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Archiv "Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer zur Privatliquidation herzchirurgischer Leistungen" (08.10.1999)

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Academic year: 2022

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Grundlagen

Im „Zentralen Konsultationsaus- schuß für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer“ sind vom Vor- stand der Bundesärztekammer (BÄK) bestellte Vertreter der Ärzteschaft, das Bundesgesundheitsministerium, das Bun- desinnenministerium (als Beihilfe-Ver- treter), der Verband der privaten Kran- kenversicherung und – nicht stimmbe- rechtigt – der Verband der privatärztli- chen Verrechnungsstellen (PVS) vertre- ten. Im Ausschuß werden, unter Hinzu- ziehung von Fachvertretern, Auslegungs- fragen der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von grundsätzlicher Bedeutung beraten. Der Konsultations-

ausschuß wird auf Antrag einer Ärzte- kammer oder eines Ausschußmitglieds tätig. Soweit es sich um eine grundsätzli- che Auslegungsfrage der GOÄ handelt und die Beschlußfassung im Ausschuß einstimmig erfolgt ist, kann die Bundes- ärztekammer die Stellungnahme in allge- meiner Form veröffentlichen.

Näheres über die Aufgaben und die Verfahrensgrundsätze des Zentralen Kon- sultationsausschusses für Gebührenord- nungsfragen bei der Bundesärztekammer können Sie den Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt, Heft 4, vom 23. Ja- nuar 1998 und Heft 24, vom 12. Juni 1998 und den Seiten der Bundesärztekammer im Deutschen Gesundheitsnetz entneh- men.

Nachstehend sind die einstimmig ge- faßten Beschlüsse des Zentralen Konsul- tationsausschusses zur Privatliquidation herzchirurgischer Leistungen wiederge- geben. Andere Themen befinden sich in Beratung.

Rechtsrelevanz

Die Beschlüsse des Zentralen Konsul- tationsausschusses für Gebührenord- nungsfragen bei der Bundesärztekammer sind nicht rechtsverbindlich. Rechtsver- bindlich ist nur der GOÄ-Text selber.

Durch den hinter den Beschlüssen ste- henden Sachverstand des Zentralen Kon- sultationsausschusses, gepaart mit Bera- tungen durch Fachvertreter, Berücksich- tigung vorliegender Rechtsprechung, der gebotenen Neutralität und nicht zuletzt durch die breite Basis der im Zentralen Konsultationsausschuß vertretenen Insti- tutionen, sind sie aber rechtsrelevant.

Für den Arzt sind die Beschlüsse zu- sätzlich rechtsrelevant dadurch, daß sie die Arbeit der Landesärztekammern, im Rahmen der Überwachung ärztlicher Be- rufspflichten privatärztliche Liquidatio- nen im Konfliktfall auf ihre Angemessen- heit hin zu überprüfen, unterstützen.

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Einführung zu den Beschlüssen des Zentralen Konsultationsausschusses für

Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer

Allgemeines

Besonders bei herzchirurgischen Lei- stungen tritt zutage, daß die Verstärkung des Zielleistungsprinzips im § 4 Abs. 2 a der GOÄ vom 1. Januar 1996 in Wider- spruch steht zur Struktur des Leistungs- verzeichnisses, dies gilt insbesondere für die nicht überarbeiteten operativen Ab- schnitte. Da abweichend vom „Ziellei- stungsprinzip“ in der GOÄ zahlreiche Einzelleistungen verankert sind, die nur Bestandteil einer anderen Leistung sein können, ist aufgrund der Entwicklung der Medizin und des weiterhin unverändert bestehenden Leistungsverzeichnisses die Frage des Inhalts und Umfanges einer Leistung sowie die zusätzliche Berech- nungsfähigkeit einer anderen Leistung jeweils vor dem Hintergrund des medizi- nischen Sachverhaltes zu klären. Da die Fassung des § 4 Abs. 2 a GOÄ mit der Struktur des Leistungsverzeichnisses nicht kompatibel ist, ist eine Abwägung

zwischen den gebührenrechtlichen An- forderungen und der Art und Weise der ärztlichen Leistungserbringung bei der Entscheidung gefordert.

Es besteht Übereinstimmung darüber, daß auch unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 a im Einzelfall die medizinische Sichtweise ausschlaggebend sein kann.

Offensichtlich wird dies zumBeispiel bei in der GOÄ enthaltenen Leistungen, die für sich nicht abschließend sein können (siehe zum Beispiel Nrn. 2807/2808 GOÄ).

In der Herzchirurgie kommt hinzu, daß das Leistungsverzeichnis in der Struktur, auch in der Bewertung, in sehr vielen Fäl- len nicht den zeitgemäßen Stand der Herz- chirurgie widerspiegelt. Zum Beispiel be- ruht die Fassung der Nr. 3088 GOÄ noch auf dem Stand der Vineberg-Operation.

Im Konsultationsausschuß besteht Übereinstimmung darüber, daß in den Fällen, in denen eine GOÄ-Position nur unter besonderen Umständen und im Einzelfall, neben anderen Positionen be-

rechnungsfähig ist, zur besseren Nach- vollziehbarkeit die Besonderheiten des Falles schon in der Rechnungslegung zu dokumentieren sind, auch wenn dies die GOÄ nicht zwingend vorsieht.

Einzelfragen

1. Berechnung der Excision der alten Narbe bei Re-Operationen

Die Berechnung der Excision der al- ten Narbe bei Re-Operationen mit Nr.

2005 GOÄ (Versorgung einer großen Wunde . . .) neben der Operationsziffer für die Wund- beziehungsweise Narben- ausschneidung ist nicht möglich (un- selbständige Leistung nach § 4 Abs. 2 a GOÄ). In seltenen Fällen, wenn tatsäch- lich eine entsprechende Indikation und Leistung vorliegt, kann Nr. 2392 a GOÄ (Excision einer großen, kontrakten und funktionsbehindernden Narbe – ein- schließlich plastischer Deckung –) anfallen.

Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer zur

Privatliquidation herzchirurgischer Leistungen

Bekanntmachungen

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2. Verdrahtung des Sternums Für die Verdrahtung des Sternums bei Abschluß der Operation kann Nr. 2350 GOÄ (Verdrahtung eines großen Röhren- knochens bei offenem Knochenbruch) nicht eigenständig berechnet werden. Nur wenn bei Sternumdehiszens eine erneute Stabilisierung des Sternums erforderlich wird, ist dieser glücklicherweise seltene Vorgang eigenständig und berechenbar.

Zutreffend ist in der Regel Nr. 2355 GOÄ (operative Stabilisierung einer Pseudar- throse oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs) in seltenen Fällen zum Beispiel der Platten- osteosynthese auch Nr. 2356 GOÄ.

3. Berechnung Nr. 2801 GOÄ neben Nrn. 3050, 3054

Die Berechnung der Nr. 2801 GOÄ (Freilegung und/oder Unterbindung ei- nes Blutgefäßes an den Gliedmaßen, als selbständige Leistung) zu den Nrn. 3050 (HLM) oder 3054 (operative extrathora- kale Anlage einer assistierenden Zirku- lation) ist in aller Regel nicht möglich, da unselbständige Leistung. Nur in sehr sel- tenen Fällen ist Nr. 2801 neben einer der beiden Gebührennummern 3050 oder 3054 berechenbar. Dies ist dann der Fall, wenn extrathorakale Gefäße freigelegt, jedoch nicht für die Implantation eines Herzunterstützungssystems verwendet werden konnten (zum Beispiel bei Arte- riosklerose/Verschluß o. ä. dieser Ge- fäße) und dann die Anlage einer assistie- renden Zirkulation an anderen Gefäßen (zum Beispiel retroperitoneal) erfolgte.

4. Freilegung der Arteria mammaria neben Bypass-OP

Bei etwa 55 Prozent der Operationen wird ein arterielles Conduit verwendet, dabei in circa 50 Prozent die Arteria mammaria interna. Häufig wird für die Freilegung der Arteria mammaria inter- na Nr. 2802 GOÄ berechnet. Zur Beur- teilung einer eigenständigen Berechen- barkeit der Gefäßfreilegung wird in der Diskussion festgestellt, daß die Nrn. 3088 und 3989 noch aus der Zeit stammen, als die Vineberg-Op Standard war. Die GOÄ sieht ausdrücklich eigenständige Ziffern für die operative Entnahme einer Arterie beziehungsweise Vene zum Ge- fäßersatz vor (Nrn. 2807 und 2808 GOÄ).

Dies sind in keinem Fall abschließende Leistungen. Demzufolge müßte gleiches für die Arteria mammaria interna gelten.

Andererseits sind in den Nrn. 3088 und 3089 GOÄ nicht Operationsmetho- den, sondern Leistungsziele beschrieben, die auch heute noch zutreffen.

Es besteht Übereinstimmung, daß für die Freilegung und Präparation der Arte- ria mammaria Nr. 2807 GOÄ analog

(nicht Nr. 2802) berechenbar ist. Analog, weil die Arterie nicht wie in der Legende enthalten „entnommen“ wird.

5. Nr. 2808 GOÄ neben Bypass-OP Nr. 2808 GOÄ (operative Entnahme einer Vene zum Gefäßersatz) ist bei venösem Bypass neben Nrn. 3088/3089 eigenständig berechenbar.

6. Berechnung der Mammaria-Ver- pflanzung

Für die Mammaria-Verpflanzung ist Nr. 2809 GOÄ (Naht eines verletzten Blutgefäßes an den Gliedmaßen, ein- schließlich Wundversorgung) nicht ei- genständig neben Nrn. 3088 und 3089 und (evtl.) 2802 berechenbar.

7. Beseitigung einer distal des Bypas- ses gelegenen Stenose beziehungsweise operative Behandlung des Conduits

In den seltenen Fällen (drei bis vier Prozent der Fälle), daß ein echter Zweit- eingriff zur Beseitigung einer Stenose durchgeführt werden muß, das heißt wenn distal des Bypasses eine Veren- gung operativ behandelt werden muß, ist dafür Nr. 3075 GOÄ (Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Herzen oder einem herznahen Gefäß – auch Thromb- oder Embolektomie) eigen- ständig neben der Bypass-Operation be- rechenbar.

Wenn aber ein für die koronare Re- vaskularisierung herangezogener arteri- eller Conduit aus dem Bereich des Tho- rax in besonderer Weise operativ vorbe- handelt werden muß, um ihn überhaupt als arteriellen Conduit für die koronare Revaskularisierung nutzen zu können, ist dies eine unselbständige Teilleistung im Sinne des § 4 Abs. 2 a GOÄ. Der er- höhte Aufwand (und die höhere Schwie- rigkeit) kann nur im Rahmen des § 5 GOÄ (Steigerungsfaktor) berücksichtigt werden.

Auch hier trifft zu, daß in solchen Fäl- len die Besonderheiten des Eingriffs be- reits im Rechnungstext dokumentiert sein sollten.

8. Nr. 5345 GOÄ (PTA) für die Auf- dehnung der Arteria mammaria

Die Aufdehnung der Arteria mamma- ria mittels Knopfsonde oder Durchspü- lung (zum Beispiel Papaverin) ist keine eigenständig berechenbare Leistung. In seltenen speziellen Situationen (etwa 0,5 Prozent der Eingriffe) muß aber eine ech- te Dilatation der Arteria mammaria in- terna oder eines anderen Gefäßes intrao- perativ durchgeführt werden, wobei dann auch ein entsprechender Ballonkatheter verwendet wird. In dieser speziellen Aus- nahmesituation sieht der Konsultations-

ausschuß die eigenständige Berechenbar- keit der Nr. 5345 GOÄ begründet. Im Hinblick auf eine angemessene Bewer- tung ist, weil die Leistung nicht perkutan, sondern am freigelegten Gefäß erfolgt, die Berechnung mit dem 1,0fachen Stei- gerungsfaktor sachgerecht.

Hinzuweisen ist darauf, daß das Er- fordernis dieses zusätzlichen und eigen- ständigen Eingriffs bereits in der präope- rativen Angiographie erkennbar und in- traoperativ die Durchführung anhand der Druckwerte dokumentiert sein muß.

Die Besonderheit des Eingriffes sollte bereits in der Rechnungsstellung nach- vollziehbar sein.

9. Nr. 2970 (Pleuradrainage) und/

oder Nr. 3012 (Drainage des Media- stinums) neben Herzoperationen

Für die Drainage des Operationsge- bietes sind die Nr. 2970 (Pleuradrainage) und/ oder Nr. 3012 (Drainage des Media- stinums) nicht eigenständig berechenbar.

Drainagen, die im Sinne einer therapeuti- schen Intervention in speziellen Situatio- nen gelegt werden und über separate In- zisionen ausgeleitet werden müssen, zum Beispiel bei Eröffnung der Pleurahöhle, könnten als eigenständiger Eingriff und berechenbar (Nr. 2970 GOÄ) angesehen werden. Tatsächlich zeigt die Praxis, daß die Pleuradrainage fast durchgängig be- rechnet wird, und daß bei 25 bis 33 Pro- zent der Eingriffe, insbesondere bei Präparation der Arteria mammaria die Pleura eröffnet wird.

Wegen der faktisch nicht gegebenen Nichtabgrenzbarkeit der Leistung emp- fiehlt der Ausschuß, in jedem Fall auf die Berechnung der Nr. 2970 GOÄ zu ver- zichten.

10. Nr. 627 GOÄ (Linksherzkathete- rismus) intraoperativ

Nr. 627 GOÄ (Linksherzkatheteris- mus) – gleiches gilt für die Nr. 628 GOÄ – ist intraoperativ nicht für intraoperative Funktionsmessungen berechenbar. Zu- treffend ist hier Nr. 3060 GOÄ (intraope- rative Funktionsmessungen am und/oder im Herzen).

(Siehe auch zu 21.)

11. Berechnung Nr. 3065 oder 3066 GOÄ für das Lösen von Verwachsungen

Nr. 3065 GOÄ (Operation am Peri- kard als selbständige Leistung) ist nicht berechenbar für das routinemäßige Lö- sen von Verwachsungen auf dem Zu- gangswege, erst recht nicht Nr. 3066 GOÄ (Operation der Perikarditis con- strictiva).

Nr. 3065 GOÄ ist nur dann für die Pe- rikardiolyse berechenbar, wenn diese das Ausmaß eines eigenständig indizierten

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Eingriffs hat, zum Beispiel nach Vorope- ration, Perikarditis, Trauma oder Radia- tio und tatsächlich eine Perikardresekti- on erfolgte. Die Berechtigung im Einzel- fall ist aus der Vorgeschichte und dem Op-Bericht nachprüfbar.

12. Berechnung Nrn. 2826 GOÄ oder 3079 für die „Anulusentkalkung“

Für die Entkalkung des Klappenrin- ges bei Klappenersatz („Anulusentkal- kung“) ist Nr. 2826 GOÄ (operative Be- seitigung einer erworbenen Stenose oder eines Verschlusses an den großen Ge- fäßen im Thorax durch Rekonstruktio- nen) oder Nr. 3079 GOÄ (Resektion in- trakardial stenosierender Muskulatur) nicht eigenständig berechenbar. Eine ge- gebenenfalls erforderliche aufwendige

„Entkalkung“ (zum Beispiel bei Stadium IV) ist über den Steigerungsfaktor zu berücksichtigen.

Auch in den Fällen, daß der Klappen- ring so eng ist, daß auch die kleinste Klap- pe nicht paßt und der Klappenring erwei- tert werden muß, ist dies als unselbständi- ge Teilleistung anzusehen.

Bei Kindern kann die Leistung nach Nr. 2826 die Zielleistung sein. Diese kon- genitalen Korrekturen sind aber vom hier Beschriebenen unabhängig.

13. Berechnung Nr. 650 GOÄ (EKG) intraoperativ durch den Operateur

Die Berechnung der Nr. 650 (EKG) ist intraoperativ weder vom Chirurgen noch vom Anästhesisten für die reine Monitorüberwachung möglich. Nr. 650 GOÄ setzt eine entsprechende Indikati- on, Ausdrucke des EKGs und deren Aus- wertung voraus.

14. Berechnung Nr. 3067 GOÄ im Rahmen einer Herzoperation

Nr. 3067 GOÄ (Myokardbiopsie un- ter Freilegung des Herzens, als selbstän- dige Leistung) ist nicht berechenbar für

„ausgedehnte retrosternale Lösung von Verwachsungen“. Eine Myokardbiopsie kann aber auch im Rahmen von Herz- operationen eigenständig indiziert sein, zum Beispiel zur Abklärung eventuell vorliegender immunologischer Erkran- kungen/Kardiomyopathien (zum Bei- spiel bei Amyloidose).

15. Berechnung Nr. 3090 GOÄ neben den Nrn. 3088 oder 3089

Im Rahmen der Bypass-Operation (Nrn. 3088/3089) ist Nr. 3090 GOÄ (Ope- ration von Anomalien der Koronararteri- en) nicht im Rahmen von standardmäßi- gen Operationen zur Koronarrevaskula- risierung berechenbar. Sie kann lediglich dann berechtigt zur Anwendung kom- men, wenn tatsächlich eine entsprechen-

de Anomalie des Koronargefäßsystems operativ korrigiert wird. Dies ist in der präoperativen Angiographie nachprüf- bar (die Durchführung im Operationsbe- richt). Wiederum wird darauf hingewie- sen, daß die Besonderheit des Eingriffes schon in der Rechnungsstellung doku- mentiert werden sollte.

16. Nr. 3055 GOÄ für die Überwa- chung der Herz-Lungen-Maschine

Die technische Überwachung der HLM erfolgt durch einen Kardiotechni- ker, dieser übernimmt aber nur die un- mittelbare Steuerung der Maschine. Die Funktionsfähigkeit des künstlichen Kreis- laufes bedarf zusätzlich der ständigen Überwachung durch Operateur und Nar- kosearzt, gegebenenfalls Lage und Kor- rekturen der Anschlußkatheter, zusätz- liche Abdichtungsnähte und medika- mentöse Maßnahmen. Die Einstellung der Herz-Lungen-Maschine zum Beispiel hinsichtlich Körpertemperatur, wird durch den Chirurgen entschieden. Nach dem Anschluß der HLM erfolgt die Übernahme der Kreislauffunktion durch die Maschine schrittweise, ebenso die Anpassung wieder an die volle Körper- funktion. Nur ein Teil des Eingriffes fin- det unter vollständiger Assistenz durch die HLM statt. Die HLM ist damit nicht als „Totalersatz“ anzusehen, sondern wie die voranstehenden Gebührenordnungs- positionen als „assistierte Zirkulation“.

Für die ärztlichen Maßnahmen bei Einsatz der HLM ist demnach Nr. 3055 GOÄ berechnungsfähig.

17. Abrechnungsmodus der Behand- lung von Patienten mit Herzunterstüt- zungssystemen, Kunstherz et cetera im postoperativen Verlauf

Nr. 3055 GOÄ ist nur intraoperativ berechnungsfähig. Für die postoperative ärztliche Kontrolle von Herzunterstüt- zungssystemen (zum Beispiel Kunstherz, LVAD, RVAD) ist Nr. 792 GOÄ analog einmal täglich (neben Nr. 435) berech- nungsfähig. Nicht berechnet werden kann eine entsprechende Leistung für die Kontrolle der Funktion der IABP. Wird Nr. 792 GOÄ analog für die postoperati- ve Kontrolle von Herzunterstützungssy- stemen berechnet, sind nicht mehr als zwei Visiten täglich berechenbar.

18. Erhöhte Steigerungsfaktoren bei herzchirurgischen Leistungen

Der mancherorts zu beobachtende

„schematische“ Ansatz von Multiplikato- ren oberhalb der Begründungsschwelle wird als nicht nachvollziehbar angesehen.

Der Ansatz von Steigerungsfaktoren oberhalb der Begründungsschwelle ist in der Regel nur bei den intraoperativen

„Kernleistungen“ begründbar. Nur in we- nigen Fällen ist für die „Nebenleistungen“

(zum Beispiel Nr. 3050 GOÄ) ein höherer Steigerungsfaktor gerechtfertigt. Höhere Steigerungsfaktoren für Leistungen au- ßerhalb der Operation (zum Beispiel Visi- ten, Beratungen, Verbände usw.) sind in aller Regel nicht durchgängig begründbar.

Bei Visiten trifft zum Beispiel oft zu, daß die Erst- und Abschlußvisite sowie unmit- telbar postoperative Visiten inhaltlich be- sonders schwierig sind und einen weit überdurchschnittlichen Zeitaufwand er- fordern und damit die Berechnung eines höheren Multiplikators plausibel er- scheint, nicht jedoch für die übrigen Visi- ten des „routinemäßigen“ Verlaufes.

19. Nr. 430 analog für das elektrisch in- duzierte Kammerflimmern neben Nr. 3089 Für die Kardioplegie ist Nr. 3052 GOÄ (Perfusion der Koronararterien, zusätz- lich zu Nr. 3050) eigenständig berechen- bar, wird der Herzstillstand durch elektri- sche Induktion herbeigeführt, trifft Nr. 430 GOÄ zu. Muß zusätzlich zur Kardiople- gie ein Kammerflimmern induziert wer- den (nicht routinemäßig erforderlich), ist Nr. 430 GOÄ (extra- oder intrathorakale Elektro-Defibrillation und/oder Stimula- tion des Herzens) nicht eigenständig bere- chenbar. Die Berücksichtigung des erwei- terten Leistungsumfangs ist im Rahmen des § 5 GOÄ (Steigerungsfaktor) möglich.

Für die Wiederherstellung des normalen Herzrhythmus am Ende der Herzoperati- on ist Nr. 430 GOÄ berechenbar. Nur in den Fällen, in denen die Induktion des Herzstillstandes (ohne Kardioplegie) und die Wiederherstellung des normalen Herzrythmus durch Defibrillation und/

oder Stimulation erreicht wird, ist Nr. 430 insgesamt zweimal berechnungsfähig.

20. Flußmessung(en) im Rahmen von Bypass-Operationen (Nr. 2805 GOÄ)

Neben den intraoperativen Funkti- onsmessungen (Nr. 3060) ist in fünf bis zehn Prozent der Fälle erforderlich, Fluß- messungen am arteriellen Conduit oder venösem Transplantat durchzuführen.

Hierfür ist Nr. 2805 GOÄ (Flußmes- sung(en) am freigelegten Blutgefäß) be- rechenbar.

Mehrfache Messungen an einem Blut- gefäß sind dabei nur einmal berechenbar, erfolgen die Messungen an unterschiedli- chen Blutgefäßen, ist Nr. 2805 GOÄ ent- sprechend mehrfach ansetzbar.

21. Nr. 627 oder Nr. 629 neben Nr.

3060

Wird beim Abschluß der Operation ein Linksherzkatheter zur Druckmessung und fortlaufender Registrierung und oxymetri- schen Untersuchungen eingebracht, so ist

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hierfür Nr. 627, gegebenenfalls Nr. 629 GOÄ berechenbar. Noch intraoperativ er- folgte Messungen sind aber mit der Nr.

3060 GOÄ abgegolten und nicht zusätzlich berechenbar. (Vergleiche auch zu 10.) Der gegenüber der vollständigen perkutanen Erbringung der Leistung (Nrn. 627/629) geminderte Aufwand muß sich gebühren- mindernd auswirken. Die Berechnung mit dem 1,8fachen Gebührensatz wird als sachgerecht angesehen.

22. Berechenbarkeit der Thymusre- sektion als eigenständige operative Lei- stung nach Nr. 3011 analog

Die Berechenbarkeit der Nr. 3011 GOÄ (Entfernung eines Mediastinaltu- mors) oder der Nr. 2993 GOÄ (Thorako- tomie mit Gewebsentnahme und intra- thorakalen Präparationen) im Rahmen der Herzoperation ist nicht möglich, da die Entfernung eines eventuellen „Restkör- pers“ auch in den Fällen, in denen dieser noch sehr ausgeprägt ist, eine unselbstän- dige Teilleistung (§ 4 Abs. 2 a) darstellt.

23. Nr. 792 analog für die Anwendung des Cell-Savers

Die Eigenständigkeit der ärztlichen Leistung bei der Anwendung des Cell-Sa- vers wird übereinstimmend gesehen. Nr.

289 der alten GOÄ (Blutautotransfusi- on) fehlt in der neuen GOÄ. Als ange- messen wird die analoge Berechnung mit Nr. 791 GOÄ (Ärztliche Betreuung eines Patienten bei Heimdialyse) angesehen.

Diese ist nur einmal je Sitzung, unabhän- gig von der Menge des zurückgewonne- nen und retransfundierten Blutes, bere- chenbar. Bei (seltenen) postoperativen Anwendungen ist die Berechnung einmal – unabhängig von der Dauer der postope- rativen Anwendung – möglich.

24. Berechenbarkeit der Myektomie als eigenständige Leistung im Rahmen anderer herzchirurgischer Operationen

Die Berechenbarkeit der Myektomie (Resektion von intrakardial stenosieren- der Muskulatur nach Nr. 3079 GOÄ) ist als eigenständige Leistung auch im Rah- men anderer herzchirurgischer Operatio- nen nur dann möglich, wenn die Indikati- on im präoperativen Ventrikulogramm (Kombination von Aortenklappensteno- se mit zusätzlicher Herzmuskelhypertro- phie) nachgewiesen wurde (und im Ope- rationsbericht dokumentiert ist).

25. Nr. 2920 (thorakale Sympathekto- mie) neben Nr. 3089 für „Eingriffe am sympathischen Nervensystem paraaortal, um die Spasmusbereitschaft der Koro- nararterien zu beeinflussen“

Nur in sehr wenigen Fällen (wenn ei- ne Vollrevaskularisierung nicht möglich

ist) ist bei einer Bypass-Operation eine thorakale Sympathektomie nach Nr.

2920 GOÄ erforderlich und berechen- bar. Dies muß aus dem Operationsbe- richt klar nachvollziehbar sein. Die nur teilweise Durchtrennung (zum Beispiel der rami cardiaci nervi vagi) des Plexus kardiacus im Rahmen der Bypass-Ope- ration ist eine unselbständige Teillei- stung.

26. Nrn. 630 oder 631 für die intraope- rative Elektrodenversorgung, gegebenen- falls mit Testung und Probestimulation

Nur dann, wenn die Elektroden tatsächlich zur Stimulation des Herzens benutzt werden, ist Nr. 631 GOÄ (trans- venöser Schrittmacher, 1 110 Punkte) analog zum Einfachsatz – unabhängig von der Zahl der verwendeten Elektro- den einmal im Rahmen einer Operation – anwendbar. Die prophylaktische, tem- poräre intraoperative Elektrodenversor- gung ist nicht gesondert berechenbar.

27. Mehrkammersysteme

Der Ansatz der Nr. 631 GOÄ ist nur einmal möglich, auch bei Mehrkammer- systemen.

28. Mehrfachansatz Nr. 2808 GOÄ Nr. 2808 GOÄ (operative Entnahme einer Vene zum Gefäßersatz) ist für „eine Vene“ nur einmal berechenbar. Damit kann dann, wenn „eine Vene“ für die Re- vaskularisierung mehrerer Koronarge- fäße verwendet wird, Nr. 2808 nicht mehrfach berechnet werden. „Mehrere Venen“ liegen vor, wenn die Venen zum Beispiel an Oberschenkel und Unter- schenkel, Vena saphena magna und Vena saphena parva oder an beiden Beinen entnommen werden. Hier ist die je ein- malige (höchstens die viermalige) Bere- chenbarkeit gegeben.

29. Nr. 679 oder 680 GOÄ neben Nr.

402 GOÄ

Neben Nr. 402 GOÄ (Zuschlag zu so- nographischen Leistungen bei transöso- phagealer Untersuchung) kann für die Einführung einer transösophagealen Echokardiographie-Sonde nicht noch- mals Nr. 679 (Mediastinoskopie) oder Nr.

680 (Ösophagoskopie) GOÄ analog ne- ben Nr. 402 berechnet werden. Mit Nr.

402 ist nicht nur der erhöhte Schwierig- keitsgrad bei der Beschallung berück- sichtigt, sondern auch die Einführung der Sonde.

30. Implantation eines Biocompound- Grafts

Da diese Methode noch nicht allge- mein verbreitet ist, ist es nach Ansicht des Zentralen Konsultationsausschusses

für Gebührenordnungsfragen verfrüht, hierzu im Ausschuß eine Empfehlung zur Abrechenbarkeit zu geben. Der Sachverhalt soll zunächst weiter geklärt werden.

31. Abzug der Eröffnungsleistung Angesichts der Allgemeinen Bestim- mungen zum Abschnitt „L“ der GOÄ sieht der Ausschuß folgende Auslegung als sachgerecht an: Die GOÄ-Positionen 3065 bis 3091 beinhalten die Brustkorb- eröffnung. Dagegen ist die Thorakoto- mie in Nr. 3050 GOÄ nicht enthalten.

Wird mehr als eine der Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 3065 bis 3091 im Rah- men einer Operation erbracht und be- rechnet, so ist ab der zweiten Leistung jeweils die Gebühr nach GOÄ-Nr. 2990 abzuziehen.

32. Steigerungsfaktor bei Abzug der Eröffnungsleistung

Die mancherorts vertretene Empfeh- lung, bei Leistungen, deren Bewertung nach Abzug der Eröffnungsleistung ein zu geringes Honorar ergeben, die Lei- stung mit „normalem“ Multiplikator (zum Beispiel 2,3fach) zu berechnen und die Eröffnungsleistung nur mit dem Ein- fachsatz abzuziehen, wird als nicht sach- gerecht beurteilt. Durch die o. a. Be- schlußfassung zu Nr. 31 entbehrt sie dar- über hinaus der Grundlage (deutlich dif- ferenzierte Bewertung zwischen Eingrif- fen und Eröffnungsleistung). N

Kaiserin-Friedrich-Stiftung

Symposion für niedergelassene und

Krankenhaus-Ärzte

3. und 4. Dezember 1999

Die Kaiserin-Friedrich-Stiftung für das Fortbildungswesen veranstaltet in Berlin ein Symposion für niedergelassene Ärzte und Krankenhausärzte aller Fach- gebiete. Die Veranstaltung steht unter dem Motto: „Alkoholbedingte Organ- schäden“.

Es werden unter anderem folgende Themen erörtert:

Protektive Effekte von Alkohol; Inter- mediärstoffwechsel, Leber, Pankreas; Kar- diovaskuläres System, ZNS, Krebs; Alko- holembryopathie, Hämatologie; Derma- tologie, Immunologie, Anästhesiologie

Anmeldung: Kaiserin-Friedrich-Stif- tung für das ärztliche Fortbildungswe- sen, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin, Tel 0 30/30 88 89 20, Fax 30 88 89 26 N

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1. Enzymaktivitätsmessungen Die Übergangsfrist zur Umstellung auf die neuen Standardmethoden zur Be- stimmung von Enzymaktivitäten und die Umstellung der Meßtemperatur von 25° C auf 37° C wird noch einmal bis zum 31. Dezember 2001 verlängert. Dem- zufolge ist es weiterhin möglich, wahlwei- se nach den alten Methoden der Deut- schen Gesellschaft für Klinische Chemie von 1972 – Meßtemperatur 25° C – oder nach den neuen Methoden der Deut- schen Gesellschaft für Klinische Chemie von 1993 – Meßtemperatur 37° C – zu messen.

Die Arbeiten auf europäischer Ebene zur Harmonisierung der Methoden sind zwar wie angekündigt sehr weit vorange- schritten, werden aber in diesem Jahr auf- grund von umfänglichen Abstimmungs- prozeduren noch nicht zum Abschluß kommen. Im Jahr 2000 werden voraus- sichtlich sowohl harmonisierte CEN-Nor- men zur Verfügung stehen als auch ein von der Internationalen Gesellschaft für Klini- sche Chemie konsentiertes Methoden- konzept. Um hier ausreichend Zeit zur Umstellung zu haben, wird deshalb die Übergangsfrist noch einmal verlängert.

Das Einvernehmen mit der Physika- lisch-Technischen Bundesanstalt ist her- gestellt.

2. TDM-Kontrollen

Bis zum Abschluß der Arbeiten für Referenzmethoden wird für den Bereich des Therapeutic Drug Monitoring die

Verpflichtung ausgesetzt, nur Kontroll- material zu verwenden für welches gemäß den „Richtlinien der Bundesärz- tekammer zur Qualitätssicherung in me- dizinischen Laboratorien“ Sollwerte er- mittelt wurden.

Betroffen sind die Analyte:

Carbamazepin

Digoxin Phenobarbital Phenytoin Primidon Theophyllin Valproinsäure.

In medizinischen Laboratorien kann bis auf weiteres die Qualitätssicherung auch mit Kontrollmaterial durchgeführt werden, für welches in der Verantwor- tung der Hersteller die Sollwerte ermit- telt und angegeben sind.

Das Einvernehmen mit der Physika- lisch-Technischen Bundesanstalt ist her-

gestellt. N

Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung

in medizinischen Laboratorien

Eröffnung: Mittwoch, 12. Januar 2000, 14 Uhr

Eröffnung durch den Präsidenten der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages

Eröffnungsvortrag: Qualitätsmanage- ment – Anspruch und Wirklichkeit

Referent: Prof. Dr. A. Ekkernkamp, Berlin

Thema I: Mittwoch, 12. Januar 2000, 15 bis 18.30 Uhr

cc Jugendschwerhörigkeit – Präven- tion und Behandlung

Moderator: Prof. Dr. Dr. h. c. mult.

H.-P. Zenner, Tübingen

Thema II: Donnerstag, 13. Januar 2000, 9 bis 13.15 Uhr

cc Leitsymptom Schwindel als inter- disziplinäre Aufgabe

Moderatorin: Prof. Dr. W. Kruse, Aa- chen

Thema III: Donnerstag, 13. Januar 2000, 15 bis 18.30 Uhr

cc Moderne Konzepte für die Be- handlung peripherer Venenerkrankungen Moderator: Dr. R. Stemmer, Straß- burg/Illkirch

Thema IV: Freitag, 14. Januar 2000, 9 bis 13.15 Uhr

cc Aktuelle Aspekte der Infektions- und Tropenmedizin

Moderatoren: Prof. Dr. B. R. Ruf, Leipzig / Prof. Dr. T. Löscher, München

Thema V: Freitag, 14. Januar 2000, 15 bis 18.30 Uhr

cc Moderne Impfstrategien

Moderatoren: Prof. Dr. T. Löscher, München / Prof. Dr. B. R. Ruf, Leipzig

Thema VI: Samstag, 15. Januar 2000, 9 bis 12.30 Uhr

cc Aktuelle Arzneitherapie: Antibio- tika-Therapie

Moderator: Prof. Dr. B. Müller-Oer- linghausen, Berlin

1 Nähere Informationen: Bundes- ärztekammer, Dezernat Fortbildung und Gesundheitsförderung, Postfach 41 02 20, 50862 Köln, Telefon 02 21/40 04-4 16 und

-4 15, Fax 40 04-3 88 N

Mitteilungen

24. Interdisziplinäres Forum der Bundesärztekammer

„Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“

KV-Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Sedanstraße 10–16, 12. bis 15. Januar 2000 (AiP-geeignet)

Fortbildungskompendium der Bundesärztekammer

„Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“

Der Band enthält kurzgefaßt Schwerpunktthemen, über die jede Ärztin und jeder Arzt informiert sein sollte.

Band 19, 1995/96 (45,– DM)

Prävention von Erkrankungen älterer Menschen, Rehabilitation älterer Menschen, Differentialdiagnostik und Therapie von Angstzuständen, Der unklare Todesfall, Prävention, Therapie und Rehabilitation der Drogensucht, Interdisziplinäre Betreu- ung von chronisch Kranken (am Beispiel des Rheumakranken), Aktuelle Arzneithera- pie (Schmerztherapie, Antibiotikatherapie, Krampftherapie bei Kindern)

Ihre Bestellung senden Sie bitte an den

Deutschen Ärzte-Verlag GmbH, Formularverlag und Praxisorganisationsdienst, Die- selstraße 2, 50859 Köln, Fax 0 22 34/70 11-4 70. – Wir liefern gegen Rechnung (ohne Versandkosten), bitte warten Sie diese ab, und überweisen Sie dann den Betrag.

Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich bitte an die

Bundesärztekammer, Dezernat I, Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln, Telefon 02 21/40 04-4 15, Fax 02 21/40 04-3 88

Referenzen

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