• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Beschlüsse des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer - Einführung" (10.09.1999)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Beschlüsse des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer - Einführung" (10.09.1999)"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Grundlagen

In Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga- ben nehmen Ärztekammern zur Ange- messenheit ärztlicher Privatliquidationen Stellung. In der (Muster-) Berufsordnung in § 12 Abs. 3 steht „Auf Antrag eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine gutachterliche Äußerung über die Ange- messenheit der Honorarforderung ab“.

Die Bundesärztekammer als Arbeits- gemeinschaft der deutschen Ärztekam- mern unterstützt die Landesärztekam- mern und wirkt auf eine möglichst ein- heitliche Handhabung dieser Regelung hin, indem sie zu solchen Punkten Stel- lung nimmt, die über die Prüfung im Ein- zelfall hinausgehen. Im wesentlichen sind dies grundsätzliche Auslegungsfragen zur GOÄ und Fragen der GOÄ-Anwen- dung bei neuartigen Verfahren und Lei- stungen.

Bei der Bundesärztekammer ist dazu der Ausschuß „Gebührenordnung“ (un- ter Vorsitz von Dr. med. Alfred Möhrle, Frankfurt/Main) eingerichtet worden, der von den Landesärztekammern – in Ausnahmefällen auch von anderer Seite – an ihn herangetragene Auslegungsfra- gen zur GOÄ aufgreift.

Analoge Bewertungen / Abrechnungsempfehlungen / Beschlüsse

„Analoge Bewertungen“ werden im Gebührenordnungsausschuß der Bundes- ärztekammer gemeinsam mit Fachvertre- tern und Sachverständigen vorbereitet;

die erarbeiteten Empfehlungen werden im Vorstand der Bundesärztekammer be- raten und mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesinnenmi- nisterium und dem Verband der Priva- ten Krankenversicherungen abgestimmt.

Nach Beschlußfassung des Vorstandes der Bundesärztekammer werden sie in Form des „Verzeichnisses Analoger Be- wertungen der Bundesärztekammer“ im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht (ver- gleiche Deutsches Ärzteblatt Heft 47 vom 20. November 1998) sowie im Deut- schen Gesundheitsnetz eingestellt.

Bei den „Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer“ konnte die

völlige Übereinstimmung mit Bundesge- sundheitsministerium, Bundesinnenmi- nisterium und/oder dem Verband der Pri- vaten Krankenversicherungen nicht her- gestellt werden, der verbleibende Dissens ist jedoch gering.

Erstmalig in dieser Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes veröffentlicht die Bundesärztekammer „Beschlüsse des Gebührenordnungsausschusses der Bun- desärztekammer“. Dabei handelt es sich um Empfehlungen zur GOÄ-Anwen- dung, die nicht in das o. a. Abstimmungs- verfahren eingebracht wurden. Die Gründe liegen darin, daß es sich entwe- der nicht um Fragen Analoger Bewertun- gen handelt oder, wo Empfehlungen zur Analogberechnung von Leistungen aus- gesprochen werden, die Frage der kli- nischen Wertigkeit der Verfahren noch nicht abschließend beurteilt werden kann.

Über die Beschlüsse des Gebühren- ordnungsausschusses der Bundesärzte- kammer werden die Landesärztekam- mern umgehend informiert, zusätzlich finden Informationsveranstaltungen für die mit der GOÄ befaßten Mitarbeiter der Landesärztekammern statt. Um allen Ärzten mehr Sicherheit in der GOÄ-An- wendung zu geben und zu helfen, Nach- fragen von Patienten und Kostenträgern zu vermeiden, hat der Vorstand der Bun- desärztekammer in seiner 39. Sitzung am 19. Februar 1999 die Veröffentlichung auch im Deutschen Ärzteblatt und Deut- schen Gesundheitsnetz beschlossen. Aus- drücklich sei aber darauf hingewiesen, daß im Einzelfall nur die jeweilige Lan- desärztekammer die Übertragbarkeit der Beschlüsse auf die jeweilige ärztliche Pri- vatliquidation beurteilen kann

Rechtsrelevanz

Die „Beschlüsse des Gebührenord- nungsausschusses der Bundesärztekam- mer“ sind nicht rechtsverbindlich. Rechts- verbindlich ist nur der Text der GOÄ sel- ber. Die Beschlüsse sind aber rechtsrele- vant. Durch den hinter den Beschlüssen stehenden Sachverstand des Gebühren- ordnungsausschusses, gepaart mit Bera- tungen durch Fachvertreter, Berücksichti- gung vorliegender Rechtsprechung und

nicht zuletzt der gebotenen Neutralität werden Beschlüsse des Gebührenord- nungsausschusses der Bundesärztekam- mer häufig in Rechtsstreiten von Gerich- ten entscheidend berücksichtigt.

Für den Arzt sind die Beschlüsse zu- sätzlich rechtsrelevant dadurch, daß sie einen Aspekt der Tätigkeit der Ärzte- kammern hinsichtlich des Wahrens der Berufsordnung darstellen.

Geltungsdauer der Beschlüsse Die Beschlüsse des Gebührenord- nungsausschusses der Bundesärztekam- mer können einem Wandel unterliegen.

Sich ändernde Rahmenbedingungen (zum Beispiel Änderungen der GOÄ, höherinstanzliche Rechtsprechung oder auch neue fachliche Erkenntnisse) kön- nen die Weiterentwicklung von Beschlüs- sen des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer erforderlich machen. Auch ist nicht immer eine mit al- len Beteiligten einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In seltenen Fällen erfor- dern über die Landesärztekammern oder Berufsverbände und wissenschaftliche Fachgesellschaften an die Bundesärzte- kammer herangetragene Einwände eine erneute Beratung im Gebührenord- nungsausschuß der Bundesärztekammer.

Über solche Vorgänge, wenn sie von all- gemeinem Interesse sind, wird berichtet werden.

Gegebenenfalls sich aus den Be- schlüssen ergebende Anwendungsfragen von übergeordneter Bedeutung oder Hinweise auf Gerichtsurteile, die keine Beratung im Gebührenordnungsaus- schuß erfordern, werden von der Ge- schäftsführung der Bundesärztekammer parallel zur Unterrichtung der Lan- desärztekammern im Rahmen der Dar- stellung im Deutschen Gesundheitsnetz berücksichtigt werden.

Einstellung im Deutschen Gesundheitsnetz

Parallel zu den Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt werden diese Ein- führung und die jeweiligen Beschlüsse im Deutschen Gesundheitsnetz auf den Sei- ten der Bundesärztekammer (in der Ru- brik „Anbieter / Bundesärztekammer / Themen / Gebührenordnung / Ausle- gungsfragen“) eingestellt. Dadurch – auch durch die Möglichkeit des Verwei- ses auf die Inhalte anderer Seiten der Bundesärztekammer – ist gewährleistet, daß die Veröffentlichung jeweils auf ak- tuellen Stand eingesehen werden kann, ohne daß eigene Ablagen geführt und chronologische Zusammenhänge beach-

tet werden müssen. !

A-2240

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(68) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 36, 10. September 1999 B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Beschlüsse des

Gebührenordnungsausschusses der

Bundesärztekammer – Einführung

(2)

Privatliquidation

von Früherkennungsleistungen bei Neugeborenen

10. Sitzung vom 18. Juli 1997

Bei der Geburt ist die Behandlung des Kindes nicht von der Behandlung der Mutter zu trennen. Damit gilt, daß das Kind grundsätzlich wie die Mutter versi- chert ist, es sei denn, Anderslautendes wird vorher ausdrücklich geäußert. In den Fällen, in denen die Mutter privat- versichert, das Kind jedoch später ge- setzlich krankenversichert ist, ist diese Auffassung im Widerspruchsfall jedoch rechtlich umstritten. Deshalb sollte nach Möglichkeit dieser Punkt mit der Mutter oder dem Vater vorher geklärt werden, zum Beispiel durch Aufnahme eines ent- sprechenden Passus in den Wahlarztver- trag und ausdrücklichen Hinweis auf die- sen Passus.

Definition des Behandlungsfalles in der allgemeinen Bestimmung Nr. 1 zu Abschnitt B der GOÄ

5. Sitzung vom 13. März 1996

Der Behandlungsfall ist (in bezug auf eine Erkrankung) dann verstrichen, wenn sich der Monatsname geändert und das Datum um mindestens 1 erhöht hat.

Berechnung Nr. 2 GOÄ bei ambulanter Behandlung 7. Sitzung vom 12. September 1996 Die „Inanspruchnahme des Arztes“ in der Legende der Nr. 2 ist zu verstehen als

„Inanspruchnahme der Praxis“, da die Helferin auf Anweisung des Arztes tätig wird. Nr. 2 GOÄ ist deshalb nur als allei- nige Leistung berechenbar.

Berechnung Nr. 2 im stationären Bereich

12. Sitzung vom 4. November 1997 Die Leistung nach Nr. 2 des GOÄ-Ge- bührenverzeichnisses ist im Rahmen der wahlärztlichen Behandlung im stationä- ren Bereich in aller Regel nicht berechen- bar.

Dadurch, daß die Legende der Nr. 2 auf eine „Inanspruchnahme des Arztes“

abgestellt ist und die Berechenbarkeit der Nr. 2 anläßlich einer Inanspruchnah-

me des Arztes nicht zusammen mit ande- ren Gebühren berechnet werden darf (Anmerkung zur Nr. 2 GOÄ), sieht der Ausschuß die Messung von Körperzu- ständen als persönlich zu erbringende Leistung des Wahlarztes oder des ständi- gen ärztlichen Vertreters und hält eine Delegation dieser Leistung im Kranken- haus für ausgeschlossen.

Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 GOÄ

9. Sitzung vom 13. März 1997

Der Ausschuß sieht keine Grundlage dafür, der mancherorts vertretenen Aus- legung zu folgen, neben der Nr. 3 außer Leistungen nach Nrn. 5 bis 8, 800, 801 weitere Leistungen (zum Beispiel Son- derleistungen) berechnen zu können. So- mit wird die bisherige Auffassung der Bundesärztekammer, wonach Nr. 3 ent- weder nur alleine oder nur und aus- schließlich neben den in der Anmerkung genannten Nummern berechnet werden kann, bestätigt.

Damit ist auch klargestellt, daß Nr. 3 nicht neben Nr. 50 (Besuch) abrechenbar ist. Daß die Nr. 3 in der Anmerkung zur Nr. 50 fehlt , beruht einzig darauf, daß die Anmerkung zur Nr. 3 erst spät im Verord- nungsverfahren (durch den Bundesrat) eingebracht wurde und deshalb redaktio- nell in der Anmerkung zu Nr. 50 „verges- sen“ wurde.

Berechenbarkeit der Nr. 4 neben Nr. 1 GOÄ

6. Sitzung vom 21. Mai 1996

Die Nrn. 4 und 1 der GOÄ sind nicht nebeneinander berechenbar, wenn sich sämtliche Bestandteile der Legenden zu den Nrn. 1 und 4 (Anamnese, Beratung, Fremdanamnese, Unterweisung) an ein und dieselbe Person richten, wie dies zum Beispiel der Fall ist bei Mutter und Klein- kind oder Betreuer und schwerstkommu- nikationsgestörten Patienten. In allen an- deren Fällen ist die Nebeneinanderbere- chenbarkeit möglich.

Mehrfachberechnung der Nr. 5 GOÄ 7. Sitzung vom 12. September 1996 Auch wenn sich die symptombezoge- ne Untersuchung auf unterschiedliche

Organsysteme beziehungsweise unter- schiedliche Erkrankungen bezieht, ist Nr. 5 nur einmal im Rahmen desselben Arzt-Patienten-Kontaktes berechnungs- fähig. Die Leistungslegende zu Nr. 5 un- terscheidet nicht, ob sie sich auf die Un- tersuchung eines oder mehrerer Organ- systeme beziehungsweise Erkrankungen bezieht. Seinen formalen Niederschlag findet dies in der GOÄ auch durch die Allgemeine Bestimmung Nr. 3 zu Ab- schnitt B I, wonach bei Mehrfachberech- nung der Nr. 5 an demselben Tag die „je- weilige Uhrzeit“ anzugeben ist.

Auch kann es nicht als sachgerecht angesehen werden, daß bei Mehrfachan- satz der Nr. 5 eine höhere Bewertung als zum Beispiel für den Ganzkörperstatus nach Nr. 8 resultiert.

Ist die vom Arzt durchgeführte sym- ptombezogene Untersuchung besonders aufwendiger Art dadurch, daß im Bereich mehrerer Organsysteme untersucht wird, so ist gegebenenfalls eine Abrechnung unter Überschreitung des Schwellenwer- tes angemessen.

Zuschlag A im Zusammenhang mit Besuchsleistungen

5. Sitzung vom 13. März 1996

Wenn neben der Leistung nach Nr. 50 GOÄ (Hausbesuch) eine berechenbare Untersuchungsleistung (zum Beispiel nach Nr. 7) im Rahmen eines Haus- besuches „außerhalb der Sprechstunde“

(zum Beispiel am Mittwoch nachmittag) erbracht wird, ist zur Nr. 7 damit auch der Zuschlag nach Buchstabe A bere- chenbar.

Berechnung des Zuschlags F bei späterem Besuchsantritt 5. Sitzung vom 13. März 1996

In Fällen, in denen ein Besuch vor 20.00 Uhr bestellt, aber erst nach 20.00 Uhr ausgeführt wird, ist der Zuschlag „F“

berechenbar. Die Verzögerung muß je- doch sachlich begründet sein und darf nicht im Ermessen des Arztes liegen.

Berechnung Nr. 75 GOÄ für den ausgefüllten Konsilschein 10. Sitzung vom 18. Juli 1997

Durch die Fassung der Legende zu Nr. 60 GOÄ „konsiliarische Erörterung . . .“ ist dem Wesen des Konsils entspre- chend der Befund- und Meinungsaus- tausch zwischen den Ärzten in der Konsi- liarleistung enthalten. Nicht festgelegt ist in der GOÄ, in welcher Form dies erfolgt, zum Beispiel mündlich oder schriftlich. In jedem Fall ist aber auch die schriftliche Befunddarstellung und Erörterung Be-

A-2242

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(70) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 36, 10. September 1999

Beschlüsse des

Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer

Bekanntmachungen

(3)

standteil der Leistung nach Nr. 60 GOÄ und kann deshalb nicht eigenständig – zum Beispiel mit Nr. 75 GOÄ – neben dem Konsil nach Nr. 60 GOÄ berechnet werden. Allerdings steht dem Arzt eine Wahlfreiheit zu, ob er in Fällen, in denen der ausgefüllte Konsilschein die Voraus- setzungen der Nr. 75 GOÄ in allen Inhal- ten erfüllt, diese oder Nr. 60 GOÄ be- rechnet.

Keine Berechnung Nr. 200 neben Nrn. 2000 bis 2005

7. Sitzung vom 12. September 1996 Die Leistungen nach den Nrn. 2001, 2002, 2004 und 2005 stellen operative Lei- stungen dar, da in den Legenden auf

„Naht“ und/oder „Umschneidung“ abge- stellt ist. Die Leistungen nach den Nrn.

2000 und 2003 beinhalten im Leistungs- umfang („Erstversorgung“) im wesentli- chen den Verband. Eine Berechnung der Nr. 200 neben den Nrn. 2001 oder 2003 würde deshalb den Leistungsinhalt dop- pelt berücksichtigen.

Anmerkung: Anders dagegen bei der Nr. 2006, daneben ist Nr. 200 berechenbar (1. Sitzung vom 30. August 1991).

Berechnung Nrn. 297 und 298 nebeneinander

bzw. Mehrfachberechnung 10. Sitzung vom 18. Juli 1997

Die Nrn. 297 und 298 GOÄ stellen auf die jeweilige Abstrichentnahme eines Materials aus derselben Körperregion ab.

Die Einschränkung, daß es sich um Ab- striche „eines Materials“ handelt, ergibt sich aus dem Leistungsziel und der Art der Durchführung (die jeweils getrennte Entnahme, Aufbereitung und weitere Untersuchung). Bei unterschiedlichen Materialien (Abstrichentnahme aus ver- schiedenen Körperregionen) können die Nrn. 297 und 298 auch jeweils mehrfach zu Abrechnung kommen.

Die in GOÄ-Kommentaren vertrete- ne Auffassung, daß dann, wenn aus der- selben Körperregion Abstriche sowohl zur zytologischen als auch zur mikrobio- logischen Untersuchung entnommen werden, die mikrobiologische Abstrich- entnahme eine „unselbständige Teillei- stung“ der Nr. 297 im Sinne des § 4 Abs.

2a Satz 1 GOÄ wäre, wird vom Ausschuß abgelehnt. Die Abstriche werden ge- trennt entnommen und aufbereitet. Ge- ringfügige Leistungsüberschneidungen (hinsichtlich Lagerung der Patienten und Einstellung des Abstrichgebietes) sind durch die unterschiedlichen Bewertun- gen der Nrn. 297 und 298 GOÄ berück- sichtigt.

Subkutane neben oraler Impfung (Nrn. 375, 376, 377 GOÄ)

7. Sitzung vom 12. September 1996 Dadurch, daß es in der Nr. 377 heißt

„Zusatzinjektion“, ist eine erste Injektion vorausgesetzt. Die Impfleistung Polio/D/T ist demnach mit der Kombination der Nrn.

375 und 376 berechenbar.

Höchstens dreimalige Berechnung der Nr. 420 GOÄ in einer Sitzung 7. Sitzung vom 12. September 1996 Nr. 420 GOÄ ist maximal dreimal auf je ein Organ bezogen mit je 80 Punkten, höchstens also mit 240 Punkten bere- chenbar.

Aufrechterhaltung der normalen Körpertemperatur während einer Narkose

17. Sitzung vom 17. Dezember 1998 Die Aufrechterhaltung der normalen Körpertemperatur bei einer Narkose ist nicht als eigenständige Leistung (auch nicht analog) berechenbar. Die besonde- re Schwierigkeit bei der Durchführung der Narkose und der erhöhte Zeitauf- wand ist durch die Anwendung eines Steigerungsfaktors oberhalb des Schwel- lenwertes erfaßbar.

Leitung der postnarkotischen Überwachungsphase

13. Sitzung vom 3. Februar 1998 Der Ausschuß sieht keine klare Ab- grenzungsmöglichkeit von der (nicht be- rechenbaren) postoperativen Leitungs- tätigkeit beispielsweise des Chirurgen und keine klare inhaltliche Beschreibung des Leistungsgeschehens. Hinzu kommt, daß in dem Falle, daß der Anästhesist postnarkotisch beim Patienten verweilt, ohne daß währenddessen andere berech- nungsfähige Leistungen anfallen, die Ver- weilgebühr nach Nr. 56 GOÄ abrechen- bar ist. In dem Falle, daß der Anästhesist beispielsweise Herz/Kreislauf, Atmung und Ausscheidung des Patienten kontrol- lieren muß, sind diese Leistungen mit GOÄ-Positionen erfaßbar (zum Beispiel Untersuchungsleistungen). Somit ist die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 GOÄ

„nicht in der GOÄ enthalten“ nicht gege- ben. Zu berücksichtigen ist auch, daß in der GOÄ Patientenübergaben (vgl. An- merkung nach Nr. 60 GOÄ) und eine Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes ausdrücklich nicht berech- nungsfähig sind (vgl. § 4 Abs. 2a GOÄ).

Der Ausschuß sieht deshalb diese Lei- stung als nicht eigenständig – auch nicht analog – berechenbar an.

Definition des „Körperteils“ im Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. 551 GOÄ (Reizstrombehandlung) 15. Sitzung vom 21. Juli 1998

Als Körperteil sind anzusehen:

a) Schultergürtel mit Hals, b) übrige dorsale Rumpfseite, c) übrige ventrale Rumpfseite, d) re. o. li. Schulter mit Oberarm, e) re. oder li. Ellenbogen mit Ober-

arm und Unterarm,

f) re. o. li. Hand mit Unterarm, g) re. o. li. Hüfte mit Oberschenkel, h) re. o. li. Knie mit Oberschenkel und

Unterschenkel,

i) re. o. li. Fuß mit Unterschenkel.

Videodokumentation von Muttermalen 16. Sitzung vom 29. September 1998 Die analoge Berechnung mit der Nr. 612 GOÄ (Ganzkörperplethysmo- graphie, 757 Punkte, kleiner Gebühren- rahmen) ist als angemessen anzusehen.

Die Berechnung erfolgt dabei im Sinne einer Mischkalkulation. Eine Berechnung der Untersuchung jedes einzelnen Mut- termales (zum Beispiel mit Nr. 1415 GOÄ analog) würde in Fällen vieler Muttermale zu unangemessen hohen Beträgen führen.

Die Berechnung ist einmal je Sitzung möglich. Eine Abdingung verbietet sich aus dem Text des § 2 GOÄ (Nr. 612 GOÄ ist im Abschnitt A enthalten).

Keine Berechenbarkeit der Nr. 2125 GOÄ neben Nr. 2151 bei Alloarthroplastik

17. Sitzung vom 17. Dezember 1998 Die Gelenkresektion bei endoprothe- tischem Totalersatz eines Gelenks ist als unselbständiger Bestandteil der Ziellei- stung im Sinne des § 4 Abs. 2 a anzuse- hen. Eine eigenständige Berechnung ist deshalb nicht möglich. Die Beschlußfas- sung des Gebührenordnungsausschusses aus der 1. Sitzung vom 30. August 1991 wird aufrechterhalten.

Die bestehende Unterbewertung der Alloarthroplastiken muß im Rahmen der Novellierung der GOÄ aufgehoben wer- den. Hierzu ist die Umsetzung des von der Bundesärztekammer entwickelten Konzeptes zur Novellierung der GOÄ zu fordern.

Keine Nebeneinanderberechnung von Einrichtung und Osteosynthese bei Knochenfraktur

15. Sitzung vom 21. Juli 1998

Gesonderte Positionen für die „Ein- richtung“ neben einer Osteosynthese sind auch dann nicht berechenbar, wenn

A-2243

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 36, 10. September 1999 (71)

(4)

sie in der Leistungslegende der Osteosyn- these nicht ausdrücklich genannt sind.

Berechnung der lichtoptischen Wir- belsäulenvermessung (Optrimetrie) 15. Sitzung vom 21. Juli 1998

Zur Berechnung der lichtoptischen Wirbelsäulenvermessung (Optrimetrie) ist Nr. 5378 GOÄ heranzuziehen. Der Zuschlag nach Nr. 5377 GOÄ ist nicht zu- sätzlich berechenbar.

Berechnung der orthopädischen Stoßwellenbehandlung

15. Sitzung vom 21. Juli 1998

Für die Berechnung der orthopä- dischen Stoßwellentherapie kann nur Nr. 1860 GOÄ (Stoßwellenlithotripsie) analog herangezogen werden. Nr. 1860 GOÄ ist je Sitzung berechenbar; wenn zwei Sitzungen erforderlich sind, kann die Position 1860 analog zweimal berech- net werden. Mit Begründung ist sie nur noch ein weiteres Mal ansatzfähig, das heißt, ein mehr als dreimaliger Ansatz ist – auch bei Durchführung weiterer Sitzungen und/oder mit niedrigerem Stei- gerungsfaktor – ausgeschlossen.

Die Anwendung des Steigerungsfak- tors bei Berechnung der Nr. 1860 erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Be- stimmung in § 5.

Berechnung der pedographischen Druckverteilungsmessung 8. Sitzung vom 30. Januar 1997 Berechenbar mit Nr. 652 GOÄ analog.

Anmerkung: Der Beschluß bezieht sich auf das Verfahren der Abnahme sehr vieler (etwa 1 000) Meßpunkte während des Laufens über Druckmeßfolien und rechnerische Aufarbeitung zu einem farbcodierten Druckbild zur Herstellung eines optimal druckentlastenden Schuhs je Sitzung, auch für die Untersuchung beider Füße, nur einmal berechenbar.

Isolierte Seitenastexstirpation nach Nr. 2890 GOÄ neben Nrn. 2882 und 2883 GOÄ

15. Sitzung vom 21. Juli 1998 und 16. Sitzung vom 29. September 1998 Nr. 2890 GOÄ (Isolierte Seitenastex- stirpation . . .) ist nicht neben Nr. 2883 (Crossektomie . . . und Exstirpation meh- rerer Seitenäste) berechenbar.

Wird jedoch eine isolierte Seiten- astexstirpation (ohne Crossektomie) am anderen Bein durchgeführt, so ist dafür Nr. 2890 GOÄ auch in einer Sitzung neben Nr. 2883 berechnungsfähig.

Zur Klarstellung der besonderen Ver- hältnisse sollte in der Rechnung doku- mentiert werden, daß die Leistung nach der Nr. 2890 GOÄ an einem anderen Bein als die Leistung nach Nr. 2883 GOÄ erfolgte.

Berechnung mikrochirurgischer Operationstechnik bei

phlebochirurgischen Eingriffen 15. Sitzung vom 21. Juli 1998

Die Berechnung mit einem Analog- abgriff ist nicht möglich, die besonderen

Umstände der Leistungserbringung sind nur über den Steigerungsfaktor erfaß- bar.

Zweifachberechnung Nr. 2755 GOÄ bei Schilddrüsenoperation

16. Sitzung vom 29. September 1998 Nr. 2755 GOÄ ist zutreffend für die Teilresektion von Adenomen der Schild- drüse beziehungsweise die einseitige sub- totale Strumaresektion. Bei doppelseiti- ger Strumaresektion ist Nr. 2755 zweimal berechenbar. Im Sinne der Präambel zum Abschnitt L ist dann aber als Eröffnungs- leistung Nr. 2803 GOÄ (Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutge- fäßes am Hals . . . 1480 Pkt.) abzuziehen.

Berechnung der Blutgasanalyse 5. Sitzung vom 13. März 1996

Die Berechnung auf Grundlage der Nr. 3710 GOÄ (Speziallabor) ist zwin- gend. Die Berechnung daneben der Nr. 303 GOÄ (Punktion oberflächiger Körperteile) sowie der Nr. 3715 (Bikar-

bonatbestimmung) ist nicht zulässig, da die Leistung nach Nr. 303 nicht vorliegt und die Bikarbonatbestimmung einzig rechnerisch erfolgt, demnach gemäß der Allgemeinen Bestimmung Nr. 5 vor Ab- schnitt M nicht berechenbar ist. Die Mes- sung und Berechnung nach Nr. 602 GOÄ (Oxymetrie) ist möglich, da diese zwar grundsätzlich aus der Blutgasanalyse un- ter Einbezug des Hb-Wertes berechenbar ist, dieser aber aktuell nicht vorliegt. Die Messung ist sachlich allerdings nur bei bestimmten Indikationen sinnvoll, zum Beispiel Anämie. In diesen Fällen ist Nr. 602 neben Nr. 3710 berechenbar.

Die Leistung nach Nr. 614 (transcuta- ne Messung[en] des Sauerstoffpartial- drucks) ist zeitgleich mit der Blutgasana- lyse nicht berechenbar, da der Sauer- stoffpartialdruck bereits mit der Blutgas- analyse gemessen wird. Möglich ist je- doch die Berechnung der Nrn. 614 und 3710 in den Fällen, in denen die Leistun- gen zeitlich getrennt erbracht werden müssen.

Mehrfachberechnung Nr. 4851 bzw. Nebeneinanderberechnung der Nrn. 4850, 4851, 4852, 1105 GOÄ 10. Sitzung vom 18. Juli 1997

Eine Mehrfachberechnung der Nr.

4851 GOÄ (z. B. wenn bei der gynäkolo- gischen Krebsvorsorge Material sowohl aus der Portio als auch aus der Gebär- mutterhöhle [nach Nr. 1105 GOÄ] unter- sucht wird), ist nicht möglich, weil in der Legende zu Nr. 4851 sowohl auf den zeit- lichen Zusammenhang als auch auf den Plural „Präparate“ abgestellt ist und zu- sätzlich noch klargestellt ist, „zum Bei- spiel aus dem Genitale der Frau“. Damit fallen Untersuchungen beider Abstrich- entnahmen unter die nur einmalige Be- rechenbarkeit der Nr. 4851. Aus densel- ben Gründen ist auch der eigenständige Ansatz der Nr. 4852 neben der Nr. 4851 für die Untersuchung des Materials nach Nr. 1105 GOÄ nicht möglich, zumal hier auf andere Materialien als diejenigen nach Nr. 4851 abgestellt ist.

Hinsichtlich der Nebeneinanderbe- rechnung der Nrn. 4850 und 4851 sieht der Ausschuß diese als möglich an, da Nr. 4851 nur auf die Krebsdiagnostik abgestellt ist und die Leistung nach Nr. 4850 nicht un- ter die „gegebenenfalls“ in Nr. 4851 ein- geschlossene „Beurteilung nicht zytolo- gischer mikroskopischer Befunde“ fällt.

Zu beachten ist hier aber der Ausschluß der Nr. 297 neben Nr. 4850 aus der An- merkung nach Nr. 4850. Dies berücksich- tigt bereits die partielle Leistungsüber- schneidung bei Nebeneinandererbrin- gung der Leistungen nach Nr. 4851 und

Nr. 4850. N

A-2244

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(72) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 36, 10. September 1999

4. Ärztlicher Fortbildungskongreß

der Landesärzte- kammer Brandenburg

23. September 1999:

Therapie chronischer Herzinsuffizienz 24. September 1999:

Neue Aspekte bei Infektionskrankheiten

25. September 1999:

Allergische Erkrankungen der Haut – Seminar für Arzthelferinnen

Nähere Auskünfte:

Landesärztekammer Brandenburg, Referat Fortbildung, Postfach 10 14 45, 03014 Cottbus, Telefon 03 55/7 80 10 24, Fax 03 55/7 80 10 44

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

unverzichtbare Essentials angemel- det: Die GOÄ müsse eine amtliche Gebührentaxe bleiben; ein Schieds- verfahren müsse für den Konfliktfall vereinbart werden,

me des Arztes nicht zusammen mit ande- ren Gebühren berechnet werden darf (Anmerkung zur Nr. 2 GOÄ), sieht der Ausschuß die Messung von Körperzu- ständen als persönlich zu

nen, müsse davon ausgegan- gen werden, dass der Verord- nungsgeber eine Mehrfach- berechnung in die GOÄ auf- genommen hätte, wenn er dies gewollt hätte.. Da vom BGH als kostenmäßig

Da die Studie bereits bei der ersten Begutachtung als Beleg für die Wirksam- keit der Gesprächspsychotherapie bei den behandelten Patienten bewertet wur- de, wurde diese Studie

(schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Januar 2003 Änderung des Beschlusses des Bewer- tungsausschusses aus der 62. Sitzung vom 16. Februar 2000 zur Trennung der

A 1387 und A 1387.1, wonach keine zusätzlichen Gebührenpositionen für weitere Eingriffe an Netzhaut oder Glaskörper berechnungsfähig sind, gel- ten nicht für

Nach der Veröffentlichung neuer Metho- den zur Messung von Enzymaktivitäten bei 37 °C hatte der Vorstand der Bundes- ärztekammer im Dezember 1992 beschlos- sen, dass diese neuen

3.1.3 Ermittlung des Vergütungsan- teils für den fachärztlichen Versorgungs- bereich durch Abzug des relevanten Ver- gütungsanteils für den hausärztlichen Versorgungsbereich von