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Archiv "Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten" (09.10.1992)

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KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Zwischen der Bundes]mappschaft, K. d. ö. R., Bochum, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, wird fol- gende Neufassung der Anlage D zum Vertrag vom 28. September

1990 vereinbart:

Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten

lichen Abständen für die Dauer von 2 bis 3 Wochen Kontrollen durchgeführt werden.

Bei Hinweisen auf das Auftreten dieser schweren unerwünschten Arz- neimittelwirkung muß die Heparin- Therapie sofort beendet werden. Die Thrombozyten steigen dann in den meisten Fällen innerhalb von 7 Tagen wieder an. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob andere antithrombotisch/antikoagu- latorische Maßnahmen (z. B. Acetylsa- licylsäure oder Cumarin-Derivate) er- griffen werden müssen. Eine laborana- lytische Objektivierung der möglicher- weise immunologisch vermittelten He- parin-induzierten Thrombozytopenie

§ 1 Umfang der Impfmaßnahmen (1) Zu Lasten der Bundesknapp- schaft können gegen folgende In- fektionskrankheiten Schutzimpfungen durchgeführt werden:

Cholera, Diphtherie, Frühsommer- meningo-Enzephalitis (FSME), Hae- mophilus influenzae b-Infektion, He- patitis B, Influenza (Virusgruppe), Masern, Meningokokken-Meningitis, Mumps, Pertussis (Keuchhusten), Pneumokokken-Infektionen, Poliomy- elitis (Kinderlähmung), Röteln, Teta- nus (Wundstarrkrampf), Tollwut, Tu- berkulose.

(2) Gegenstand der Vereinbarung sind auch die erforderlichen Maßnah- men (Beratung, Indikationsstellung, Arzneiverordnung) im Zusammenhang mit der vom Versicherten durchzufüh- renden Schluckimpfung gegen Typhus.

(3) Die Impfung gegen Gelbfieber kann nur von Arzten oder ärztlich ge- leiteten Einrichtungen mit behördli- cher Genehmigung durchgeführt wer- den. Gegenstand dieser Vereinbarung ist daher ausschließlich die Indikati- onsstellung, in den betreffenden Fällen die Empfehlung zur Wahrnehmung der Gelbfieberimpfung sowie ggf. die Bezeichnung einer durchführenden Stelle.

ist anzustreben. Betroffene Patienten müssen über ihr Risiko im Falle einer erneuten Heparin-Anwendung infor- miert und mit einem Allergiepaß aus- gestattet werden.

Die Arzneimittelkommission bittet die Ärzte, auch in Zukunft Verdachts- fälle von unerwünschten Wirkungen im Zusammenhang mit der Appplikation von Heparinen zu berichten ..— entwe- der auf den im Deutschen Arzteblatt abgedruckten Berichtsbogen oder auch formlos per Telefax oder telefonisch (Arzneimittelkommission der Deut- schen Ärzteschaft, Aachener Str.

233-237, 5000 Köln 41, Tel: 02 21/

40 04-5 12, Fax: 02 21/40 04-5 39). ❑

(4) Die Durchführung bzw. Emp- fehlung von Schutzimpfungen nach den Abs. 1 bis 3 soll sich nach den Empfeh- lungen der „Ständigen Impfkommissi- on des Bundesgesundheitsamtes (STI- KO)" richten. Diese Empfehlungen werden in regelmäßigen Abständen im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht.

(5) Sind vor Impfungen gegen die in dieser Vereinbarung aufgeführten Erkrankungen Antikörperbestimmun- gen zur Überprüfung der Immunitäts- lage erforderlich, so sind diese Unter- suchungen Gegenstand der ärztlichen Versorgung.

(6) Gegenstand der Vereinbarung sind auch die erforderlichen Maßnah- men (Indikationsstellung, Beratung, Arzneiverordnung) im Zusammenhang mit der Chemoprophylaxe gegen Mala- ria.

(7) Von der Möglichkeit der Imp- fung mit Mehrfachimpfstoffen soll — so- weit indiziert — Gebrauch gemacht wer- den.

§ 2 Inanspruchnahme (1) Öffentlich empfohlene Schutz- impfungen werden auch vom öffentli- chen Gesundheitsdienst durchgeführt.

(2) Von anderen Stellen (z. B. Ar- beitgeber)*) aufgrund gesetzlicher

Vorschriften durchzuführende Schutz- impfungen haben Vorrang vor den Schutzimpfungen nach dieser Anlage zum Vertrag.

§ 3 Berechtigte Ärzte, Anspruchsnachweis

(1) Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung können die nach dem Vertrag an der ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte durchführen.

(2) Als Nachweis für die An- spruchsberechtigung dient der Be- handlungsausweis (Krankenschein/

Überweisungsschein).

§ 4 Umfang der Impfleistungen (1) Die Leistungen nach § 1 umfas- sen neben der Verabreichung (bzw.

Verordnung) des Impfstoffes (bzw. des Arzneimittels) je nach Erfordernis

—die Information über den Nutzen der Impfung bzw. der Chemoprophy- laxe,

—Hinweise auf mögliche Nebenwir- kungen und Komplikationen,

—Empfehlungen über Verhaltens- maßnahmen im Anschluß an die Imp- fung bzw. die Chemoprophylaxe,

—Aufklärung über Eintritt und Dauer der Schutzwirkung sowie über das Erfordernis von Wiederholungs- bzw. Auffrischimpfungen,

—Erhebung der Impfanamnese, einschl. Befragung über das Vorliegen von Allergien,

—Erfragen der aktuellen Befind- lichkeit zum Ausschluß akuter Erkran- kungen,

—Eintrag der erfolgten Impfung im Impfpaß bzw. Ausstellen einer Impfbe- scheinigung.

(2) Die Impfleistung wird mit 130 Punkten vergütet. Der Punktwert be- mißt sich nach Anlage A zum Vertrag.

Die Applikation eines Mehrfachimpf- stoffes gilt als eine Leistung. Jede wei- tere Impfleistung im Rahmen einer Arzt/Patienten-Begegnung wird mit 50

% des festgelegten Satzes vergütet.

(3) Schutzimpfungen gegen Teta- nus und Tollwut im Verletzungsfall sind — soweit es die Applikationen im unmittelbaren zeitlichen Zusammen- hang der Verletzung bzw. Exposition betrifft — nicht Gegenstand dieser Ver- einbarung und daher nach Nr. 252 BMÄ abzurechnen.

(4) Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen des Vertrages vom 28.

September 1990 entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Ab-

*) Vgl. §§ 618 BGB, 120 a Gewerbeordnung, 708 RVO i. V. m. § 2 Unfallverhütungsvorschriften — All- gemeine Vorschriften — VBG 1

A1-3348 (76) Dt. Ärztebl. 89, Heft 41, 9. Oktober 1992

(2)

Die KBV informiert

Änderungen der Mutterschafts-Richtlinien

rechnung erfolgt über die Nummern 8900 (130 Punkte) und 8901 (65 Punk- te) und für die Leistung nach § 1 Abs. 6 über die Nr. 8960 (130 Punkte).

(5) Die Kassenärztlichen Vereini- gungen erstellen kalendervierteljähr- lich eine gesonderte Abrechnung über die durchgeführten Schutzimpfungen.

Die Abrechnungen werden nach den Versichertengruppen M, F und R un- terteilt. In den Formblättern 3 und 3 a sind sie unter den Positionen A-62-90 (Fälle) und D-62-90 (Leistungsnach- weis) zu erfassen.

§ 5 Verordnung von Impfstoffen Die Impfstoffe sind mit einem Arz- neiverordnungsblatt (Vordruck-Muster 16) zu beziehen. Zusätzlich ist im Mar-

Mit der Veröffentlichung im Bun- desanzeiger am 29. 9. 1992 treten die nachstehend angeführten Änderungen der Mutterschafts-Richtlinien in Kraft, die im folgenden erläutert werden.

Durch die unter den Punkten 1 bis 3 genannten Änderungen wird festge- legt, daß die Untersuchungen und Be- ratungen während der Schwanger- schaft einschließlich der Ultraschall- Untersuchungen erst nach Feststellung der intakten Schwangerschaft Bestand- teil der Mutterschaftsvorsorgeuntersu- chungen sind. Damit stellt die Untersu- chung zur Feststellung der Schwanger- schaft, ggf. einschließlich einer Ultra- schall-Untersuchung, keine Maßnahme der Mutterschafts-Richtlinien dar.

Grund für diese Abgrenzung ist die Tatsache, daß die Erstuntersuchung nicht unbedingt das Vorliegen einer intakten Schwangerschaft bestätigen muß.

Die unter Punkt 4 und 5 angeführ- ten Änderungen betreffen die Vorstel- lung der Schwangeren in der Entbin- dungsklinik zur Planung der Geburts- leitung. Diese Änderungen der Mutter- schafts-Richtlinien sind auf der Basis der Neufassung des Bundesmantelver- trages und des Arzt/Ersatzkassen-Ver- trages (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BMV-A) er- folgt. Damit wird den Krankenhausärz- ten, die die Geburtsleitung bei einer Schwangeren übernehmen sollen, die bis zu diesem Zeitpunkt in ambulanter Betreuung war, eine entsprechen- de Abrechnungsposition eingeräumt.

kierungsfeld 8 des Musters 16 ein „I"

einzutragen. Sofern jedoch die regio- nal abgeschlossenen Sprechstundenbe- darfsregelungen im Bereich der kas- senärztlichen Versorgung eine Verord- nung von Impfstoffen über den Sprech- stundenbedarf vorsehen, ist entspre- chend zu verfahren.

§ 6 Inkrafttreten, Kündigung Diese Anlage zum Vertrag tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft; sie kann ent- sprechend den Regelungen in § 14 Abs. 2 des Vertrages gekündigt wer- den.

Bochum/Köln, den 8. September 1992 Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln

Grundlage dieser Überlegungen war, daß die bisherige Bestimmung, die sich nur auf die Vorstellung der Schwange- ren mit einer potentiellen Risikogeburt bezog, als überholt anzusehen ist. Da es auch der gängigen Praxis entspricht, daß niedergelassene Ärzte aus ihrem Verantwortungsbewußtsein für eine möglichst gut vorbereitete stationäre Entbindung nach ambulanter Schwan- gerschaftsbetreuung die Schwangere frühzeitig in der Entbindungsklinik vorstellen, soll sich die Gebührenrege- lung nicht nur auf Schwangerschaften mit drohender Risikogeburt beschrän- ken. Dabei bleibt dem Arzt, der die Schwangere ambulant betreut, die Ent- scheidung überlassen, ob und zu wel- chem Zeitpunkt er die Vorstellung in der Entbindungsklinik veranlaßt. Trifft er aber die Entscheidung zur Vorstel- lung, muß dem Krankenhausarzt auch die Möglichkeit eingeräumt werden, die von ihm erbrachte Leistung zu be- rechnen, wofür die Gebührenposition Nr. 109 BMÄ/E-GO geschaffen wurde.

Die unter den Punkten 6 bis 8 ge- nannten Bestimmungen betreffen fol- gende blutgruppenserologische Maß- nahmen:

Die präpartale wie die postpartale Standarddosis Anti-D-Immunglobulin ist nicht nur Schwangeren bzw. Müt- tern mit Rhesus-positivem Kind, die den Rhesusfaktor negativ (d -) haben, zu verabreichen, sondern auch denjeni- gen mit dem schwachen Rhesusfaktor Du.

Der das Vorgehen bei fetomaterna- ler Makrotransfusion regelnde Absatz wurde gestrichen, da das bisherige Pro- cedere zu einer unnötigen Anzahl von ungezielten Bestimmungen der freien Rhesus-Antikörper und/oder HbF-Zel- len sowie von Wiederholungen der Ga- be von Anti-D-Immunglobulin im Falle von negativer Titerkontrolle geführt hat. Des weiteren ist die routinemäßige Durchführung dieser Maßnahmen nicht in jedem klinischen Routinelabor möglich. Die Wahrscheinlichkeit einer fetomaternalen Makrotransfusion und damit die Möglichkeit einer nicht aus- reichenden Standarddosis von Anti-D- Immunglobulin wird mit 2 bis 4 Promil- le als sehr gering angegeben. Die vor- genannten Gründe haben zu der Ent- scheidung geführt, daß eine Pflicht zur Kontrolle auf eine fetomaternale Ma- krotransfusion erst dann ausgespro- chen werden sollte, wenn ein praktika- bles Testverfahren, das auch einem kleineren Krankenhaus als Routineme- thode zumutbar ist, zur Durchführung einer solchen Untersuchung zur Verfü- gung steht.

Die Streichung des die ABO-Be- stimmung bei Neugeborenen von Müt- tern der Blutgruppe 0 regelnden Ab- schnitts beruhte auf folgenden Überle- gungen: Eine ABO-Inkompatibilität findet sich in ca. 20 Prozent aller Schwangerschaften; dabei weist im all- gemeinen die Mutter die Blutgruppe 0 und das Kind entweder die Gruppe A oder B auf. Eine klinisch manifeste ABO-Erythroblastose tritt jedoch nur bei 3 bis 5 Prozent dieser Blutgruppen- konstellationen auf. In diesen Fällen kommt es neben den üblicherweise vor- handenen, nicht plazentagängigen IgM-Antikörpern auch zur Bildung von plazentagängigen Anti A- bzw. Anti B- Antikörpern der IgG-Klasse, die zu ei- ner überstürzten Hämolyse der kindli- chen Blutkörperchen führen können.

Die klinische Symptomatik der ABO-Erythroblastose erstreckt sich im wesentlichen auf eine Hyperbilirubinä- mie, die bereits während der ersten 36 Lebensstunden auftritt. Bei Über- schreiten der üblichen Bilirubingrenz- werte ist eine Fototherapie angezeigt.

Die Durchführung einer Austausch- transfusion ist nur in extremen Einzel- fällen erforderlich.

Das relativ seltene Auftreten einer behandlungsbedürftigen ABO-Eryth- roblastose beruht - im Gegensatz z. B.

zur Rhesus-Erythroblastose - auf einer gering ausgeprägten Antikörperreakti- on an den kindlichen Erythrozyten. Die Ursache hierfür besteht einerseits dar- in, daß extraerythrozytäre Rezeptoren

Dt. Ärztebl. 89, Heft 41, 9. Oktober 1992 (79) A1-3351

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