! ❃ Industriesponsoring in Klinik und Praxis: Eine Gratwanderung am Rande der Legalität Detaillierte Informationen erhalten Sie bei:

WISO S. E. Consulting GmbH, Frau Dr. Grit Braeseke Telefon: 0 30/2 63-9 24-9 13, Fax: 0 30/2 63-9 24-9 10 E-Mail: grit.braeseke@wiso-gruppe.de

(siehe auch www.hauptstadtkongress.de) ✮

Deutsches Ärzteforum 2002

15. bis 17. Mai 2002 in Berlin

„ärztewoche thüringen 2002“

5. bis 7. April 2002 Veranstalter:

Landesärztekammer Thüringen, Kassenärztliche Vereinigung Thüringen, Ver- band der Leitenden Krankenhausärzte Thüringen e.V.

Tagungsort:

Weimar, Kongresszentrum Neue Weimarhalle Plenarthemen:

1. Stellenwert der Naturheilverfahren in der modernen Medizin 2. Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates

Seminare:

Hepatologie; Schwindel – ein interdisziplinäres Symptom; Herzerkrankungen aus chirurgischer Sicht: Aktuelles Wissen für die Praxis

Programm:

Kurse (Allgemeinmedizin, Reanimation, Balint), Satellitenveranstaltungen für Arzthelferinnen und Pflegepersonal, Firmenseminare, berufspolitische Veran- staltungen, Industrieausstellung, Rahmenprogramm

Auskunft und Anmeldung:

Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Landesärztekammer Thürin- gen, Postfach 10 07 40, 07707 Jena, Telefon: 0 36 41/1 42/3, Fax: 0 36 41/6 14-1 49,

E-Mail: treffer.akademie@laek-thueringen.de ✮

Referenzen

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A 1387 und A 1387.1, wonach keine zusätzlichen Gebührenpositionen für weitere Eingriffe an Netzhaut oder Glaskörper berechnungsfähig sind, gel- ten nicht für