• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Regeln zur Liquidation" (19.01.1978)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Regeln zur Liquidation" (19.01.1978)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Redaktion:

Haedenkampstraße 5 5000 Köln 41 (Lindenthal) Telefon: (02 21) 40 04-1

Fernschreiber: 8 882 308 daeb d Verlag und Anzeigenabteilung:

Dieselstraße 2, Postfach 40 04 40 5000 Köln 40 (Lövenich) Telefon: (0 22 34) 70 11-1 Fernschreiber: 8 89 168 daev d

Der Vorstand der Bundesärzte- kammer bedauert es, daß seine jahrelangen Bemühungen um ei- ne Novellierung der amtlichen ärztlichen Gebührenordnung bisher ohne Erfolg geblieben und damit die dringend erforder- liche Anpassung der einfachen Gebührensätze der GOÄ an die eingetretene Kostenentwicklung sowie die aufgrund der Fort- schritte der medizinischen Wis- senschaft erforderliche Neufas- sung des Gebührenverzeichnis- ses bisher nicht realisiert wor- den sind. Die erweiterte Handha- bung der Beihilfevorschriften zeigt, daß der geltende Gebüh- renrahmen der amtlichen Ge- bührenordnung in einzelnen Fäl- len zur Bewertung der ärztlichen Leistung nicht mehr ausreicht.

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Arztliehe Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Regeln zur

Liquidation

Liquidation gegenüber beihilfeberechtigten Personen Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Anwendung des § 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOA)

Zum Verhalten bei der Erstellung ,von Liquidationen für Kranken- hauspatienten hatte die Bundesärztekammer bereits im Juni 1975 eine Entschließung verabschiedet, die im "DEUTSCHEN ÄRZTE- BLATT" Heft 27/1975, Seite 1981 ff., publiziert wurde. Darin wurden insbesondere folgende Hinweise für die Erstellung von Privatliquida- tionen gegeben:

...,.. Grundsatz: Honorierung nach GOÄ,

...,.. Abweichung nur nach schriftlicher Vereinbarung.

...,.. Bei Behandlung durch mehrere Ärzte Absprache der Kollegen, ...,.. Liquidationen vierteljährlich stellen.

Die in der Bundesrepublik festzustellende Unsicherheit, insbeson- dere in bezug auf Liquidationen gegenüber beihilfeberechtigten Patienten, hat den Vorstand der Bundesärztekammer bewogen, eine weitere Empfehlung zu verabschieden, in welcher insbesondere darauf hingewiesen wird, daß Liquidationen von den Beihilfestellen nur dann zügig und sachgerecht bearbeitet werden können, wenn sie nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOA) vom 18. März 1965 erstellt sind.

Dabei hat sich der Arzt entsprechend dem Abschnitt 1 der Empfeh- lung der Bundesärztekammer vom Juni 1975, wie bei jeder Privatli- quidation, auch bei der Liquidation gegenüber beihilfeberechtigten Patienten im Gebührenrahmen des§ 2 GOÄ zu halten. Wenn der Arzt im Einzelfall den sechsfachen Satz der GOÄ überschreiten oder nach einer anderen als der amtlichen Gebührenordnung liquidieren will, so muß vorher mit dem Patienten, möglichst schriftlich, eine besondere Honorarvereinbarung getroffen werden.

Die von den zuständigen Ministerien vertretene Auffassung, nach welcher die Überschreitung des Sechsfachen des Einfachsatzes in

Heft 3 vom 19. Januar 1978 97

(2)

Die Information:

Bericht und Meinung Privat-Liquidation

Einzelfällen dann zulässig sein kann, wenn sich ihr Leistungsin- halt gegenüber dem Zeitpunkt des lnkrafttretens der GOÄ so geän- dert hat, daß die Überschreitung des Sechsfachen gerechtfertigt ist, veranlassen den Vorstand der Bundesärztekammer zu der Fest- stellung, daß die Bundesärztekam- mer seit mehr als 12 Jahren ver- sucht, die in Kraft befindliche amt- liche ärztliche Gebührenordnung zu novellieren. Eine Anpassung der ärztlichen Gebührenordnung an die Entwicklung der Medizin ist bisher von den zuständigen Res- sorts der Bundesregierung abge- lehnt worden.

Die bereits 1967 vorgelegten Vor- schläge für eine neue amtliche ärztliche Gebührenordnung sind zwar nach jahrelangem Abwarten eine gewisse Zeit lang von einer Sachverständigenkommission be- handelt worden, eine Änderung im Sinne einer Weiterentwicklung steht jedoch bis heute noch immer aus.

~ Da eine Ergänzung der Grund- sätze zum Liquidationsrecht der Krankenhausärzte vom 6. Juni 1975 zur Zeit nicht beabsichtigt ist, erscheint es notwendig, die liqui- dationsberechtigten Kranken- hausärzte noch einmal darauf hin- zuweisen, daß sie bei der Erstel- lung ihrer Liquidation bei stationä- rer Behandlung berücksichtigen müssen, daß der Privatpatient die Bachkosten bereits mit dem Pfle- gesatz direkt an den Krankenhaus- träger gezahlt hat.

Die Sachkosten bei der Liquidation berücksichtigen Die dem Krankenhausträger mit dem Pflegesatz erstatteten Sach- kosten sollten durch die liquida- tionsberechtigten Ärzte in der Weise bei ihrer Liquidation be- rücksichtigt werden, daß nach An- satz des Multiplikators, insbeson- dere der ärztlichen Sachleistun- gen, der in Spalte 6 der DKG-NT ausgewiesene Betrag der Sachko- sten in Abzug gebracht wird. Nur

bei dieser Verhaltensweise kann vermieden werden, daß ein Pa- tient, sofern die Sach- und Perso- nalkosten für ärztliche Sachlei- stungen bereits bei der Berech- nung des Pflegesatzes erfaßt wer- den, für die während der statio- nären Behandlung im Kranken- haus angefallenen Sachkosten doppelt zur Zahlung aufgefordert wird.

~ Die Bundesärztekammer er- wartet, daß bei Liquidationen für im Krankenhaus stationär behan- delte Personen die vorstehenden Regeln beachtet werden, um si- cherzustellen, daß den Patienten nicht überhöhte Forderungen zu- gehen, die Gegenstand von Aus- einandersetzungen mit dem zur Zahlung Verpflichteten werden könnten.

Der Wortlaut der Stellung- nahme des Vorstands der Bundesärztekammer Der Vorstand der Bundesärzte- kammer hat die Empfehlungen der Bundesärztekammer über

"Grundsätze zum Liquidations-

recht der Krankenhausärzte"

nochmals bekräftigt.

Diese Grundsätze müssen auch bei der Liquidation gegenüber bei- hilfeberechtigten Patienten be- achtet werden.

Dies gilt insbesondere für die Fest- legung des ärztlichen Honorars im Rahmen des Ein- bis Sechsfachen der GOÄ-Gebührensätze und die hierfür maßgebenden Bewer- tungskriterien.

Auf dieser Grundlage stellt der Vorstand der Bundesärztekammer fest, daß die vom Bundesminister des lnnern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit vertretene Auffassung zur Vergütung beihil- fefähiger Leistungen, nach wel- cher die Gebührenordnung für Ärzte vom 18. 3. 1965 bestimmte ärztliche Leistungen nicht mehr erfaßt und sich andere in der GOÄ

98 Heft 3 vom 19. Januar 1978 DEUTSCHES ARZTEBLATT

aufgeführte Leistungen qualitativ so geändert haben, daß ihre Er- bringung die Überschreitung des Sechsfachen des Einfachsatzes rechtfertigen kann, den Arzt nicht von seiner Verpflichtung zur Be- achtung des § 2 GOÄ entbindet.

~ Dies bedeutet, daß der Arzt, der im Einzelfall den sechsfachen Satz der GOÄ überschreiten will, auch im Rahmen einer beihilfefähigen Behandlung mit dem Patienten vorher eine entsprechende Hono- rarvereinbarung treffen muß.

C> ln diesem Zusammenhang wird

ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Beihilfestellen alle Beihil- fen nur nach den Sätzen der GOÄ feststellen. Daher müssen nicht nach der GOÄ erstellte Rechnun- gen in jedem Falle in GOÄ-Ziffern umgerechnet werden. Es dient deshalb der Verwaltungsvereinfa- chung und dem Patienten, wenn der Arzt die Rechnung nach der GOÄ erstellt. Reicht der Gebüh- renrahmen im Einzelfall für die Be- urteilung einer besonders schwie- rigen ärztlichen Leistung nicht aus, so ist auch bei beihilfeberech- tigten Patienten die einvernehmli- che Außerkraftsatzung des§ 2 der GOÄ vor Beginn der Behandlung für diese Leistung (z. B. Operation) erforderlich.

C> ln diesem Zusammenhang be-

dauert es der Vorstand der Bun- desärztekammer, daß seine jahre- langen Bemühungen um eine No- vellierung der amtlichen ärztlichen Gebührenordnung bisher ohne Er- folg geblieben und damit die drin- gend erforderliche Anpassung der einfachen Gebührensätze der GOÄ an die eingetretene Kosten- entwicklung sowie die aufgrund der Fortschritte der medizinischen Wissenschaft erforderliche Neu- fassung des Gebührenverzeich· nisses bisher nicht realisiert wor- den sind. Die erweiterte Handha- bung der Beihilfevorschriften zeigt, daß der geltende Gebühren- rahmen der amtlichen Gebühren- ordnung in einzelnen Fällen zur Bewertung der ärztlichen Leistung nicht mehr ausreicht. hpb/BÄK

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Um nicht falsch verstanden zu werden: Ich stimme mit den Kollegen aus Hamburg inhaltlich voll überein, nur wäre es sehr viel angebrachter, über die be- reits konkret laufenden

Für eine Familie mit ei- nem Hauptversicherten und zwei Kindern erhält ein Arzt pro Patient von der BKK Verkehrsbau Union also 25,56 DM pro Patient pro drei Monate – wenn er

Kann man von einem Arzt wirklich nicht verlangen, daß er sich freiwillig und unent- geltlich daran beteiligt, zur Si- cherheit seines „Handwerks- zeugs“ – sprich Arzneimittel

Ich ge- höre noch zur alten Schule (73 Jahre) und habe stets Kollegen und deren Angehö- rige - auch Tier- und Zahn- ärzte - unentgeltlich behan- delt. Ich hielt und halte das für

„Es muß davon ausgegangen werden, daß eine weitere Dif- ferenzierung zum Beispiel nach Krankheitsschweregra- den und spezifischen, bisher nicht berücksichtigten Kom- binationen

Nach dem Bericht der Deputation habe sich auch der Senator für Gesundheit und Umweltschutz, Herbert Brück- ner, darum bemüht, durch eine Änderung des Heilpraktikergeset- zes

Der Bundesminister des Innern (Hrsg.): Die Krebs- sterblichkeit in der Bun- desrepublik Deutschland 1970-1978, Ergebnisse des Informationssystems über Krebsmortalität und

Neben den Software- Bausteinen für die stationäre oder ambulante Patienten- verwaltung stehen Erweite- rungsmodule für Langzeit- häuser und Heime oder Dia- gnosenstatistiken ebenso