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Bericht und Meinung
72. Jahrgang I Heft 27 3. Juli 1975
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DEUTSCHES ARZTEBLATT
Ärztliche Mitteilungen
Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung
Verhaltensregeln
für die Liquidation bei Krankenhauspatienten
Empfehlungen der Bundesärztekammer
Nicht allein praktische Gründe veranlaSten den Vorstand der Bun- desärztekammer jetzt, vier Grundsätze zum Liquidationsrecht der Krankenhausärzte aufzustellen. Diese Leitsätze, ausgearbeitet zu- nächst im Bundesärztekammer-AusschuB "Arzt im Krankenhaus"
und vom Vorstand als Entschließung am 6. Juni 1975 verabschiedet, werden in diesem Heft erstmals veröffentlicht.
Die praktischen Gründe für die Verabschiedung einheitlicher Ver- haltensregeln bei der Liquidation am Krankenhaus: Es besteht zwei- fellos ein Bedürfnis, sowohl bei (Privat-)Patienten wie bei liquida- tionsberechtigten Ärzten, nach gewissen Mindestregeln, nach ab- gestimmtem Verhalten. Darüber hinaus ist aber auch die Verab- schiedung unter einem eher gesellschaftspolitischen Aspekt zu se- hen, ist doch gerade das Liquidationsrecht häufig Anlaß zu For- derungen nach Systemveränderungen im Gesundheitswesen, spe- ziell am Krankenhaus. Gelegentliche Ungereimtheiten bei der Liqui- dationspraxis bieten Systemveränderern immer wieder einmal Vor- wände, um die Beseitigung des Liquidationsrechtes zu propagieren. Der Deutsche Ärztetag ist da bekanntermaßen anderer Auffassung.
ln den Krankenhausleitsätzen des 75. Deutschen Ärztetages (1972 in Westerland) ist folgender Grundsatz formuliert: "Das originäre Recht der Krankenhausärzte auf Liquidation für die stationäre Be- handlung von selbstzahlenden Patienten und für die ambulante Be- handlung muß erhalten bleiben. Es entspricht dem Wesen der ärzt- lichen Tätigkeit als eines freien Berufes."
Ein Beitrag zur praktischen Ausgestaltung dieses Grundsatzes sind auch die jetzt vorliegenden Leitsätze zum Liquidationsrecht Sie enthalten zwei Kernpunkte:
~ Grundsätzlich gilt für die Honorierung die "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ). Wenn von diesem Grundsatz abgewichen wird, dann muß der Patient unmißverständlich darüber informiert sein, was ihn an finanzieller Belastung erwartet. I>
DEUTSCHES ARZTEBLA'IT
Heft 27 vom 3. Juli 1975 1981Die Information:
Bericht und Meinung
Liquidation bei Krankenhauspatienten
• Alle behandelnden, mitbehan- delnden oder konsiliarisch tätigen Ärzte sind gehalten, sich unterein- ander abzustimmen: einmal über den Umfang der Liquidation in Re- lation zu einem angemessenen
"Gesamtergebnis", zum anderen über Zeitpunkt und Form des Rech- nungsversandes.
Die Bundesärztekammer baut in ih- rer Entschließung auf das Ver- ständnis aller liquidationsberechtig- ten Ärzte - gerade in der heutigen
Grundsätze zum
Situation. Von praktischer Bedeu- tung werden die Grundsätze auch für die Arbeit der Landesärztekam- mern sein, wenn sie zu Fragen der Liquidation - etwa bei Anfragen von Patienten - entscheiden sollen. Bleibt noch darauf hinzuweisen, daß an den Leitsätzen alle großen, an der Frage interessierten und be- teiligten ärztlichen Verbände im Rahmen des Ausschusses "Arzt im Krankenhaus" mitgewirkt -haben.
Sie alle haben sich auf den folgen- den Text geeinigt. NJ
Liquidationsrecht der Krankenhausärzte
Entschließung des Vorstandes
der Bundesärztekammer vom 6. Juni 1975
"Die Bundesärztekammer und der
Deutsche Ärztetag sowie die ärztli- chen Organisationen haben sich stets dafür eingesetzt, den Patien- ten im Krankenhaus das Recht und die Möglichkeit zu erhalten, mit ei- nem Arzt ihrer Wahl einen privaten Behandlungsvertrag zu schließen.
Aus diesem Recht der Patienten, einen Arzt ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen, resultiert das Recht der Krankenhausärzte, den Patien- ten ein Honorar in Rechnung zu stellen.
Die Bundesärztekammer gibt im Einvernehmen mit allen an dieser Sache beteiligten Organisationen folgende Hinweise:
0 Grundlage der ärztlichen Hono- rierung ist die amtliche Gebührer>- ordnung (GOÄ). Sie bietet mit dem Ein- bis Sechsfachen der Min- destsätze den Rahmen, innerhalb dessen der Arzt liquidieren darf, soweit nichts anderes vereinbart wird. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, vor allem die Schwierigkeit der Lei- stung und der Zeitaufwand, ebenso aber auch die Vermögens- und Ein- kommensverhältnisse des Patien-
ten nach sorgfältigem Ermessen zu berücksichtigen. Bei der Rechnung muß außer Betracht bleiben, ob und in welchem Umfang der Pa- tient Anspruch auf Leistungen der privaten Krankenversicherung oder auf Beihilfen hat.
Diese Grundsätze gelten für soge- nannte Kapazitäten ebenso wie für Ärzte, die besondere spezialisierte Leistungen erbringen.
f) Die Grundsätze der amtlichen Gebührenordnung gelten nur dann nicht, wenn der Arzt mit dem ein- zelnen Patienten vor Beginn der Behandlung einen abweichenden Vertrag über Form und Höhe der Honorierung geschlossen hat. Ein solcher Vertrag bedarf zwar nicht unbedingt der Schriftform; sie ist für den Fall späterer Meinungsver- schiedenheiten aber dringend zu empfehlen. Diese Vereinbarung muß so konkret sein, daß auch der in den speziellen Gebührenfragen weniger erfahrene Patient deutlich erkennen kann, welche Belastun- gen ihn erwarten. Allgemeine Ver- einbarungen oder Hinweise, es werde nicht nach der GOÄ, oder es werde in Anlehnung an eine be-
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stimmte andere Gebührenordnung, zum Beispiel an die Privatadgo von 1928, liquidiert, sind zumeist zu un- bestimmt, um rechtswirksam zu sein.
8 Werden bei demselben Patien- ten mehrere Ärzte mitbehandelnd oder konsiliarisch tätig, sollten sich alle beteiligten Ärzte vor Ver- sendung der Rechnung über die für die Festsetzung der Liquidation nach § 2 GOÄ maßgebenden Um- stände untereinander verständigen, um eine angemessene Relation der Liquidation zueinander herzustel- len. ln manchen Krankenhäusern finden derartige Absprachen be- reits statt. Sie sollten künftig allge- mein praktiziert werden.
0
Bei der Versendung der Arzt- rechnungen sollte eine zeitliche Abstimmung erfolgen. Die Honora- re sollten spätestens ein Vierteljahr nach dem Ende der Behandlung geltend gemacht werden. Wird eine Rechnung erst wesentlich später als die anderen versandt, so sind vermeidbare psychologische Bela- stungen für den Patienten die Fol- ge, vor allem dann, wenn bereits vorliegende Rechnungen mit der Krankenversicherung abgerechnet worden sind.Es empfiehlt sich daher, alle Arzt- rechnungen gleichzeitig zu ver- schicken, möglichst in einem ge- meinsamen Umschlag. Durch ein- fache bürotechnische Maßnahmen läßt sich das leicht verwirklichen.
..,.. Die Bundesärztekammer appel- liert dringend an alle zur Liquida- tion berechtigten Ärzte, diese Hin- weise zu beachten und die für sie verbindlichen Bestimmungen der Be-
rufsordnung (insbesondere §§ 11 und 12 der ,Berufsordnung für die deutschen Ärzte') zu erfüllen.
..,. Jeder Arzt, der sich bei Ausstel- lung seiner Honorarforderungen nicht an diese Grundsätze hält, sollte sich darüber im klaren sein, daß er damit den ,Systemverände- rern' Argumente für eine grund- legende Änderung unseres Ge- sundheitswesens liefert" BÄK