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Recht flir Patentanwältinnen und Patentanwälte 2. Klausur v. 29.01.2016

Fall:

DitlÄ:::\0 mit Sitz in München und

die<G-G ~

die ihren Sitz in Frankfurt hat,'Stelle'n beide unter

an dere~

in

Deu~ Fenster

und Türen her und vertreiben dieseauch. Im Dezember 2015 meldet die G-GmbH beim DPMA die Wortmarke "Thermom~'' an. "Seit Januar 2016 ersc.heint auf der Horne- page sowie in einem Produkt-Prospekt der G-GmbH das Zeichen "Therrno- max (®)". Die entsprechende Marke ist zwar angemeldet, aber noch nicht erteilt worden.

Die A-AG sieht hierin einen Verstoß gegen das UWG. Insoweit werde sug- geriert, dass ein Markenschutz bestehe, der aber in der Sache gar nicht vor- liege. 10 Tage nach dem Erscheinen des Prospekts wird die G-GmbH ~folg­

los zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

D~!r.aufhin reicht der Anwalt der~ Januar 2016 eine einstweilige Verfügung bei der Kammer für Handeissachen des LG Nürnoerg ein. Er

beantragt: - -

Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ord- nungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wieder- holter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ord- nungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen "Therrnomax ®" zu verwenden.

Der Anwalt der G-GmbH beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Be- gründung weist er darauf hin, dass der angesprochene Fachkreis durchaus zu unterscheiden wisse, ob und wann in der Sache ein Markenschutz bestehe.

Von daher handele es sich um eine Bagatelle und im Übrigen auch nur um eine Forrnalie, da die Marke quasi erteilungsreif sei, weil alle Einttagungs- voraussetzungen vorliegen würden.

Prüfen Sie gutachterlieh die Zuständigkeit des Gerichts und wie es entschei- den wird.

Bearbeitervermerk:

Es ist davon auszugehen, dass die nach § 278 II ZPO vorgesehene Gütever- handlung erfolglos war. Ferner hat der Anwalt der A-AG den in Rede ste- henden Prospekt sowie einen Ausdruck der Hornepage als Beweis mit dem Antrag eingereicht. Für die Klausur gilt das UWG in der Fassung vor der UWG-Reforrn 2015.

Abwandlung:

Angenommen, es ergeht ein Urteil, wonach die G-GmbH antragsgemäß ver- urteilt wird. Es stellt sich aber heraus, dass eine entsprechende Marke zu Gunsten eines anderen Unternehmens besteht, von dem die G-GmbH eine wirksame Lizenz zum Vertrieb erhalten hat.

Wie könnte die G-GmbH gegen die einstweilige Verfügung vorgehen, was wäre das zuständige Rechtsmittelgericht und wie beurteilen Sie die Erfolg- saussichten?

140 Punkte

40 Punkte

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