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Archiv "Grundsätze zum Liquidationsrecht der Krankenhausärzte" (03.07.1975)

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Die Information:

Bericht und Meinung

Liquidation bei Krankenhauspatienten

• Alle behandelnden, mitbehan- delnden oder konsiliarisch tätigen Ärzte sind gehalten, sich unterein- ander abzustimmen: einmal über den Umfang der Liquidation in Re- lation zu einem angemessenen

"Gesamtergebnis", zum anderen über Zeitpunkt und Form des Rech- nungsversandes.

Die Bundesärztekammer baut in ih- rer Entschließung auf das Ver- ständnis aller liquidationsberechtig- ten Ärzte - gerade in der heutigen

Grundsätze zum

Situation. Von praktischer Bedeu- tung werden die Grundsätze auch für die Arbeit der Landesärztekam- mern sein, wenn sie zu Fragen der Liquidation - etwa bei Anfragen von Patienten - entscheiden sollen. Bleibt noch darauf hinzuweisen, daß an den Leitsätzen alle großen, an der Frage interessierten und be- teiligten ärztlichen Verbände im Rahmen des Ausschusses "Arzt im Krankenhaus" mitgewirkt -haben.

Sie alle haben sich auf den folgen- den Text geeinigt. NJ

Liquidationsrecht der Krankenhausärzte

Entschließung des Vorstandes

der Bundesärztekammer vom 6. Juni 1975

"Die Bundesärztekammer und der

Deutsche Ärztetag sowie die ärztli- chen Organisationen haben sich stets dafür eingesetzt, den Patien- ten im Krankenhaus das Recht und die Möglichkeit zu erhalten, mit ei- nem Arzt ihrer Wahl einen privaten Behandlungsvertrag zu schließen.

Aus diesem Recht der Patienten, einen Arzt ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen, resultiert das Recht der Krankenhausärzte, den Patien- ten ein Honorar in Rechnung zu stellen.

Die Bundesärztekammer gibt im Einvernehmen mit allen an dieser Sache beteiligten Organisationen folgende Hinweise:

0 Grundlage der ärztlichen Hono- rierung ist die amtliche Gebührer>- ordnung (GOÄ). Sie bietet mit dem Ein- bis Sechsfachen der Min- destsätze den Rahmen, innerhalb dessen der Arzt liquidieren darf, soweit nichts anderes vereinbart wird. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, vor allem die Schwierigkeit der Lei- stung und der Zeitaufwand, ebenso aber auch die Vermögens- und Ein- kommensverhältnisse des Patien-

ten nach sorgfältigem Ermessen zu berücksichtigen. Bei der Rechnung muß außer Betracht bleiben, ob und in welchem Umfang der Pa- tient Anspruch auf Leistungen der privaten Krankenversicherung oder auf Beihilfen hat.

Diese Grundsätze gelten für soge- nannte Kapazitäten ebenso wie für Ärzte, die besondere spezialisierte Leistungen erbringen.

f) Die Grundsätze der amtlichen Gebührenordnung gelten nur dann nicht, wenn der Arzt mit dem ein- zelnen Patienten vor Beginn der Behandlung einen abweichenden Vertrag über Form und Höhe der Honorierung geschlossen hat. Ein solcher Vertrag bedarf zwar nicht unbedingt der Schriftform; sie ist für den Fall späterer Meinungsver- schiedenheiten aber dringend zu empfehlen. Diese Vereinbarung muß so konkret sein, daß auch der in den speziellen Gebührenfragen weniger erfahrene Patient deutlich erkennen kann, welche Belastun- gen ihn erwarten. Allgemeine Ver- einbarungen oder Hinweise, es werde nicht nach der GOÄ, oder es werde in Anlehnung an eine be-

1982 Heft 27 vom 3. Juli 1975 DEUTSCHES ARZTEBLATT

stimmte andere Gebührenordnung, zum Beispiel an die Privatadgo von 1928, liquidiert, sind zumeist zu un- bestimmt, um rechtswirksam zu sein.

8 Werden bei demselben Patien- ten mehrere Ärzte mitbehandelnd oder konsiliarisch tätig, sollten sich alle beteiligten Ärzte vor Ver- sendung der Rechnung über die für die Festsetzung der Liquidation nach § 2 GOÄ maßgebenden Um- stände untereinander verständigen, um eine angemessene Relation der Liquidation zueinander herzustel- len. ln manchen Krankenhäusern finden derartige Absprachen be- reits statt. Sie sollten künftig allge- mein praktiziert werden.

0

Bei der Versendung der Arzt- rechnungen sollte eine zeitliche Abstimmung erfolgen. Die Honora- re sollten spätestens ein Vierteljahr nach dem Ende der Behandlung geltend gemacht werden. Wird eine Rechnung erst wesentlich später als die anderen versandt, so sind vermeidbare psychologische Bela- stungen für den Patienten die Fol- ge, vor allem dann, wenn bereits vorliegende Rechnungen mit der Krankenversicherung abgerechnet worden sind.

Es empfiehlt sich daher, alle Arzt- rechnungen gleichzeitig zu ver- schicken, möglichst in einem ge- meinsamen Umschlag. Durch ein- fache bürotechnische Maßnahmen läßt sich das leicht verwirklichen.

..,.. Die Bundesärztekammer appel- liert dringend an alle zur Liquida- tion berechtigten Ärzte, diese Hin- weise zu beachten und die für sie verbindlichen Bestimmungen der Be-

rufsordnung (insbesondere §§ 11 und 12 der ,Berufsordnung für die deutschen Ärzte') zu erfüllen.

..,. Jeder Arzt, der sich bei Ausstel- lung seiner Honorarforderungen nicht an diese Grundsätze hält, sollte sich darüber im klaren sein, daß er damit den ,Systemverände- rern' Argumente für eine grund- legende Änderung unseres Ge- sundheitswesens liefert" BÄK

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aber auch die Vermögens- und Ein- kommensverhältnisse des Patien- ten nach sorgfältigem Ermessen zu berücksichtigen. Bei der Rechnung muß außer Betracht bleiben, ob

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