I. Präambel
1. Die Bundesärztekammer hat mit Beschluß vom 31. Januar 1997 einen Ausschuß mit der Bezeichnung
„Zentraler Konsultationsausschuß für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer“ errichtet.
2. Der Vorstand der Bundesärzte- kammer hat am 21. November 1997 für das Verfahren die nachstehenden Ver- fahrensgrundsätze beschlossen.
II. Verfahrensgrundsätze
1. Aufgaben des Zentralen Konsul- tationsausschusses für Gebührenord- nungsfragen
a) Der Zentrale Konsultationsaus- schuß für Gebührenordnungsfragen (nachstehend Konsultationsausschuß ge- nannt) gibt sachverständige Stellung- nahmen oder Gutachten zu grundsätzli- chen Auslegungsfragen der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte gegenüber den Ärztekammern und Mitgliedern ab.
Dies schließt auch die Beurteilung von ärztlichen Abrechnungen in besonderen Einzelfällen ein.
b) Der Konsultationsausschuß wird auf Antrag einer Ärztekammer oder ei- nes Ausschußmitglieds tätig. Der Antrag eines Ausschußmitglieds kann sich nicht auf die Beurteilung von ärztlichen Ab- rechnungen in besonderen Einzelfällen beziehen.
c) Der Konsultationsausschuß behält sich die Beurteilung vor, ob es sich um eine grundsätzliche Frage oder einen be- sonderen Fall der Beurteilung einer ärzt- lichen Honorarrechnung handelt.
d) Die Geschäfte des Konsultations- ausschusses führt das zuständige Dezer- nat der Bundesärztekammer.
2. Zusammensetzung des Konsultati- onsausschusses
a) Dem Konsultationsausschuß gehören an:
– vier Vertreter der Bundesärztekam- mer
– ein Vertreter des Bundesministeri- ums für Gesundheit
– ein Vertreter des für das Beihilfe- recht zuständigen Bundesministe- riums
– ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung.
Die Benennung eines Stellvertreters ist möglich.
b) Zusätzlich soll mit beratender Funktion ein Justitiar der Bundesärzte- kammer bzw. der Landesärztekammer teilnehmen sowie ein Vertreter des Ver- bandes der Privatärztlichen Verrech- nungsstellen.
c) Die Vertreter der Bundesärzte- kammer im Konsultationsausschuß wer- den für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes der Bundesärztekammer be- stellt; Wiederbestellung ist zulässig. Die Bundesministerien und der Verband der privaten Krankenversicherung sowie der Verband der Privatärztlichen Verrech- nungsstellen entsenden ihre jeweiligen Vertreter in den Ausschuß.
d) Die Vertreter und Stellvertreter werden persönlich bestellt.
f) Die den Mitgliedern entstehenden Kosten tragen die entsendenden Stellen.
3. Vorsitz
Den Vorsitz führt ein vom Vorstand der Bundesärztekammer benanntes Mit- glied von seiten der Ärzteschaft. Dassel- be gilt für die Bestellung des stellvertre- tenden Vorsitzenden.
4. Prüfungsverfahren des Konsultati- onsausschusses
Die Ärztekammer oder der Antrag- steller teilt unter Vorlage anonymisierter Unterlagen mit, welche Grundsatzfrage geklärt werden soll; der Ausschuß berät auf der Grundlage einer fachlichen Auf- bereitung durch den Antragsteller und/oder durch die Geschäftsführung des Ausschusses. Dasselbe Verfahren gilt für eine von der Ärztekammer erbe- tene Prüfung einer ärztlichen Honorar- rechnung.
5. Meinungsbildung und Stellungnah- me des Konsultationsausschusses
a) Der Ausschuß berät und entschei- det in Sitzungen. Schriftliches Verfahren ist zulässig.
b) Der Ausschuß entscheidet ein- stimmig. Kommt ein einstimmiges Vo- tum nicht zustande, sind die unterschied- lichen Standpunkte festzuhalten bzw.
der Ärztekammer oder dem Antragstel- ler mitzuteilen.
c) Der Ausschuß gibt seine Stellung- nahme ausschließlich gegenüber der an- fragenden Ärztekammer oder dem An- tragsteller ab.
d) Soweit es sich um eine grundsätzli- che Auslegungsfrage der GOÄ handelt und die Beschlußfassung im Ausschuß einstimmig erfolgt ist, kann die Bundes- ärztekammer die Stellungnahme in all- gemeiner Form veröffentlichen. Kommt kein einstimmiger Beschluß zustande, findet eine Meinungsbildung über die Veröffentlichung im Ausschuß statt.
6. Vertraulichkeit
Die Beratungen des Konsultati- onausschusses sind vertraulich.
7. Ergänzende Verfahrensbestim- mungen
a) Zu den Beratungen können ein Vertreter der zuständigen Landesärzte- kammer zur Sachverhaltsaufklärung bzw. externe Sachverständige zur fachli- chen Beratung hinzugezogen werden.
Entstehen Kosten für die Hinzuziehung von externen Sachverständigen, sind die- se durch die heranziehende Institution zu tragen.
b) Der Ausschuß kann mit Mehrheit beschließen, daß eine ergänzende sach- verständige Stellungnahme durch einen externen Sachverständigen eingeholt wird. Entstehen Kosten für das Sachver- ständigengutachten, ist vor der Entschei- dung eine Verständigung über die Ko- stentragung herbeizuführen.
8. Veröffentlichung der Verfahrens- grundsätze
Diese Verfahrensgrundsätze wer- den im Deutschen Ärzteblatt veröffent-
licht. N
A-1560
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
(76) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 24, 12. Juni 1998
B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R