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Archiv "Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf der GOÄ (Teil 1)" (15.10.1981)

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Stellungnahme der Bundesärztekamm'er

zum Referentenentwurf der GOÄ

Die Bundesärztekammer und die im Präsidium des Deutschen Ärz- tetages vertretenen ärztlichen Or- ganisationen und Verbände leh- nen eine Novaliierung der Amtli- chen Gebührenordnung für Ärzte auf der Grundlage der im Refe- rentenentwurf vorgeschlagenen Regelung geschlossen ab.

Für die Ablehnung sind insbeson- dere folgende Gründe maßge- bend:

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Der Referentenentwurf be- schränkt sich nicht entsprechend der gesetzlichen Ermächtigungs- grundlage des § 11 BÄO auf die Festlegung einer "Taxe" für die Vergütung ärztlicher Leistungen im Rahmen des bürgerlichen Dienstvertragsrechts.

Durch neue, bisher in der Amtli- chen Gebührenordnung nicht ent- haltene Bestimmungen, wird viel- mehr versucht, die grundgesetz- lieh garantierte Vertragsfreiheit in der inhaltlichen Gestaltung des Behandlungsvertrages einzu- schränken. Dies erfolgt offensicht- lich im Hinblick auf die Leistungs- pflicht öffentlicher Stellen im Rah- men der Beihilfevorschriften. Die dort verankerten Einschränkun- gen der Leistungspflicht gegen- über den Beihilfeberechtigten sol- len auch für das Vertragsverhält- nis zwischen Arzt und Patient generell verbindlich gemacht wer- den.

Hiergegen müssen nicht nur er- hebliche rechtliche Bedenken er- hoben werden; auch sachlich ist eine derartige Einschränkung der Vertragsfreiheit nicht zu billigen.

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Der Referentenentwurf läßt überdeutlich den Grund für die Verlagerung der Zuständigkeit vom Bundesgesundheitsministe- rium auf das auch für die Sozial- versicherung zuständige Bundes- arbeitsministerium erkennen.

Die Eigenheiten einer Amtlichen Gebührenordnung als Grundlage für die Berechnung des Entgelts

ärztlicher Leistungen in einem durch freie Vereinbarung zustan- de kommenden Behandlungsver- trag werden weitgehend zugun- sten einer starren Anlehnung an im Bereich der Sozialversicherung bestehende Regelungen aufge- geben.

Diese Verfremdung des Privatbe- handlungsverhältnisses durch An- lehnung an Vorschriften des So- zialversicherungsrechts soll offen- bar auf Dauer zur Einheitsversi- cherung führen.

8

Der Referentenentwurf hält for- mal an einem Gebührenrahmen für die Bemessung des Arzthono- rars im einzelnen Behandlungsfall fest.

ln Wirklichkeit wird jedoch die- ser Gebührenrahmen aufgehoben, und zwar

..,.. durch die grundsätzliche Be- grenzung des Multiplikators auf das Drei- bzw. Zweifache

..,.. durch die Festlegung einer Grenze innerhalb des Gebühren- rahmens, die nur mit besonderer Begründung im Einzelfall über- schritten werden darf

..,.. durch die Festlegung des Ein- fachsatzes in einem Wert unter- halb des durchschnittlichen Ver- gütungssatzes bei der Behand- lung sozialversicherter Patienten.

Durch die aufgezeigten Regelun- gen wird der Gebührenrahmen zur Einheitsgebühr nivelliert und da- mit der Weg in die Einheitsversi- cherung der Bevölkerung ge- wiesen.

Für viele Arztgruppen bedeutet diese Nivellierung des Vergü- tungssatzes eine erhebliche sach- lich nicht zu rechtfertigende Re- duzierung ihrer Einnahmen.

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Innerhalb der Ärzteschaft sind in der Vergangenheit mehrfach Empfehlungen für eine verbesser- te Transparenz der Arztliquidation durch stärkere Aufgliederung der

Die Information:

Bericht und Meinung

einzelnen Leistungspositionen ge- geben worden. Die Bestimmungen des Referentenentwurfs würden jedoch darüber hinausgehend zu einem bürokratischen Verwal- tungsaufwand für den Arzt führen, der sachlich nicht zu rechtfertigen ist und der, soweit ersichtlich, kei- ner anderen Berufsgruppe zuge- mutet wird.

Mißbräuche in Einzelfällen, die auch innerhalb der Ärzteschaft of- fiziell gerügt und berufsrechtlich geahndet wurden, können nicht als Rechtfertigung dafür herange- zogen werden, einen gesamten Berufsstand im Übermaß mit büro- kratischen Verwaltungspflichten zu überziehen.

Die im Präsidium des Deutschen Ärztetages vertretenen Organisa- tionen und Verbände bedauern, daß die in Vorgesprächen von Re- präsentanten der Bundesärzte- kammer mit Vertretern des Bun- desarbeitsministeriums von seiten der Ärzteschaft zur Novaliierung der Amtlichen Gebührenordnung gegebenen Anregungen in dem Referentenentwurf nicht berück- sichtigt worden sind.

Der jetzt vorliegende Referenten- entwurf weicht in entscheidenden Punkten auch von den im Bundes- arbeitsministerium selbst früher entwickelten Vorstellungen einer Novaliierung der Gebührenord- nung ab. Um so gravierender ist es, daß offensichtlich im Zusam- menhang mit den Gesetzgebungs- verfahren zur Kostendämpfung und Haushaltssanierung dieser Referentenentwurf einer Amtli- chen Gebührenordnung im Eilver- fahren durchgezogen werden soll.

Gegen ein solches Verfahren, das nicht genügend Zeit läßt, die Aus- wirkungen einer neuen Amtlichen Gebührenordnung auf die ge- sundheitliche Versorgung der Be- völkerung und auf die einzelnen medizinischen Fachrichtungen sorgfältig zu prüfen, wird von sei- ten der Ärzteschaft entschieden Widerspruch geleistet werden.

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Auf der Grundlage dieser aufgezeigten Einwände der Arzteschaft gegen die Grundkonzeption des Referentenent- wurfs hat die Bundesärztekammer zu den einzelnen vorgesehenen Bestim- mungen Stellung genommen.

• Wortlaut auf Seite 1967 ff.

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 42 vom 15. Oktober 1981 1961

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