Das Unterzeichnen einer Einwilligungserklärung auf dem Weg in den Operations- saal und unter Einfluß einer Beruhigungsspritze ist als wirksame Einwilligung in ei- ne Operation nicht ausrei- chend.
Der Bundesgerichtshof hat der Klägerin ein Schmer- zensgeld zugestanden. Bei dieser wurde in einem Klini- kum (Abteilung für plastische Chirurgie) eine beiderseitige Mastektomie mit subpektora- lem plastischem Wiederauf- bau der Drüsenkörper vorge- nommen, ohne eine voraus- gegangene Schnellschnitt- untersuchung vorzunehmen oder das bei der Operation entnommene Gewebe histo- logisch zu untersuchen. Nach Meinung des Bundesgerichts- hofes ist die Operation ohne die erforderliche Einwilli- gung erfolgt.
Die Klägerin hatte die Einwilligung am Tag der Operation unterschrieben, nachdem ihr bedeutet wor- den war, daß man die Opera- tion auch unterlassen könne.
Unter dem Einfluß einer Be- ruhigungsspritze und durch
das auf Unterzeichnung der Einwilligungserklärung ge- richtete Drängen des Arztes sei die Klägerin massiv ein- geschüchtert und in ihrer Entscheidungsfreiheit beein- trächtigt worden. Bei einem solchem Vorgehen wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten als Grundlage ei- ner wirksamen Einwilligung nicht ausreichend gewahrt.
Eine wirksame Einwilligung kann auch nicht daraus her- geleitet werden, daß die Klä- gerin am Abend vor der Ope- ration das Formblatt über die Einwilligung in die Anästhe- sie unterzeichnet hat, auf dessen Vorderseite als Ope- ration „Mastektomie beid- seits“ aufgeführt war. Denn damit habe die Klägerin er- sichtlich nur für den Fall der Operation ihr Einverständ- nis mit einer bestimmten Anästhesie zum Ausdruck gebracht, ohne zugleich ihr Einverständnis mit der Durchführung der im Form- blatt nur stichwortartig be- zeichneten Operation zu er- klären. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 1998, Az.: VI ZR 42/97) Be
A-2342 (62) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 38, 18. September 1998
V A R I A RECHTSREPORT
Anspruch auf Schadensersatz
. . . bei mangelhafter Aufklärung auf dem Weg zum Operationssaal
Ein Praxisvertreter, der bestimmte spezialisierte Lei- stungen erbringt, muß die dafür erforderliche Qualifi- kation besitzen.
Die Kassenärztliche Ver- einigung hat nach Meinung des Bundessozialgerichts zu Recht die Vergütung der computertomographischen Leistungen verweigert, da der Vertreter im vorliegenden Fall nicht über die erforder- liche Qualifikation zur Er- bringung und Abrechnung von CT-Leistungen verfügte.
Zwar bestand im zweiten Quartal 1989 noch keine Qualifikationsvereinbarung für CT-Leistungen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verein- barung galten aber die ent- sprechenden Qualifikations-
richtlinien der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung für Radiologie und Nuklearme- dizin, nach denen unter ande- rem Röntgenleistungen nur von solchen Ärzten vorge- nommen werden dürfen, die nachweisen, daß sie die fach- lichen Voraussetzungen er- füllen (§ 2 Radiologie-Richt- linien vom 8. Dezember 1979 in der Fassung vom 3. Dezem- ber 1988). Auch der Vertreter eines Vertragsarztes darf Lei- stungen, für die eine qualifi- kationsbezogene Genehmi- gung erforderlich ist, nur dann erbringen, wenn er in gleicher Weise qualifiziert ist wie der Vertretene. (Bundes- sozialgericht, Urteil vom 28.
Januar 1998, Az.: B 6 KA
93/96 R) Be