M 305/2004 GEF 16. März 2005 44C Motion
0919 Studer, Höchstetten (SVP) Guggisberg, Kirchlindach (SVP)
Weitere Unterschriften: 27 Eingereicht am: 25.11.2004
Neue Heimverordnung im Kanton Bern:
Schutz für bewährte Strukturen und erprobte Heimleitungen
Der Kanton Bern übt die Oberaufsicht über die 160 öffentlichen Alters- und Pflegeheime und über die weiteren 540 bernischen Institutionen im Alters- und Pflegeheimbereich aus.
Kürzlich hat der Regierungsrat die neue Heimverordnung genehmigt, nach welcher neben den privaten neu auch die öffentlichen Alters- und Pflegeheime über eine Betriebsbewilligung verfügen müssen. Die 160 öffentlichen Heime haben bestimmte qualitative Vorgaben zu erfüllen, um überhaupt eine Betriebsbewilligung zu erhalten. Als Grundlage für die Erteilung der Betriebsbewilligung dient eine Selbstbeurteilung der Heime, die mit Hilfe einer Checkliste durchgeführt wird. Die neue Checkliste ist in der Pilotphase erprobt worden. Ein Punkt dieser Checkliste verlangt eine Minimalgrösse von 16 Quadratmetern pro Bewohner. Diese fixe Grösse hat dazu geführt, dass ein Zimmer wegen 10 Zentimetern fehlender Länge nicht bewilligt wurde. Dies ist der Sache nicht dienlich, kommt es doch stark darauf an, in welcher Situation sich der Betagte befindet.
Die Motionäre fordern deshalb:
1. Die neue Heimverordnung gilt als Richtgrösse.
2. Geringfügige Abweichungen von der Heimverordnung sind durch den Kanton zu bewilligen.
Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 21.02.2005
Antwort des Regierungsrats
Die Motionäre beziehen sich auf die Checkliste zur Überprüfung der Anforderungen zur Be- triebsbewilligung, welche eine Minimalgrösse von 16 Quadratmetern pro Bewohner verlangt, und fordern, dass diese Grösse als Richtgrösse gilt. Dazu hält der Regierungsrat fest, dass diese Forderung mit den heute gültigen Rechtsgrundlagen bereits erfüllt ist.
Die Verordnung vom 18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten (Heimverordnung; HEV) trat am 1. Januar 1997 in Kraft und gilt noch heute. Sie schreibt in Art. 11 Abs. 2 eine minimale Individualfläche von 10 m2 vor. Im Bericht "Umsetzung der Heimverordnung von 1996 (HEV 96) in Verbindung mit dem neuen Sozialhilfegesetz" wurden die infrastrukturellen Vorgaben definiert. Leitend war
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dabei der Grundsatz, dass für private und öffentliche Heime in Zukunft der gleiche Standard gelten soll und die Raumvorgaben den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern eine angemessene Wohn- und Lebenssituation gewährleisten. Gleichzeitig waren die finanziellen Auswirkungen dieser Standards für Bau- und Betriebskosten zu beachten.
Als einheitliche Richtlinie wurde mit Zustimmung der Vertreter und Vertreterinnen von Ver- bänden privater und öffentlicher Institutionen, Berufsorganisationen des Altersbereichs sowie privaten und öffentlichen Alters- und Pflegeheime eine minimale Individualfläche von 16m2 empfohlen. Diese Vorgabe hat lediglich empfehlenden Charakter.
Es ist beabsichtigt, unter Berücksichtigung der oben erwähnten Grundsätze die Raumvorgaben für die unterschiedlichen Heimtypen und Bewohnerkategorien mit ihren unterschiedlichen Bedürfnissen differenziert zu regeln und in sachgerechter Weise insbesondere den Anforderungen eines rationellen Betriebs, Personaleinsatzes etc.
Rechnung zu tragen. Es soll eine verbesserte Übereinstimmung zwischen HEV-Vorgaben und kant. Richtraumprogramm geschaffen werden. Es ist deshalb beabsichtigt, im Laufe dieses Jahres den im Richtraumprogramm geltenden Flächenstandard von 28 m2 zu überprüfen und die vom Kanton vorgeschriebenen Standards in Bezug auf Zimmergrössen, Einrichtungen, Ausstattung etc. hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Bau- und Betriebskosten und hinsichtlich des effektiven Nutzens für die unterschiedlichen Heimbewohner-Kategorien (rüstige, mobile, bettlägerige, demente) zu hinterfragen.
Der Vorwurf, dass die fixe Grösse von 16 m2 dazu geführt hat, dass ein Zimmer wegen 10 Zentimetern fehlender Länge nicht bewilligt worden ist, wurde durch das zuständige Alters- und Behindertenamt überprüft. Es ist kein solcher Fall bekannt. Es trifft zu, dass in Kleinheimen Zimmer mit weniger als 20 m2 nicht als Doppelzimmer bewilligt wurden, da die minimale Individualfläche von 10 m2 nicht gegeben war.
Der Regierungsrat nimmt zu den Forderungen der Motionäre wie folgt Stellung:
Zu 1)
Die HEV ist seit 1. Januar 1997 in Kraft. Sie schreibt eine Individualfläche von 10 m2 vor (Art. 11, Abs. 2). Bis zu einer allfälligen entsprechenden Verordnungsänderung hat die Vorgabe einer minimalen Individualfläche von 16 m2 lediglich empfehlenden Charakter.
Zu 2)
Bereits heute sieht die HEV im Art. 11 Abs. 4 Ausnahmen vor: In Altbauten dürfen die Mindestnormen beim Vorliegen besonderer Verhältnisse unterschritten werden, sofern im Kollektivbereich genügend grosse und geeignete Räume zur Verfügung stehen.
Antrag: Annahme der Motion unter gleichzeitiger Abschreibung An den Grossen Rat