Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten
Zwischen der Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, wird fol- gende Neufassung der Anlage D zum Vertrag vom 28. September 1990 vereinbart:
Monographie-Entwürfe des Bundesgesundheitsamtes
Die nachstehend aufgeführten Mo- nographie-Entwürfe wurden für den humanmedizinischen Bereich erarbei- tet.
Kommission B 1 (Angiologie, Kar- diologie, Nephrologie): Chlorazanil, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid, Hydroflumethiazid, Indapamid, Xipa- mid.
Kommission B 3 (Neurologie, Psychiatrie): Mebrobamat.
Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten
§ 1 Umfang der Impfmaßnahmen (1) Zu Lasten der Bundesknapp- schaft können gegen folgende Infek- tionskrankheiten Schutzimpfungen durchgeführt werden:
Diphtherie, Frühsommermeningo- Enezphalitis (FSME), Haemophilus in- fluenzae b-Infektion, Hepatitis B, In- fluenza (Virusgrippe), Masern, Mumps, Pertussis (Keuchhusten), Pneumokok- ken-Infektionen, Poliomyelitis (Kinder- lähmung), Röteln, Tollwut, Tuberkulo- se, Wundstarrkrampf.
(2) Von der Möglichkeit der Imp- fung mit Mehrfachimpfstoffen soll — so- weit indiziert — Gebrauch gemacht wer- den (z. B. Diphtherie/Pertussis/Teta- nus (DPT), Diphtherie/Tetanus (DT), Masern/Röteln/Mumps.
(3) Die Impfzeitpunkte und Impf- intervalle sollen sich nach den Empfeh- lungen der „Ständigen Impfkommissi- on des Bundesgesundheitsamtes (STI- KO)" richten.
§2
(1) Öffentlich empfohlene Schutz- impfungen werden auch vom öffentli- chen Gesundheitsdienst durchgeführt.
(2) Schutzimpfungen, die aus- schließlich aus Anlaß von Auslandsrei- sen durchgeführt werden, sind nicht Vertragsgegenstand.
Kommission B 6 (Infektionskrank- heiten, Onkologie, Immunologie, Pul- mologie): Demeclocyclin.
Die jeweiligen Monographie-Ent- würfe können beim Bundesgesund- heitsamt (GZS 13.05) angefordert und Stellungnahmen bis zum 15. September 1991 an das Institut für Arzneimittel des Bundesgesundheitsamtes, Seestra- ße 10-11, 1000 Berlin 65, eingesandt werden. WZ
(3) Von anderen Stellen (zum Bei- spiel Arbeitgeber)*) aufgrund gesetzli- cher Vorschriften durchzuführende Schutzimpfungen haben Vorrang vor den Schutzimpfungen nach dieser An- lage zum Vertrag.
§ 3 Berechtigte Ärzte, Anspruchsnachweis
(1) Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung können die nach dem Vertrag an der ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte durchführen.
(2) Als Nachweis für die An- spruchsberechtigung dient der Be- handlungsausweis (Krankenschein/
Überweisungsschein).
§ 4 Umfang der Leistungen und Abrechnung
(1) Die Impfleistungen nach § 1 umfassen neben der Verabreichung des Impfstoffes je nach Erfordernis
die Information über den Nutzen der Impfung,
—Hinweise auf mögliche Nebenwir- kungen und Komplikationen,
—Empfehlungen über Verhaltens- maßnahmen im Anschluß an die Impfung,
—Aufklärung über Eintritt und Dauer der Schutzwirkung sowie
*) vgl. §§ 618 BGB, 120 a Gewerbeordnung, 708 RVO i. V. m. § 2 Unfallverhütungsvor- schriften — Allgemeine Vorschriften — VBG 1
über das Erfordernis von Wieder- holungs- bzw. Auffrischimp- fungen,
— Erhebung der Impfanamnese, einschl. Befragung über das Vor- liegen von Allergien,
— Erfragen der aktuellen Befind- lichkeit zum Ausschluß akuter Erkrankungen,
— Eintrag der erfolgten Impfung im Impfpaß bzw. Ausstellen einer Impfbescheinigung.
(2) Die Impfleistung wird mit 130 Punkten vergütet. Der Punktwert be- mißt sich nach Anlage A zum Vertrag.
Die Applikation eines Mehrfachimpf- stoffes gilt als eine Leistung. Jede wei- tere Impfleistung im Rahmen einer Arzt/Patienten-Begegnung wird mit 50% des festgelegten Satzes vergütet.
(3) Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen des Vertrages vom 28.
September 1990 entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Ab- rechnung erfolgt über die Nummern 8900 (130 Punkte) und 8901 (65 Punkte).
(4) Die Kassenärztlichen Vereini- gungen erstellen kalendervierteljähr- lich eine gesonderte Abrechnung über die durchgeführten Schutzimpfungen.
Die Abrechnungen werden nach den Versichertengruppen M, F und R un- terteilt. In den Formblättern 3 und 3a sind sie unter den Positionen A-62-90 (Fälle) und D-62-90 (Leistungsnach- weis) zu erfassen.
§ 6 Verordnung von Impfstoffen Die Impfstoffe sind mit einem Arz- neiverordnungsblatt (Vordruck-Muster 16) zu beziehen. Zusätzlich ist im Mar- kierungsfeld 8 des Musters 16 ein „I"
einzutragen. Sofern jedoch die regional abgeschlossenen Sprechstundenbe- darfsregelungen im Bereich der kas- senärztlichen Versorgung eine Verord- nung von Impfstoffen über den Sprech- stundenbedarf vorsehen, ist entspre- chend zu verfahren.
§ 7 Inkrafttreten, Kündigung Diese Anlage zum Vertrag tritt am 1. Juli 1991 in Kraft; sie kann entspre- chend den Regelungen in § 14 Abs. 2 des Vertrages gekündigt werden.
Bochum/Köln, den 18. Juli 1991 Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bo- chum
Kassenärztliche Bundesvereinigung,
K. d. ö. R., Köln ❑
A-2738 (70) Dt. Ärztebl. 88, Heft 33, 15. August 1991