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Archiv "Standardtarif der privaten Krankenversicherung: Empfehlungen für die Liquidation" (09.12.1994)

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POLITIK

den uns bekannten Fällen zu ver- gleichen. Ich erhoffe mir von der strafrechtlichen Verfolgung eine Klarstellung. Jedem Arzt geht es nahe, wenn er Patienten verliert.

Aber es gibt Situationen, in denen der Arzt hilflos ist. Die bestehen- den Vorwürfe halte ich nicht für ge- rechtfertigt, und ich beziehe das auch auf meine Mitarbeiter."

Im Gutachten des Münchner Tropenmediziners Prof. Dr. Dieter Eichenlaub heißt es unter anderem:

„Die Klinische Abteilung des Bern- hard-Nocht-Instituts . . . steht heute

—nicht wissenschaftlich, aber tech- nisch, organisatorisch und logistisch

—an der Peripherie einer angemes- senen Versorgung kritisch kranker

Die private Krankenversiche- rung (PKV) ist inzwischen ihrer Verpflichtung nach § 257 Abs. 2 a SGB V nachgekommen und hat für Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und über eine Vor- versicherungszeit in der privaten Krankenversicherung von minde- stens zehn Jahren verfügen, einen brancheneinheitlichen Standardtarif eingeführt. Damit soll den erhebli- chen Beitragssteigerungen der PKV, die vor allem ältere, sozial schwächere Versicherte finanziell belasten, entgegengewirkt werden, zumal diesen Versicherten die Rückkehr in die gesetzliche Kran- kenversicherung versperrt ist.

Der Standardtarif ist mit einer Beitragsgarantie verbunden. Diese stellt sicher, daß der Versicherungs- beitrag dieses Tarifs nicht höher liegt als der durchschnittliche Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (derzeit 763,80 DM West/553,12 DM Ost).

Die Voraussetzungen für die Inan- spruchnahme des Tarifs und die da- mit verbundenen Leistungen sind im einzelnen im Deutschen Ärzte-

AKTUELL

Patienten. Die eigenen Ressourcen für eine Intensivüberwachung sind nicht adäquat oder können zum Teil und zeitweise nicht kompetent ge- nutzt werden . . . Die Beibehaltung des jetzigen Zustandes könnte mei- nes Erachtens als Organisationsver- schulden des Trägers angesehen werden."

Jetzt muß die Behörde für Ar- beit, Gesundheit und Soziales klar- stellen, warum die fachliche Ausrü- stung im Bernhard-Nocht-Institut so mangelhaft ist. Kurz vor Redak- tionsschluß wurde bekannt, daß die Klinik des BNI jetzt seine Eigen- ständigkeit verlieren und in ein größeres Krankenhaus eingeglie- dert werden soll. Werner Loosen

blatt, Heft 34-35/1994 — beschrieben worden. Der Tarif umfaßt in seinem Leistungskatalog die gesamte am- bulante ärztliche Behandlung — einschließlich der Früherkennung von Krankheiten.

Die vollständige Kostenerstat- tung für diese Leistungen ist jedoch aufgrund der Kalkulationen der PKV im Tarif auf bestimmte GOÄ- Steigerungssätze begrenzt. Die Er- stattung erfolgt zu 100 Prozent, bei einer Liquidation des 1,7fachen für persönliche ärztliche Leistungen, des 1,3fachen für überwiegend me- dizinisch-technische Leistungen und des 1,lfachen für Laboratoriumslei- stungen der GOÄ. Soweit Ärzte über diese Multiplikatoren liquidie- ren, ist die Erstattung auf 80 Prozent begrenzt, wobei die 20 Prozent Selbstbeteiligung jedoch je Person auf höchstens 600 DM jährlich be- grenzt ist und auch Überschreitun- gen bei anderen Leistungen ab- deckt. Bei stationären Heilbehand- lungen werden 100 Prozent der Ko- sten der allgemeinen Pflegeklasse übernommen, ausschließlich der Selbstbeteiligung von 12 DM pro

Tag für höchstens 14 Tage. Die In- anspruchnahme des Chefarztes als Wahlleistung ist ausgeschlossen.

Die belegärztliche Behandlung wird zu 100 Prozent erstattet — soweit die Gebühren die Begründungsschwel- le der GOÄ nicht überschreiten.

Die Regelung für den stationären Bereich schränkt die Attraktivität des Tarifs für privat Versicherte er- heblich ein, da nur die Regelleistun- gen im Krankenhaus abgedeckt sind und eine Zusatzversicherung für Krankenhauswahlleistungen aus- drücklich ausgeschlossen ist. Damit wird verhindert, daß auch finanziell gutgestellte ältere Menschen den Standardtarif wählen. Die PKV hat ebenfalls kein großes Interesse am Ausbau dieses Tarifs. Dies belegen die Zahlen der zu diesem Tarif Ver- sicherten, die derzeit etwa bei durchschnittlich 100 Personen je Gesellschaft liegen. Die PKV ist vielmehr bemüht, die Normaltarife auch für ältere Versicherte finanzi- ell attraktiv zu gestalten, so daß der Standardtarif die Ausnahme bleibt.

• Der Vorstand der Bundes- ärztekammer hat seine Empfehlung für die niedergelassenen Ärzte, die Bedingungen des Standardtarifs mit abgesenkten Multiplikatoren zu ak- zeptieren, trotz kritischer Stimmen aus der Ärzteschaft Anfang Novem- ber 1994 bekräftigt. Beispielgebend ist die Handhabung im Bereich der Privaten Studentischen Kranken- versicherung (PSKV) mit vergleich- baren Vergütungsbedingungen.

Grund hierfür ist in erster Linie die finanzielle Entlastung sozial bedürf- tiger Privatversicherter — zur Zeit etwa 100 Personen, Gesamtpotenti- al — ohne Beamte, für die der Stan- dardtarif nicht gilt — maximal 215 000 Versicherte über 65 Jahre.

Es geht aber auch darum, die Verankerung des Standardtarifs mit abgesenkten Steigerungsfaktoren in der GOÄ zu vermeiden und damit die Diskussion über die Weiterent- wicklung der GOÄ von diesem Pro- blem zu entschärfen. Eine rechtli- che Bindung des Arztes an den Ver- sicherungstarif gibt es allerdings nicht, da für die Liquidation des Arztes die Amtliche Gebührenord- nung für Ärzte maßgeblich ist.

Bundesärztekammer, Köln

Standardtarif der privaten Krankenversicherung

Empfehlungen

für die Liquidation

A-3408 (24) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 49, 9. Dezember 1994

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