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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 3 SGB V in der 77. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 und zum 1. Januar 2003"

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(1)

Teil A

mit Wirkung zum 1. Oktober 2002

1. Änderung der Allgemeinen Bestim- mungen A I, Teil B, 5.

. . .

B IX. Nrn. 100 bis 164 . . .

2. Änderung des ersten Absatzes der Präambel zum Abschnitt B IX.

Die gemäß den Richtlinien des Bundes- ausschusses der Ärzte und Krankenkas- sen vorgeschriebenen Dokumentationen sowie die notwendigen Bescheinigungen sind Bestandteil der Leistungen, ebenso wie Bilddokumentationen bei Ultra- schall- und koloskopischen Untersuchun- gen.

3. Neuaufnahme eines fünften Absatzes der Präambel zum Abschnitt B IX.

Neben den Leistungen nach den Nrn. 154 und 156 sind die Leistungen nach den Nrn. 10 und 17 nicht berechnungsfähig.

4. Neuaufnahme der Leistungsposition nach der Nr. 154

154* Beratung über die und Motivation zur Teilnahme am Programm zur Früher- kennung des kolorektalen Karzinoms, einschließlich Information über Inhalt, Ziel und Zweck des Programms, Häufig- keit und Krankheitsbild, Effektivität und Wirksamkeit der Früherkennungsmaß- nahme, Nachteile, Risiken und Vorge- hensweise bei einem positiven Befund, Ausgabe des Merkblatts nach Anlage IV der Krebsfrüherkennungsrichtlinien, ein- mal, möglichst frühzeitig nach Vollen- dung des 55. Lebensjahres . . . 180 5. Neuaufnahme einer Anmerkung nach der Nr. 154

Die Leistung nach Nr. 154 gemäß B 3.b (bei Frauen) beziehungsweise gemäß C 2.b (bei Männern) der Krebsfrüherken- nungs-Richtlinien kann bei anspruchsbe- rechtigten Patienten jeweils nur einmal abgerechnet werden.

6. Neuaufnahme der Leistungsposition nach der Nr. 156

156* Totale Koloskopie, einschl. des Zö- kums, gemäß den Krebsfrüherkennungs-

richtlinien, einschließlich Patientenauf- klärung zur Koloskopie und zur Prämedi- kation, mindestens 24 Stunden vor dem Eingriff, Aufklärung zum Vorgehen und zu einer möglichen Polypenabtragung und anderer therapeutischer Maßnahmen in derselben Sitzung, Information zu Ab- lauf und Dauer der Darmreinigung, Aus- händigung aller Substanzen zur Darmrei- nigung, Laboruntersuchungen zur Über- prüfung des Gerinnungsstatus, Foto-/Vi- deodokumentation, Dokumentation mit- tels Vordruck 1 der Anlage III der Krebsfrüherkennungsrichtlinien, Nach- beobachtung und -betreuung, Einhaltung der Maßnahmen der Überprüfung der Hygienequalität und Vorhaltung der ge- eigneten Notfallausstattung, gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Früherkennungs-Koloskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V, ggf. einschließlich Probeex- zision(en), ggf. einschließlich Lagekon- trolle durch ein bildgebendes Verfahren, ggf. einschließlich Sedierung . . . 4100 7. Neuaufnahme einer Anmerkung nach der Nr. 156

Die Leistung nach der Nr. 156 ist nur nach Genehmigung durch die zuständige Kas- senärztliche Vereinigung berechnungs- fähig.

8. Änderung der Leistungslegende nach der Nr. 159

159* Untersuchung auf Blut im Stuhl un- ter Verwendung von drei Testbriefchen gemäß den Krebsfrüherkennungs-Richt- linien, einschließlich Kosten . . . 50 9. Neuaufnahme der Leistungsposition nach der Nr. 163

163* Zuschlag zu der Leistung nach der Nr. 156 für die vollständige Abtragung ei- nes oder mehrerer Polypen mittels Hoch- frequenzelektroschlinge . . . 795 10. Neuaufnahme der Leistungsposition nach der Nr. 164

164* Histologische Untersuchung eines im Rahmen einer Früherkennungskolo- skopie gewonnenen Polypen mit minde- stens acht Schnitten . . . 285 Hinweis zur Leistung nach Nr. 763:

Die Leistung nach Nr. 763 kann nur bis zum 31. 12. 2002 berechnet werden.

11. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung der Leistung nach der Nr. 764

764* Totale Koloskopie, einschließlich des Zökums, einschließlich Patientenauf- klärung zur Koloskopie und zur Präme- dikation, mindestens 24 Stunden vor dem Eingriff, Aufklärung zum Vorgehen und zu einer möglichen Polypenabtragung und anderer therapeutischer Maßnah- men in derselben Sitzung, Information zu Ablauf und Dauer der Darmreinigung, Aushändigung aller Substanzen zur Darmreinigung, Laboruntersuchungen zur Überprüfung des Gerinnungsstatus, Foto-/Videodokumentation, Nachbeob- achtung und -betreuung, Einhaltung der Maßnahmen der Überprüfung der Hy- gienequalität und Vorhaltung der geeig- neten Notfallausstattung, gemäß § 5 und

§ 7 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Früherkennungs-Koloskopie gemäß

§ 135 Abs. 2 SGB V, ggf. einschließlich Probeexzision(en), ggf. einschließlich Lagekontrolle durch ein bildgeben- des Verfahren, ggf. einschließlich Sedie- rung . . . 4100 12. Neuaufnahme einer Anmerkung nach der Nr. 764

Die Leistung nach der Nr. 764 ist nur nach Genehmigung durch die zuständige Kas- senärztliche Vereinigung berechnungs- fähig.

13. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung der Leistung nach der Nr. 765

765* Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 740, 741 und 755 bis 764 für die vollständige Abtragung eines oder meh- rerer Polypen und/oder Schlingenbiop- sie(n) mittels Hochfrequenzelektro- schlinge . . . 795 14. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 768

768* Zuschlag für die Durchführung der Leistungen nach den Nrn. 740, 741, 760 oder 763 als Videogastroskopie bzw. -koloskopie, einschließlich Aufzeich- nung . . . 120

Teil B

mit Wirkung zum 1. Januar 2003

1. Streichung der Leistungsposition Nr.

763

2. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 764

764* Totale Koloskopie, einschließlich des Zökums, einschließlich Patienten- aufklärung zur Koloskopie und zur Prä- B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 3820. September 2002 AA2509

Bekanntmachungen

Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 3 SGB V in der 77. Sitzung (schriftliche

Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 und zum 1. Januar 2003

(2)

medikation, mindestens 24 Stunden vor dem Eingriff, Aufklärung zum Vorgehen und zu einer möglichen Polypenabtra- gung und anderer therapeutischer Maß- nahmen in derselben Sitzung, Infor- mation zu Ablauf und Dauer der Darm- reinigung, Aushändigung aller Substan- zen zur Darmreinigung, Laboruntersu- chungen zur Überprüfung des Gerin- nungsstatus, Foto-/Videodokumentati- on, Nachbeobachtung und -betreuung, Einhaltung der Maßnahmen der Über- prüfung der Hygienequalität und Vor- haltung der geeigneten Notfallausstat- tung, gemäß der Qualitätssicherungsver- einbarung zur kurativen Koloskopie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V, ggf. ein- schließlich Probeexzision(en), ggf. ein- schließlich Lagekontrolle durch ein bild- gebendes Verfahren, ggf. einschließlich Sedierung . . . 4100 3. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 767

767* Zuschlag zu der Leistung nach der Nr. 764 für die Untersuchung des termi- nalen Ileums . . . 350 4. Änderung der Leistungslegende der Leistung nach der Nr. 768

768* Zuschlag für die Durchführung der Leistungen nach den Nrn. 740, 741, als Videogastroskopie bzw. -koloskopie, einschließlich Aufzeichnung . . . 120

Teil C Beschluss

Ergänzung des Beschlusses des Bewertungsausschusses nach

§ 87 Abs. 1 Satz 1 zur Gliederung der Leistungen im Einheitlichen

Bewertungsmaßstab (EBM) in Leistungen der hausärztlichen und

Leistungen der fachärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2 a SGB V

in der 77. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum

1. Oktober 2002

1. Ergänzung des Beschlusses des Be- wertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V aus der 63. Sitzung vom 20. Juni 2000 zur Festlegung der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Ver- sorgung gemäß § 87 Abs. 2 a SGB V Ergänzung der Tabelle 2:

„Sowohl von Vertragsärzten im hausärzt- lichen als auch von Vertragsärzten im fachärztlichen Versorgungsbereich be- rechnungsfähige Gebührenordnungspo- sitionen“

B IX.3 154

2. Ergänzung des Beschlusses des Be- wertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V aus der 63. Sitzung vom 20. Juni 2000 zur Festlegung der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Ver- sorgung gemäß § 87 Abs. 2 a SGB V Ergänzung der Tabelle 3:

„Ausschließlich von Vertragsärzten im fachärztlichen Versorgungsbereich be- rechnungsfähige Gebührenordnungspo- sitionen“

B IX. 156, 163, 164

Teil D Beschluss

zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss gemäß § 87

Abs. 3 SGB V in der 77. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit

Wirkung zum 1. Oktober 2002

1. Neuaufnahme der Leistungsposition nach der Nr. 2018

2018 Abtragung ausgedehnter Nekrosen der unteren Extremität beim diabeti- schen Fuß, ggf. einschließlich Verband, je Bein, als selbstständige Leistung . . . 350 2. Neuaufnahme von zwei Anmerkun- gen hinter der Leistung nach der Nr. 2018 Neben der Leistung nach der Nr. 2018 sind Leistungen des Abschnitts C I. und die Leistungen nach den Nrn. 2020 bis 2024 nicht berechnungsfähig.

Die Leistung nach der Nr. 2018 kann nur dann berechnet werden, wenn der Ver- tragsarzt – im Durchschnitt der letzten 4

Quartale vor Antragstellung – je Quartal die Behandlung von mindestens 100 Pati- enten mit Diabetes mellitus durchgeführt hat und programmierte ärztliche Schulun- gen von Patienten mit Diabetes mellitus (Typ I und II) nachweislich durchführt.

Teil E Beschluss

zur Beschlussfassung gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V (GKV-GR 2000) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der 77. Sitzung

(schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Januar 2003

Änderung des Beschlusses des Bewer- tungsausschusses aus der 62. Sitzung vom 16. Februar 2000 zur Trennung der Vergü- tungen in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Anteil gemäß § 85 Abs. 4 a SGB V

Änderung der Anmerkung hinter Schritt 12 in der Anlage 1

Anmerkung:

Vertragsärzte, die gemäß § 73 SGB V dem hausärztlichen Versorgungsbereich an- gehören und aus Gründen der Sicherstel- lung eine Genehmigung besitzen, nach dem 1. Januar 2003 in den Vereinbarun- gen gemäß § 6 Abs. 2 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung genannte Leistungen abzurechnen, erhalten die Vergütungen für den abgerechneten Lei- stungsbedarf dieser Leistungen aus dem fachärztlichen Vergütungsanteil. ) B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2510 Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 3820. September 2002

Der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebs- krankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der IKK- Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Glad- bach, der Bundesverband der Landwirt- schaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kas- sel, die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bo- chum, die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg, der Verband der Angestellten- Krankenkassen e.V. sowie der AEV-Ar- beiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Sieg- burg, – einerseits – und die Kassenärztli- che Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, –

andererseits – geben im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundesausschus- ses der Ärzte und Krankenkassen zur Aufnahme der präventiven Koloskopie in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) sowie zur Verbesserung der Ver- sorgung der Versicherten mit einer qua- litätsgesicherten kurativen Koloskopie zum 1. 10. 2002 folgende Empfehlung ab:

(1) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung haben sich über die Grundsätze zur Finanzierung der nachfolgenden ärzt- lichen Leistungen im Rahmen der Ein-

Bundesempfehlung

der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der Neueinführung der Früherkennungs-Koloskopie in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab

(EBM) und der Qualitätssicherungsmaßnahmen der kurativen

Koloskopie zum 1. Oktober 2002

(3)

führung der präventiven Koloskopie wie folgt verständigt:

Mit Beschluss des Bewertungsaus- schusses nach § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 77. Sitzung zu den Leistungen nach den Nrn. 154, 156, 163 und 164 sowie den da- mit vergleichbaren bereits im EBM be- stehenden, in der Qualitätssicherung ver- besserten, ärztlichen Leistungen der ku- rativen Koloskopie werden einerseits neue, andererseits wegen der Verbesse- rung der Qualitätssicherung höher zu be- wertende Leistungen in die vertragsärzt- liche Versorgung aufgenommen, die nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution) führen.

(2) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung stellen unter Verweis auf die Bundesempfehlung vom 8. Juni 2001 fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Ein- führung der präventiven Koloskopie so- wie der Höherbewertung der kurativen Koloskopie durch Einsparungen in ande- ren geeigneten Bereichen nicht finanziert werden kann.

(3) Die Partner dieser Bundesempfeh- lung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge, für die Vergütung der Früherkennungs-Koloskopie (Nr. 156) so- wie den damit zusammenhängenden wei- teren ärztlichen Maßnahmen (Nrn. 154, 163, 164) einen festen Punktwert zu ver- einbaren. Der künftige Leistungsbedarf der oben genannten Leistungen wird im Formblatt 3 gesondert ausgewiesen. Die Finanzierung des Mehrbedarfs für diese ärztlichen Leistungen erfolgt außerhalb der budgetierten Gesamtvergütungen.

(4) Für die Finanzierung der höheren Bewertung der kurativen Koloskopie empfehlen die Partner dieser Bundesemp- fehlung den Partnern der Gesamtverträge, für das 4. Quartal des Jahres 2002 die Ge- samtvergütungen um 0,05 %, ab dem 1. 1. 2003 um 0,10 % zu erhöhen, wobei im Jahre 2003 die Erhöhung für das 4. Quartal 2002 in vollem Umfang anzurechnen ist.

(5) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung werden die Auswirkungen dieser Vereinbarung und des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 77. Sit- zung sorgfältig im Hinblick auf eine mög- liche Veränderung der Anzahl erbrachter kurativer und präventiver Koloskopien analysieren und insbesondere dann wei- tere Beschlüsse zur Anpassung der Ge- samtvergütung treffen, wenn sich im Zu- sammenhang mit der Einführung der Früherkennungs-Koloskopie die Zahl der kurativen Koloskopien nachweislich verringern sollte.

(6) Die Partner dieser Bundesemp- fehlung empfehlen den Partnern der Ge- samtverträge eine unverzügliche Aufnah- me der Beratungen zur Finanzierung die-

ser Leistungen. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 3820. September 2002 AA2511

Therapie-Symposium 2002

der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft in Zusammenarbeit mit der Landesärztekammer Hessen und der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Termin: Mittwoch, 30. Oktober 2002, 15.00 Uhr bis 18.45 Uhr

Tagungsort: Landesärztekammer Hessen, Akademie für ärztliche Fortbildung und Weiterbildung, Carl-Oelemann-Weg 7, 61231 Bad Nauheim Teilnahmegebühr: Kostenlos (als Fortbildungsveranstaltung anerkannt,

AiP-geeignet, 3 Punkte)

Wissenschaftliche Prof. Dr. med. B. Müller-Oerlinghausen, Leitung: Prof. Dr. med. R. Lasek

Auskunft und Prof. Dr. med. E.-G. Loch, Landesärztekammer Hessen, Carl- Organisation: Oelemann-Weg 7, 61231 Bad Nauheim, Telefon: 0 60 32/78 22 16,

Fax: 78 22 20

Prof. Dr. med. H. Berthold, Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ), Aachener Straße 233–237, 50931 Köln, Telefon: 02 21/40 04-5 28, Fax: 40 04-5 39 Wissenschaftliches Programm

Thema I: Empfehlungen der AkdÄ zur Therapie des Diabetes mellitus Typ 2 (Prof. Dr. med. F.-A. Gries)

Thema II: Empfehlungen der AkdÄ zur Therapie von Angst- und Zwangsstörungen

(Prof. Dr. med. B. Bandelow) Thema III: Neue Arzneimittel – ein Überblick

(Prof. Dr. rer. nat. U. Fricke)

Thema IV: Unerwünschte Wirkungen von Phytopharmaka (J. D. Tiaden)

27. Interdisziplinäres Forum der Bundesärztekammer

„Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“

9. bis 11. Januar 2003 in Köln (AiP-geeignet) Begrüßung: Donnerstag, 9. Januar 2003, 9.00 Uhr

Prof. Dr. H. Eckel, Vorsitzender des Deutschen Senats für ärztliche Fortbildung Eröffnung: Donnerstag, 9. Januar 2003, 9.10 Uhr

Prof. Dr. J.-D. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages Thema I: Donnerstag, 9. Januar 2003, 9.30 bis 13.15 Uhr

> Prionenkrankheiten – Herausforderung an jeden Arzt: Definition, Nosographie, Diagnostik und Management (Moderator: Prof. Dr. Kretzschmar, München) Thema II: Donnerstag, 9. Januar 2003, 15.00 bis 18.30 Uhr

>Posttraumatische Belastungsstörungen – Diagnostik und Therapie (Moderator: Prof. Dr. Saß, Aachen)

Thema III a: Freitag, 10. Januar 2003, 9.00 bis 11.00 Uhr

>Botulinum: Vom giftigsten aller Gifte zum segensreichen Medikament?

(Moderator: Prof. Dr. Plewig, München)

Thema III b: Freitag, 10. Januar 2003, 11.30 bis 13.30 Uhr

>Kritische Indikationsstellung beim Einsatz von Blutprodukten im klinischen Alltag (Moderatoren: Prof. Dr. Biscoping, Karlsruhe; Prof. Dr. Bein, Gießen)

Thema IV: Freitag, 10. Januar 2003, 15.00 bis 18.30 Uhr

>Angstzustände und ihre Behandlung in verschiedenen Lebensphasen (Moderator: Prof. Dr. Remschmidt, Marburg)

Thema V: Samstag, 11. Januar 2003, 9.00 bis 12.30 Uhr

>Medikamentöse Langzeittherapie am Beispiel der Alzheimer-Demenz, des Morbus Parkinson und der Osteoporose (Moderator: Prof. Dr. Müller-Oerlinghausen, Berlin, Vorsitzender der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft)

Programmheft (inklusive Anmeldung) bei: Bundesärztekammer, Dezernat Fort- bildung und Gesundheitsförderung, Postfach 41 02 20, 50862 Köln, Telefon:

02 21/40 04-4 16 und -4 15, Fax: 02 21/40 04-3 88, E-Mail: cme@baek.de

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05330 und 05331 sowie der Leistungen des Ab- schnitts 31.2 neben den Leistungen des Ab- schnitts 31.5.3 nur dann Anwendung fin- den, wenn die betreffenden operativen