Individuelle Gesundheitslei- stungen sind keine neue Erfin- dung, sondern im Sinne der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) „Leistungen auf Verlangen des Zahlungs- pflichtigen“ – im Gegensatz zu den nach § 1 Absatz 2 GOÄ
„nach den Regeln der ärzt- lichen Kunst für eine medi- zinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlichen Leistungen“. Alle GOÄ-Be- stimmungen, die beim Privat- patienten in Zusammenhang mit der Erbringung von Lei- stungen auf Verlangen zu be- achten sind, müssen auch bei der Behandlung eines Patien- ten der Gesetzlichen Kran- kenversicherung mit individu- ellen Gesundheitsleistungen eingehalten werden. Bemer- kenswert ist, dass trotz intensi- ver Aufklärungsarbeit und Ratschlägen, die zwischenzeit- lich von den Landesärztekam- mern, aber auch von Berufs- verbänden und IGeL-Interes- sensgemeinschaften angebo- ten werden, noch so oft gegen die zu beachtenden Ab- rechnungsbestimmungen der GOÄ verstoßen wird.
In vielen Fällen wird Un- kenntnis der Abrechnungs- vorschriften, beispielsweise zu Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung nach § 12 GOÄ, Ursache eines Ver- stoßes gegen die GOÄ-Nor- men sein. Eine Privatliquida- tion muss neben der Beschrei- bung der erbrachten Leistun- gen die Gebührenposition, den Steigerungssatz sowie den sich daraus ergebenden Euro-Betrag enthalten. Mit der GOÄ nicht vereinbar sind Pauschalen, auch für fach- übergreifende Komplexlei- stungen, wie beispielsweise bei der Tinnitus-Retraining- Therapie, aus denen nicht hervorgeht, welcher Facharzt (HNO-Arzt?; ärztlicher Psy- chotherapeut?) oder nicht- ärztlicher Therapeut welche Teilleistung erbracht hat. Aus der Privatliquidation muss sich eine klare Zuordnung der
Leistung zum hierfür verant- wortlichen Arzt ergeben.
Der Ersatz von Auslagen nach § 10 GOÄ, Wegegeld nach § 8 GOÄ oder eine Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ sind gesondert auszu- weisen. Die Berechnung einer Pauschale für Sachkosten-Aus- lagen und ärztliche Leistung ist nicht zulässig, auch wenn dies zum Beispiel im Zusammen- hang mit dem Einlegen einer Spirale früher üblich gewesen sein mag. Auslagenersatz für Sachkostenanteile und ärztli- che Leistungen sind in der Li- quidation deutlich zu trennen.
Rabatte durch den Kauf größerer Mengen sind bei Ab- gabe des Medizinprodukts an den Patienten weiterzugeben.
Die Verbesserung der Ab- rechnungstransparenz war ei- nes der Ziele des Verordnungs- gebers bei Teilnovellierung der GOÄ im Jahre 1996; die Liqui- dation muss verständlich und nachvollziehbar sein, auch dann, wenn der Patient diese Rechnung aus eigener Tasche bezahlen muss, wie dies bei individuellen Gesundheitslei- stungen (IGeL) noch der Re- gelfall sein dürfte, sofern nicht eine private Zusatzversiche- rung abgeschlossen wurde.
Vertragspartner des Arztes im Rahmen eines individuellen privaten Behandlungsvertrags ist nicht die Versicherung, son- dern der Patient. Nicht nur wenn der Patient selbst nach ei- ner besonderen Leistung nach- fragt, sondern auch dann, wenn ihm ärztlicherseits eine beson- dere, vom GKV-Umfang nicht abgedeckte Leistung offeriert wird, hat der Patient Anspruch auf Aufklärung über den me- dizinischen Stellenwert der ihm angebotenen Leistung, zum Beispiel des „Baby-Fern- sehens“, und die auf ihn zu- kommenden Kosten. Eine un- zureichende Aufklärung wird jedoch im Nachhinein von den Patienten sehr oft bemängelt und erschüttert das Vertrauen des Patienten nachhaltig.
Dr. med. Regina Klakow-Franck
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A1700 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 24½½½½14. Juni 2002
V A R I A
Leistungen auf Verlangen
GOÄ-Ratgeber