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A140 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 3⏐⏐20. Januar 2006
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er Zentrale Konsultati- onsausschuss für Ge- bührenordnungsfragen, in dem neben dem Bundesmi- nisterium für Gesundheit, eine Vertreterin der Beihilfe, der Verband der privaten Kran- kenversicherungen und die Bundesärztekammer stimm- berechtigte Mitglieder sind, erstellt in Ergänzung der gülti- gen Amtlichen Gebührenord- nung für Ärzte (GOÄ) Be- schlüsse zu Analogen Bewer- tungen und Auslegungsbe- schlüsse zu bestehenden Ge- bührenpositionen.Dieser Ausschuss hat eine Neufassung der Abrechnungs- empfehlungen für die weiter- führende sonographische Fe- taldiagnostik beschlossen, die in diesem Deutschen Ärzte- blatt (DÄ) unter Bekanntga- ben veröffentlicht werden.
Die erste Fassung dieser Beschlüsse zu den Nummern A 1006, A 1007 und A 1008 wurde 2001 veröffentlicht (DÄ, Heft 24 vom 15. Juni 2001). Die damalige Be- schlussfassung erfolgte in An- lehnung an die Gebührenposi-
tionen im damals gültigen Ein- heitlichen Bewertungsmaß- stab (EBM; gültig bis zum 31.
März 2005) und befasste sich mit dem Leistungsinhalt sowie den medizinischen, prozessua- len und strukturellen Voraus- setzungen zur Durchführung der weiterführenden sonogra- phischen Fetaldiagnostik.
Die A 1006 ging im Wort- laut zurück auf die Nummer 103 EBM, die A 1007 auf die Nummern 105 und 106 EBM, und die A 1008 basierte auf der Nummer 107 EBM. Der EBM enthielt einen Aus- schluss der Nummern 105 (mit 106) neben der 107 EBM. Bei der Bildung der analogen GOÄ-Gebühren- positionen wurde durch den Wortlaut der Leistungslegen- den eine Nebeneinanderbe- rechnung der Gebührenposi-
tionen A 1007 und A 1008 ebenfalls ausgeschlossen.
Im EBM 2000plus (gültig seit 1. April 2005) ist die wei- terführende sonographische Fetaldiagnostik unter den Nummern 01773 (vorher 103 EBM), 01774 (vorher 105 und 106 EBM) und 01775 (vorher 107 EBM) beschrieben. Aus- schlüsse dieser Gebührenpo- sitionen untereinander gibt es im EBM 2000plus nicht mehr.
Die Leistungslegenden der analogen Bewertungen A 1006 bis A 1008 beziehen sich auf unterschiedliche Gebiete und Techniken (Fehlbildung des Fe- tus per Sonographie = A 1006;
Echokardiographie des Fetus = A 1007; Duplex des fetomater- nalen Gefäßsystems = A 1008), sodass es keine Überschnei- dungen gibt. Deshalb wurde der Ausschluss der Nummer
A 1007 neben der A 1008 auf- gehoben.
Die Leistungslegenden wur- den darüber hinaus deutlich gekürzt und die Anforderun- gen an Qualifikation und Gerä- te in die Kommentierung über- nommen. Nur die Leistungsle- gende und der Hinweis auf die Analogie müssen auf der Rech- nung erscheinen.Die Anforde- rungen an die fachliche Qualifi- kation und die Strukturqualität (Geräte) bleiben unverändert und müssen erfüllt werden, da- mit diese Gebührenpositionen angesetzt werden können.
Die Bewertung der A 1006 (analog Nummer 5373 GOÄ) und der A 1007 (analog Num- mern 424 GOÄ plus analog Nummer 404 GOÄ [Einfach- satz] plus analog Nummer 406 GOÄ [Einfachsatz]) bleiben erhalten. Die Bewertung der A 1008 erfolgt abweichend vom
„alten“ Beschluss mit dem ana- logen Ansatz der Nummer 689 GOÄ, da dies eine ärztliche Gebührenposition ist, die kei- nen gebührenrechtlichen Aus- schluss zu der Nummer 404 GOÄ hat. Dr. med. Anja Pieritz
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