Zwischen der Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, wird
für
das 1. Quartal 1993 folgende Neufassung der Anlage D zum Vertrag vom 28. September 1990 vereinbart:
Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten
§ 1
Umfang der Impfmaßnahmen (1) Zu Lasten der Bundesknappschaft können gegen folgende Infektions- krankheiten Schutzimpfungen durch- geführt werden:
Diphtherie, Frühsommermeningo- Enzephalitis (FSME), Haemophilus in- fluenzae b-Infektion, Hepatitis B, In- fluenza (Virusgrippe), Masern, Mumps, Pertussis (Keuchhusten), Pneumokokken-Infektionen, Polio- myelitis (Kinderlähmung), Röteln, Te- tanus (Wundstarrkrampf), Tollwut, Tuberkulose.
(2) Die Durchführung bzw. Emp- fehlung von Schutzimpfungen soll sich nach den Empfehlungen der ,Ständi- gen Impfkommission des Bundesge- sundheitsamtes (STIKO)' richten. Die- se Empfehlungen werden in regelmäßi- gen Abständen im Deutschen Arzte- blatt veröffentlicht.
(3) Von der Möglichkeit der Imp- fung mit Mehrfachimpfstoffen soll-so- weit indiziert- Gebrauch gemacht wer- den.
§ 2 Inanspruchnahme
(1) Öffentlich empfohlene Schutz- impfungen werden auch vom öffentli- chen Gesundheitsdienst durchgeführt.
(2) Schutzimpfungen, die aus- schließlich aus Anlaß von Auslandsrei- sen durchgeführt werden, sind nicht Vertragsgegenstand.
(3) Von anderen Stellen (z. B. Ar- beitgeber)*) aufgrund gesetzlicher Vorschriften durchzuführende Schutz- impfungen haben Vorrang vor den Schutzimpfungen nach dieser Anlage zum Vertrag.
§ 3
Berechtigte Ärzte, Anspruchsnachweis (1) Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung können die nach dem Vertrag an der _ärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzte durchführen.
(2) Als Nachweis für die All- spruchsberechtigung dient der Be-
*) vgl. §§ 618 BGB, 120 a Gewerbeordnung, 708 RVO i. V. m. § 2 Unfallverhütungsvorschriften-All- gemeine Vorschriften-VBG I
handlungsausweis (Krankenschein/Ü- berweisungsschein).
§ 4
Umfang der Impfleistungen (1) Die Leistungen nach § 1 umfas- sen neben der Verabreichung des Impfstoffes je nach Erfordernis
- die Information über den Nutzen der Impfung
- Hinweise aufmögliche Nebenwir- kungen und Komplikationen,
- Empfehlungen über Verhaltens- maßnahmen im Anschluß an die Imp- fung,
- Aufklärung über Eintritt und Dauer der Schutzwirkung sowie über das Erfordernis von Wiederholungs- bzw. Auffrischimpfungen,
- Erhebung der Impfanamnese, einschließlich Befragung über das Vor- liegen von Allergien,
- Erfragen der aktuellen Befind- lichkeit zum Ausschluß akuter Erkran- kungen,
- Eintrag der erfolgten Impfung im Impfpaß bzw. Ausstellen einer Impfbe- scheinigung.
(2) Die Impfleistung wird mit 130 Punkten bewertet. Die Applikation ei- nes Mehrfachimpfstoffes gilt als eine Leistung. Jede weitere Impfleistung im Rahmen ·einer Arzt/Patienten-Begeg- nung wird mit 50 Prozent des festgeleg- ten Satzes bewertet.
(3) Schutzimpfungen gegen Teta- nus und Tollwut im Verletzungsfall sind - soweit es die Applikationen im unmittelbaren zeitlichen Zusammen- hang der Verletzung bzw. Exposition betrifft- nicht Gegenstand dieser Ver- einbarung und daher nach Nr. 252 BMÄ abzurechnen.
( 4) Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen des Vertrages vom 28.
September 1990 entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Ab- rechnung erfolgt über die Nummern 8900 (130 Punkte) und 8901 (65 Punkte).
(5) Die Kassenärztlichen Vereini- gungen erstellen kalendervierteljähr- lich eine gesonderte Abrechnung über die durchgeführten Schutzimpfungen.
Die Abrechnungen werden nach den Versichertengruppen M, F und R un-
terteilt. In den Formblättern 3 und 3 a sind sie unter den Positionen A-62-90 (Fälle) und D-62-90 (Leistungsnach- weis) zu erfassen.
§S
Verordnung von Impfstoffen Die Impfstoffe sind mit einem Arz- neiverordnungsblatt (Vordruck-Muster 16) zu beziehen. Zusätzlich ist im Mar- kierungsfeld 8 des Musters 16 ein ,I' einzutragen. Sofern jedoch die regional abgeschlossenen Sprechstundenbe- darfsregelungen im Bereich der ver- tragsärztlichen Versorgung für Versi- cherte der Primärkassen eine Verord- nung von Impfstoffen über den Sprech- stundenbedarf vorsehen, ist entspre- chend zu verfahren.
§ 6
lnkrafttreten, Kündigung Diese Übergangsregelung gilt vom 1.
Januar 1993 bis zum 31. März 1993.
Bochum/Köln, den 2. März 1993 Bundesknappschaft
K.d.ö.R., Bochum
Kassenärztliche Bundesvereinigung K.d.ö.R., Köln
Inhaltsgleiche Impfvereinbarungen, aus denen ebenfalls die Impfungen vor Fernreisen herausgenommen worden sind, wurden mit den Verbänden der Er- satzkassen und zum Rahmen-Gesamtver- frag mit den Primärkassen für die neuen Bundesländer vereinbart.
In Protokollnotizen zu diesen Verein- barungen ist festgelegt, daß die Impfver- einbarungen über den 31. Män fortgel- ten, sofern nicht die Vertragspartner auf Landesebene eine hiervon abweichende
Regelung treffen. D
Vertragsarztsitz
Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein schreibt auf Antrag der Erben des nachstehend aufgeführ- ten Arztes dessen Vertragsarztsitz zur Übernahme durch einen Nachfolger aus:
Eberhard Singhof, Internist, Kor- vettenstr. 79, W-2400 Lübeck, Tel:
04 51/89 25 44.
~ Bewerbungen sind zu richten an die KV Schleswig-Holstein, Bismarck- allee 1-3, W-2360 Bad Segeberg. Der Bewerbung sind beizufügen: Auszug aus dem Arztregister; Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeüb- ten Tätigkeiten; Bescheinigung über die Teilnahme an einem Einführungs- lehrgang, der nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf; Lebenslauf. D
Dt. Ärztebl. 90, Heft 15, 16. April 1993 (67) Ac1135