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Archiv "Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf der GOÄ (Teil 2)" (15.10.1981)

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(1)

DOKUMENTATION

§ 1 (Anwendungsbereich)

Referentenentwurf

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes be- stimmt ist.

(2) Vergütungen nach dieser Verord- nung darf ein Arzt nur für Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder durch Personen hat erbringen las- sen, die seiner Aufsicht und Weisung un- terstellt sind; er darf ferner Vergütungen für medizinisch-technische Leistungen berechnen, die er von einer ärztlich ge- leisteten Einrichtung hat erbringen lassen.

(3) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Re- geln der ärztlichen Kunst für eine zweck- mäßige und wirtschaftliche ärztliche Ver- sorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Versor- gung hinausgehen, darf er nur berech- nen, wenn sie auf Verlangen erbracht worden sind.

Stellungnahme

der Bundesärztekammer Zu § 1

Die gesetzliche Ermächtigungs- grundlage des § 11 BÄO i. V. m.

den bürgerlich-rechtlichen Vor- schriften zum Dienstvertragsrecht berechtigt den Verordnungsgeber lediglich zu einer Regelung des Entgeltes für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung im Sinne der Festlegung einer Taxe nach § 612 Abs. 2 BGB.

Weitergehende Vorschriften, die inhaltlich die Gestaltung des Be- handlungsverhältnisses zwischen Patient und Arzt regeln sollen, sind durch diese Ermächtigungs- grundlage nach Auffassung der Bundesärztekammer und der im Präsidium vertretenen ärztlichen Organisationen und Verbände nicht gedeckt. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 vorge- sehenen Bestimmungen über die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung und die Be- grenzung der Leistungserbrin- gung im Hinblick auf das Wirt- schaftlichkeitsgebot.

Soweit es die persönliche Lei- stungspflicht des Arztes betrifft, ergibt sich diese bereits aus dem ärztlichen Berufsrecht (§ 17 der Musterberufsordnung) sowie aus

§ 613 BGB. Darüber hinaus ist die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung nach der Rechtsprechung aller hiermit be- faßten Gerichtszweige (Finanzge- richte, Sozialgerichte, ordentliche Gerichte) eine wesentliche Eigen- heit freiberuflicher Tätigkeit.

Einer zusätzlichen Festlegung die- ser Pflicht in einer Amtlichen Ge- bührenordnung für Ärzte bedarf es daher nicht. Sie ist durch die Ermächtigungsgrundlage auch nicht abgedeckt.

Die vorgesehene Bindung des Arz- tes an das Wirtschaftlichkeitsge- bot bedeutet einen Eingriff in die Vertragsfreiheit und die Einbin-

dung des nach bürgerlichem Ver- tragsrecht inhaltlich frei gestaltba- ren Behandlungsvertrages in Vor- schriften des Sozialversicherungs- rechts. Eine solche Einbindung muß aus systematischen Gründen durch die Ärzteschaft abgelehnt werden. Dabei ergibt sich die Ver- pflichtung des Arztes, seine Lei- stungen nach den Regeln der ärzt- lichen Kunst auszurichten aus dem Behandlungsvertrag sowie die wirtschaftlichen Auswirkun- gen auf den Patienten zu beach- ten, als Nebenverpflichtung aus dem Behandlungsvertrag (§ 242 BGB).

Auch insoweit ist daher eine Rege- lung in der Amtlichen Gebühren- ordnung sachlich nicht geboten und rechtich nicht zu vertreten.

§ 2 (Abdingung)

Referentenentwurf

Zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abwei- chende Höhe der Vergütung vereinbart werden. Die Vereinbarung muß vor Inan- spruchnahme des Arztes in einem Schriftstück, das keine anderen Erklä- rungen umfaßt, getroffen werden und den Umfang der Abweichung ausdrück- lich und für den Zahlungspflichtigen er- kennbar regeln. Der Arzt hat dem Zah- lungspflichtigen einen Abdruck der Ver- einbarung auszuhändigen.

Stellungnahme

der Bundesärztekammer Zu § 2

Nach der Begründung des Refe- rentenentwurfs soll die Möglich- keit der Abdingung der Gebühren- ordnung auf die „Höhe der Vergü- tung" begrenzt sein. Die übrigen Vorschriften der Amtlichen Ge- bührenordnung sollen in Zukunft nicht mehr abdingbar sein. Eine derartige Einschränkung des Ab- dingungsrechts ist mit § 612 BGB nicht zu vereinbaren.

Danach sind alle Taxen insofern dispositiv, als eine andere Vergü- tung (vorher oder nachher) verein- bart werden kann (vgl. z. B. Pa- landt Anm. 3 zu § 612 BGB).

Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf der GOÄ

• Fortsetzung von Seite 1961

Einzelne Bestimmungen des Referentenentwurfs

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 42 vom 15. Oktober 1981 1967

(2)

Das Recht auf Abdingung einer Taxe ist daher immanenter Be- standteil der grundrechtlich ge- schützten Vertragsfreiheit. Dieses Recht kann nicht durch die Amtli- che Gebührenordnung einge- schränkt werden.

Aus der Sicht der Ärzteschaft muß es daher bei der jetzt in § 1 Satz 2 bestehenden Regelung verblei- ben, wonach durch Vereinbarung eine von dieser Verordnung ab- weichende Regelung getroffen werden kann. Daß diese Vereinba-

rung inhaltlich so gestaltet sein muß, daß für den Patienten der Umfang der Abweichung erkenn- bar ist, ergibt sich bereits aus der bestehenden Rechtsprechung.

Gegen eine entsprechende Klar- stellung in der Amtlichen Gebüh- renordnung werden keine Beden- ken erhoben.

§ 4 (Gebühren) Referentenentwurf

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) ge- nannten ärztlichen Leistungen.

(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selb- ständige Leistungen berechnen. Für eine Leistung, die Bestandteil einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht be- rechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxisko- sten einschließlich der durch die Anwen- dung von Instrumenten und Apparaten entstehenden Kosten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas ande- res bestimmt ist. Das gilt auch für die Kosten, die bei Leistungen nach den Ab- schnitten M, N und 0 des Gebührenver- zeichnisses entstehen. Hat der Arzt ärztli- che Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtre- tung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zah- lungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte er- bracht werden, die diese dem Zahlungs- pflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.

(6) Kann der Arzt eine Leistung aus Gründen, die nicht in seiner Person lie- gen, nicht vollenden, so erhält er einen angemessenen Teil der Vergütung.

Stellungnahme

der Bundesärztekammer Zu § 4

Es ist selbstverständlich, daß Ko- sten, die mit den Gebühren abge- golten sind, vom Liquidationsbe- rechtigten nicht gesondert be- rechnet werden dürfen. Das in Ab- satz 4 vorgesehene Verbot einer Abtretung des Vergütungsanspru- ches in Höhe solcher Kosten ist jedoch durch die gesetzliche Er-

mächtigungsgrundlage nicht ge- deckt (vgl. Ausführungen zu §§ 1 und 2). Durch ein Abtretungsver- bot würde auch der mit dieser Re- gelung verfolgte Zweck einer Ver- meidung gesonderter Kostenrech- nungen durch Krankenhäuser nicht erreicht. Bei öffentlichen Krankenhausträgern z. B. werden diese Kostenrechnungen nicht auf Grund abgetretener Forderungen des Arztes erhoben, sondern auf der Grundlage öffentlich-rechtli- chen Anstaltsnutzungsrechts (Ge- bührensatzung). In dieses An- staltsnutzungsrecht kann die Amt- liche Gebührenordnung ohnehin nicht eingreifen. § 4 Abs. 4 Satz 2 muß daher ersatzlos gestrichen werden.

§ 5 (Bemessung der Gebühren) Referentenentwurf

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr be- mißt sich nach dem Einfachen bis Dreifa- chen des Vergütungsgesetzes. Vergü- tungssatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Lei- stung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 10 Deutsche Pfennige.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichti- gung der Schwierigkeit und des Zeitauf- wandes der einzelnen Leistung, der Art und Weise der Ausführung und der örtli- chen Verhältnisse nach billigem Ermes- sen zu bestimmen. Umstände, die bereits in der Leistungsbeschreibung berück- sichtigt worden sind, haben hierbei au-

ßer Betracht zu bleiben. Im allgemeinen ist eine Gebühr zwischen dem Einfachen und dem Zweifachen des Vergütungssat- zes angemessen. Ein Überschreiten des Zweifachen des Vergütungssatzes ist nur zulässig, wenn die Besonderheiten der in Satz 1 genannten Umstände dies recht- fertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E, M, N oder 0 des Gebührenverzeich- nisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweifachen des Vergütungssatzes. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zweifachen des Vergütungs- satzes das Eineinhalbfache des Vergü- tungssatzes tritt.

(4) Sind Leistungen bei stationärer Be- handlung im Krankenhaus als gesondert berechenbare ärztliche Leistungen im Sinne der Bundespflegesatzverordnung erbracht worden, so sind die einzelnen Gebühren und Auslagen um den im Pfle- gesatz enthaltenen Sachkostenanteil zu mindern. Der Umfang der Minderung ist in der Rechnung anzugeben.

Stellungnahme

der Bundesärztekammer Zu § 5

1. Die vorgesehene Einschrän- kung des Gebührenrahmens führt in Verbindung mit der vorgesehe- nen Bewertungsgrenze innerhalb des Gebührenrahmens zu einer durch nichts zu rechtfertigenden Einheitsgebühr. Der Verordnungs- geber wird damit dem gesetzli- chen Auftrag „Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Lei- stungen festzusetzen", nicht ge- recht.

Diese Einschränkung des Gebüh- renrahmens läßt sich nicht durch Hinweis auf die aus gesundheits- politischen Gründen geforderte

„Kostenneutralität" der Novellie- rung einer Gebührenordnung rechtfertigen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Referentenentwurfs beruhen, insbesondere soweit sie auf Aus- wirkungen aus der Ausweitung des Leistungskatalogs hinweisen, auf reiner Spekulation.

Demgegenüber beweisen Ver- gleichsberechnungen, daß bei Realisierung der vorgesehenen 1968 Heft 42 vom 15. Oktober 1981 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(3)

Bundesärztekammer zum GOÄ-Entwurf

Regelung alle Arztgruppen mit zum Teil erheblichen Einnahme- einbußen rechnen müssen. Für einzelne Arztgruppen ergeben sich aus der Reduzierung des Ge- bührenrahmens Einnahmeredu- zierungen von mehr als 50 Pro- zent. Dies resultiert insbesondere aus der in das Gebührenverzeich- nis übernommenen Umstrukturie- rung in der Bewertung ärztlicher Leistungen und aus der vorgese- henen Einführung eines reduzier- ten Gebührenrahmens für ärztli- che Sachleistungen.

Kostenneutralität darf aber, im Ge- gensatz zur Begründung des Re- ferentenentwurfs, nicht nur in be- zug auf die Gesamtärzteschaft ge- sehen werden, sondern muß die Auswirkungen auf die einzelnen medizinischen Fachgebiete be- rücksichtigen, und zwar nicht nur bezogen auf mögliche Auswirkun- gen auf das ärztliche Einkommen, sondern primär auch bezogen auf die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung.

Die Disparität in der Bewertung bestimmter ärztlicher Leistungen in der Gebührenordnung, die auch durch die auf Belange der kassen- ärztlichen Versorgung zugeschnit- tene Umstrukturierung im Einheit- lichen Bewertungsmaßstab nicht oder zumindest nicht in einer die Besonderheit der stationären Ver- sorgung berücksichtigenden Wei- se beseitigt worden ist, konnte bis- her nur durch die Anwendung des Gebührenrahmens im Einzelfall ausgeglichen werden.

Dies erklärt auch die Unterschie- de, die bezogen auf die einzelnen medizinischen Fachgebiete und bezogen auf ambulante bzw. sta- tionäre Leistungserbringung in der Anwendung des Gebührenrah- mens festzustellen sind (unter- schiedlicher durchschnittlicher Multiplikator).

Die vorgesehene Nivellierung des Gebührenrahmens zur Einheitsge- bühr läßt trotz formaler Aufrecht- erhaltung entsprechender Bewer- tungskriterien eine differenzierte

Liquidationsgestaltung zur Ge- währleistung eines der Qualifika- tion und Verantwortung des Arz- tes und der Eigenart bzw. Schwie- rigkeit der Leistungserbringung nicht mehr zu. Ungleichgewichtig- keiten, wie sie z. B. in der Bewer- tung operativer, meist stationär durchgeführter Leistungen beste- hen, schlagen somit mangels Aus- gleichsmöglichkeit im Gebühren- rahmen unmittelbar auch auf den Liquidationsanspruch des Arztes durch.

Ein zu enger Gebührenrahmen, in dem die Bewertungskriterien für die Festsetzung der Vergütung im Einzelfall (§ 2 GOÄ, § 5 Abs. 2 des Entwurfes) praktisch nicht zum Tragen kommen können, gefähr- det daher die leistungsgerechte Vergütung ärztlicher Tätigkeit.

Auf der vorstehenden Grundlage lehnen die Bundesärztekammer und die im Präsidium des Deut- schen Ärztetages vertretenen ärzt- lichen Organisationen und Ver- bände den vorgesehenen engen Gebührenrahmen und die Festle- gung einer Bewertungsgrenze in- nerhalb dieses Gebührenrahmens ab.

Dies gilt auch für den besonderen Gebührenrahmen für die in Absatz 3 genannten Leistungsgruppen;

gerade für sie würde durch die niedrige Bewertungsgrenze jegli- cher Spielraum in der Anwendung des Gebührenrahmens entfallen.

Auch für einen neuen Gebühren- rahmen gelten die von der Recht- sprechung aufgestellten Grund- sätze für seine Ausgestaltung im Einzelfall. Hierbei muß es verblei- ben. Die Bindung des Arztes an eine Bewertungsgrenze innerhalb des Gebührenrahmens mit Be- gründungspflicht bei ihrer Über- schreitung widerspricht dem Sy- stem einer Rahmengebühr und stellt für den Arzt einen bürokrati- schen Verwaltungsmehraufwand dar, der nicht zu rechtfertigen ist.

Wird im Einzelfall die Berechti- gung für den Bewertungsansatz einer Leistung vom Zahlungs-

pflichtigen bestritten, so ist der Arzt schon nach geltendem Recht verpflichtet, die Umstände, die ihn zu dem konkreten Ansatz bewo- gen haben, darzulegen. Dies kann ihm jedoch nicht in jedem Fall ei- nes Leistungsansatzes im oberen Teil des Gebührenrahmens zuge- mutet werden.

2. Die Bundesärztekammer und die im Präsidium vertretenen ärzt- lichen Organisationen und Ver- bände sind der Auffassung, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen als Krite- rium für die Festsetzung der Ge- bühr innerhalb des Gebührenrah- mens beibehalten werden müs- sen.

Auch in der Bundesrechtsanwalts- gebührenordnung (§ 12 BRAGO) und in staatlichen Gebührenord- nungen mit Rahmensätzen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen ein we- sentliches Kriterium für die Ge- bührenfindung im Einzelfall. Da- bei kann dieses Kriterium sowohl eine Anhebung als auch eine Ab- senkung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens rechtfer- tigen.

Bei der Überprüfung strittiger Ho- norarforderungen durch die Ärzte- kammern dient das Kriterium der wirtschaftlichen Verhältnisse fast ausschließlich dazu, dem Arzt eine Korrektur seiner Liquidation nach unten nahezulegen.

3. Die in Absatz 4 für den liquida- tionsberechtigten Krankenhaus- arzt bei stationärer Krankenhaus- behandlung vorgesehene Ver- pflichtung, seine Liquidation um den im Pflegesatz enthaltenen Sachkostenanteil zu mindern, ist in der vorgesehenen Form weder vertretbar noch realisierbar. Der Sachkostenanteil ist dem Arzt nicht bekannt; der Empfehlungs- tarif der Deutschen Krankenhaus- gesellschaft (DKG-NT) kann nicht als rechtlich gesicherte Basis für die Ermittlung dieses Sachkosten- anteiles angesehen werden. Der leitende Krankenhausarzt wird trotz der Einbeziehung der Sach- DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 42 vom 15. Oktober 1981 1969

(4)

kosten in den Pflegesatz entweder auf der Grundlage des§ 18 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung oder auf der Grundlage des von der Rechtsprechung entwickelten

"Vorteilsausgleichprinzips" viel- fach vertraglich verpflichtet, auch ein Nutzungsentgelt für die Inan- spruchnahme von Krankenhaus- einrichtungen, -personal und -ma- terial zu zahlen, welches dazu dient, den Pflegesatz zu mindern.

Mit einer solchen Abgabever- pflichtung ist eine gesetzliche Ver- pflichtung des leitenden Kranken- hausarztes oder Belegarztes zur Minderung seiner Liquidation um den Sachkostenanteil nicht zu ver- einbaren. Absatz 4 muß daher er- satzlos gestrichen werden.

§ 11 (Zahlung durch

öffentliche Leistungsträger) Referentenentwurf

(1) Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 Erstes Buch des Sozialgesetz- buches oder ein sonstiger öffentlich- rechtlicher Kostenträger die Zahlung lei- stet, sind die ärztlichen Leistungen so zu vergüten, wie die Ortskrankenkasse am Niederlassungsort des Arztes die kassen- ärztlichen Leistungen vergütet; zwischen Leistungs- oder Kostenträgern und Ärz- ten kann eine andere Vergütung verein- bart werden.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. ln dringenden Fällen kann die Be- scheinigung auch nachgereicht werden.

Stellungnahme

der Bundesärztekammer Zu.§ 11

Der Verweis auf die für Ortskran- kenkassen geltenden Vergütungs- regelungen als Maßstab für die Zahlung durch öffentliche Lei- stungsträger widerspricht der Ei- genständigkeit der Amtlichen Ge- bührenordnung gegenüber den Vergütungsregelungen im Bereich der sozialen Krankenversiche-

rung.

Dieser Verweis ist auch sachlich nicht realisierbar, wenn die Vergü- tung kassenärztlicher Leistungen durch die Ortskrankenkassen nicht nach Einzelleistungen, son- dern als Kopfpauschale, Fallpau- schale oder einem kombinierten System erfolgt.

Die Vergütung ärztlicher Leistun- gen durch öffentliche Leistungs- träger, mit denen Vereinbarungen nach Absatz 1 ,2. Halbsatz nicht bestehen, muß sich in ihrer Höhe aus der Gebührenordnung selbst ergeben.

Abzustellen wäre daher auf die

"Vergütungssätze dieser Gebüh- renordnung" (§ 5 Abs. 1 ).

§ 12 (Fälligkeit und

Abrechnung der Vergütung) Referentenentwurf

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verord- nung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Die Rechnung ist vom Arzt oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu unterzeichnen.

(2) Die Rechnung hat zu enthalten:

1. das Datum der Erbringung der Lei- stung

2. die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung sowie den jeweiligen Betrag und Steigerungs- satz.

3. bei Entschädigungen nach §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung

4. bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; über- steigt die einzelne Auslage 50 Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

Überschreitet der berechnete Betrag ei- ner Gebühr das Zweifache des Vergü- tungssatzes, ist der Steigerungssatz zu begründen; das gleiche gilt bei den in§ 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das Eineinhalbfache des Vergütungssatzes überschritten wird. Die Beträge können auf volle 10 Deutsche Pfennige abgerun- det werden. Die Bezeichnung der Lei- stung nach Nummer 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstel- lung beigefügt wird, der die Bezeich-

1970 Heft 42 vom 15. Oktober 1981 DEUTSCHES ARZTEBLATT

nung für die abgerechnete Leistungs- nummer entnommen werden kann. (3) Dem Zahlungspflichtigen ist auf Ver- langen in der Praxisstelle Einsichtnahme in diese Verordnung zu gewähren.

(4) Mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- oder Kostenträgern kann eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung getroffen werden.

Stellungnahme

der Bundesärztekammer Zu§ 12

1. Die Verpflichtung des Arztes zur Erstellung einer für die Zahlungspflichtigen hinreichend transparenten Liquidation wird nicht bestritten. Diese Transpa- renz ist jedoch bereits dann gege- ben, wenn aus der Liquidation er- sichtlich ist: Das Datum der Lei- stungserbringung, die Nummer der berechneten Leistung, der be- rechnete Betrag, bei Entschädi- gungen nach§§ 7 bis 9 der Betrag und die Art der Entschädigung und bei Ersatz von Auslagen nach

§ 10 der Betrag und die Art der Auslage.

Eine weitergehende Verpflichtung des Arztes zur Aufnahme von An- gaben in die Liquidation kann nicht akzeptiert werden, weil sie den Arzt im Übermaß mit bürokra- tischem Verwaltungsaufwand be- lastet, der ihn von seiner ärztli- chen Tätigkeit abhält.

Dies gilt insbesondere für

...,. die Angaben des Steigerungs- satzes, weil dieser sich aus dem berechneten Betrag und dem Ver- gütungssatz des Gebührenver- zeichnisses ergibt

...,. die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung, weil sich diese Bezeichnung aus dem Ge- bührenverzeichnis ergibt, in das dem Zahlungspflichtigen nach Ab- satz 3 Einsicht zu gewähren ist.

...,. die Begründung bei Über- schreiten der Bewertungsgrenze, weil diese Einschränkung inner-

(5)

Bundesärztekammer zum GOÄ-Entwurf

halb des Gebührenrahmens als solche abzulehnen ist (vgl. Anmer- kung zu § 5) und weil diese Ver- pflichtung den Arzt mit einem so hohen Verwaltungsaufwand bela- stet, daß er trotz Vorliegens der Voraussetzung für eine Über- schreitung diese Begründung zu liefern nicht bereit oder bei Ein- schaltung privatärztlicher Ver- rechnungsstellen kaum in der La- ge ist.

Der Bundesärztekammer und den im Präsidium vertretenen ärztli- chen Organisationen und Verbän- de ist keine Gebührenvorschrift in anderen Dienstleistungsbereichen bekannt, die den Leistungserbrin- ger mit derart weitgehenden Ver- pflichtungen in der Abrechnungs- gestaltung belasten würde.

Die vorgesehene Regelung muß daher für den ärztlichen Berufs- stand als diskriminierend empfun- den werden.

2. Die vorgesehene Verpflichtung des Arztes, die Liquidation per- sönlich zu unterzeichnen oder von einer bevollmächtigten Person persönlich unterzeichnen zu las- sen, ist mit dem Einsatz der elek- tronischen Datenverarbeitung, insbesondere durch privatärztli- che Verrechnungsstellen, nicht in Einklang zu bringen.

Der im Interesse einer Rationali- sierung der Arztabrechnung er- folgte Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung kann nicht durch Einführung einer Unter- zeichnungspflicht zwangsweise unterbunden werden. Es besteht zumindest keine Begründung da- für, die im öffentlichen Leistungs- bereich in der Leistungsabrech- nung weitgehend eingeführte elektronische Datenverarbeitung in der Privatliquidation durch Ein- führung einer Unterzeichnungs- pflicht indirekt zu verbieten.

3. Grundsätzlich muß bezweifelt werden, ob eine Bestimmung über die inhaltliche Gestaltung der Arztliquidation durch die Ermäch- tigungsgrundlage des § 11 ge-

deckt ist. Vergleichbare Bestim- mungen und Auflagen sind in den Gebührenordnungen für andere freie Berufe nicht enthalten.

§ 13 (Gutachtliche Äußerung) Referentenentwurf

Ist zwischen dem Arzt und dem Zah- lungspflichtigen streitig, ob die Vergü- tungsbemessung ordnungsgemäß oder angemessen ist, gibt auf Antrag eine nach Landesrecht zu bestimmende Stel- le, der mindestens ein Zahlungspflichti- ger und ein Vertreter des Landes ange- hören, mit dem Ziel der gütlichen Eini- gung unentgeltlich gegenüber den Betei- ligten eine gutachtliche Äußerung zur Vergütungsbemessung ab.

Stellungnahme

der Bundesärztekammer Zu § 13

Die Abgabe gutachtlicher Äuße- rungen zur Vergütungsbemes- sung in strittigen Fällen ist Be- standteil der nach Landesrecht den Ärztekammern übertragenen Aufgaben. Ihre ordnungsgemäße Erfüllung kann erforderlichenfalls durch die nach Landesrecht zu- ständige Aufsichtsbehörde über- prüft werden.

Zur Durchführung dieser Aufgabe bedarf es daher keiner Regelung in der Amtlichen Gebührenord- nung. Es ist auch nicht Aufgabe des Verordnungsgebers, in einer solchen Gebührenordnung zu be- stimmen, in welcher organisatori- schen Form die Kammern diese Überprüfung durchführen, insbe- sondere wen sie daran beteiligen.

§ 14 (Überpfüfung der Vergütungen) Referentenentwurf

Die Vergütungen der Ärzte und das Ge- bührenverzeichnis (Anlage) sind in regel- mäßigen Zeitabständen, längstens nach jeweils zwei Jahren, im Hinblick auf die medizinische, technische und wirtschaft- liche Entwicklung zu überprüfen. Dabei sind die Vergütungsregelungen im Be- reich der gesetzlichen Krankenversiche- rung zu berücksichtigen.

§ 15 (Beirat zur Weiterentwick- lung des Vergütungsrechts) Referentenentwurf

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beruft einen Beirat zur Beratung in Fragen der Weiterentwick- lung des ärztlichen Vergütungsrechts.

Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, Vorschläge zur Anpassung der Vergü- tungen und des Gebührenverzeichnisses (Anlage) zu erarbeiten.

(2) Dem Beirat sollen Vertreter der Ärzte- schaft, der privaten Krankenversiche- rung, der gesetzlichen Krankenversiche- rung und der übrigen Sozialversiche- rungsträger, der Länder und der Zah- lungspflichtigen sowie unabhängige Sachverständige angehören. Der Bun- desminister für Arbeit und Sozialord- nung bestimmt die Zusammensetzung des Beirats im einzelnen und beruft seine Mitglieder sowie ihre Stellvertreter.

(3) Der Beirat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus dem Kreis der unabhängigen Sachverständigen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministers für Ar- beit und Sozialordnung bedarf.

(4) Vertreter des Bundesministers für Ar- beit und Sozialordnung und der beteilig- ten Bundesressorts können an den Sit- zungen des Beirats teilnehmen.

(5) Die Geschäfte des Beirats führt der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- nung. Er kann den Beirat im Benehmen mit dem Vorsitzenden zu Sitzungen ein- berufen. Der Beirat ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es ver- langt."

Stellungnahme

der Bundesärztekammer

§§ 14, 15

Die in § 11 vorgesehene Überprü- fung der Vergütungssätze und des Gebührenverzeichnisses in regel- mäßigen Zeitabständen wird von der Bundesärztekammer und den im Präsidium vertretenen ärztli- chen Organisationen und Verbän- de grundsätzlich begrüßt. Nur da- durch kann vermieden werden, daß, wie in der Vergangenheit, ei- ne Amtliche Gebührenordnung über Jahre hinweg unverändert bestehen bleibt, obwohl sie durch die medizinische, technische und wirtschaftliche Entwicklung weit- gehend überholt ist.

DEUTSCHES ARZ fliBL ATT Heft 42 vom 15. Oktober 1981 1971

(6)

Die Überprüfung muß sich jedoch auf die „Vergütungssätze und das Gebührenverzeichnis" beziehen und nicht auf die „Vergütungen der Ärzte und das Gebührenver- zeichnis".

Im übrigen widerspricht es der Ei- genständigkeit der Amtlichen Ge- bührenordnun9, wenn in § 14 Satz 2 gesetzlich festgelegt werden soll, daß bei der Überprüfung die Vergütungsregelungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversiche- rung zu berücksichtigen sind.

Dies mag faktisch nicht zu vermei- den sein, kann jedoch in keinem Fall gesetzlicher Maßstab für die Weiterentwicklung der Amtlichen Gebührenordnung werden.

Die in § 15 vorgesehene Bildung eines Beirates zur Beratung in Fra- gen der Weiterentwicklung des ärztlichen Vergütungsrechts wird sowohl in seiner Aufgabenstellung als auch in seiner Zusammenset- zung abgelehnt. Die Aufgaben die- ses Beirates halten sich nicht im Rahmen der Ermächtigungs- grundlage des § 11 BÄO. Sie beschränken sich insbesondere nicht auf die regelmäßige Über- prüfung der Vergütungssätze und des Gebührenverzeichnisses der Amtlichen Gebührenordnung.

Die gesetzliche Krankenversiche- rung wirkt im Bewertungsaus- schuß an der Erarbeitung des Ein- heitlichen Bewertungsmaßstabes mit. Sie ist daher voll in der Lage, ihre Interessen bei der Erstellung des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes als Grundlage für die Vergütung kassenärztlicher Lei- stungen wahrzunehmen. Eine dar- über hinausgehende Kompetenz bei der Weiterentwicklung der Amtlichen Gebührenordnung ist nicht erkennbar.

Soweit es eine Vertretung der

„Zahlungspflichtigen" in diesem Beirat betrifft, ist nicht erkennbar, welche Organisation diese Vertre- tung repräsentativ wahrnehmen soll. Es besteht daher die Gefahr, daß Organisationen mit primär an-

dersartiger Zielsetzung unter dem Vorwand, die Interessen der „Zah- lungspflichtigen" zu vertreten, ih- re Mitwirkung im Beirat fordern werden.

Gebührenverzeichnis

(Anlage zur Gebührenordnung) Das zusammen mit dem Referen- tenentwurf einer neuen Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte als dessen Anlage vorgelegte Gebüh- renverzeichnis für ärztliche Lei- stungen basiert auf dem „Einheit- lichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen" (EBM).

Es ist einerseits um solche Lei- stungen ergänzt worden, die nicht in den Leistungskatalog der Reichsversicherungsordnung ge- hören bzw. die als sogenannte

„große stationäre Leistungen" be- zeichnet und nicht im Rahmen ei- ner ambulanten oder belegärztli- chen Tätigkeit durch Kassenärzte erbracht werden. Dies ist folge- richtig. Andererseits ist jedoch in dem Gebührenverzeichnis gegen- über dem Einheitlichen Bewer- tungsmaßstab dadurch eine Ab- wertung von Gebührenpositionen erfolgt, daß

a) aus Komplexgebühren Teillei- stungen ausgegliedert und mit ei- nem niedrigeren Ansatz versehen wurden (Nr. la)

b) eine Vielzahl der im Bereich der kassenärztlichen/vertragsärzt- lichen Versorgung mit den Bun- desverbänden der Krankenkassen beziehungsweise den Verbänden der Ersatzkassen vereinbarten Ab- rechnungsbestimmungen in das Gebührenverzeichnis übernom- men wurden, die unter dem Ge- sichtspunkt des in der Reichs- versicherungsordnung geltenden Wirtschaftlichkeitsgebotes bezie- hungsweise mit dem ausdrückli- chen Ziel einer Honorarbegren- zung die Abrechnungsfähigkeit bestimmter Leistungen einschrän- ken beziehungsweise mit Höchst- beträgen oder Staffelbeträgen ver- sehen.

Die Bundesärztekammer und die im Präsidium vertretenen ärztli- chen Organisationen und Verbän- de lehnen diese Angleichung des Gebührenverzeichnisses der Amt- lichen Gebührenordnung für Ärzte an die im Kassenarztrecht beste- henden vertraglichen Vereinba- rungen aus den in der Einleitung dieser Stellungnahme genannten systematischen Gründen ent- schieden ab.

In einem auf freier Vereinbarung zwischen Arzt und Patient zustan- de gekommenen Behandlungsver- hältnis richtet sich die Abrech- nungsfähigkeit der in einem Ge- bührenverzeichnis enthaltenen Leistungen nach dem Inhalt des Behandlungsvertrages und ergän- zend dazu nach den Vorschriften des bürgerlichen Dienstvertrags- rechts.

Vorschriften des Kassenarzt- rechts, die dort systemimmanent unter dem Gesichtspunkt des spe- zifisch für die Krankenversiche- rung geltenden Wirtschaftlich- keitsgebotes bzw. einer Begren- zung der von den Krankenkassen zu leistenden Vergütung für die kassenärztliche Tätigkeit die Ab- rechnungsfähigkeit ärztlicher Lei- stungen einschränken, können nicht in eine amtliche Gebührenta- xe übernommen werden.

Wenn im übrigen nach dem erklär- ten Willen des Bundesarbeitsmini- steriums das Gebührenverzeich- nis der neuen Amtlichen Gebüh- renordnung, von den eingangs er- wähnten Ausnahmen abgesehen, identisch sein soll mit dem Ein- heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen, so ist es nicht gerechtfertigt, die darin ent- haltenen Leistungen durch die Ausgliederung von Teilleistungen beziehungsweise durch eine an- dersartige Leistungslegende ab- zuwerten.

Der Bundesärztekammer liegt eine Fülle von Forderungen ärztlicher Berufsverbände auf Änderung des Gebührenverzeichnisses vor, die dann ebenfalls noch berücksich- tigt werden müßten.

1972 Heft 42 vom 15. Oktober 1981 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

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